Prüfungsordnung BM 1. Berufsmaturität während der Lehre Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

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1 Prüfungsordnung BM 1 Berufsmaturität während der Lehre Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft gemäss Berufsmaturitätsverordnung 2015 und Bildungsverordnung 2012 BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015

2 - Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMVO 2015) - Bildungsverordnung vom 29. September 2011 (BIVO 2012) - Schullaufbahnverordnung Kanton Basel-Stadt vom 11. September Berufsmaturitätsverordnung Kanton Basel-Stadt vom 1. Februar Reglement Prüfungskommission Kaufmännische Grundbildung vom 30. September Prüfungsfreie Aufnahme Prüfungsfrei aufgenommen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die die Übertrittsbedingungen in die 3. Klasse eines baselstädtischen Gymnasiums erfüllen. Aus dem E-Zug der WBS Basel-Stadt wird ebenfalls prüfungsfrei aufgenommen, wer in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie dem gerundeten Durchschnitt aus Französisch und Englisch eine Notensumme von mindestens 15,0 im Januar-Zeugnis vor dem Übertritt vorweist. Kandidatinnen und Kandidaten, welche eine WMS, IMS oder FMS abgeschlossen haben, werden auch prüfungsfrei aufgenommen. Für ausserkantonale Kandidatinnen und Kandidaten gelten die Aufnahmebedingungen für die Berufsmaturitätsabteilung in ihrem Kanton. 2. Aufnahmeprüfung Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, findet eine Aufnahmeprüfung statt. Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch. Die Prüfungsarbeiten werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Französisch und Englisch ergibt die auf eine Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der drei Fachnoten Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Fachnote unter 4,0 liegt. Diese Aufnahmeprüfung kann nur einmal pro Kalenderjahr abgelegt werden. 3. Definitive Aufnahme Alle Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, werden definitiv in das erste Semester aufgenommen. BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 2

3 1. Verantwortung Lehrpersonen tragen im Rahmen der nachfolgenden allgemeinen und fächerspezifischen Richtlinien allein die Verantwortung für erteilte Noten. Sie bewerten die Notenarbeit nach den im Leitbild formulierten Grundsätzen der Fairness, Objektivität und Transparenz. 2. Durchführung der Tests Grundsätzlich entscheiden die Lehrpersonen, wann die Notenarbeiten durchgeführt werden. Sie verteilen die Arbeiten regelmässig über das Semester, damit eine Kumulation kurz vor Notenabschluss vermieden wird. Die Lehrperson gibt Anfang Semester mit dem Semesterplan die Anzahl der Notenarbeiten (inkl. mündliche Prüfungen) bekannt. Richtwert für die zwingende Teilnahme am Zentralen Nachtest ist die von der Lehrperson am Anfang des Semesters bekannt gegebene Anzahl Notenarbeiten. Die fächerspezifische Vorgabe darf dabei nicht unterschritten werden. Alle Notenarbeiten fliessen in die Zeugnisnoten ein; Streichnoten sind nicht zulässig. 3. Nachtest Lernende, welche die vorgeschriebene Anzahl Notenarbeiten nicht geschrieben haben, müssen den entsprechenden Zentralen Nachtest (ZNT) schreiben. Fehlen am Nachtest ohne sofortige Abmeldung bei der Leitung Grundbildung und Nachreichen eines Arztzeugnisses innert dreier Arbeitstagen führt zur Note 1. Lernende, welche den Nachtest entschuldigt verpassen, erhalten nächsten ZNT anmelden. Dasselbe gilt für das mehrmalige Verpassen von mündlichen Prüfungen. Bei zwei oder mehr nicht erbrachten Notenarbeiten zählt die Note des ZNT entsprechend mehrmals. 4. Notenskala Die Notenskala für Zeugnisnoten lautet: 6 qualitativ und quantitativ sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach 1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt Die Zeugnisnote setzt sich aus dem rechnerischen, nach kaufmännischen Gepflogenheiten gerundeten Mittel aller Notenarbeiten zusammen. In den einzelnen Testarbeiten und in den Semesterzeugnissen werden halbe und ganze Noten ausgewiesen. Erfahrungsnoten setzen sich aus den Zeugnisnoten aller Semester zusammen und werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. 5. Betrug oder Betrugsversuch bei Prüfungen Der Versuch vollendet oder nicht vollendet das Prüfungsergebnis durch unlautere Massnahmen zu verbessern, kann mit der Note 1 geahndet werden. BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 3

4 1. Semesterzeugnis Lernende erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis mit Noten, welches Auskunft über die erzielten Leistungen in den einzelnen Fächern gibt. Grundlage für die Promotionsentscheide von Semester zu Semester sind folgende BM- Zeugnisnoten: - Deutsch - Französisch - Englisch - Mathematik - Finanz- und Rechnungswesen - Wirtschaft und Recht - Geschichte und Politik - Technik und Umwelt Interdisziplinäres Arbeiten in den Fächern (IDAF) zählt nicht für die Promotion. Information/Kommunikation/Administration (IKA) ist kein BM-Fach und zählt deshalb nicht für die Promotion. 2. Definitive Promotion Der Übertritt ins nächste Semester erfolgt definitiv, wenn - die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt (auf eine Dezimale gerundet), - die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und - nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wurden. 3. Provisorische Promotion Wer die Voraussetzungen für eine definitive Promotion gemäss Punkt 2 nicht erfüllt, kann provisorisch ins nächste Semester aufgenommen werden, jedoch nur einmal während der ganzen Ausbildung. Provisorisch beförderte Lernende erhalten eine individuelle Rückmeldung zu ihrem Lern- und Arbeitsverhalten. ebenfalls nur provisorisch befördert. Wird die entsprechende Note im folgenden Semester am ZNT beigebracht, wird der Eintrag für die provisorische Promotion gelöscht, sofern Punkt 2 erfüllt ist. Andernfalls bleibt das Provisorium bestehen. Fehlt die/der Lernende zum zweiten Mal am ZNT, erfolgt in jedem Fall eine Remotion aufgrund nicht erbrachter Leistung. 4. Umteilung Lernende, die zum zweiten Mal die Voraussetzungen für eine definitive Promotion nicht erfüllen, werden in eine Klasse der kaufmännischen Lehre (E-Profil) umgeteilt oder müssen das Lehrjahr wiederholen. Die Wiederholung des Unterrichtsjahres in der BM 1 ist höchstens einmal möglich. BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 4

5 1. Allgemeine Bestimmungen Es gelten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen für die kaufmännische Lehrabschlussprüfung. 2. Zulassung Zu den Berufsmaturitätsprüfungen zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung an der Handelsschule KV Basel absolviert haben. 3. Zeitpunkt Die Abschlussprüfung findet in der Regel am Ende des Semesters statt, in welchem das zu prüfende Fach zum letzten Mal unterrichtet wird. 4. Anmeldung Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat sich für die Abschlussprüfungen mit dem offiziellen Anmeldeformular anzumelden. 5. Anrechnung Erfahrungsnoten Alle Zeugnisnoten zählen für die Abschlussprüfungen als Erfahrungsnoten. In der BM 1 wird zusätzlich zur Berufsmaturität auch das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) E-Profil erworben. Für die Verrechnung der Erfahrungsnoten mit den Noten aus den Abschlussprüfungen gelten für das Berufsmaturitätszeugnis andere Bestimmungen als für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis E-Profil. Die Bestimmungen sind in den entsprechenden Verordnungen festgehalten. Die Erfahrungsnoten und ihre Berechnung sind in den Übersichten Erfahrungsnoten BM 1 und Qualifikationsverfahren BM 1 aufgeführt. 6. Prüfungssystematik Siehe Übersicht Qualifikationsverfahren BM 1 7. Bestehensnormen In der BM 1 darf der Berufsmaturitätsausweis nur erteilt werden, wenn gleichzeitig die Bedingungen für die Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses E-Profil erfüllt sind. Der Berufsmaturitätsausweis wird erteilt, wenn - die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt (auf eine Dezimale gerundet), - die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und - nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wurden. Das Eidg. Fähigkeitszeugnisses E-Profil wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 22 und Art. 44 BIVO 2012 erfüllt sind (vgl. Prüfungsordnung E-Profil). 8. Wiederholung der Abschlussprüfung Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholung findet an der nächstfolgenden ordentlichen Prüfung statt. Es gelten die Bestimmungen von Art. 26 BMVO BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 5

6 Falls Lernende gegen Erfahrungsnoten Einspruch erheben möchten, müssen sie vorher mit der Prüfungskreisleitung Kontakt aufnehmen. Kommt keine Einigung zustande, so kann diese Erfahrungsnote nach Eröffnung des Gesamtergebnisses des Qualifikationsverfahrens schriftlich und hinreichend begründet innert zehn Tagen bei der Prüfungskommission Kaufmännische Grundbildung Basel angefochten werden. Noten der Abschlussprüfung können ebenfalls nach Eröffnung des Gesamtergebnisses des Qualifikationsverfahrens schriftlich und hinreichend begründet innert zehn Tagen angefochten werden. BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 6

7 G. Übersicht Erfahrungsnoten BM 1 BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 7

8 H. Übersicht Qualifikationsverfahren BM 1 BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 8

9 - Deutsch Die Zeugnisnote setzt sich aus mündlichen und schriftlichen Elementen zusammen. Im 2. Semester werden drei Prüfungen geschrieben. Bei der dritten Notenarbeit handelt es sich um die Standortbestimmung 1 (STAO 1). Im 4. Semester werden drei Prüfungen geschrieben. Bei der dritten Notenarbeit handelt es sich um die Standortbestimmung 2 (STAO 2). Französisch Die Zeugnisnote setzt sich aus mündlichen und schriftlichen Elementen zusammen. Die Erfahrungsnote des 4. Semesters besteht zu 50 % aus Prüfungsnoten des Semesters und zu 50 % aus der im DELF B1 erzielten Note. Englisch Eine Prüfung je Semester kann eine mündliche Prüfung sein. Mathematik BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 9

10 Finanz- und Rechnungswesen Anzahl benoteter Prüfungen (vgl. C. 2.) Die Prüfungen dauern zwei Lektionen und enthalten immer einen Teil Finanzbuchhaltung. Wirtschaft und Recht Anzahl benoteter Prüfungen (vgl. C. 2.) Die Prüfungen dauern zwei Lektionen. Geschichte und Politik Die Mindestanzahl benoteter Prüfungen im 5. Semester ist ohne die Prüfung des V+V-Moduls Staatsbürgertum (2 R&S) zu verstehen (vgl. V+V/IDAF). Technik und Umwelt Die Mindestanzahl benoteter Prüfungen im 5. Semester ist ohne die Prüfung des V+V-Moduls Globale Verantwortung (4 GWZ) zu verstehen (vgl. V+V/IDAF). BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 10

11 Vertiefen und Vernetzen/Interdisziplinäres Arbeiten in den Fächern (V+V/IDAF) Anzahl benoteter Prüfungen (vgl. C. 2.) Im 5. Semester wird das Modul Staatsbürgertum (2 R&S) in Geschichte und Politik sowie das Modul Globale Verantwortung (4 GWZ) in Technik und Umwelt geprüft. Im 6. Semester werden die Module Unternehmerische Fragestellungen (1 BWZ) und Text- und Parkettsicherheit (5 DE) innerhalb der Spezialwoche V+V/IDAF geprüft. Fachspezifische Regelung für nicht absolvierte Prüfungen: Absenzen, verspäteter Beginn und Abbruch von V+V-Modulen sind mit einem Arztzeugnis zu entschuldigen. Ansonsten wird die Note 1 erteilt. Alle Lernenden, welche das V+V-Modul des entsprechenden Semesters nicht vollständig absolviert oder abgebrochen haben, müssen in einem Zentralen Nachtest dieses V+V-Modul absolvieren. Der Zentrale Nachtest dauert 90 Minuten. Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) Anzahl benoteter Arbeiten Es gelten die Bestimmungen der IDPA-Wegleitung. Fachspezifische Regelung für nicht absolvierte Arbeit: Wird eine Arbeit nicht innerhalb der vereinbarten Frist eingereicht, gilt die Note 1. Konnte die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in Angriff genommen oder fertig gestellt werden, ist vor Beginn bzw. Abgabetermin ein Arztzeugnis einzureichen. Information/Kommunikation/Administration (IKA) (relevant für EFZ E-Profil) Am Ende des 2. Semesters wird eine notenrelevante Standortbestimmung durchgeführt, die den ganzen Stoff des 1. und 2. Semesters prüft. Die Erfahrungsnote des 3. Semesters ergibt sich aus zwei Prüfungen in Schriftlicher Kommunikation und einer Prüfung in Informatik. Die Erfahrungsnote des 4. Semesters ergibt sich aus einer Prüfung in Schriftlicher Kommunikation und zwei Prüfungen in Informatik. BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 11

12 Diese Prüfungsordnung wurde am 28. Mai 2015 von der Unterrichtskommission der Handelsschule KV Basel genehmigt und tritt ab 1. August 2015 in Kraft. BM 1 (Lehrbeginn ab 2015), Stand Juni 2015 Seite 12

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