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1 Von Factoring bis Fundraising alternative Finanzierungsformen der Gemeinden 7. Forum Recht der kommunalen Wirtschaft Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

2 Agenda Rechtsrahmen der Einnahmebeschaffung Sonstige Einnahmen kraft öffentlichen Rechts Leasing Fonds Factoring Beteiligungsmodelle Sponsoring Fundraising Prof. Dr. Christoph Brüning 2

3 Rechtsrahmen der Einnahmebeschaffung 76 GO SH Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel 1. aus Entgelten für ihre Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der 8 und 8 a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. (4) Prof. Dr. Christoph Brüning 3

4 Sonstige Einnahmen kraft öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Vertragsentgelte, Erstattungsansprüche, etwa nach allgemeinem Verwaltungsrecht oder Sozialrecht, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche Prof. Dr. Christoph Brüning 4

5 Konzessionsabgabe 48 EnWG und KAV 117 EnWG 68 TKG Problem: Gebührenfähigkeit OVG Schleswig, U. v K 6/99 ZKF 2002, 110 Jüngst VG Düsseldorf, U. v K 15795/ Prof. Dr. Christoph Brüning 5

6 Kommunalleasing Anmietung von Sachen oder Sachgesamtheiten durch eine Kommune, die von privaten Dritten angeschafft bzw. gebaut und finanziert werden, in der Regel mit der Möglichkeit des späteren Eigentumserwerbs des Leasingobjekts durch die Kommune nach einer bestimmten Laufzeit Beispiele: Finanzierungsleasing Operating-Leasing Immobilien-Leasing Sale-and-lease-back Leasingvertrag: kreditähnliches Geschäft im Sinne von 85 Abs. 5 GO SH Prof. Dr. Christoph Brüning 6

7 Besondere Wege zur Beschaffung von Kapital für Investitionen: Fondfinanzierung Verkauf von Fondsanteilen an der Objektgesellschaft Im Verhältnis zur Gemeinde typischerweise Leasingvertrag Kommunal-Factoring Verkauf und Abtretung von Entgeltforderungen der Objektgesellschaft gegen die Gemeinde an Kreditbank Miet-Pacht-Forfaitierung Verkauf der Forderung einer Objektgesellschaft gegenüber der Kommune an eine Kreditbank Prof. Dr. Christoph Brüning 7

8 Besondere Wege zur Beschaffung von Kapital für Investitionen: Beteiligungsfinanzierung Privater Gesellschafter als stiller Gesellschafter Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Public-Private-Partnership Voraussetzungen des Kommunalwirtschaftsrechts ( 102, 108 GO SH) Veräußerungsgewinne 90 Abs. 1 Satz 3 GO SH Problem: Gebührenrecht Prof. Dr. Christoph Brüning 8

9 90 GO SH Veräußerung von Vermögen (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig- Holstein veräußert werden Prof. Dr. Christoph Brüning 9

10 Verwaltungssponsoring Typische Leistungen des Sponsors im Kommunalbereich können sein: Finanzierungsbeteiligung an kommunalen Projekten, Auslobung von kommunalen Kulturpreisen, Patenschaften, PR-Leistungen für die Gemeinde (Plakate, Broschüren), Übernahme von Dienstleistungen zugunsten einer Gemeinde (Transport, Logistik), Bereitstellung von Räumen für kommunale Veranstaltungen. Typische Gegenleistungen der gesponserten Gemeinde sind Namensnennung des Sponsors in Programmheften und auf Plakaten, Hinweis und Belobigung in Begrüßungsreden, sowie Interviews durch den Bürgermeister, Mitwirkungen des Sponsors bei kommunalen Pressekonferenzen, Infostand auf kommunalen Veranstaltungen, Empfang für den Sponsor durch den Bürgermeister im Rathaus usw Prof. Dr. Christoph Brüning 10

11 Verwaltungssponsoring Rechtsgrundlage: Sponsoringvertrag Zulässigkeit: 76 Abs. 4 GO SH Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, erstellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu Prof. Dr. Christoph Brüning 11

12 Verwaltungssponsoring Problem: Öffentlichkeit und Transparenz contra Geheimnisschutz, vgl. 35 Abs. 1 Satz 2 GO SH Sonderfälle Treuhand, 98 GO SH Zuwendung an rechtliche unselbständige Untergliederung Zuwendung an rechtsfähige Organisation Sonderregeln 2b Abs. 1 Brandschutzgesetz (BrSchG SH) 29 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG SH) Prof. Dr. Christoph Brüning 12

13 2b BrSchG SH Zuwendungen an Gemeinde- und Ortsfeuerwehren (1) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr sind zulässig. 76 Absatz 4 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung findet nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Wehrführung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. (3) Über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer in der Satzung nach 2a Absatz 1 zu bestimmenden Wertgrenze der Wehrvorstand; dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. (4) Bei der Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse über der Wertgrenze nach Absatz 3 Halbsatz 1 ist festzulegen, ob der Betrag, um den die Zuwendung diese Wertgrenze überschreitet, dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen zur Erfüllung der den Gemeinden nach 2 zugewiesenen Aufgaben zugeführt wird Prof. Dr. Christoph Brüning 13

14 29 Schulgesetz SH Warenverkauf, Werbung, Sammlungen, Sponsoring und politische Betätigungen (3) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ergänzend Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring). Sponsoring muss mit dem pädagogischen Auftrag der Schule vereinbar sein und die Werbewirkung muss deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten Prof. Dr. Christoph Brüning 14

15 Fundraising Spende von Geld- und Sachleistungen gegen ideelle Vorteile Beispiel: Zahlung eines Geldbetrages zum Bau einer öffentlichen Einrichtung mit dem Versprechen der Kommune, den Geldgeber auf einer Spendertafel im Bereich der Einrichtung zu verewigen. privatrechtlicher Austauschvertrag mit Schenkungselementen Kommunalrechtliche Regeln Ehrenbürgerschaft 76 Abs. 4 GO SH Prof. Dr. Christoph Brüning 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 0431/ Prof. Dr. Christoph Brüning 16

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