Neufassung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Kosten : Hsh.-Stelle: Hshjahr: Produktkosten : Mittel stehen

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1 ZENTRALE ERLEDIGT Vorlage Zum Beschluss Öffentlich TOP: Neufassung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung Protokollauszug ja erforderlich Beteiligte Stellen: GB PR BL BBH/ ABB x x x x x Stadtw. KBG Kosten : Hsh.-Stelle: Hshjahr: Produktkosten : Mittel stehen Beratungsergebnis: Beratungs- Sitzungstermin TOP einst. ja nein Enth. Sachbearbeiter/in folge FiWa VA Aktenzeichen Rat CLZ Datum Protokollauszug erforderlich Beschluss: Die als Entwurf beigefügte Neufassung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung wird unter Aufhebung der Regelungen aus dem Jahr 2004 beschlossen. Alternative: Die als Entwurf beigefügte Neufassung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung wird unter Aufhebung der Regelungen aus dem Jahr 2004 mit folgenden Änderungen/Ergänzungen beschlossen: Begründung: Aufgrund der Neubildung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sind die in der Vergangenheit für die Samtgemeinde Oberharz geltenden Regelungen neu zu fassen. Die Fassung 2016 übernimmt weitestgehend die bislang geltenden Regelungen für die Samtgemeinde Oberharz. Ausnahme ist Ziffer 12 die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG bei erstmaliger Mittelüberschreitung auf einem Produktsachkonto -. Hier ist die Wertgrenze von ,00 auf ,00 angehoben worden. Die bisher geltende Wertgrenze in Höhe von ,00 ist auf einen Beschluss des Samtgemeinderates aus dem Jahr 1999 zurückzuführen. Seither ist keine Anpassung an allgemeine Kostensteigerungen erfolgt. Durch die Neuregelung wird eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes für die Erstellung von Vorlagen durch alle Instanzen erwartet. Neu ist darüber hinaus Ziffer die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG bei jeder weiteren Mittelüberschreitung auf dem selben Produktsachkonto. Mit dieser Anpassung soll verhindert werden, dass nach der Genehmigung einer überplanmäßige Ausgabe durch den Rat (über Wertgrenze) immer neue Vorlagen erstellt werden müssen, auch wenn nur noch kleinere Summen (z.b. auch nur 100 ) benötigt werden. Vorlage der Verwaltung Seite 1

2 Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung 2016 beschlossen in der Sitzung des Rates der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld am A. Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 85 Abs. 1 Ziffer 7 NKomVG sind, 1. die nach feststehenden Richtlinien, Tarifen, Ordnungen usw. abzuschließenden und die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs; sowie Entscheidungen nach gesetzlichen Regelungen ohne Ermessensspielraum (zwingende Rechtsfolge bei vorliegenden Tatbeständen) 2. die Erhebung der Gemeindeabgaben 3. die Stundung von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen 4. die Niederschlagung von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen 5. der Erlass von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen bei Vorschriften mit Ermessensausübung bis zu einem Wert von 5.1 darüber hinaus Entscheidung VA 6. der Abschluss gerichtlicher Vergleiche 6.1 der Abschluss außergerichtlicher Vergleiche bis zu einem Wert von darüber hinaus Entscheidung VA 7. die Verfügung über Gemeindevermögen (insbesondere Schenkungen, Darlehenshingaben, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Veräußerung beweglicher Sachen), soweit die Einzelmaßnahme im Haushalt konkret bezeichnet worden ist.( 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG) 7.1 ansonsten bis zu einem Wert von darüber hinaus Entscheidung VA 7.3 Entscheidung Rat ab einem Wert von durch den Ratsbeschluss kann die Erwerberauswahl dem VA übertragen werden, wenn der Rat auch die Vergaberichtlinien zu den Bedingungen der Veräußerung und des in Betracht kommenden Bewerberkreises festlegt. 8. der An- und Verkauf sowie Tausch von Grundstücken bis zu einer Größe von 300 m² soweit die Einzelmaßnahme nicht im Haushalt bezeichnet worden ist. 8.1 darüber hinaus Entscheidung VA 8.2 Entscheidung Rat ab einem Wert von unter Beachtung der Bestimmungen der VOL, der VOB, der VOF und der sonstigen vergaberechtlichen Vorschriften die Vergabe von Aufträgen auf Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen 9.1 Unterrichtung VA bei Aufträgen über Vermietungen und Verpachtungen, gewerbliche Objekte bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert bis darüber hinaus Entscheidung VA 10.2 Entscheidung Rat ab einem Wert von die Bewilligung von Beihilfen und Zuwendungen an Vereine und Verbände entsprechend den Richtlinien des Rates 11.1 soweit die Zuschussgewährung nicht durch vom Rat erlassene Richtlinien geregelt ist, bis bei nachträglicher mündlicher Bekanntgabe im VA 500 1

3 12. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG bei erstmaliger Mittelüberschreitung auf einem Produktsachkonto bis zu einem Betrag von 12. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG bei jeder weiteren Mittelüberschreitung auf dem selben Produktsachkonto bis zu einem Betrag von darüber hinaus Entscheidung Rat 14. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (z. B. Leasingverträge; Mietkauf; Ratenzahlungskäufe, die sich über mehrere Jahre erstrecken u. ä.) bis zur Dauer von 60 Monaten Jahresraten bis zu darüber hinaus Entscheidung VA 15. Kreditaufnahmen (Kassenkredite und Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung) im Rahmen der festgesetzten Höchstwerte laut genehmigter Haushaltssatzung nach Ausschreibung B. Personalrechtliche Befugnisse nach 107 Abs. 4 NKomVG 1. die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD 1.1 ab Entgeltgruppe 9 TVöD sowie für Beamte bis Besoldungsgruppe A 13 Entscheidung VA C. Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach 111 Abs. 7 NKomVG ; Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 1. Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert bis zu Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Berichtspflicht nach 111 Abs. 7 Satz 4 NKomVG entfällt darüber hinaus Entscheidung VA bis darüber hinaus Entscheidung Rat D. Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, Ausschussmitgliedern etc. nach 58 Abs. 1 Ziffer 20 NKomVG 1. Entscheidung bei einem Wert des Vertrages bis zu darüber hinaus Entscheidung Rat liegt einem Auftrag an ein Ratsmitglied eine förmliche Ausschreibung zugrunde, so gilt Ziffer A. 9.1 dieser Regelungen 2

4 Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung Stand: Fassung 2004 Fassung 2016 SGO CLZ Alt Schu Wil A. Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 62 Abs. 1 Ziffer 6 NGO sind A. Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 85 Abs. 1 Ziffer 7 NKomVG sind, 1. die nach feststehenden Richtlinien, Tarifen, Ordnungen usw. abzuschließenden und die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs sowie Entscheidungen nach X X X X X 1. die nach feststehenden Richtlinien, Tarifen, Ordnungen usw. abzuschließenden und die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs; sowie Entscheidungen nach gesetzlichen Regelungen ohne Ermessensspielraum (zwingende Rechtsfolge bei vorliegenden Tatbeständen) gesetzlichen Regelungen ohne Ermessensspielraum (zwingende Rechtsfolge bei vorliegenden Tatbeständen) 2. die Erhebung der Gemeindeabgaben X X X X X 2. die Erhebung der Gemeindeabgaben 3. die Entscheidung über Widersprüche gegen Heranziehungsverfügungen zu Gemeindeabgaben 4. die Stundung von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen 5. die Niederschlagung von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen 5.1 der Erlass von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen bei Vorschriften mit Ermessensausübung X Die bisherige Ziffer 3 entfällt, da Widersprüche gegen Heranziehungsverfügungen zu Gemeindeabgaben nicht mehr möglich sind, sondern nur noch Klageverfahren, und die werden vom Gericht entschieden. X X X X X 3. die Stundung von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen X X X X X 4. die Niederschlagung von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen 1 5. der Erlass von Gemeindeabgaben und privatrechtlichen Forderungen bei Vorschriften mit Ermessensausübung bis zu einem Wert von bis zu einem Wert von darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 5.1 darüber hinaus Entscheidung VA 6. der Abschluss gerichtlicher Vergleiche X X X X X 6. der Abschluss gerichtlicher Vergleiche 6.1 der Abschluss außergerichtlicher Vergleiche 6.1 der Abschluss außergerichtlicher Vergleiche bis zu einem Wert von bis zu einem Wert von darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 6.2 darüber hinaus Entscheidung VA 7. die Verfügung über Gemeindevermögen X X X X X 7. die Verfügung über Gemeindevermögen (insbesondere Schenkungen, (Schenkungen, Darlehenshinga- Darlehenshingaben, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ver- ben, Veräußerung und Belastung von äußerung beweglicher Sachen), soweit die Einzelmaßnahme im Haushalt Grundstücken, Veräußerung beweglicher konkret bezeichnet worden ist.( 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG) Sachen), soweit die Einzelmaß- nahme im Haushalt konkret bezeichnet worden ist 7.1 ansonsten bis zu einem Wert von X X X X X 7.1 ansonsten bis zu einem Wert von darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 7.2 darüber hinaus Entscheidung VA 7.3 Entscheidung Rat ab einem Wert von Entscheidung Rat ab einem Wert von

5 durch den Ratsbeschluss kann die Erwerberauswahl dem SGA/VA übertragen werden, wenn der Rat auch die Vergaberichtlinien zu den Bedingungen der Veräußerung und des in Betracht kommenden Bewerberkreises festlegt 8. der An- und Verkauf sowie Tausch von Grundstücken bis zu einer Größe von 300 m², soweit die Einzelmaßnahme nicht im Haushalt bezeichnet worden ist 2 Stand: durch den Ratsbeschluss kann die Erwerberauswahl dem VA übertragen werden, wenn der Rat auch die Vergaberichtlinien zu den Bedingungen der Veräußerung und des in Betracht kommenden Bewerberkreises festlegt. X X X X X 8. der An- und Verkauf sowie Tausch von Grundstücken bis zu einer Größe von 300 m² soweit die Einzelmaßnahme nicht im Haushalt bezeichnet worden ist. 8.1 darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 8.1 darüber hinaus Entscheidung VA 8.2 Entscheidung Rat ab einem Wert von Entscheidung Rat ab einem Wert von unter Beachtung der Bestimmungen der VOL, der VOB, der VOF und der X X X X X 9. unter Beachtung der Bestimmungen der VOL, der VOB, der VOF und der sonstigen vergaberechtlichen Vorschriften die Vergabe von Aufträgen auf sonstigen vergaberechtlichen Vorschriften Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen die Vergabe von Aufträgen auf Lieferungen, Leistungen, Bau- und Dienstleistungen 9.1 Unterrichtung SGA/VA bei Aufträgen 9.1 Unterrichtung VA bei Aufträgen über über Vermietungen und Verpachtungen, gewerbliche Objekte bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert bis Vermietungen und Verpachtungen, gewerbliche Objekte bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert bis 10.1 darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 10.1 darüber hinaus Entscheidung VA 10.2 Entscheidung Rat ab einem Wert von Entscheidung Rat ab einem Wert von die Bewilligung von Beihilfen und Zuwendungen an Vereine und Verbände entsprechend den Richtlinien des Rates X X X X X 11. die Bewilligung von Beihilfen und Zuwendungen an Vereine und Verbände entsprechend den Richtlinien des Rates 11.1 soweit die Zuschussgewährung nicht durch vom Rat erlassene Richtlinien geregelt ist, bis bei nachträglicher mündlicher Bekanntgabe im SGA/VA 12. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von soweit die Zuschussgewährung nicht durch vom Rat erlassene Richtlinien geregelt ist, bis bei nachträglicher mündlicher Bekanntgabe im VA die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG bei erstmaliger Mittelüberschreitung auf einem Produktsachkonto bis zu einem Betrag von 12.1 die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG bei jeder weiteren Mittelüberschreitung auf dem selben Produktsachkonto bis zu einem Betrag von

6 Stand: darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 12.2 darüber hinaus Entscheidung Rat 13. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (z. B. X X X X X 13. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (z. B. Leasingverträge; Mietkauf; Ratenzahlungskäufe, Leasingverträge; Mietkauf; Ratenzahlungskäufe, die sich über mehrere Jahre erstrecken u. ä.) die sich über mehrere bis zur Dauer von 60 Monaten Jahre erstrecken u. ä.) Jahresraten bis zu bis zur Dauer von 60 Monaten Jahresraten bis zu darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 13.1 darüber hinaus Entscheidung VA 14. Kreditaufnahmen (Kassenkredite und X X X X X 14. Kreditaufnahmen (Kassenkredite und Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung) im Rahmen der und zur festgesetzten Höchstwerte laut genehmigter Haushaltssatzung nach Ausschreibung Umschuldung) im Rahmen der festgesetzten Höchstwerte laut genehmigter Haushaltssatzung nach Ausschreibung B. Personalrechtliche Befugnisse nach 80 Abs. 4 NGO B. Personalrechtliche Befugnisse nach 107 Abs. 4 NKomVG 1. die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung von Arbeitern und Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c BAT einschl. Bewährungsaufstieg nach V b BAT X die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD 1.1 darüber hinaus sowie für Beamte bis Besoldungsgruppe A 13 g. D. Entscheidung SGA C. Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach 83 NGO; Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 1. Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert bis zu 100. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Berichtspflicht nach 83 NGO Abs. 4 Satz 4 entfällt ab Entgeltgruppe 9 TVöD sowie für Beamte bis Besoldungsgruppe A 13 Entscheidung VA C. Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach 111 Abs. 7 NKomVG ; Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen X X X X x 1. Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert bis zu Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Berichtspflicht nach 111 Abs. 7 Satz 4 NKomVG entfällt. 1.1 darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 1.1 darüber hinaus Entscheidung VA bis ab einem Wert von Entscheidung 1.2 darüber hinaus Entscheidung Rat Rat D. Verträge mit Ratsherren und sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen D. Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, Ausschussmitgliedern etc. nach 58 Abs. 1 Ziffer 20 NKomVG 1. Entscheidung bei einem Wert des 1. Entscheidung bei einem Wert des Vertrages bis zu Vertrages bis zu darüber hinaus Entscheidung SGA/VA 1.1 darüber hinaus Entscheidung Rat 1.2 Entscheidung Rat ab einem Wert von

7 2. liegt einem Auftrag an ein Ratsmitglied eine beschränkte oder öffentliche Ausschreibung zugrunde, so gilt Ziffer A. 9.1 dieser Regelungen Stand: liegt einem Auftrag an ein Ratsmitglied eine förmliche Ausschreibung zugrunde, so gilt Ziffer A. 9.1 dieser Regelungen 4

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