1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunales Bestattungswesen Reichenbach im Vogtland vom

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1 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunales Bestattungswesen Reichenbach im Vogtland vom Aufgrund der 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat der Stadtrat der Stadt Reichenbach am nachfolgende Änderung der Betriebssatzung beschlossen: 1 Änderung der Satzung Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunales Bestattungswesen Reichenbach im Vogtland vom , wird wie folgt geändert: Die 9,11,12 und 16 erhalten folgende neue Fassung: 9 Betriebsausschuss (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Der Betriebsausschuss wird in seinen Rechten und Pflichten gem. 4 der Hauptsatzung der Stadt Reichenbach vom gleichgestellt. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kommunales Bestattungswesen Reichenbach. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden(Oberbürgermeister) und mindestens vier weiteren Mitgliedern (Stadträten) und dessen Vertretern. Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Stadtrats gemäß 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister kann ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zu. (3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (4) Der Bedienstete für Finanzen (Kämmerer), kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen, der jedoch nur beratendes Mitglied ist. (5) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind nicht öffentlich, soweit er über Gegenstände verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; 37 SächsGemO findet entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des Stadtrats (Vorberatung) dienen. (6) Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des 44 SächsGemO für die Mitwirkung in Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Reichenbach und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen. (7) Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über: 1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind. bei einem Wert des Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ( 12 gilt entsprechend), 2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), ( 12 gilt entsprechend),

2 3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen), ( 12 gilt entsprechend), 4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI), ( 12 gilt entsprechend), 5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einmaligen Leistungen und jährlich wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren ( 12 gilt entsprechend), 6. die Stundung von Zahlungsansprüche ( 12 gilt entsprechend), 7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen ( 12 gilt entsprechend). Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen den Eigenbetrieb, 8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß 23 Abs. 2 SächsEigBVO), 9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigen-betriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von 28 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt, 10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen, 11. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, 12. Stellungnahme zur Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung von Angestellten ab Entgeldgruppe 9, 13. Den Beschluss zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung für die Betriebsleitung. (8) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung zur Entscheidung aus. 11 Oberbürgermeister (1) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Betriebsleiters und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. (2) Die Aufgaben des Oberbürgermeisters, bleiben von der Betriebsatzung des Eigenbetriebes unberührt. (3) Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung des Eigenbetriebes ( 9 Abs 7 Punkt 13). (5) Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen. (6) Der Oberbürgermeister kann bestimmte Rechte an die Betriebsleitung übertragen. (7) Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. 12 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe (1) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 6 genannten Organe entscheiden in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte, Leistungen, Gegenleistungen, Beträge, Entgelte, Kosten (Wertgrenzen) oder im Rahmen der verbalen Beschreibung in den Spalten 6 6. Die Abkürzung TEUR bedeutet 1000 Euro. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen.

3 Nr. Angelegenheit Betriebsleitung Betriebsausschuss Stadtrat bis zu TEUR mehr als TEUR bis zu TEUR mehr als TEUR Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- 1 gleichen Rechten, bei einer Gegen leistung für den Erwerb oder die Veräußerung im Einzelfall. a) Ausführung eines Bauvorhabens im Rahmen des Vermögensplanes bei Gesamtkosten im Einzelfall b) Vergabe von Aufträgen für technische Anlagen im Rahmen des Vermögensplanes bei Gesamtkosten im Einzelfall a) Erwerb anderer Gegenstände des Anlagevermögens sowie Be wirtschaftung sonstiger Mittel des Vermögensplanes im Einzelfall b) Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens sowie 2,5 2, Bewirtschaftung sonstiger Mittel des Vermögensplanes im Einzelfall Dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Bestellung anderer Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen in Gewährverträgen sowie den Ab schluss der ihnen wirtschaftlich 4 gleichkommenden Rechtsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, bei einem Betrag oder Wert im Einzelfall Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen sowie Mietverträge mit einer Laufzeit 5 a) bis zu 10 Jahren und einem jähr lichen Nutzungsentgeld b) von mehr als 10 Jahren und ei nem jährlichen Nutzungsentgeld Übernahme neuer Aufgabenfelder 6 mit einem Jahresumsatz von 10% des Gesamtumsatzes Abschluss von Vereinbarungen mit einem voraussichtlichen Jahresbe- 7 trag der Leistung bzw. Gegenleis- tung von 10% des Gesamtumsat-

4 zes a) Aufnahme von Krediten im Rahmen der Gesamtkreditermächtigung und von Umschuldungen b) Abschluss kreditähnlicher 8 Rechtsgeschäfte im Betrag oder Wert im Einzelfall c) Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages des Wirtschaftsplanes Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert a) Verzicht auf Ansprüche einschließlich des Abschlusses von Verglei- chen, bei einem Verzicht im Einzelfall b) Stundung von Ansprüchen im Einzelfall c) Niederschlagung von Ansprü- chen im Einzelfall Gewährung von freiwilligen Zuwen- dungen (nicht an private Personen) Zustimmung zu: a) Mehraufwendungen des Erfolgs- planes mit Einnahmedeckung b) Mehraufwendungen des Erfolgs- planes ohne Einnahmedeckung c) Mehrausgaben des Vermögensplanes einschließlich Zustimmung zu einer dadurch entstandenen Erhöhung der Kostenanschlagsumme für das einzelne Vorhaben im Betrag d) über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen ,5 2, ,5 2, (2) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 5 genannten Organe entscheiden ferner in den Spalten 2 genannten Angelegenheiten, soweit in den Spalten 3 bis 5 deren Zuständigkeit mit

5 einem x gekennzeichnet oder die Zuständigkeit verbal oder durch Ziffern beschrieben ist. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Betriebsleitung Betriebsausschuss Stadtrat Entscheidung über Einstellung / Eingruppierung von Mitarbeitern 1 bis ab und Auszubildenden im Rahmen des Stellenplanes Entgeltgruppe Entgeltgruppe Gehalts- und Lohnveränderungen der im Eigenbetrieb Beschäftigten Angestellten im Rahmen des Stellenplanes sonstige personalrechtliche Ent- scheidungen Entscheidung über Personaleinsatz, 4 Art und Umfang bei Einsatz einer anders bewerteten 5 Tätigkeit Entscheidung über Vergü- tung im Rahmen des Stellenplanes 16 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten (1) Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. (2) Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. vom , veröffentlicht im Reichenbacher Amts-Blatt Nr. 8/95 am ), außer Kraft. 2 Inkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Reichenbach, den Raphael Kürzinger Oberbürgermeister

6 Hinweis nach 4 Abs. 4 SächsGemO: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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