GEMEINDE BOTTMINGEN WASSER-REGLEMENT

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1 GEMEINDE BOTTMINGEN WASSER-REGLEMENT Stand 1. November 1982

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3 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen Verhältnis zur Gemeinde Verhältnis zum WWR Aufsicht Versorgungsrecht Private Wasservorkommen Leitungsnetz 2.1. Planung, Erstellung, Unterhalt Bewilligungsverfahren Anschlussleitung Umfang Anschlussleitung Kosten Anschlussleitung Verlegung Anschlussleitung Kontrolle Anschlussleitung Reparaturen Wassermesser Standort Wassermesser Unterhalt Hausinstallationen Druckreduzierventile Schäden 5 3. Wassermessung 5 4. Wasserabgabe Priorität der Wasserabgabe, Verwendungszweck Lieferbereich Einschränkungen Kühl- und Klimaanlagen Schwimmbäder Wasserabgabe an Dritte, Hydranten 7 5. Anschlussgebühren, Erschliessungsbeiträge und Wasserzins Anschlussgebühr Erschliessungsgebühr Reduktionen, Erlasse Bauwasseranschlüsse Wasserzins Haftung Zahlungsbedingungen Tariffestsetzung 9 6. Kontrolle, Störungen, Auskunft Kontrolle und Ablesung Unterhaltspflicht, Meldung von Störungen Auskunftserteilung Amtliche Siegel 9 1

4 7. Strafbestimmungen Bussen Bussen Ersatzvornahme Schlussbestimmungen Inkraftsetzung 10 Anhang, Tarifbestimmungen 12 2

5 Wasser-Reglement der Gemeinde Bottmingen Die Einwohnergemeinde Bottmingen, gestützt auf die kantonale Gesetzgebung und die eidgenössische Lebensmittelverordnung, erlässt als Reglement: 1. Allgemeine Bestimmungen Verhältnis zur Gemeinde Verhältnis zum WWR Aufsicht Versorgungsrecht Private Wasservorkommen 2. Leitungsnetz Planung, Erstellung, Unterhalt 1.1. Die Wasserversorgung ist ein Regiebetrieb der Einwohnergemeinde mit getrennter Rechnungsführung. Sie ist selbsttragend zu führen und umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser Das Verhältnis zum Wasserwerk Reinach und Umgebung ist durch Vertrag geregelt Die Aufsicht über die Wasserversorgung obliegt dem Gemeinderat Das Recht zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser steht ausschliesslich der Wasserversorgung der Einwohnergemeinde zu, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen Private Wasservorkommen dürfen nicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen werden Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden von ihr geplant, erstellt, beaufsichtigt und unterhalten. Über die Anlagen sind Ausführungspläne zu führen. Die Grundeigentümer haben nach vorheriger Rücksprache das Anbringen von Schiebern, das Setzen von Hydranten sowie von Schieber- und Hydrantentafeln, ausserdem das Verlegen von Wasserleitungen auf ihren Grundstücken zu dulden Bewilligungsverfahren Für Wasserzuleitungen zu neuen Liegenschaften und für die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen ist dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch mit den dazugehörenden Plänen einzureichen. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat, er erlässt die technischen Vorschriften. Ohne Bewilligung dürfen weder Anschlüsse vollzogen noch Änderungen an Anschlussleitungen vorgenommen werden. 3

6 In der Regel ist für jedes Gebäude eine besondere Anschlussleitung von der Hauptleitung aus zu erstellen. Die Erwirkung allenfalls erforderlicher Durchleitungsrechte ist Sache des Grundeigentümers. Gemäss Art. 676 ZGB ist dafür eine Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Anschlussleitung Umfang Anschlussleitung Kosten Anschlussleitung Verlegung Anschlussleitung Kontrolle Anschlussleitung Reparaturen 2.3. Die Anschlussleitung umfasst: - Das Abzweigformstück - die Absperrvorrichtung (Schieber) - die Ventile vor und nach dem Wassermesser (inkl. Rückschlagventil) - den Entleerungshahn - die Rohrleitung bis zum Wassermesser - den Wassermesser Nach dem Wassermesserausgangsventil beginnt die Hausleitung. Erstellung und Unterhalt der Anschlussleitungen sowie notwendige Abänderungen und Reparaturen werden durch die Wasserversorgung ausgeführt Alle Kosten der Anschlussleitung, einschliesslich Anschluss an die Hauptleitung, gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Dem Ersteller der Leitung ist aufgrund eines approximativen Kostenvoranschlages ein Vorschuss von 75 % der voraussichtlichen Kosten zu zahlen Die Verlegung erfolgt durch den Brunnmeister oder durch einen vom Gemeinderat beauftragten Unternehmer. Material und Kaliber der Leitung werden vom Gemeinderat bestimmt. Die Grab- und die Wiederinstandstellungsarbeiten werden von den Gemeindeorganen beaufsichtigt. Sie überwachen vor dem Eindecken ausserdem das Einsanden der Leitungen Dem Gemeinderat ist das Recht vorbehalten, zwecks Kontrolle oder Instandstellung der Anschlussleitungen jederzeit Aufgrabungen im Privatareal vornehmen zu lassen Alle Reparaturen der Anschlussleitung von der Hauptleitung bis und mit Wassermesser - einschliesslich Grabarbeit und Wiederinstandstellung - gehen, sofern kein schuldhaftes Verhalten des Grundeigentümers oder eines Dritten vorliegt, zu Lasten der Gemeinde. Mehrkosten, verursacht durch Überdeckung von mehr als 1.50 m, Betonplatten oder andere Erschwernisse, gehen zu Lasten des Grundeigentümers. 4

7 Wassermesser Standort Wassermesser Unterhalt Hausinstallationen Druckreduzierventile Schäden 2.8. Der Standort des Wassermessers wird nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer oder seinem Beauftragten durch die Gemeinde bestimmt. Es ist ein geeigneter, leicht zugänglicher Platz zur Verfügung zu stellen, der stets freizuhalten ist. Der Wassermesser wird von der Gemeinde geliefert. Der Gemeinderat kann den Einbau eines Filters zu Lasten des Gesuchstellers - unmittelbar vor oder nach dem Wassermesser - vorschreiben Der Schutz des Wassermessers obliegt dem Grundeigentümer. Dieser haftet für durch Frost, Wärme oder schuldhaftes Verhalten verursachte Schäden. Die ordentlichen Unterhaltskosten der Wassermesser gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Wasserversorgung ist jederzeit zur Auswechslung des Wassermessers berechtigt. Der Grundeigentümer kann eine Nachprüfung des Wassermessers verlangen. Ergibt die Prüfung eine innerhalb der Toleranz von +/- 5 % liegende Messung, so hat er die Kosten für den Aus- und Einbau sowie die Kontrolle zu tragen Die Hausinstallationen müssen den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern entsprechen Der Einbau allfällig erforderlicher Druckreduzierventile ist Sache des Grundeigentümers Für Korrosionsschäden und Kalkablagerungen an Leitungen und Apparaten der Hausinstallationen kann weder die Gemeinde noch das Wasserwerk haftbar gemacht werden. 3. Wassermessung Wassermessung Sämtliche Anschlüsse an das Verteilnetz der Wasserversorgung werden mit Wassermessern versehen. Der Wasserverbrauch für öffentliche Liegenschaften und Brunnen sowie das Brauchwasser ist ebenfalls mit Wassermessern zu erfassen. 5

8 4. Wasserabgabe Priorität der Wasserabgabe, Verwendungszweck Lieferbereich Einschränkungen Kühl- und Klimaanlagen Schwimmbäder 4.1. Die Trinkwasserversorgung für Mensch und Tier und die Bereitstellung der Löschwasserreserve gehen allen übrigen Verwendungsarten vor Die Wasserversorgung liefert im Bereich ihres Verteilnetzes und nach dessen Leistungsfähigkeit Wasser für den Hausgebrauch, landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Zwecke. Die Wasserversorgung ist zur Abgabe von Wasser nur innerhalb des Baugebiets verpflichtet. Sie ermöglicht jedoch - gegen volle Kostendeckung - die Versorgung ausserhalb des Baugebietes liegender landwirtschaftlicher Betriebe und Gärtnereien. Die Wasserabgabe an Grossverbraucher ist nicht gestattet. Als Grossverbraucher gilt, wer in erheblichem Masse Trinkwasser für Produktions- oder Kühlzwecke benötigt. Bestehende Betriebe werden in bisherigem Umfang mit Wasser beliefert, sofern der Verwendungszweck nicht geändert wird und die Wasserversorgung gemäss 4.1. nicht gefährdet ist Einschränkungen oder Unterbrechungen in der Wasserabgabe, verursacht durch Wassermangel, durch Betriebsstörungen oder durch Einwirkung höherer Gewalt, berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen. Vorauszusehende, längere Unterbrechungen in der Wasserlieferung sind den Bezügern rechtzeitig mitzuteilen Für die Kondensatorenkühlung von Kühl- und Klimaanlagen sowie für die direkte Kühlung von Klimaanlagen wird kein Wasser abgegeben. Für bestehende Anlagen wird Wasser nur auf Zusehen hin während einer Übergangsfrist von drei Jahren geliefert. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat mit Einwilligung des Wasserwerks Reinach und Umgebung die Umstellungsfrist verlängern Neue Schwimmbäder müssen mit einer Wasserregenerationsanlage ausgerüstet werden. Zudem sind sie aus Sicherheitsgründen über ein Rückschlagventil anzuschliessen. Bestehende Schwimmbäder ohne Wasseraufbereitungsanlage und ohne Rückschlagventil müssen innert drei Jahren mit solchen ausgerüstet werden. 6

9 Die Wasserabgabe für Schwimmbassins, Park- und Sportanlagen etc. erfolgt auf Zusehen hin und kann zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung eingeschränkt oder ganz eingestellt werden. Andere Bassins sind Schwimmbädern gleichgestellt. Wasserabgabe an Dritte Hydranten 4.6. Ohne Bewilligung des Gemeinderates darf von einer an das Verteilnetz der Gemeinde angeschlossenen Liegenschaft kein Wasser an weitere Liegenschaften abgegeben werden. Die Hydranten dienen der Brandbekämpfung, der Strassensprengung und der Durchspülung der Kanalisationen. Das Bedienen der Hydranten ist ausschliesslich den Organen der Wasserversorgung und der Feuerwehr sowie den ausdrücklich dazu Berechtigten erlaubt. Eine widerrechtlich bezogene Wassermenge wird vom Brunnmeister geschätzt und zum ordentlichen Tarif, im Minimum jedoch mit CHF 50. verrechnet. Eventuelle Reparaturen an Hydranten gehen zu Lasten des Wasserbezügers. Eine Verzeigung gemäss Ziffer 7.1. bleibt vorbehalten. 5. Anschlussgebühren, Erschliessungsbeiträge und Wasserzins Anschlussgebühr Erschliessungsgebühr 5.1. Für Neuanschlüsse ist eine Anschlussgebühr gemäss Anhang zu entrichten. Wird durch bauliche Veränderung die Brandlagerschatzung erhöht, so ist dieser Mehrwert zuzüglich Teuerungszuschlag nach dem Ansatz für Neubauten beitragspflichtig. Vom Bauherrn oder Architekten nachgewiesene, in der Brandlagerschatzung enthaltene Kosten für zusätzliche Energiesparmassnahmen sind, soweit sie für den Abzug gemäss 29 Abs. 2 bis des Steuergesetzes anerkannt werden, in vollem Umfang beitragsfrei. 1 Wird ein neues Gebäude anstelle eines vollständig abgebrochenen oder abgebrannten erbaut, so wird die Gebühr um den früher bezahlten Betrag reduziert, sofern vom Bauherrn ein solcher nachgewiesen wird. Gegen die von der Gemeinde verfügten Anschlussgebühren kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim kantonalen Enteignungsgericht Einsprache erhoben werden Der Gemeinderat kann für unüberbaute Parzellen Erschliessungsbeiträge erheben, welche an die spätere Anschlussgebühr angerechnet werden. 1 Änderung vom 2. November 1983, in Kraft per 1. Januar

10 Gegen die von der Gemeinde verfügten Erschliessungsbeiträge kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim kantonalen Enteignungsgericht Einsprache erhoben werden. Reduktionen, Erlasse 1 Bauwasseranschlüsse Wasserzins Haftung Zahlungsbedingungen 5.3. Bauten der Einwohnergemeinde sind, soweit sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von der Beitragspflicht befreit. Der Gemeinderat entscheidet über den Erlass oder die Reduktion der Beiträge für Bauten, die dem Kanton Basel-Landschaft, staatlich anerkannten Kirchgemeinden oder gemeinnützigen Zwecken dienen Alle Bauwasseranschlüsse müssen zwecks Kontrolle mit einem Wassermesser ausgerüstet werden. Bei Beschädigungen des Wassermessers haftet der Bauherr. Die Montage und Demontage erfolgt durch den Brunnmeister gegen Kostenverrechnung. Die Bauwassergebühr wird gemäss Anhang berechnet Der Wasserzins wird aufgrund der bezogenen Wassermenge berechnet, die durch einen Wassermesser erfasst wird. Bei einem allfälligen Versagen des Wassermessers wird die bezogene Wassermenge aufgrund von Erfahrungszahlen geschätzt und entsprechend verrechnet. Die Tarifbestimmungen sind im Anhang aufgeführt Für die Bezahlung der Anschlussgebühren, der Erschliessungsbeiträge, des Wasserzinses und weiterer Forderungen der Wasserversorgung haftet der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer. Gemäss 100 EG zum ZGB besteht für die bevorstehenden Forderungen das gesetzliche Grundpfandrecht Die Zahlungsfrist beträgt ab Datum der Rechnungsstellung für - Anschlussgebühren, Erschliessungsbeiträge und Bauwasser 60 Tage netto, - Wasserzins, Installationen, Reparaturen und Bussen 30 Tage netto. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % vom Ablauf der Zahlungsfrist an erhoben. 1 Änderung vom 9. November 1982, in Kraft per 1. Januar

11 In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Ratenzahlungen oder Stundung bewilligen, wobei ebenfalls ein Verzugszins anzurechnen ist. Bei einem Verkauf der Liegenschaft werden jedoch die Restbeträge zuzüglich Zins sofort fällig. Tariffestsetzung 5.8. Alljährlich kann die für die Genehmigung des Budgets zuständige Gemeindebehörde die im Anhang enthaltenen Tarifansätze neu festsetzen. Der Gemeinderat entscheidet über eine allfällige Verrechnung des Wasserverbrauchs für öffentliche Zwecke. 6. Kontrolle, Störungen, Auskunft 6.1. Kontrolle und Ablesung privaten Wasserinstallationen jederzeit zu kontrollieren. Die Die Organe der Wasserversorgung haben das Recht, die Grund- und Stockwerkeigentümer sowie die Mieter haben ihnen den Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen zu gestatten und zu ermöglichen. Das Ablesen der Wassermesser erfolgt ohne vorherige Meldung. Bei Abwesenheit des Grundeigentümers oder seines Beauftragten muss die zurückgelassene Meldekarte innert zehn Tagen der Gemeindeverwaltung zurückgeschickt werden, ansonsten die Verrechnung nach Schätzung erfolgt. Unterhaltspflicht Meldung von Störungen Auskunftserteilung Amtliche Siegel 6.2. Der Grundeigentümer hat die Hausinstallationen und Einrichtungen in gutem Zustand zu halten und darauf zu achten, dass alle Hahnen dicht schliessen. Das Beheben von Störungen an Installationen ab Wassermesser ist Sache des Grundeigentümers. Bei anhaltender Kälte sind Wasserleitungen, welche dem Frost ausgesetzt sind, zu entleeren. Für Frostschäden ab Wassermesser haftet der Grundeigentümer. Störungen an Hauptleitungen, Hausanschlussleitungen und Wassermessern sowie Wasserverluste sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden Die zuständigen Organe der Wasserversorgung erteilen Auskunft über Verbrauchs- und Druckverhältnisse, Neuanschlüsse und Bezugsbedingungen Die von der Wasserversorgung zur Sicherung von Leitungen, Schiebern, Wassermessern, Hahnen und anderen Einrichtungen angebrachten Plomben gelten als amtliche Siegel. Wer diese erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird nach Art. 290 des Schweiz. Strafgesetzbuches bestraft. 9

12 7. Strafbestimmungen Bussen 7.1. Jede Verschwendung von Wasser sowie jegliche Wasserentnahme vor dem Wassermesser sind untersagt. Wer sich allfällig verfügten Einschränkungen im Wasserverbrauch nicht unterzieht, zur Wasserversorgung gehörende Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verändert, die Wasserversorgung störende Apparate installiert oder benützt oder sonst den Vorschriften dieses Reglementes zuwiderhandelt, macht sich strafbar. Sofern nicht Straftatbestände des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts erfüllt sind, kann der Gemeinderat Bussen bis CHF 100. aussprechen. Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Berufung an das Polizeigericht Arlesheim eingereicht werden. Dieses entscheidet endgültig Wird eine gestützt auf dieses Reglement vom Gemeinderat erlassene Anordnung nicht befolgt, so ist der Gemeinderat befugt, die Bestrafung nach Art. 292 des Schweiz. Strafgesetzbuches anzudrohen. Die Strafdrohung des Artikels ist in der Verfügung wiederzugeben. Ersatzvornahme 7.3. Werden widerrechtlich installierte Leitungen und Einrichtungen innert der angesetzten Frist nicht entfernt, kann der Gemeinderat die Ersatzvornahme anordnen. Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 8. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung 8.1. Das vorliegende Reglement ersetzt dasjenige vom 26. Juni 1962 mit allen seither beschlossenen Änderungen und Ergänzungen. Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Bottmingen, den 3. Mai 1974 NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Verwalter: Botomino Stöcklin 10

13 Vom Regierungsrat in seiner Sitzung vom 2. Juli 1974 genehmigt. Liestal, den 2. Juli 1974 Der Landschreiber: Guggisberg Die von der Gemeindeversammlung am 30. Oktober 1980 beschlossene Ergänzung in Ziffer 5.1. mit rückwirkendem Inkrafttreten per 1. Januar 1980 wurde mit Entscheid Nr. 307 vom 10. Dezember 1980 von der Baudirektion BL genehmigt. Die von der Gemeindeversammlung am 9. November 1982 beschlossenen Änderungen in Ziffer 5.3. und Ziffer 5.7. mit rückwirkendem Inkrafttreten per 1. Januar 1983 wurde mit Entscheid Nr. 439 vom 6. Dezember 1982 von der Baudirektion BL genehmigt. Die von der Gemeindeversammlung am 2. November 1983 beschlossene Änderung in Ziffer 5.1. mit rückwirkendem Inkrafttreten per 1. Januar 1983 wurde mit Entscheid Nr. 25 vom 23. Februar 1984 von der Baudirektion BL genehmigt. 11

14 Anhang zum Wasser-Reglement der Gemeinde Bottmingen Tarifbestimmungen 1. Wasserzins Der Wasserzins beträgt je m 3 CHF Bauwassergebühr Für Hochbauten wird für den Bauwasseranschluss eine Bauwassergebühr erhoben. Diese beträgt 1 der Brandlagerschatzung zuzüglich Teuerungszuschlag. Damit kann über diesen Anschluss eine zum m³-ansatz gemäss Ziffer 1 berechnete Bauwassermenge frei bezogen werden. Ein allfälliger Mehrverbrauch wird zum gleichen m³-ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Tiefbauten wird die bezogene Wassermenge zum Ansatz gemäss Ziffer 1 und eine Wassermessermiete erhoben. Diese Miete beträgt für einen Zeitabschnitt bis zu 30 Tagen je CHF 5.. Die in Betracht fallenden Nebenkosten wie Montage und Demontage sind im Reglement unter Ziffer 5.4. festgehalten. 3. Anschlussgebühren - Neubauten 1,5 % der Brandlagerschatzung zuzüglich Teuerungszuschlag - Umbauten und andere 1,5 % der auf die Änderung zurückzuführenbauliche Veränderungen den Erhöhung der Brandlagerschatzung inklusive Teuerungszuschlag - Schwimmbäder und andere Bassins Für jeden m³ Fassungsvermögen CHF 5. Die Anschlussgebühr beträgt im Minimum CHF 50. Für Becken mit einem Fassungsvermögen bis zu zwei m³ ist keine Anschlussgebühr zu entrichten. - Unüberbaute Grundstücke Für eine Fläche bis zu 1000 m 2 beträgt die Anschlussgebühr CHF 100. Für jede weitere Fläche von 100 m 2 werden zusätzlich erhoben CHF 5. Insgesamt weniger als CHF 10. ausmachende Anschlussgebühren werden nicht in Rechnung gestellt. 4. Erschliessungsbeiträge Diese werden von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgesetzt. 12

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