EHRENZEICHENORDNUNG des Österreichischen Sportkegel- und Bowlingverbandes

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1 Schrift 8 EHRENZEICHENORDNUNG des Österreichischen Sportkegel- und Bowlingverbandes Präsident Ludwig Kocsis Diese Ehrenzeichenordnung wurde vom Bundesvorstand am 15. Juli 2017 beschlossen, und ist Rückwirkend ab 1. Juli 2017 anzuwenden.

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Zweck und Tätigkeit 3 2. Organe/Aufgaben.3 a) Bundesvorstand 3 b) Kartei der Ehrungen Anträge für die Verleihung 3 a) Antragsstellung..3 b) Antragsrecht Ehrungen des ÖSKB...4 a) Personenkreis für die Zuerkennung...4 b) Verleihung..4 c) Aberkennung..4 d) Kosten.4 5. Auszeichnungsrichtlinien 5 a) Ehrenzeichen in Bronze..5 b) Ehrenzeichen in Silber.5 c) Ehrenzeichen in Gold...6 d) Ehrenmitglied.7 e) Ehrenpräsident..7 f) Ehrenzeichen in Gold mit Lorbeerkranz 7 g) Ehrenring 7 6. Außerordentliche Ehrungen...7 Der ÖSKB und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Gender-Mainstreaming. Die in dieser Ehrenzeichenordnung auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind zur besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Seite 2 von 6

3 1. ZWECK und TÄTIGKEIT Der Bundesvorstand des Österreichischen Sportkegel und Bowlingverbandes hat die Möglichkeit, Personen, Sportler und Funktionäre, die sich um den Kegel- und Bowlingsport im Interesse Österreichs verdient gemacht haben, in einer der nachstehend angeführten Formen auszuzeichnen. Voraussetzung dafür ist eine langjährige oder verdienstvolle Tätigkeit für und um den österreichischen Kegel- und Bowlingsport. Ehrenurkunde Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold Ehrenzeichen in Gold mit Lorbeerkranz Ehrenmitglied Ehrenpräsident Ehrenring 2. ORGANE / AUFGABEN a) Bundesvorstand Der Bundesvorstand (bzw. Bundestag siehe Statut) entscheidet über die Anträge einer Ehrung Die Entscheidung des Bundesvorstandes kann nur durch den Bundestag aufgehoben werden. b) Kartei der Ehrungen Die Führung einer Kartei über die verliehenen Ehrungen obliegt dem ÖSKB- Sekretariat. 3. ANTRÄGE für die VERLEIHUNG von EHRENZEICHEN für SPORTLER und FUNKTIONÄRE a) Antragstellung Die Anträge zur Verleihung können nur vom Bundestag, vom Bundesvorstand, dem ÖSKB- Präsidium, oder einem Landesverband (Landesvorstand) erfolgen. Alle Ehrungen welche die antragsgemäß auszuzeichnenden Personen bisher vom ÖSKB bzw. im Landesverband erhalten haben, sind im Antrag anzuführen. b) Antragsrecht Für das Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold haben der Bundesvorstand, das Präsidium oder der Landesverband (Landesvorstand) ein Antragsrecht. Für den Ehrenring, das Ehrenzeichen in Gold mit Lorbeerkranz und der Ehrenmitgliedschaft haben der Bundesvorstand oder das Präsidium ein Antragsrecht. c) Voraussetzungen und Unterlagen Voraussetzung für eine ÖSKB-Ehrung ist, dass in der zu ehrenden Kategorie bereits eine vorangegangene Ehrung durch den jeweiligen Landesverband erfolgt sein muss. Seite 3 von 6

4 Zwischen der Ehrung des Landesverbandes und der Ehrung des ÖSKB muss ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren liegen. Die Anträge zur Ehrung sind an den Bundesvorstand mittels ÖSKB-Ehrenzeichenformular zu richten. Das vorgesehene Datum für die Ehrung ist im Antrag zu vermerken. Ein sportlicher Lebenslauf oder die Angaben über die Funktionärstätigkeit bzw. über die besonderen Verdienste sind im Formular zu vermerken. Der ÖSKB verständigt den Landesverband und den Verein über die Zuerkennung einer Ehrung bzw. die Abweisung des Antrages. 4. EHRUNGEN des ÖSKB a) Personenkreis für die Zuerkennung: ÖSKB, Landesverbands- und Vereinsfunktionäre sowie Vereinsmitglieder Spieler und Trainer (Betreuer) des ÖSKB Die Entscheidung wird durch den Bundesvorstand getroffen. b) Verleihung Die Überreichung der ÖSKB-Auszeichnungen können nur vom ÖSKB-Präsidenten oder einem Mitglied des Bundesvorstandes vorgenommen werden. c) Aberkennung Der Bundestag bzw. der Bundesvorstand des ÖSKB können Ehrenzeichen, Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn der Träger strafrechtlich verurteilt wird oder sich unehrenhafter, sportfeindlicher oder sportschädigender Handlungen schuldig macht. d) Kosten Die Kosten der zu vergebenden Ehrenzeichen trägt der ÖSKB. Bei Verlust kann gegen Vorlage der Verleihungsurkunde ein Ersatz käuflich erworben werden. 5. AUSZEICHNUNGSRICHTLINIEN Diese Richtlinien gelten gleichermaßen für ÖSKB-, Landesverbands- und Vereinsfunktionäre, Vereinsmitglieder, Sportler, Trainer und Betreuer. Alle Ausgezeichneten erhalten zusätzlich zur Auszeichnung eine Ehrenurkunde. a) EHRENZEICHEN in BRONZE: ÖSKB Funktionäre Funktionäre die im ÖSKB-Bundesvorstand oder in den Ausschüssen des ÖSKB mindestens 5 Jahre eine Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Seite 4 von 6

5 Landesverbandsfunktionäre Funktionäre die in einem Landesvorstand oder in dessen Ausschüssen mindestens 8 Jahre eine Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Vereinsfunktionäre Funktionäre die in einem Verein mindestens 15 Jahre Obmann waren, oder mindestens eine andere Funktionärstätigkeit in einem Zeitraum von 20 Jahren ausgeübt haben. Vereinsmitglieder der Landesverbände Vereinszugehörigkeit zu einem Verein von mindestens 25 Jahren. Sportler Vom ÖSKB namhaft gemachte Sportler mit mindestens 25 Nominierungen für internationale Bewerbe. b) EHRENZEICHEN in SILBER: ÖSKB Funktionäre Funktionäre die im ÖSKB Bundesvorstand oder in den Ausschüssen des ÖSKB mindestens 10 Jahre eine Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Landesverbandsfunktionäre Funktionäre die in einem Landesvorstand oder in dessen Ausschüssen mindestens 12 Jahre eine Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Vereinsfunktionäre Funktionäre die in einem Verein mindestens 20 Jahre Obmann waren, oder mindestens 25 Jahre eine andere Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Vereinsmitglieder der Landesverbände Vereinszugehörigkeit zum Verein von mindestens 30 Jahren. Sportler Vom ÖSKB namhaft gemachte Sportler mit mindestens 35 Nominierungen für internationale Bewerbe c) EHRENZEICHEN in GOLD: ÖSKB Funktionäre Funktionäre die im ÖSKB Bundesvorstand oder in den Ausschüssen des ÖSKB mindestens 15 Jahre eine Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Landesverbandsfunktionäre Funktionäre die in einem Landesvorstand oder in dessen Ausschüssen mindestens 16 Jahre eine Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Vereinsfunktionäre Funktionäre die in einem Verein mindestens 25 Jahre Obmann waren, oder mindestens 30 Jahre eine andere Funktionärstätigkeit ausgeübt haben. Vereinsmitglieder der Landesverbände Vereinszugehörigkeit von mindestens 40 Jahren. Seite 5 von 6

6 Sportler Vom ÖSKB namhaft gemachte Sportler mit mindestens 50 Nominierungen für internationale Bewerbe. d) Ehrenmitglied Personen, Sportler und Funktionäre, welche sich für außergewöhnliche Leistungen und Verdienste um den österreichischen Kegel und/oder Bowlingsport verdient gemacht haben. Eine Beschlussfassung durch den Bundesvorstand ist dazu erforderlich. e) Ehrenpräsident ÖSKB-Präsidenten, die mindestens drei volle Perioden diese Funktion ausgeübt haben. Eine Beschlussfassung durch den Bundestag ist dazu erforderlich. f) EHRENZEICHEN in Gold mit Lorbeerkranz Personen, Sportler und Funktionäre, die außergewöhnliche Leistungen im Interesse des Kegel- und/oder Bowlingsports erbracht und sich große Verdienste um den österreichischen Kegel oder Bowlingsport erworben haben. Voraussetzung dazu ist, dass diese Personen, Sportler und Funktionäre bereits Ehrenmitglied des ÖSKB sind. g) EHRENRING Alle Personen, Sportler und Funktionäre, welche außergewöhnliche Leistungen im Interesse des Kegel- und Bowlingsport erbracht und sich große Verdienste um den österreichischen Kegel- und/oder Bowlingsport erworben haben. Voraussetzung ist, dass diese Personen, Sportler und Funktionäre bereits im Besitz des Ehrenzeichens in Gold mit Lorbeerkranz sind. 6. AUSSERORDENTLICHE EHRUNGEN Der Bundesvorstand behält sich das Recht vor, außerordentliche Ehrungen durchzuführen und zwar für: Personen des öffentlichen Lebens Förderer des Kegel- und/oder des Bowlingsportes Personen für außerordentliche Verdienste im Kegel- und/oder Bowlingsport besondere Leistungen bei internationalen Bewerben, außergewöhnliche Leistungen im Bereich des ÖSKB, welche in der ÖSKB- Ehrenzeichenordnung nicht enthalten sind. Für die Vergabe ist ein Beschluss des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit notwendig. Wien, am 15. Juli 2017 Bundesvorstand des Österreichischen Sportkegel- und Bowlingverbandes Seite 6 von 6

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