BVS: Schadenabrechnung bei Unfallschäden auf 130% Basis Informationen und Hintergründe

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1 BVS: Schadenabrechnung bei Unfallschäden auf 130% Basis Informationen und Hintergründe Unfallschaden ist nicht gleich Unfallschaden. Tipps und Informationen aus dem BVS- Bundesfachbereich Kraftfahrzeugwesen gibt Dipl.-Ing. (FH) Ronald Lorenz, Bundesfachbereichsleiter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Schadenabrechnung auf 130% Basis was steckt dahinter? Bei der Abwicklung von Unfallschäden sind grundsätzlich drei Fälle zu betrachten: 1. Der normale Kraftfahrzeughaftpflichtschaden, in dem ein anderer Beteiligter (z.b. Fahrer) den Schaden verursacht hat, und dessen Haftpflichtversicherer dafür eintritt. 2. Der sogenannte Vollkaskoschaden, also der Schaden, der über die eigene Fahrzeugversicherung abgewickelt wird. In diesem Fall wird der Schaden, den man selbst an seinem eigenen Fahrzeug verursacht hat bzw. möglicherweise auch ein Fremder, welcher sich von der Unfallstelle entfernt hat und dem daher nicht mehr habhaft zu werden ist, durch die selbstabgeschlossene Vollkaskoversicherung abgewickelt. Hierbei ist zu beachten, dass in diesem Fall nicht das deutsche Schadenersatzrecht nach BGB 249 entscheidend ist, sondern die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen bestehenden Versicherungsbedingungen. Diese weichen zum Teil erheblich von den Modalitäten des Schadenersatzrechtes ab. 3. Die Regulierung von sogenannten Teilkaskoschäden. Diese werden, wie der Vollkaskoschaden, auch über die eigene Fahrzeugversicherung abgewickelt. Dies ist praktisch ein reduzierter Vertrag der Fahrzeugvollversicherung. Er deckt in der Regel Fahrzeugschäden ab, welche durch Brand-, Diebstahl- und Elementarereignissen etc. eingetreten sind. Die Elementarereignisse sind hierbei in den Vertragsbedingungen extra beschrieben, wobei sich die Verträge in der teilweisen Absicherung von Erdrutschen oder Erdbeben, Hochwasser etc. unterscheiden. Regelmäßig sind Sturm mit Windstärken über Beaufortskala 8, Hagel und Blitzschlag versichert.

2 Haftpflichtschadenabrechnung Die Abrechnung eines Haftpflichtschadens erscheint erst einmal relativ einfach; es gilt 249 BGB, so dass der Geschädigte so zu stellen ist, als sei der Schaden nicht eingetreten. Praktisch, und vor allem technisch, ist dies nicht immer möglich, denkt man nur daran, dass ein Fahrzeugteil, welches instandgesetzt wird, in seiner Struktur sicherlich verändert werden wird, und somit nicht mehr der Urzustand hergestellt werden kann, auch wenn rein visuell der Zustand wie in der Ausgangssituation zu sein scheint, erklärt Ronald Lorenz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung. Durch eine Erneuerung eines Bauteiles ist dies aber im Regelfall auch nicht herstellbar, da selbst hier die handwerklichen Leistungen nicht immer denen des Fahrzeugherstellers entsprechen können; andererseits gibt es auch Ausnahmen, wo die handwerklichen Reparaturleistungen höherwertiger sind als die Qualität des Fahrzeugherstellers. Regelmäßig ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, der Korrosionsschutz an einem Original vom Fahrzeughersteller gebauten Fahrzeug höherwertiger als der nachträglich handwerklich aufgebrachte Korrosionsschutz, erläutert BVS-Bundesfachbereichsleiter Kraftfahrzeugwesen Lorenz. Bei der Beseitigung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, welche derzeit auch alle durch die Rechtsprechung getragen werden. Grundsätzlich geht es um die Wiederherstellung des Zustandes der vor dem Schaden bestand; der Jurist spricht hierbei von der sogenannten Naturalrestitution. Vor Festlegung einer Entschädigungsart sollte ein kraftfahrzeugtechnisches Gutachten eines qualifizierten, möglichst öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, eingeholt werden. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat in seiner Zulassungsprüfung die besondere Sachkunde auf diesem Fachgebiet nachgewiesen und wird daher das Gutachten vollumfänglich und gemäß der Rechtsprechung anfertigen. Hierbei geht es nicht darum, Fahrzeughaltern Wünsche zu erfüllen, sondern ein juristisch verwertbares und technisch korrektes und vollständiges Gutachten zu fertigen, so Sachverständiger Lorenz. In diesem objektiven Gutachten wird grundsätzlich der Wert des Fahrzeuges ausgewiesen, um diesen den zu ermittelnden Reparaturkosten gegenüber zu stellen. In diese Gegenüberstellung fließt noch eine möglicherweise eingetretene, und von dem Sachverständigen festzustellende merkantile Wertminderung mit ein. Damit sind der Reparaturkostenaufwand und die merkantile Wertminderung der zu erstattende

3 Schadenbetrag, welcher jetzt mit dem Wiederbeschaffungswert (der Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges, der bei der Anschaffung eines solchen bei einem seriösen Händler aufzuwenden ist), gegenüber zu stellen ist. Hier gibt es verschiedene Verhältnisse zwischen dem Reparaturaufwand inkl. Wertminderung und dem Wiederbeschaffungswert: Gleich vorab, die früher häufig angewandte Regel, welche auch von der Rechtsprechung formuliert wurde, dass bei Reparaturkosten in Höhe von 70% des Wiederbeschaffungswertes auf Totalschadenbasis abzurechnen sei, ist so nicht mehr gültig, erläutert Lorenz. Die Regel ist heute, und das wird von den Gerichten so getragen, dass grundsätzlich die wirtschaftlichste Abrechnung für jede Seite zu wählen ist. Hierbei hat sich jeder Beteiligte so zu verhalten, wie sich auch ein wirtschaftlich denkender Mensch verhalten würde. Was heißt dies nun im Klartext? Im Falle von, nennen wir sie mal kleine Reparaturschäden, wird sowohl die unkomplizierte Reparatur in einer Fachwerkstatt mit Erstattung der Reparaturkosten, als auch die sogenannte fiktive Abrechnung ohne Reparaturdurchführung möglich sein. Hier ist es für den Geschädigten sinnvoll, ein Gutachten zu besitzen, welches diesen Reparaturschaden ausweist. Nach dem Gesetz sind Kürzungen lediglich in Höhe der MwSt. zulässig, da diese nur zu erstatten ist, so sie denn anfällt. Bei nicht durchgeführter Reparatur fällt diese nachweislich nicht an, und ist dann auch nicht zu erstatten. Probleme treten schon dann immer auf, wenn die Reparatur nur teilweise durchgeführt wird, dies ist beispielsweise bei der Reparatur von wichtigen Teilen so, wenn man auf Schönheitsreparaturen verzichtet. Hier wird es immer einen Streit darüber geben, den Schaden mit oder ohne MwSt. ersetzt zu bekommen, führt Lorenz aus. Kommen nun die Reparaturkosten in die Nähe des Wiederbeschaffungswertes oder übersteigen diesen sogar, ist der mit dem Schaden befasste Sachverständige verpflichtet, einen Restwert des beschädigten Fahrzeuges festzulegen. Dieser Restwert ist nach der Rechtsprechung des BGH nach bestimmten Bedingungen zu ermitteln. Die reine Einholung von Geboten aus einer Restwertbörse, mithin diese dann ins Gutachten zu implantieren, ist nicht korrekt. Ob letztlich solche Gebote, die dann jedoch durch den Versicherer nachgereicht und zur Abrechnung herangezogen werden sollen, Gültigkeit behalten, ist

4 immer wieder Streitpunkt. Hierbei wird in der Regel so entschieden, dass vor Verkauf des Fahrzeuges beigebrachte höhere Gebote der gegnerischen Versicherung zu beachten sind, so lange das Fahrzeug im beschädigten Zustand nicht zum vom Sachverständigen angegebene Restwert veräußert wurde. Solange also hat der Geschädigte die Verpflichtung, das höhere Restwertgebot zu beachten, also sich anrechnen zu lassen oder das Fahrzeug an den Meistbietenden, von der Versicherung benannten Restwerteaufkäufer, zu veräußern, erklärt Lorenz. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten des Sachverständigen ermittelten Restwertgebot verkauft, kann die Versicherung nicht mehr mit einem höheren Restwertgebot die Regulierungssumme reduzieren. Ist jedoch der Fahrzeugverkauf noch nicht realisiert, und der Geschädigte will das Fahrzeug auch beschädigt weiterfahren (im Rahmen der StVZO ist dies teilweise möglich), kommt es nun häufig auch zum Streit über den Betrag des abzuziehenden Restwertes. Schließlich wird bei der Regulierung auf Totalschadenbasis die Regulierung immer in der Form vorgenommen, dass der Wiederbeschaffungswert das Maß der Dinge ist, und dieser, um den Betrag des Fahrzeugrestwertes reduziert, erstattet wird. Wenn beispielsweise das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von Euro ausweist, die Reparaturkosten bei Euro liegen, der Restwert jedoch Euro beträgt, wird also die Versicherung Euro als Ersatzleistung auszuzahlen haben. Ganz bewusst wurde an dieser Stelle zur Vereinfachung auf die Problematik der Mehrwertsteuer verzichtet. Entschließt sich nun aber jedoch der Geschädigte dazu, sein Fahrzeug zu reparieren bzw. reparieren zu lassen, so kann er dies bis zu einem Betrag in Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes tun. Hierbei sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen, und die Gerichte entscheiden teilweise unterschiedlich, so Lorenz. Unkompliziert, und im Regelfall immer gleich, wird die Situation beurteilt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in einen Fachbetrieb zur Reparatur gebracht hat, diese sich genau an die Vorgaben des Sachverständigengutachtens hält, und die Reparaturkosten innerhalb der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Wird die Reparatur nunmehr auch noch durch eine Rechnungslegung nachgewiesen, ist die Regulierung im Regelfall komplikationslos. Zu beachten ist hier, dass trotz alledem eine Wertminderung eingetreten sein kann.

5 Etwas schwieriger wird der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zwar reparieren lassen will, dies jedoch weder vollständig nach einem vorliegenden Gutachten tut, noch eine Rechnung dafür vorlegen kann. Hier hilft dann oft ein sogenannter Reparaturnachweis, wonach ein Sachverständiger die Reparaturdurchführung beurkundet. Je nach Art der Reparatur wird der Sachverständige feststellen, ob die Reparatur vollumfänglich und fachgerecht oder nur teilweise durchgeführt wurde. Nachgewiesen wird der Nutzungswille des Fahrzeuges zusätzlich mit einer Haltedauer des Fahrzeuges nach dem Unfallgeschehen von mindestens sechs Monaten. Hiermit bekundet der Fahrzeughalter seinen Nutzungswillen. Dies alles hat zur Folge, dass die Reparaturkosten zur Auszahlung kommen sollen bzw. der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Fahrzeugrestwertes auszuzahlen ist. Abschließend ist jedoch festzustellen, dass diese Art der Regulierung für den normalen Autofahrer im Regelfall ohne anwaltliche und sachverständige Hilfe nicht durchzuführen ist. Der ersatzfähige Versicherer wird hierauf nicht hinweisen, da dies für den Versicherer die teuerste Abrechnungsvariante ist, betont Lorenz. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Bundesfachbereiches Kraftfahrzeugwesen können nur jedem Geschädigten grundsätzlich empfehlen, bei einem Haftpflichtschaden am eigenen Kraftfahrzeug sowohl die Hilfe eines Sachverständigen, der öffentlich bestellt und vereidigt ist (und nicht Schadensgutachter im Auftrag eines Versicherungsunternehmens), sowie eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Nur dies garantiert eigentlich die komplette Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche.

6 Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Bundesfachbereiches Kraftfahrzeugwesen (Kfz) sind Experten auf dem Gebiet Kraftfahrzeugschäden und bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle. Zum Fachgebiet Kraftfahrzeugschäden und gehören unter anderem die Feststellung von Schäden an Fahrzeugen nach einem Unfalloder Betriebsschaden, die Ermittlung der Reparaturkosten, des Nutzungsausfalls, und der Wertminderung. Bei redaktioneller Verwendung bitten wir um die Zusendung eines Beleges. Sie wünschen zu diesem Thema Weitere Informationen Ein Hintergrund-Interview Einen Ansprechpartner für Rücksprachen dann kontaktieren Sie gerne unter den u.a. Kontaktdaten unsere Geschäftsstelle Weitere Informationen unter Dipl.-Ing. (FH) Ronald Lorenz Menzelstr Berlin Tel.: Mobil: Fax.: IHK zu Berlin: ö.b.u.v. für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.v. (BVS) Willi Schmidbauer, BVS-Präsident Charlottenstraße 79/ Berlin Tel.: Fax:

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