der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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- Florian Rudolf Lehmann
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1 HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG KEHL Satzung der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl für das Auswahlverfahren für den gehobenen Verwaltungsdienst vom Aufgrund von 8 Abs. 5 und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005, GBl. S. 1, sowie 8 Abs. 2 Satz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst (APrOVw gd), vom 30. August 2007, GBl. S. 400, haben der Senat der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg am und der Senat der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl am die nachstehende Satzung für das Auswahlverfahren für den gehobenen Verwaltungsdienst beschlossen. Das Innenministerium hat dieser Satzung gem. 8 Abs.2 Satz 5 APrOVw gd mit Schreiben vom , Az.: 1-775/106 zugestimmt. 1 Allgemeines (1) Diese Satzung gilt für das Auswahlverfahren für den gehobenen Verwaltungsdienst, soweit dieses durch die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und durch die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach 5 Abs. 2 APrOVw gd durchgeführt wird. (2) Die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst (APrOVw gd) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2 Zuständigkeit (1) Die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg entscheidet über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern a. mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen, b. mit Hauptwohnsitz außerhalb Baden-Württembergs, soweit diese die Zulassung bei der Hochschule Ludwigsburg beantragt haben. (2) Die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl entscheidet über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern a. mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe, b. mit Hauptwohnsitz außerhalb Baden-Württembergs, soweit diese die Zulassung bei der Hochschule Kehl beantragt haben. 1
2 (3) Beantragen Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz außerhalb Baden-Württembergs die Zulassung sowohl bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg als auch bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, so entscheidet darüber die Hochschule, bei welcher der Zulassungsantrag zuerst eingegangen ist. (4) Die beiden Hochschulen Kehl und Ludwigsburg bilden zur Koordination des landeseinheitlichen Auswahlverfahrens für den gehobenen Verwaltungsdienst eine gemeinsame Zulassungskommission. Dieser obliegt die Auswahl und die Koordination des landeseinheitlichen Studierfähigkeitstests. Mitglieder der Kommission sind je 2 Vertreter der beiden Hochschulen. 3 Zulassungsantrag (1) Der Zulassungsantrag ist grundsätzlich online über die Homepage der Hochschule zu stellen. Im Übrigen ist das von der Hochschule vorgegebene Antragsformular zu verwenden. (2) Der Zulassungsantrag ist vom Bewerber/der Bewerberin eigenhändig zu unterzeichnen. Im Falle der Onlinebewerbung ist das maschinell ausgefüllte Bewerbungsformular am Ende auszudrucken, eigenhändig zu unterzeichnen und zusammen mit den übrigen Bewerbungsunterlagen bei der Hochschule einzureichen. (3) Dem Zulassungsantrag sind die in 5 Abs. 3 APrOVw gd aufgezählten Unterlagen beizufügen. (4) Dem Zulassungsantrag sind weitere beglaubigte Nachweise beizufügen, um das Vorliegen besonderer Voraussetzungen für die Zulassung bzw. die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach 6 und 7 APrOVw gd nachzuweisen. (5) Der mit allen erforderlichen Unterlagen versehene und unterschriebene Zulassungsantrag ist bis spätestens 01. Oktober des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres (Ausschlussfrist) je nach Zuständigkeit gemäß 2 einzureichen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Reuteallee Ludwigsburg oder bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Kinzigallee Kehl 4 Einbeziehung in das Auswahlverfahren (1) Die Zulassungskommission nach 2 Abs. 4 bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Dabei sollen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber einbezogen werden, wie dem doppelten der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium festgesetzten Zulassungszahl entspricht. (2) Maßgebend für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren ist die Platzierung der Bewerberinnen und Bewerber auf einer landesweiten Rangliste, für die bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits eine Hochschulzugangsberechtigung nach 6 Abs. 1 Nr. 3 APrOVw gd besitzen, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Durchschnittsnote, die sich aus den letzten beiden Schulzeugnissen errechnet, maßgebend ist. Der Bewerber/die Bewerberin mit der besten Durchschnittsnote erhält dabei Ranglistenplatz 1. 2
3 (3) Bei Bewerberinnen und Bewerber, die noch kein Abschlusszeugnis besitzen (HZB-Note), wird die Durchschnittsnote aus den letzten beiden Schulzeugnissen ermittelt. Dabei wird der Durchschnitt aus allen Zeugnisnoten ohne besondere Gewichtung einzelner Fächer und ohne Berücksichtigung der Kopfnoten wie Verhalten, Mitarbeit usw. gebildet. (4) 7 Abs. 2 und 12 APrOVw gd bleiben unberührt. Bewerberinnen und Bewerber, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, werden außerhalb der Rangliste nach Absatz 2 in das Auswahlverfahren einbezogen. (5) Legt der Bewerber/die Bewerberin Unterlagen nach 3 Abs. 4 dieser Satzung nicht vor, gelten die besonderen Voraussetzungen als nicht nachgewiesen und werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. (6) Bewerberinnen und Bewerber, welche die übrigen Antragsunterlagen nach 3 dieser Satzung bis zum Bewerbungsschluss nicht oder nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden. 5 Studierfähigkeitstest (1) Die nach 4 dieser Satzung in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerber müssen in einem schriftlichen Test nachweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Der Test ist an den Hochschulen Kehl und Ludwigsburg einheitlich durchzuführen. Die beiden Hochschulen führen die Ergebnisse ihrer Testteilnehmer zur Bildung der Test-Rangliste zusammen. Die nachstehend beschriebene Test-Rangliste ist somit eine landesweite Rangliste. (2) Der Test wird an den Hochschulen in Ludwigsburg und in Kehl für deren Zuständigkeitsbereich in der Regel im Oktober zentral durchgeführt. Die in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Hochschule rechtzeitig eingeladen. Die Hochschule soll einer Bewerberin/einem Bewerber, welche/r an dem für ihn/sie vorgesehenen Termin aus triftigen Gründen verhindert ist, einen Ersatztermin anbieten. Gleiches gilt, wenn der Bewerber/die Bewerberin den Test aus triftigen Gründen abbrechen muss. (3) Der Test besteht grundsätzlich aus vier selbständigen und unabhängig voneinander innerhalb der vorgegebenen Zeit zu bearbeitenden Teilen: a. Intelligenz-Basis-Faktoren (logisches, analytisches Denkvermögen) b. Inventar komplexer Aufmerksamkeit (Konzentrationsfähigkeit) c. Mathematiktest d. Rechtschreibtest Die Zulassungskommission kann beschließen, einzelne Teiltests durch gleichwertige andere Teiltests zu ersetzen, weitere Teiltests aufzunehmen oder Teiltests zu streichen. (4) Die einzelnen Teiltests nach Abs. 3 werden zunächst unabhängig voneinander ausgewertet. Aus den zusammengeführten Testergebnissen der Testteilnehmer beider Hochschulen wird eine Test-Rangliste erstellt, wobei das beste Testgesamtergebnis den Ranglistenplatz 1 erhält. Gleiche Ergebnisse führen zum selben Ranglistenplatz. (5) Für Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von 12 APrOVw gd (Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz) ist eine eigenständige, von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern unabhängige Test-Rangliste aufzustellen. 3
4 (5)(6) In die Testrangliste aufgenommen werden nur Bewerberinnen und Bewerber, welche den Studierfähigkeitstest bestanden haben. Den Test hat nicht bestanden, wer zu den 16 v.h. der Testteilnehmer gehört, die am schlechtesten abgeschnitten haben. (7)(7) Macht ein Bewerber oder eine Bewerberin durch ein ärztliches Zeugnis oder durch einen Bescheid des Versorgungsamtes glaubhaft, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, den Test ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, ist dem Bewerber/der Bewerberin zu gestatten, den Test innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Leistung in anderer Form zu erbringen. Die Einordnung in die Testrangliste nach Absatz 4 erfolgt in diesem Fall durch ein fachpsychologisches Gutachten. (8)(8) Erscheint ein Bewerber/eine Bewerberin nicht zum Testtermin, so gilt der Test als nicht bestanden. Gleiches gilt, wenn der Test vom Bewerber/der Bewerberin abgebrochen wird. Liegen triftige Gründe vor, so soll dem Bewerber/der Bewerberin Gelegenheit gegeben werden, an einem anderen Testtermin teilzunehmen. (9) Versucht der Bewerber/die Bewerberin das Ergebnis des Tests durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Tests zu stören, so kann er/sie von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen werden. Der Test gilt dann als nicht bestanden. 6 Auswahlentscheidung der Hochschulen (1) Die Auswahl unter den in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst durch die beiden Hochschulen in Kehl und Ludwigsburg aufgrund einer gemeinsamen Rangliste, die zu gleichen Teilen auf den Ergebnissen des schriftlichen Studierfähigkeitstests ( 5) und der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses (HZB-Note) bzw., soweit diese noch nicht vorliegt, auf der Durchschnittsnote der letzten beiden Zeugnisse beruht. (2) Zu diesem Zweck wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die den Studierfähigkeitstest bestanden haben, eine Rangliste auf Grundlage der Testergebnisse (Test-Rangliste, 5 Abs. 4) und eine zweite Rangliste auf Grundlage der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses (HZB-Note) bzw., soweit diese noch nicht vorliegt, der Durchschnittsnote der letzten beiden Zeugnisse, aufgestellt. 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Die sich aus beiden Ranglisten ergebenden Ranglistenplätze der Bewerberinnen und Bewerber werden addiert und durch zwei geteilt. Aus diesen mittleren Rangplatzzahlen wird die für die Auswahlentscheidung der Hochschulen maßgebliche Gesamt-Rangliste gebildet. (4) Die Zulassungskommission legt unter Beachtung der Zulassungszahl nach 5 Abs. 1 APrOVw gd fest, wie viele Bewerberinnen und Bewerber durch die beiden Hochschulen in einem ersten Auswahlverfahren in der Reihenfolge ihrer Platzierungen auf der Gesamt- Rangliste ausgewählt werden sollen. Bei gleichen mittleren Rangplatzzahlen entscheidet dabei das Los. (5) Die Hochschulen teilen den Bewerberinnen und Bewerbern mit entsprechenden Rangplätzen aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Auswahlentscheidung mit und fordern diese auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist bei einer Ausbildungsstelle ihrer Wahl zu bewerben (vorläufige Zulassung). Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt dies als Nichtannahme der Auswahlentscheidung durch den Bewerber/die Bewerberin. Anstelle des ursprünglich ausgewählten Bewerbers/der Bewerberin kann dann ein Nachrücker/eine Nachrückerin ausgewählt werden. (6) Solange die Zulassungen nach 7 Abs. 1 dieser Satzung nicht die Zulassungszahl erreichen, können die Hochschulen in der Reihenfolge der Gesamtrangliste weitere Bewerberinnen und Bewerber auswählen. Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. 4
5 7 Zulassung (1) Die Hochschulen erteilen den auch durch eine Ausbildungsstelle ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich den abschließenden Bescheid über die Zulassung. (2) Die Zulassung wird unwirksam, wenn das fachpraktische Einführungsjahr oder im Falle der Verkürzung der Ausbildung nach 11 APrOVw gd der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Hochschulen können Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (3) Mit dem abschließenden Bescheid über die Zulassung soll die Zuweisung zum Grundstudium verbunden werden. Die Zuweisung zum Grundstudium richtet sich nach 10 APrOVw gd. 8 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Fachhochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung für das Auswahlverfahren für den gehobenen Verwaltungsdienst vom außer Kraft. Ludwigsburg, Kehl, Prof. Maier Rektor Prof. Witt Rektor 5
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