Reglement. über. die Verwaltung der eidg. Pferde- Regieanstalt in Thun.
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- Hartmut Weiner
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1 633 Reglement über die Verwaltung der eidg. Pferde- Regieanstalt in Thun. (vom 19. Weinmonat 1863.) D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h, auf den Vorschlag seines Militärdepartements, beschliesst: Art. 1. Der Pferderegieanstalt in Thun steht ein Direktor vor, der zugleich Lehrer für den höheren Reitunterricht auf dem Waffenplatz Thun ist. Ihm wird ein Adjunkt beigegeben, welcher besonders die Kontrolen der Anstalt zu führen, Aushilfe im Reitunterricht und im dem Zureiten der Pferde zu leisten und dem Direktor in seinen Verrichtungen überhaupt auszuhelfen und vorkommendenfalls ihn zu vertreten hat. Der Direktor und Adjunkt werden vom Bundesrat auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihre Besoldung wird auf Rechnung und inner den Schrankken der jährlichen Aussgabenvorschläge für die Regieanstalt vom Bundesrathe bestimmt. Amtl. Samml. VII. Band. 46
2 634 Reglement Beide müssen ihren bleibenden Wohnsitz in Thun nehmen. Art. 2. Der Direktor steht unmittelbar unter dem Militärdepartemente und hat Weisungen und Instruktionen nur von diesem zu empfangen. Sein Verhältnis zu den Chefs der Waffen, den Schul- und Kurskommandanten und dem Kriegskommissariate richtet sich nach den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen. Art. 3. Die Stellung und Obliegenheit des Direktors wird des Näheren bestimmt, wie folt: Er sezt die Dienstorganisation der Bereiter- und Wärterpersonals der Anstalt fest, schliesst mit demselben die nötigen Anstellungs- und Besoldungsverträge innerhalb der Schranken des jährlichen Voranschlages ab, und entlässt die nachlässigen oder nicht mehr benötigten Angestellten. Er führt die unmittelbare Aufsicht über den Dienst dieses Personals bezüglich auf Ordnung und Reinlichkeit in den Stallungen und zugehörigen Räumlichkeiten; über die Wartung, Fütterung und das Bereiten der Pferde, die Hufbschläge, die pferdeärztliche Behandlung und über den Zustand und den Unterhalt der sämmtlichen Stallgerätschaften. Er bestellt die nöthigen Lieferungen an Heu, Hafer und Stroh bei dem Kommissariate in Thun und schlägt die Lieferungsbedingungen bezüglich auf Qualität, Zeit u. s. w. vor. Die Ausschreibung der Lieferung und die Abschliessung der Assorde selbst geschieht durch das Kommissariat; leztere unter Vorbehalt der jeweiligen Genehmigung des Departements. Er hat die Lieferung bezüglich auf ihre Qualität zu kontroliren und nicht assordgemässe zurückzuweisen. Er theilt die Pferde den verschiedenen Schulen und Kursen zu auf Requisitionen hin, die durch Vermittlung des Kommissariates zu stellen sind. Diese Requsition sollen in der Regel eine angemessene Zeit zum Voraus erfolge, um die Dienstverwendung der Pferde zu rechten Zeit und um so vollständiger und
3 über die Verwaltung der eidg. Pferde-Regieanstalt in Thun 635 sicher ordnen zu können. Direkte Requisationen von Waffenchefs, Schul- oder Kurskommandanten sind nicht zulässig. Er sorgt für den Transport der Pferde auf die betreffenden Waffenplätze und lässt dieselben nach beendigtem Dienste daselbst wieder übernehmen. Er hat auf angemessene Verwendung der Pferde ausser der Militärschulzeit Vdacht zu nehmen; alle solchen Verwendungen, mit Ausnahme derjenigen zu zweken der Regieanstalt und der übrigen eidgenössischen Verwaltungen in Thun, bedürfen jedoch der Genehmigung des Departements. Er macht die Vorschläge für neue Pferdekäufe, sowol bezüglich auf Zahl und Rase, als bezüglich auf die Art und Weise, wie die Ankäufe auszuführen sind. Er schlägt allfällige Verkäufe und die Ausrangierung dienstuntauglich gewordener Pferde vor. Art. 4. Als Reitlehrer liegt dem Direktor ob: Die Ertheilung und Leitung des höheren Reitunterrichts auf dem Waffenplatz Thun, namentlich bei Kursen für die berittenen Instruktoren der Artillerie und Kavallerie und für höhere Instruktoren der Scharfschützen und Infanterie: bei den besonderen Kursen für Stabsoffiziere jeder Waffe und insbesondere bei der Zentralschule; bei den speziellen Kursen für Offiziere oder Aspiranten des Kommissariats und des Gesundheitsstabes; bei allfälligen besonderen Reitkursen, die für Offiziere der Kavallerie oder die berittenen Offiziere anderer Waffen angeordnet werden. Er leitet überhaupt auch den Remontenunterricht, sowol für Regiepferde als allfällige Remontenpferde der Kavallerie, die in besonderen Remontenkursen nach Thun gezogen werden; entlich das Zureiten von Offizierpferden aller Waffen, sofern nach auszustellenden besonderen Bestimmungen diese Aufgabe in den Bereich der Regieanstalt gezogen wird. Es kann ihm vom Departemente auch die Leitung von Kursen für Pferdeärzte und Beschlagschmiede übertragen werden.
4 636 Reglement Ueber seine allfällige Verwendung zum Reitunterricht bei Artillerie- und Kavallerieschulen oder Kursen entscheidet jeweilen ebenfalls das Departement. Art. 5. Bezüglich auf das Kontrolwesen der Anstallt liegt beim Direktor, beziehungsweise seinem Adjunkten ob: Die Führung eines Etats des Wärter- und des übrigen Dienstpersonals, mit Angabe ihres Diensteintritts und ihrer Löhnungsverhältnisse; die Führung einer Pferdekontrole mit Pferdebeschreibung und Angabe des Ankaufs- und Schätzungpreises für jedes Pferd. Alle Abschätzungen und jährlichen Schlusschätzungsrevisionen sind darin nachzutragen; in Verbindung damit die Führung eines Pferdedienstetas, aus welchem zu ersehen ist, welchen Dienst jedes einzelne Pferd getan und wie hoch dessen jährlicher Vermietungsertrag steigt. Je auf den 1. und 15. jeden Monats ist ein Situationsrapport über den Bestand und die Dislotation des Personals und der Pferde einzugeben. Die Führung der Kontrolle über Eingang und Ausgang der Futter-, Hafer- und Strohvorräte, die Zustellung des Jahresinventars und der Jahresrechnung geschieht dagegen durch das Kommissariat von Thun. Art. 6. Ueber die Regieanstalt findet eine besondere Buchund Rechnungsführung statt. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gleich den übrigen eidgenössischen Verwaltungsstellen unter besonderer Abteilung im jährlichen Voranschlag und in der Staatsrechnung zu verzeigen. Die Einnahmen der Anstalt bestehen: a. Zu den Mietgeldern für die Schulen und Kursen und zu militärischem Dienste überhaupt gelieferte Pferde, und in den Vergütungen für die an Schulen und Kurse gelieferte Fourage. Der Vertrag der Mietgelder per Pferd und per Diensttag wird alljährlich zum Voraus und für die verschiedenen
5 über die Verwaltung der eidg. Pferde- Regeianstalt in Thun 637 Dienstzweige und so viel wie möglich nach gleichmässigen Ansätzen bestimmt. Die Fouragevergütung wird nach dem Kostenpreise berechnet. b. In den Mietgeldern für allfällige Pferdeverwendungen ausserhalb dem Militärdienste. Den Betrag derselben zu bestimmen ist Sache der jeweiligen Vereinbarung mit den betreffenden Beteiligten. Für den Gebrauch der Pferde zu Zweken der Regieanstalt und übrigen eidg. Verwaltung wird nichts verrechnet, mit Vorbehalt jedoch von grösseren ausserordentlichen Arbeiten, für welche jeweilen bezüglich auf die Mietgeldfrage die Entscheidung des Militärdepartements einzuholen ist. c. Jn den Dienstabsätzungen und im allfälligen Mehrerlös bei Verkäufen. d. In dem Erlös von Dünger und übrigen Nebeneinnahmen der Anstalt. Die Ausgaben bestehen: a. In der Besoldung des Direktors, des Adjunkten und des sämtlichen Wärter- und Dienstpersonals der Anstalt. b. In den sämtlichen Auslagen für den Unterhalt der Pferde, Beschläge, Veterinärkosten u. dgl. c. In den Auslagen für Pferdetransport auf und von den Waffenpläzen. d. In Inventaranschaffungen. Für kleinere Reparaturausgaben oder für Ergänzung der Stallgerätschaften hat der Direktor eine Kompetenz bis auf Fr. 50 ; für alle höheren Ausgaben bedarf es der Ermächtigung des Departements. Art. 7. Die Rechnungs- und Kassaführung der Anstalt besorgt das Kommissariat Thun, nach Anleitung der obenstehenden Vorschriften und der diesfalls bestehenden allgemeinen Reglemente.
6 638 Verordnung Art. 8. Das Militärdepartement ist mit der Vollziehung dieses Reglements beauftragt. dasselbe ist in die amtliche Gesezsammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen. B e r n, den 19. Weinmonat Der Bundespräsident: C. Fornerod. Der Kanzler der Eidgenossenschft: Schiess.
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