Grabower Amtsanzeiger

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1 Grabower Amtsanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Grabow, der Gemeinden Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Karstädt, Kremmin, Muchow, Milow, Möllenbeck, Prislich, Steesow und Zierzow und der Stadt Grabow 1. Jahrgang Ausgabe 5 Freitag, den 05. August 2005 Endlich wieder freie Fahrt in Richtung Zierzow Grabow. Der Verkehr von der Mühlenstraße zur Prislicher Straße rollt wieder; nach etwa einem Jahr konnten die Baumaßnahmen im Juni beendet werden. Eine zu schmale Straße mit schadhafter Fahrbahnoberfläche, unübersichtliche Kreuzungsbereiche und unzumutbare Gehwege gehören somit endlich der Vergangenheit an. Damit ist die Ortsdurchfahrt nicht nur für die ca PK- Ws und LKWs täglich sicherer geworden, auch die Lärm- und Schmutzbelastung für die Anwohner konnte erheblich gemindert werden. Zum Inhalt: Ab Seite 22 finden Sie die Satzungen des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Am 27. Juni trafen sich Wirtschaftsminis- ter Dr. Otto Ebnet, Landrat Rolf Cristiansen und Bürgermeister Ulrich Schult, um die Ortsdurchfahrt offiziell für den Verkehr freizugeben. Rund eine Million Euro kostete die 400 m lange Grundsanierung der L 08 mit den beiden Kreisverkehren, Geh- und Radwegen und Beleuchtung inklusive neuer Fahrbahndecke, Kanalisation, Trinkwasserleitungen, Gasversorgung sowie Telefon- und Stromleitungen. Von den Gesamtkosten wurden Euro durch das Wirtschaftsministerium getragen. Der Neubau der Gehwege wurde mit Euro aus dem Gemeindeverkehrs- finanzierungsgesetz gefördert. Neue Öffnungszeiten des Amtes Grabow Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: jeden 1. Samstag im Monat: Uhr Uhr/ Uhr geschlossen Uhr/ Uhr Uhr Uhr Anzeige D. Ottoberg Wohnungsbau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbh Ludwigsluster Chaussee Grabow Tel / Fax / ALTENGERECHTE WOHNUNGEN 1- UND 2-RAUM-WOHNUNGEN, FAHRSTUHL, XXL-BALKON, ABSTELLRAUM, EINBAUKÜCHE, GROßES BAD M. FENSTER, ERSTBEZUG Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

2 Grabow Nummer 05 Seite 2 Impressum: Das Amtliche Mitteilungsblatt Grabower Amtsanzeiger erscheint monatlich. Herausgeber: Amt Grabow, Der Amtsvorsteher Am Markt 1, Grabow Tel /503-0 Fax: / info@grabow.de Internet: Verantwortlich für den Inhalt: Bürgerbüro des Amtes Grabow, Der Amtsvorsteher Gestaltung, Gesamtherstellung sowie Anzeigenverwaltung: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, Sietow, Auflage: Stück Vertrieb: MZV - Mecklenburgischer Zeitungsvertriebs-GmbH, Gutenbergstr. 1, Schwerin, Postbezug für außerhalb des Vertriebsbereiches wohnende Grabower über den Verlag Preis: 0,50 zzgl. Liefergebühr Unverlangt eingesandtes Text- und Bildmaterial wird nicht zurückgesandt. Redaktionsschluss für die Septemberausgabe ist der 22. August 2005 Rufnummern Rettungsdienst und Feuerwehr zentraler Notruf: 112 Krankentransporte (Anmeldungen, Nachfragen): 0385/ Integrierte Leitstelle Westmecklenburg: 0385/ Faxanschluss: 0385/ ilwm@schwerin.de Amt für Rettungsdienst, Brand- und Katastrophen-Schutz Stadt Schwerin: 0385/50000 Sprechzeiten der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden: Balow Brunow/Klüß Dambeck Eldena Gorlosen Karstädt Kremmin Milow u. OT Muchow Möllenbeck Prislich Steesow Zierzow nach telefonischer Vereinbarung /80227 oder 03874/22851 nach telefonischer Vereinbarung nach Uhr /20266 nach telefonischer Vereinbarung dienstl / , Uhr , Uhr , Uhr , Uhr Tel /20205 nach Vereinbarung jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat Uhr nach telefonischer Vereinbarung /22769 nach Vereinbarung nach Vereinbarung nach telefonischer Vereinbarung /80407 jeden 1. Donnerstag im Monat Uhr in Prislich jeden 3. Donnerstag im Monat Uhr in Werle nach Vereinbarung nach telefonischer Vereinbarung /80174 oder 0174/ Amt Grabow Telefon- und Raumverzeichnis Telefoneinwahl: /503-0, Telefax: / info@grabow.de Internet: Amt Name Telefon Raum Haus Bürgermeister Herr Schult buergermeister@grabow.de Sekretariat Frau Gerstberger g.gerstberger@grabow.de Amtsvorsteher Herr Tiede Vorsitzende Schiedsstelle Herr Kossian J.-Brinkmanweg 8 c, Grabow Hauptamt: Haus 1, Am Markt 1/Haus 3, Canalstraße 19 Amtsleiter, 2. Stadtrat Herr Geick SGL Personal und Organisation Frau Hildebrandt h.hildebrandt@grabow.de SGL Wirtschaftsförderung, Jugend, Kultur und Sport Frau Wünschmann h.wuenschmann@grabow.de Personalangelegenheiten/ Löhne/Gehälter/ allgemeine Verwaltung Frau Reichel u.reichel@grabow.de Frau Dreßler d.dressler@grabow.de Sitzungsdienst Amt/Zentrale Frau Lembke h.lembke@grabow.de Kita/Öffentlichkeitsarbeit/ Jugend/Kultur/Sport Frau Ottoberg d.ottoberg@grabow.de Kita/Sport/Schule Frau Jahnke h.jahnke@grabow.de EDV-Administrator Herr Brunck h.brunck@grabow.de Archiv Frau Poschwatta c.poschwatta@grabow.de Versicherung/gemeindl. Einrichtungen Frau Reinhardt m.reinhardt@grabow.de Rathaus-Schulhausmeister Herr Awe 0173/ Amtsjugendpflegerin Frau Weber Stadtforst (Mobiltelefon: Herr Rohst m.rohst@grabow.de (0173/ )

3 Grabow Nummer 05 Seite 3 Kämmerei: Haus 2, Am Markt 1 Telefax: Amtsleiterin, 1. Stadträtin Frau Dörfler b.doerfler@grabow.de Leiterin Stadtkasse Frau Lewerenz b.lewerenz@grabow.de Leiterin Amtskasse Frau Pannke b.pannke@grabow.de Kasse Frau Gerstel l.gerstel@grabow.de Kasse Frau Schult k.schult@grabow.de Kämmerei Frau Thieme a.thieme@grabow.de Kämmerei Frau Jethon h.jethon@grabow.de Kämmerei Frau Scheel k.scheel@grabow.de Steuern Frau Brunck o.brunck@grabow.de Steuern Frau Böttcher s.boettcher@grabow.de Steuern Frau Dreffien Vollstreckung Frau Dziuba a.dziuba@grabow.de Besprechungsraum Kämmerei Bauamt: Haus 4, Telefax: Berliner Str. 8 a Amtsleiter Herr Neumann p.neumann@grabow.de Sachgebietsleiter Frau Günther m.guenther@grabow.de Sekretariat, Beitragsrecht Frau Madauß h.madauss@grabow.de Planung und Sanierung Frau Jenzen k.jenzen@grabow.de Hoch- und Tiefbau Frau Randt m.randt@grabow.de Liegenschaften Frau Wiemann s.wiemann@grabow.de Liegenschaften Frau Merch k.merch@grabow.de Bauverwaltung Frau Finker a.finker@grabow.de Bauverwaltung Frau Peter i.peter@grabow.de Leiter Bauhof Herr Rüsch b.ruesch@grabow.de (Mobiltelefon 0172/ ) Ordnungsamt: Haus 4 Telefax: Berliner Str. 8 a Amtsleiter Herr Kann w.kann@grabow.de Meldestelle Frau Baier a.baier@grabow.de Meldestelle Frau Pitsch Standesamt Frau Hinrichs h.hinrichs@grabow.de Gewerbeamt Frau Teschner a.teschner@grabow.de allg. Ordnungsrecht/ Stadtaufsicht Frau Muchow k.muchow@grabow.de allg. Ordnungsrecht/ Stadtaufsicht Frau Wroblowski m.wroblowski@grabow.de Wohngeldstelle Frau Ahrendt s.ahrendt@grabow.de Wohngeldstelle Frau Jagutzki k.jagutzki@grabow.de Marktwesen/Katastrophenund Umweltschutz Frau Käthner c.kaethner@grabow.de (Mobil 0162/ ) Bauhof Alt Karstädter Weg 21 Bauhof Mitarbeiter (0174/ )28551 Bauhof Gärtner (0172/ ) Schulen Regionalschule Friedrich-Rohr Herr Milhahn Grundschule, Am Hufenweg Frau Fuhrmann Schulhausmeister Herr Gabriel Schulhausmeister Herr Jahncke 0173/ Museum Marktstraße 19 Einwahl Leiterin Museum Frau Huth h.huth@museum-grabow.de Bibliothek Kleine Schulgasse 3 Einwahl Leiterin Bibliothek Frau Madaus Waldbad Herr Hohl Sportplatz Herr Boeckmann 20800

4 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil: Grabow Nummer 05 Seite 4 Seite Amtliche Bekanntmachung Amtsausschuss 4 Wahlbekanntmachungen 5 Informationen der Meldebehörde 9 Stellenausschreibungen 9 Trinkwasserqualität im Juni 9 Anordnung des Bürgermeisters 9 Nichtamtlicher Teil: Glückwünsche 10 Dank für Einsatzbereitschaft 11 Erstes Amtszeltlager der Jugendwehren 11 Dank des Bürgermeisters 12 Leuchtender Abschluss vorm Rathaus 12 Jugendfeuerwehr Grabow im Camp Kukuk 12 Feuer wütete im Grabower Kiebitzweg 13 Kindergartenjahresrückblick 13 Neues vom Seniorenbeirat der Stadt Grabow 14 Neues vom Hegering Grabow 14 Neues aus dem DRK-Freizeithaus Blue Sun 15 Kunst im Dorf 15 Besuch vom Clown 15 Balower Plattsnacker bedanken sich 16 Balower Sport- und Parkfest 16 Eine Kutschfahrt die ist lustig 17 Eldenaer Senioren bei eigenem Turnier siegreich 17 Vorfreude mit Tränen in den Augen 17 LSV SW Eldena informiert 17 Boeker Dorffest - Voller Erfolg 18 TSV Krinitz Mehrkampfsieger 18 Aufruf an alle Karstädter 18 Neues von eurer Marleen 18 Sommer-Ferienspiele im Karstädter Hort 19 Sportfest findet immer mehr Anklang 19 Veranstaltungen und Termine im Amtsbereich 20 Bekanntmachungen des WTAZV 22 Er würde, wenn er könnte! Im Internet unter haben Sie jetzt die Möglichkeit, eine Familienanzeige ganz nach Ihren Wünschen und Vorstellungen zu entwerfen. Dazu stehen Ihnen eine Vielzahl von Gestaltungselementen zur Verfügung. Sie können sich Motive aus einem umfangreichen Vorlagenkatalog auswählen oder auch Ihre eigenen Bilder mit in die Anzeige einbauen. Außerdem haben Sie verschiedene Schriftarten und Schriftschnitte zur Auswahl und können auch die Schriftgröße individuell anpassen. Sie können! Familienanzeigen selbst gestalten Amtlicher Teil Werbung Im Trauerfall Hilfe und Beistand Bestattungshaus Fr. Frey Inhaberin R. Fischer Grabow, Trotzenburg 3a, Tel / Ludwigslust, Lindenstr. 47, Tel / Neustadt-Glewe, Breitscheidtstr. 1, Tel / SEIT 70 JAHREN - Dienst den Lebenden - Ehre den Toten Naturstein für Friedhof und Bau ca. 150 Grabsteine ständig auf Lager individuelle Ornamentund Schriftgestaltung Außen- und Innentreppen Fensterbänke Küchenarbeitsplatten Steinmetzmeister B. Senff Prislicher Straße Grabow Tel / Amt Grabow Der Amtsvorsteher Grabow, den Amtliche Bekanntmachung zur Sitzung des Amtsausschusses es Amtes Grabow am Mittwoch, den um Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Grabow, Am Markt 01 Tagesordnung: (nichtöffentlicher Teil) 01. Vorberatung zum Haushaltsplan Beratung und Beschlussfassung: Umrüstung der Heizung im Haus IV (öffentlicher Teil) 01. Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Amtsvorsteher, Herrn Tiede 02. Feststellung zur Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung 03. Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom Bürgerfragestunde 05. Beratung und Beschlussfassung: Haushaltsplan Beratung und Beschlussfassung: Außerplanmäßige Ausgabe für die Bezuschussung Seniorenausflug 07. Vorstellung der Amtsjugendpflegerin 08. Verschiedenes gez. Tiede Amtsvorsteher

5 Grabow Nummer 05 Seite 5

6 Grabow Nummer 05 Seite 6

7 Grabow Nummer 05 Seite 7

8 Grabow Nummer 05 Seite 8

9 Grabow Nummer 05 Seite 9 Amt Grabow - Der Amtsvorsteher Am Markt 1, Grabow Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Trinkwasserqualität im Juni 2005 Gemäß 35 Absatz 1 des Meldegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom liegt es im Ermessen der Meldebehörde im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen Auskünfte aus dem Melderegister herauszugeben. Da die Herausgabe von Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Verwaltung bedeutet und jeder Betroffene der Weitergabe seiner Daten widersprechen kann, habe ich das Einwohnermeldeamt der Stadt Grabow angewiesen, keine Melderegisterdaten herauszugeben. Diese Anordnung gilt ab sofort für alle Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen. Grabow, den Schult LVB Amt Grabow - Der Amtsvorsteher Am Markt 1, Grabow Mitteilung der Meldebehörde Gemäß 36 des Meldegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom weist die Meldebehörde alle Einwohner des Amtes Grabow auf ihr Recht des Widerspruchs der Datenweitergabe nach 32 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 2 hin Abs. 2 - Datenweitergabe von Familienangehörigen an Religionsgemeinschaften - 35 Abs. 1 - Datenweitergabe in den 6 Monaten vor der Wahl an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen - 35 Abs. 2 - Datenweitergabe bei Alters- und Ehejubiläen Der Antrag auf Einrichtung der Datenübermittlungssperre ist schriftlich bei der Meldebehörde einzureichen. Grabow, den Tiede Amtsvorsteher Stadt Grabow Der Bürgermeister Am Markt Grabow Die Stadt Grabow beabsichtigt zum eine Stelle als Gärtner in der Stadtgärtnerei zu besetzen. Neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Gärtner müssen Bewerber über den Führerschein für Pkw verfügen. Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie selbstständig mit viel Eigeninitiative arbeiten können. Die Beschäftigung wird in der Stadt Grabow erfolgen. Bei der zu besetzenden Stelle handelt es sich um eine Vollzeitstelle (40 Stunden pro Woche). Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den üblichen Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind bis zum einzureichen beim: Amt Grabow Kennwort: Stadtgärtner Am Markt Grabow Schult Bürgermeister Gemeinde Prislich Der Bürgermeister Prislich In der Gemeinde Prislich ist zum eine Stelle als Gemeindearbeiter zu besetzen. Neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks (Schwerpunkt Bauwesen) müssen Bewerber über den Führerschein für PKW und Traktor verfügen. Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie selbständig mit viel Eigeninitiative arbeiten können. Die Beschäftigung wird in der Gemeinde Prislich sowie in deren Ortsteilen Neese und Werle erfolgen. Bei der zu besetzenden Stelle handelt es sich um eine Vollzeitstelle (40 Stunden pro Woche). Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den üblichen Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind bis zum einzureichen bei dem Amt Grabow Kennwort: Gemeindearbeiter/Prislich Am Markt Grabow Klink Bürgermeister Anordnung des Bürgermeisters Aufgrund der weiteren Sanierungsmaßnahmen bleibt das Waldbad ab geschlossen. Grabow, den

10 Grabow Nummer 05 Seite 10 Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch und alles Gute zum Geburtstag übermitteln die Stadt Grabow sowie die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden allen Geburtstagskindern vom bis Stadt Grabow Frau Alice Bolsmann Frau Elisabeth Doms Frau Gisela Lukesch Herr Werner Krolow Herr Waldemar Apelt Frau Liesbeth Hernjokl Herr Siegfried Köhn Frau Ruth Hoensch Frau Anni KlöckI Frau Anita Schulz Frau Inge Kühnel Frau Ursula Drigalla Frau Käte Henkel Herr Hans Schulz Frau Ilse Greiling Frau Christine Jirse Frau Waltraud Krüger Frau Gertrud Hagen Frau Ilse Muchow Frau Ruth Ollenschläger Frau Rita Przybylski Frau Helga Chodera Frau Anna Grönboldt Frau Elli Schlädt Frau Ingeburg Benick Herr Erwin Ketelhöhn Frau Wilma Behning Frau Iris Gehde Herr Hermann Rzehak Herr Günther Straube Frau Ursula Stutzig Herr Willi Frank Frau Martha Hrncir Frau Charlotte Erber Herr Otto Riegel Frau Johanna Scholz Frau Lieselotte Schuldt Herr Horst Detlof Herr Günther Krüger Frau Ingrid Rust Herr Heinz Bruss Frau Käte Küntzel Frau Eva Ledwa Frau Brigitta van der Hövel Frau Dorothea Schulz Herr Ghasem Aboghasem-Shirazi Frau Ingeborg Krischke Frau Helene Lüth Herr Herbert Manteufel Frau Annemarie Stroth Frau Waltraud Saß Frau Margot Stiegert Herr Walter Jordan Herr Rudolf Nowotny Frau Gertrud Marquardt Frau Erna Rehm Frau Edith Tredup Frau Eva Linow Frau Anni Schuldt Frau Irma Eichhorst Frau Helga Eichler Frau Walpurga Schulz Frau Maria Burmeister Frau Hilda Kuhn Frau Hildegard Riechert Frau Gertrud Zaluski 82 Jahre 85 Jahre 74 Jahre 74 Jahre 70 Jahre 77 Jahre 74 Jahre 87 Jahre 73 Jahre 71 Jahre 73 Jahre 70 Jahre 85 Jahre 72 Jahre 72 Jahre 72 Jahre 71 Jahre 73 Jahre 77 Jahre 80 Jahre 77 Jahre 71 Jahre 75 Jahre 74 Jahre 70 Jahre 72 Jahre 83 Jahre 72 Jahre 80 Jahre 71 Jahre 80 Jahre 72 Jahre 83 Jahre 71 Jahre 80 Jahre 76 Jahre 80 Jahre 70 Jahre 71 Jahre 76 Jahre 73 Jahre 72 Jahre 76 Jahre 77 Jahre 77 Jahre 75 Jahre 86 Jahre 87 Jahre 83 Jahre 79 Jahre 81 Jahre 70 Jahre 70 Jahre 93 Jahre 89 Jahre 78 Jahre 87 Jahre 73 Jahre 82 Jahre 86 Jahre 72 Jahre 75 Jahre 79 Jahre 81 Jahre 79 Jahre 77 Jahre Gemeinde Balow Frau Erika Klein Herr Erich Szukal 83 Jahre 70 Jahre Frau Klara Henriette Kolzer Frau Brunhilde Stein 90 Jahre 71 Jahre Gemeinde Prislich Herr R. Schimmelpfennig Frau Elsbeth Tuppat Frau Frida Mantai Herr Willi Seidel Frau Else Greve Frau Helene Palka Herr Hans Warner Herr Hans-Joachim Franke Herr Willy Glawe Frau Elfriede Petrick Herr Werner Kludas Frau Irmgard Eichner 84 Jahre 87 Jahre 86 Jahre 75 Jahre 83 Jahre 88 Jahre 72 Jahre 75 Jahre 79 Jahre 84 Jahre 78 Jahre 77 Jahre Gemeinde Steesow Frau Irma Trippschuh Frau Gisela Bischof 82 Jahre 75 Jahre Gemeinde Zierzow Frau Elsa Freier Frau Elisabeth Petzak Frau Hilde Bartels 79 Jahre 80 Jahre 71 Jahre Gemeinde Brunow Frau Ilse Brandt Frau Ingelore Fernow Frau Olga Page Frau Elsbeth Runow Frau Elly Beyer Frau Milda Feilcke 81 Jahre 70 Jahre 81 Jahre 74 Jahre 75 Jahre 72 Jahre Gemeinde Dambeck Frau Gertrud Jaap Frau Anneliese Talkowski 86 Jahre 77 Jahre Gemeinde Eldena Herr Hans-Heinr. Weide Herr Josef Michalik Herr Ewald Wiedow Herr Ewald Kenkel Frau Elfriede Baier Herr Helmut Schultz Frau Irene Witte Herr Konrad Witte Frau Gisela Ahrendt Frau Katharina Becker Frau Adolfine Hülle Herr Egon Haack Herr Günther Prietz Herr Walter Krüger Herr Arno Baier Frau Lisa Brandt Herr Willi Kohlmeier Frau Anni Hochschulz Frau Lotte Knickelbein Herr Erich Rank 71 Jahre 74 Jahre 74 Jahre 71 Jahre 86 Jahre 82 Jahre 74 Jahre 77 Jahre 72 Jahre 75 Jahre 88 Jahre 74 Jahre 72 Jahre 83 Jahre 73 Jahre 92 Jahre 72 Jahre 78 Jahre 73 Jahre 71 Jahre Gemeinde Gorlosen Frau Gertrud Post Frau Elfriede Fick Frau Ilse Cords Herr Artur Schwertfeger Frau Brunhilde Lemke Frau Anni Gädke Herr Günter Prochnau Frau Margarete Friel 82 Jahre 85 Jahre 71 Jahre 77 Jahre 74 Jahre 81 Jahre 70 Jahre 72 Jahre Gemeinde Karstädt Frau Rosa Bierhals Frau Ursula Kruse Herr Adolf Jalaß 74 Jahre 79 Jahre 80 Jahre Gemeinde Milow Herr Rolf Dunker Herr Erich Gaede Herr Erwin Mundt Herr Franz Talkowsky Frau Lisa Grasmeyer 85 Jahre 94 Jahre 79 Jahre 70 Jahre 78 Jahre Ehepaar Christel und Hans Zielinski Gemeinde Möllenbeck Frau Anneliese Rosin Frau Erna Krumm 72 Jahre 73 Jahre Gemeinde Muchow Frau Frida Helberg Herr Fritz Rinnus Ehepaar Waltraud und Günther Krüger 77 Jahre 70 Jahre aus Grabow Es lebe hoch das Jubelpaar, das vor nunmehr 50 Jahr in großer Liebe sich gefunden. Genießt gemeinsam das Schöne noch auf Erden, mit Schwung wird s dann die Diamantene werden. Zum Fest der goldenen Hochzeit am 22. Juli 2005 gratulieren wir nachträglich: Ursula und Heinz Futh aus Eldena sowie am 20. August dem aus Grabow und am 26. August dem

11 In den vergangenen Wochen wurde die schulfreie Zeit genutzt, um die Umzüge der Regionalen Schule am Hufenweg Haus 1 sowie Haus 2 in das neue Schulgebäude Friedrich Rohr (ehemaliges Gymnasium) abzuwickeln. Hier fand die Stadt Grabow neben den Mitarbeitern des Bauhofes und den örtlichen Hausmeistern große Unterstützung bei einigen Gemeinden des Eldena. Eldena lud alle Jugendwehren des neuen Amtes Grabow zum ersten Zeltlager ein, die Jugendwehr der Partnergemeinde Tangstedt war ebenfalls angereist. Der große Platz am neuen Feuerwehrgebäude in Eldena bot die besten Voraussetzungen, um die circa 80 Jugendlichen und ihre 15 Betreuer in einem Zeltlager unterzubringen. Am 29. Juni wurde der Startschuss für die kleinen Feuerwehrkameraden gegeben. Der Amtsjugendwart - Steffen Hoffmann, der Bürgermeister - Reinhard Tiede und der Jugendwart - Christian Wilke eröffneten das 1. gemeinsame Zeltlager der Jugendwehren des neuen Amtes Grabow mit einem Appell. Fünf Tage sollten die Jugendlichen, alle im Alter von Jahren, zusammenfinden, miteinander wetteifern und zusammen Spaß haben. Um diese vielen Kids zu begeistern, hatte das Organisationsteam, unter der Leitung von Christian Wilke, ein interessantes Programm zusammengestellt, davon blieben jedoch einige Punkte als Überraschung geheim. Grabow Nummer 05 Seite 11 Aus dem Amtsbereich Dank für Einsatzbereitschaft Erstes Amtszeltlager der Jugendwehren Amtsbereiches. Ein Dank geht daher an dieser Stelle an die Gemeinden Kremmin, Brunow, Karstädt, Prislich und Milow für ihre Unterstützung sowie an die Gemeindearbeiter Ingo Kaufmann, Holger Meißner, Jürgen Sass, Siegbert Schütte, Alfred Friedrich, Herbert Jonasson und Jörg Talkowski für ihre Einsatzbereitschaft. Jeder Tag war mit Aktionen gefüllt, doch die Freizeit kam natürlich auch nicht zu kurz. Der Reiterhof Giese in Karenz bot den Kindern nicht nur einen Ausritt hoch zu Pferd an, sondern auch eine Fahrt mit dem Kremserwagen. Informationen rund um das Pferd gab es gratis dazu. Beim Eldenaer Schützenverein waren die kleinen Kameraden ebenfalls zu Gast, Geschicklichkeit und Treffsicherheit war gefragt. Mit drei Drachenbooten wurde die Elde erkundet, natürlich wurde auch hier in einem kleinen Rennen miteinander gewetteifert. Während der Freizeit spielte man Volleyball und auch Tischtennis. Am Freitag, in der Dunkelheit, ging es auf zur Nachtwanderung. Es wurde kein gemütlicher Spaziergang im Mondenschein, Nervenstärke und Zusammenhalt waren gefordert. Die Aktiven der Freiwilligen Feuerwehr Eldenas, die die verschiedenen Stationen besetzt hatten, machten diese Nacht zu einem wirklichen Erlebnis, mit Gruselgarantie. Am Samstag waren die Feierlichkeiten zum 10. Geburtstag der Eldenaer Jugendfeuerwehr angesetzt. Viele Gäste und Gratulanten waren der Einladung gefolgt. Dieser Tag wurde mit einem feierlichen Appell eröffnet. In einer Ausstellung konnte man diese 10 Jahre nochmals Revue passieren lassen. Die Grundidee zur Gründung stammt vom damaligen Wehrführer Franz Eltschkner, die Ausführung lag in den Händen von Volker Wilke. Er rief am 10. August 1995 eine kleine Truppe von 11 Mitgliedern der Jugendwehr zusammen, begeisterte sie, trainierte mit ihnen und führte sie zu Erfolgen. Viele von den Ehemaligen sind jetzt schon Mitglieder der aktiven Truppe. Die Leitung der Jugendwehr übergab Volker Wilke im Februar 2005 an seinen Sohn Christian, der hier auch schon das Rüstzeug erlernt hat. Diesen Ehrentag feierte man gemeinsam. In verschiedenen Wettkämpfen loteten die Mannschaften ihr erlerntes Können aus, das zahlreiche Publikum war begeistert. Als Sieger wurde die Prislicher Jugendmannschaft geehrt. Beim Grillen wurde wieder Energie aufgetankt. Am Abend waren alle von der Disco und dem gemütlichen Lagerfeuer begeistert, so konnte man diese eindrucksvollen Tage ausklingen lassen. Am Sonntag hieß es Abschied nehmen, der Platz wurde geräumt und nach einem letzten gemeinsamen Essen und einer letzten Zusammenkunft ist man nun in großer Erwartung auf das kommende Jahr. Die Jugendfeuerwehr Eldenas war ein toller Gastgeber, Christian Wilke hielt zu jeder Zeit die Fäden fest in der Hand, doch er hatte ein gutes Team an seiner Seite. Der Dank gilt dem Amt, der Gemeinde, den Aktiven der FFw Eldenas, den Sponsoren, der Küche Hogh, dem Schützenverein, dem Reiterhof Giese, dem Edeka Markt Prill und dem Getränkemarkt Meyer. Ein großes Lob auch für die Jugendlichen, sie haben selber sehr zum guten Gelingen beigetragen. M. Kappe

12 Grabow Nummer 05 Seite 12 Aus der Stadt Grabow Dank des Bürgermeisters für ehrenamtliches Engagement Grabow. Es herrschte in der letzten Schulwoche trotz der Aussicht auf die Ferien irgendwie gedrückte Stimmung im Friedrich- Rohr-Gymnasium Grabow. Schließlich waren es bis zum endgültigen Schluss nur noch wenige Tage. Am 24. Juni öffneten sich die Türen für die Gymnasiasten aus Grabow und den umliegenden Gemeinden zum letzten Mal in dem altehrwürdigen Gebäude in der Prislicher Straße in Grabow. Das neue Schuljahr wird für sie in Ludwigslust beginnen. Doch wenn man schon gehen muss, so sollte dies nicht still und heimlich geschehen. Darin waren sich Schüler, Lehrer und Eltern einig. Nach einer aufregenden Woche mit zahlreichen Angeboten, angefangen von einem DRK-Lehrgang fur die zehnten Klassen bis hin zu musikalischen Kreativangeboten und verschiedenen Ausflügen für alle, stand am letzten Schultag ein Abschlussfest an. Bereits am Morgen hatten die beiden zehnten Klassen ein tolles Programm vorbereitet, mit dem sie sich von ihrer Schule, ihren Mitschülern und vor allem von den Lehrern verabschieden wollten. Nach kleinen Anlaufproblemen bot sich allen ein munteres und abwechslungsreiches Programm, bei dem sich auch mal die Lehrer beweisen mussten. Bevor jeder sein Zeugnis überreicht bekam, nutzte Schulleiterin Heike Koropka die Möglichkeit allen Lehrern für ihre Arbeit und ihren Einsatz zu danken. Ein tosender Applaus der Schüler zeigte, dass man trotz kleinerer Problemchen hier und da zu einem gut funktionierenden Team zusammengewachsen war und man sich gegenseitig respektierte. Am Abend waren dann auch ehemalige Schüler sowie Eltern herzlich eingeladen. Das Fest begann mit einem kleinen Film, den die zehnte Klasse gemeinsam mit ihrer Lehrerin Katrin Reuter gedreht hatten. In Erinnerung an den verunglückten Schulleiter Matthias Jung entstanden Momentaufnahmen aus den vergangenen 14 Jahren der Schule, die die Zuschauer zu einem Wechselbad der Gefühle zwischen Gänsehaut und herzhaftem Lachen führte. Im Anschluss sorgten die Honey Bezz und die Wild Cats aus Balow für eine tolle Tanzeinlage, bevor die Schulband unter Leitung von Bernd Gührs die Aula zum Toben brachte. Als besonderen Höhepunkt hatte das Festkomitee eine Versteigerung alter Schulsachen vorbereitet. Ekkehard Krämer, in der Rolle des Auktionators, schafft es nicht nur die teilweise schon verstaubten Stücke auf lustige Art anzupreisen, sondern auch ordentliche Preise dafür zu erzielen. Der Erlös wird dem Förderverein des Ludwigsluster Gymnasiums zur Verfügung gestellt. Gegen Uhr wurde dann zum Sammeln geblasen, denn mit einem Fackelumzug bis zum Grabower Rathaus wollte man endgültig Abschied nehmen. So zogen, begleitet von einigen Mitgliedern der Grabower Feuerwehrkapelle, Schüler, Lehrer und Gäste mit ihren brennenden Fackeln in Richtung Marktplatz. Symbolisch wurden die Fackeln dann zu einem kleinen Feuer zusammengelegt. Und so erlosch genau wie die Flamme auch die Zeit des Gymnasiums in Grabow. D. Ottoberg Grabow. Bürgermeister Ulrich Schult nutzte die letzte Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Grabow dazu, drei Bürgerinnen und Bürgern für ihren selbstlosen Einsatz zur Verschönerung der Stadtmitte zu danken. Herr Martens, Frau Schrade und Herr Kossian hatten in den vergangenen Wochen in Eigeninitiative dafür gesorgt, dass die Bänke auf dem Marktplatz und am Museum wieder einen neuen Farbanstrich erhielten. Vor allem die älteren Bürger der Stadt sind froh über jede Möglichkeit einer kleinen Verschnaufpause. Doch jedes noch so gute Holz braucht natürlich seine Pflege. Nachdem die Stadt die Übernahme der Materialkosten abgesichert hatte, machten sich die drei an die Arbeit, so dass die Sitzmöglichkeiten nun wieder uneingeschränkt nutzbar sind. D. Ottoberg Leuchtender Abschluss vorm Rathaus Das Lehrerkollektiv des Gymnasiums bedankte sich bei den Schülern für die jahrelange gute Zusammenarbeit. Jugendfeuerwehr Grabow im Camp Kukuk Jüngst waren die Grabower Nachwuchskameraden in Kukuk am Klein Pritzer See auf dem dortigen Campingplatz. Schwer ausgerüstet mit Zelten, Liegen und mit einer fast kompletten Küchenausrüstung, trafen die 23 Eldestädter bei strömenden Regen in Kukuk ein. Der Aufbau der kleinen Zeltstadt gelang trotz Dauerregen reibungslos. Das erste Team der Jugendfeuerwehrmitglieder, für die Versorgung und Ordnung in den Zelten verantwortlich, nahm seine Arbeit auf Jeder vom Team trug mit seinem Beitrag zum Gelingen bei. Die Grundordnung jedoch muss stimmen, dann ist auch Zeit für alles was Spaß macht. Spaß hatten die jungen Blauröcke aus Grabow beim Minigolf, beim Kegelwettbewerb und beim Tretboot fahren. Auch ein Ball war jeden Tag bei Spielen von der Partie und auch ein Ausflug nach Schwerin, zur Go-Kart-Bahn, durfte im Programm nicht fehlen. Regnerisch blieb es an fast allen Zeltlagertagen. Der Rasenboden in den Zelten ähnelte hier und da schon einer Modderlandschaft. Das konnte die gute Stimmung aber nicht verderben. Wenn die Sonne dann endlich mal kam, wurde die Zeit auch gleich zum Baden genutzt. Wie alles im Leben hat alles mal ein Ende, so auch Camp Kukuk, zumindest für Blieb zum Schluss nur doch der Abbau der kleinen Zeltstadt. So recht wollte noch keiner nach Hause.

13 Zum Gelingen des Zeltlagers bekamen die jungen Grabower Unterstützung von der Firma Bischof, dem Bauhof der Stadt und von den Kameraden der FF Prislich und Eldena, die für einen reibungslosen Transport sorgten. Ihnen sei auf diesem Weg gedankt. Steffen Hoffmann Grabow Nummer 05 Seite 13 Kindergartenjahresrückblick der evang. Kita Villa Kunterbunt in Grabow Höhepunkte hatten wir in diesem Jahr viele, z. B. Fasching, Teddytag oder das Nikolaus-Sportfest in Schwerin. Nun ist es für 9 Kinder unseres Hauses wieder soweit, sie verlassen den Kindergarten und blicken mit freudiger Erwartung in den Schulalltag. Natürlich haben die jüngeren Kinder, Erzieher sowie die Eltern der evang. Kita Villa Kunterbunt ihnen den Abschied so schön wie möglich gestaltet. Unsere Schulkinder haben am eine Fahrt mit dem Zug nach Schwerin gemacht. Dort besuchten sie unter anderem das Museum am Schloss und hatten sehr viel Spaß, denn es war ein Museum zum Anfassen und Erleben. So haben die Kinder mit einem Schreibblatt ausgerüstet das Museum entdeckt und zeichneten mit Pinsel und Farbe das Bild nach, was sie am spannendsten fanden. Am nächsten Tag konnten sie viel erzählen und die jüngeren Kinder hörten gespannt zu. Tretboot - Test bestanden! Feuer wütete im Grabower Kiebitzweg Balow. Es ist Uhr, am 16. Juli Eigentlich ein ruhiger Sonnabendvormittag. Doch dann ein lauter Knall und eine gewaltige Stichflamme schoss aus dem Gebäude der Autowerkstatt im Grabower Kiebitzweg. Sekunden der Angst, so berichten erste Augenzeugen. Kurz darauf Sirenengeheul in Grabow. Schnell trafen die Brandbekämpfer der Eldestadt an der Einsatzsteile ein. Dicke Rauchschwaden zogen in den Kiebitzweg und in das benachbarte Wohngebiet am Schillerplatz und erschwerten die Arbeit der eintreffenden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr. Das Feuer drückte mit einer gewaltigen Kraft aus dem Werkstattkomplex und breitete sich mit rasender Geschwindigkeit aus. Zugleich wurden die Feuerwehren Wanzlitz und Ludwigslust zur Unterstützung gerufen. Die Einsatzkräfte rüsteten sich mit Lösch- und Atemschutzgeräten aus. Wahrhaftig im Hochsommer nichts Erstrebenswertes, sondern Schwerstarbeit. Das Feuer war nach einer Stunde gelöscht und blieb auf den Schadensbereich begrenzt. Die Nachlöscharbeiten hielten aber noch lange an. Mit Motorsägen musste die Dachfläche noch nach Glutnestern abgesucht werden. Der Sachschaden ist beträchtlich, so der Inhaber der Autowerkstatt, der das schnelle Handeln der Feuerwehr lobte. Auch unsere Kinder im Alter von 3-5 Jahren hatten viele Vorbereitungen zu treffen, um am die Schulkinder beim traditionellen Sommerfest zu verabschieden. Sie planten mit den Eltern und Erziehern der Zwergen- und Riesen-Gruppen die Schulkinder mit einer Geschichte Die Tiere des Waldes zu überraschen. Damit sich jedes Kind in die Tierwelt einfinden konnte, starteten wir das Projekt schon im März Es gab viel zu lernen über unsere Tiere, z.b. wo schlafen sie, warum haben viele Tiere Fell oder andere Federn und was macht eine kleine Maus den ganzen Tag. Um unser Wissen zu festigen, fuhren wir am 6. Juni zum Heimtiergarten nach Ludwigslust. Dort konnten wir Fam. Knödel viel über die Tiere erzählen aber auch noch einiges erfahren, und das beste war, wir konnten fast alle Tiere anfassen. Steffen Hoffmann Unsere Aufführung zum Sommerfest überraschte unsere Schulkinder, aber auch alle Eltern und Gäste sichtlich. Wir möchten uns für die Unterstützung der Eltern, des Elternrates, der Freiwilligen Feuerwehr Grabow, der Fleischerei Gollnik, der Bäckerei Sohst, BuIcks Eisdiele für die musikalische Umrahmung, Herrn Rüdiger Schade sowie allen fleißigen Helfern die mit angepackt haben bedanken.

14 Grabow Nummer 05 Seite 14 Aber auch für unsere kleinsten Kinder gab es in diesem Schuljahr einen Höhepunkt. Denn seit dem gibt es eine Unsere kleinen Stifte -Gruppe in der evangelischen Kita Villa Kunterbunt Grabow. Zur Zeit ist dort Sommerpause, aber ab geht es wieder jeden 1. Mittwoch im Monat los. Für den haben wir wieder ein interessantes Thema vorbereitet, und wer Lust und Laune hat kann mit seinem Nachwuchs gern in der Zeit von Uhr mitmachen oder zusehen. Wir freuen uns über jeden Besucher. Ihr Team der evang. Kita Villa Kunterbunt Grabow in der Willi- Fründt-Straße 4. Katrin Sommer Seniorennachmittag im Grabower Waldbad Grabow. Auch in diesem Jahr hatte der Seniorenbeirat im Monat Juli wieder zu einem Seniorennachmittag in das Waldbad eingeladen. Trotz kühlen Wetters waren viele (90 Personen) erschienen. Um Uhr hieß die Vorsitzende, Frau Schrade, alle herzlich willkommen und wünschte einen frohen Nachmittag bei Kaffee, Kuchen, Musik zur Unterhaltung und zum Tanz. Die Kuchenausgabe ging zügig vonstatten. Wegen der erfreulichen hohen Teilnehmerzahl (viel mehr als geschätzt) mussten leider etliche länger auf den Kaffee warten. Für das Verständnis sei hier nochmals gedankt. Trotz der Widrigkeiten des Wetters, denn mit der Aufforderung zum Tanz setzte der Regen ein, herrschte eine gelöste Stimmung, wozu auch wesentlich die schönen Melodien beitrugen. Die ersten Paare auf der Tanzfläche erhielten einen kleinen Preis, den sie sich mutig mit Regenschirm ertanzten. Danach wurde kurzerhand ein Teil der Fläche unter der Überdachung geräumt und von den Tanzfreudigen genutzt. Unserem Bürgermeister, Herrn Schult, danken wir für seinen Besuch und den freien Eintritt. Seniorenbeirat: I. K. Senioren am Umwelttag auf Tour Grabow. Anlässlich der Umwelttage wanderten oder radelten am 6. Juni 2005 fünfunddreißig Seniorinnen und Senioren durch den Wald zur Jugendherberge Ziegelscheune. Auf dem Weg dorthin wurden wir vom Stadtförster, Herrn Rohst, begleitet. Schon bald bemerkten wir, dass es auch in der nächsten Umgebung noch Interessantes zu entdecken gibt. So führte uns Herr Rohst zu dem neuen Sportplatz, der durch die Unterstützung vieler zu einem Schmuckstück geworden ist. Nicht weit davon entfernt, rechter Hand vom Waldweg in Richtung Ziegelscheune, staunten wir über eine alte Eiche, die - unbehandelt von Menschenhand - sich in ihrer urigen Kraft zeigt. Die Eiche ist ein eingetragenes Naturdenkmal der Stadt Grabow. Nun setzten wir unseren Weg fort zur Jugendherberge, wo wir schon mit Kaffee und Kuchen erwartet und sehr freundlich bewirtet wurden. Der Stadtförster verabschiedete sich mit dem Hinweis, für weitere Wünsche stets ansprechbar zu sein. Wir danken ihm. Seniorenbeirat: I. K. Hegering Malliß-Dömitz, angeführt vom Grabower Büchsenmacher Dirk Poltier. In der Jugendklasse gelang es Tobias Pankalla ebenfalls den 3. Platz zu belegen. Sieger in der Jugendklasse wurde Frank Becker vom Hegering Malliß-Dömitz. In der Offenen Klasse siegte Harald Dude vom Hegering Ludwigslust. Kreismeisterschaften 2005 Mannschaftswertung: 1. HR Malliß-Dömitz HR Vellahn HR Grabow HR Hagenow HR Grambower Moor HR Ludwigslust HR Dreilützow HR Schildetal HR Schaaletal-Zarrentin 722 Jugendklasse: 1. Frank Becker HR Malliß-Dömitz Max Poltier HR Malliß-Dömitz Tobias Pankalla HR Grabow 286 Offene Klasse: 1. Harald Düde HR Ludwigslust Dr. Martin Diederich HR Vellahn Dirk Poltier HR Malliß-Dömitz Michael Pankalla HR Grabow 277 Michael und Tobias Pankalla wurden vom Kreisjagdverband Ludwigslust für die Landesmeisterschaften im jagdlichen Schießen nominiert. Der Vorstand des Hegering Grabow möchte sich bei seiner Mannschaft für den tollen Einsatz bedanken und wünscht seinen Startern für die Landesmeisterschaft viel Erfolg. Frühschoppen des Hegering Grabow Der Hegering Grabow veranstaltete am seinen alljährlichen Frühschoppen an der Gaststätte Zur Hechtsforthschleuse in Grabow. Höhepunkt der Veranstaltung war ein Vortrag zur Entwicklung des Marderhundes in Mecklenburg-Vorpommern, durch Norman Stier. Norman Stier ist Mitarbeiter der TU Dresden, Fakultät Forst- Geo- und Hydrowissenschaften mit Sitz in Tharandt. Das mehrjährige Forschungsprojekt wurde aus Mitteln der Jagdabgabe finanziert, die jeder Jagdscheininhaber beim Lösen eines Jahresjagdscheines entrichtet. Herr Stier erläuterte in einem sehr umfangreichen und informativem Vortrag neueste Erkenntnisse zum Sozialverhalten, zur Bestandsentwicklung und zur Ausbreitungsgeschwindigkeit des Marderhundes. Anschließend wurde die Möglichkeit genutzt, in gemütlicher Runde mit Freunden, Bekannten und Gästen ins Gespräch zu kommen und Erfahrungen auszutauschen. Hegering Grabow belegte den 3. Platz Der Kreisjagdverband Ludwigslust veranstaltete am 4. Juni die diesjährigen Kreismeisterschaften im jagdlichen Schießen auf dem Schießstand Kiebitzmoor e. V. in Grevesmühlen. 9 Hegeringe waren der Einladung gefolgt und nahmen an dem Wettbewerb teil. Für den Hegering Grabow starteten : Mario Krogmann, Hans- Jürgen Schmidt, Frank Besch, Michael Pankalla, Tobias Pankalla und Jens Seidel. In der Mannschaftswertung belegte der Hegering einen sehr guten 3. Platz. Nach einem siebten Platz im letzten Jahr freuten sich alle Starter über diese Steigerung. Kreismeister wurde der Umrahmt wurde die Veranstaltung durch Darbietungen der Jagdhornbläsergruppe unseres Hegerings. Unser Dank geht an das Team der Gaststätte Zur Hechtsforthschleuse für die tolle Bewirtung.

15 XI. Landesmeisterschaften im jagdlichen Schießen Am fanden die Landesmeisterschaften im jagdlichen Schießen auf dem Schießstand Kiebitzmoor e. V. in Grevesmühlen statt. Vom Kreisjagdverband Ludwigslust wurden Michael und Tobias Pankalla aus unserem Hegering für diesen Wettbewerb nominiert. In der Offenen Klasse konnte Michael Pankalla einen Platz im Mittelfeld belegen. In der Jugendklasse belegte Tobias Pankalla den 11. Platz. In der separaten Wertung der Kugeldisziplinen belegte T. Pankalla in einem Feld von 120 Startern den 30. Platz. In der Mannschaftswertung gelang es dem Kreisjagdverband Ludwigslust, den 3. Platz zu belegen. Mannschaftswertung: 1. KJV Nordwestmecklenburg KJV Demmin KJV Ludwigslust KJV Bad Doberan KJV Nordvorpommern KJV Parchim KJV Güstrow KJV Müritz KJV Mecklenburg-Strelitz KJV Ücker-Randow 1097 Raik Madaus Grabow Nummer 05 Seite 15 Aus den Gemeinden Kunst im Dorf - bei uns keine neue Erfindung Balow. Aquarelle von Franz Mischinger aus Neustadt-Glewe waren in einer Ausstellung im Balower KUK während des traditionellen Sport- und Parkfestes zu sehen. Die Festhalle erhielt dadurch einen würdigen Rahmen zur feierlichen Premiere anlässlich des 10- jährigen Bestehens des Vereins Balower Plattsnackers. Das Grün der Wiese, das Sonnenlicht in den Wipfeln der Bäume, Seen, Flüsse und Wälder klang nicht nur in den Liedern an, es fand sich auch in den Aquarellen wieder. Seine Motive findet Mischinger in der reizvollen mecklenburgischen Landschaft, überwiegend in der Lewitz. An zwei Tagen war der Künstler selbst am Ort und so ergaben sich auch anregende Gespräche mit Besuchern. Herr Mischinger, einst Kunsterzieher, leitet noch heute eine maifreudige Gruppe und manch einer kann wohl sagen: Malen habe ich bei Herrn Mischinger gelernt. Unser Vorhaben, Kunst ins Dorf zu holen ist wieder einmal gelungen. Wir bieten einheimischen Künstlern auch weiterhin, der Dorfbevölkerung und ihren vielen Gästen aus nah und fern ihre Werke zu zeigen. Sie werden sehen, es lohnt sich. Lotti Bluhm Neues aus dem Grabower DRK-Freizeithaus Blue Sun Am 25. Mai 2005 war unser Blue Sun Gastgeber für eine Beratung der AG Kinder- und Jugendschutz des Landkreises Ludwigslust. Alle anwesenden 24 Teilnehmer brachten sich bei der Vorbereitung des Landespräventionstages in Ludwigslust am 16. Juni 2005 ein. Da auch viele Kinder und Jugendliche an diesem Tag erwartet wurden, sollte natürlich auch die Versorgung abgesichert sein. Diese Aufgabe übernahm der DRK Kreisverband Ludwigslust e. V. im Auftrag des Landkreises. 200 Sandwiches sowie Tee fanden am Stand der DRK-Kinder- und Jugendeinrichtungen Mädchentreff, Schulclub und Blue Sun schnell ihre Abnehmer. Danke segg n mücht n wi alle Lüe, de uns tau uns 10-jähriget Jubiläum so nett bedacht n. Wi dank n fär all de gaud n Wünsche, för de väl n Blau m un Geschenke. De Balower Plattsnackers e. V. Trotz Schlangestehen konnte kaum ein jugendlicher Besucher unserem Angebot widerstehen... Die Sommerzeit wurde auch in diesem Jahr bei uns im Blue Sun für dringend notwendige Sanierungsarbeiten genutzt, so beispielsweise für 3 neue Fenster, Fensterverkleidungen sowie Elektro- und Malerarbeiten. In der 3. Ferienwoche organisierte das DRK-Freizeithaus einen Tagesausflug nach Schwerin mit Freizeit und einem Kinobesuch mit eigener Filmauswahl. Zum Schluss möchte ich schon einmal auf ein Highlight im Oktober hinweisen. Am 10. Oktober 2005 wird das DRK-Freizeithaus eine Fahrt mit dem Postillon nach Schwerin zur Go-Kart-Bahn anbieten. Aus organisatorischen Gründen werden Anmeldungen hierfür bereits im August nach den Sommerferien gern entgegen genommen. Heidi Brüning, Einrichtungsleiterin des Blue Sun Besuch vom Clown Balow. Zum Abschluss des Schuljahres konnten die Kinder der Grundschule Balow den Verkehrsclown Flory begrüßen. Unter dem Motto Hoppla, jetzt kommen wir fand ein toller Vormittag, gestiftet von der Kreisverkehrswacht, in der Schule statt. Zu Beginn ging es um die richtigen Farben der Ampel. Mit Hilfe von Katharina wurden die drei Farben in eine Röhre gelegt. Doch durch Magie waren sie plötzlich nicht mehr in der richtigen Reihenfolge. Erst beim 3. Versuch klappte es, dass die Farben Rot - Gelb - Grün richtig untereinander lagen. Mit einem lustigen Lied der Ampelmännchen ging es weiter. Die Kinder konnten ihre Gesangskünste unter Beweis stellen. Beim Wackel-Hüpftanz

16 Grabow Nummer 05 Seite 16 wurden alle locker. Unter großem Beifall sangen Pauline und Kevin das Schnappi-Lied vor. Anschließend präsentierte uns Flory sein Mini-Fahrrad. Es war gar nicht so einfach, auf solch einem kleinen Rad zu fahren. Danach ging es um die Verkehrssicherheit und gemeinsam sangen alle das Fahrradlied. Zum Schluss wurde das Geheimnis der sprechenden Kiste gelüftet und Oskar, der Talisman der Straßenverkehrswacht, kam heraus. Er beendete diesen lustigen Tag mit dem Lied vom Straßenverkehr. Alle sangen und schunkelten mit. Erst nach zwei Zugaben ließen wir Flory gehen. Wir möchten uns auf diesem Wege herzlich bei der Kreisverkehrswacht für diesen schönen Vormittag bedanken. Martina Martens Beim Fußballturnier der D-Jugend gingen 5 Mannschaften an den Start. Hier konnten die Zuschauer faire und niveauvolle Spiele sehen, auch wenn der Gastgeber nur den undankbaren 4. Platz erreichte. Die Platzierungen waren wie folgt: 1. Meyenburg 2. Zarrentin 3. Marnitz/Suckow 4. Balow 5. Lenzen. Auch in diesem Jahr gab es wieder ein Gaudiwettbewerb, der durch die Gymnastikfrauen organisiert wurde. Hier konnte man sich im Streichholzweitwurt im Rollbrettslalonlauf oder beim Tischtenniskorbball ausprobieren. Außerdem bot der Sportfreund Dieter Weding das Spiel Boccia an. Ein ziemlich unbekanntes Spiel bei vielem. Und so war die Neugierde doch groß. Viele probierten dieses Spiel aus und fanden Gefallen daran. In der Spielpause konnten Aktive wie Zuschauer sich reichlich am Kuchenbüfett - von den Gymnastinnen selbst gebacken - bedienen. Viele leckere Kuchen und Torten machten die Auswahl schwer. Den sportlichen Sonnabend beendete die Tanzveranstaltung in der Kulturarena. Hier spielte die Gruppe Fact aus Stavenhagen und ließ bei vielen das Tanzbein bis spät in die Nacht schwingen. Balower Sport- und Parkfest - in Wochenenderlebnis für viele Balow. Viele Balower und zahlreiche Gäste erlebten ein Wochenende mit vielen sportlichen und kulturellen Höhepunkten. Alles begann mit der Jubiläumsveranstaltung zum 10-jährigen Bestehen der Balower Plattsnackers. Vor ausverkauftem Haus präsentierten sie ihrem Publikum das neue Programm mit dem Theaterstück De Hexenhoff. Weiter ging es dann am Sonnabend mit der traditionellen Radtour. Gespannt auf die angekündete Überraschung starteten über 50 begeisterte Radler die Tour. Sie führte uns durch Wald und Wiesen zu dem Elefantenhof nach Platschow. Dort angekommen konnte sich jeder mit belegten Brötchen stärken, bevor uns die Betreiber des Elefantenhofes einiges über die Haltung und Pflege der Elefanten erzählten. Mit einer kleinen Zirkusvorstellung beendeten wir die Pause und weiter führte uns der Weg durch die herrliche Natur zurück nach Balow. Wie auch in den letzten Jahren wurde die ca. 20 km lange Tour von Regina Diederich super organisiert. Rhythmisch wurde dann das Sportfest durch die 3 Mädchentanzgruppen im KUK eröffnet. Im Anschluss starteten das vereinsinterne Volleyballturnier und das Fußballturnier der D- Jugend. Beim Volleyballturnier standen sich traditionell in zwei Staffeln je vier Mannschaften der ortsansässigem Vereine gegenüber. Jede Mannschaft kämpfte um den Wanderpokal, der seit letztes Jahr im Besitz der Fußballer ist. Spannende und sportlich faire Spiele gab es zu sehen. Im Finale standen sich die Mannschaft der Sponsoren und die Mannschaft der Feuerwehr gegenüber. Wer wird den Wanderpokal in den Händen halten können? Beide Teams kämpften energisch um den Sieg - der Tiebreak entschied zugunsten des Sponsorenteams. Ergebnisse: 1. Sponsorenteam 2. Feuerwehrteam 3. Ehemalige/Tischtennis Bei strahlendem Sonnenschein begann der Sonntag mit dem Weckumzug der Müritzmusikanten. Sie schafften es auch die letzten schläfrigen Balower auf den Sportplatz zu locken. Hier wurde ein buntes Familienprogramm für alle angeboten. Neben dem Fußballturnier der Alten Herren um den Wurbs-Cup 2005 gab es ein umfangreiches Rahmenprogramm mit Springburg, Kettenkarussell, Junior Car, Kletterwand, Torwandschießen, Luftgewehrschießen, Kegeln und Schminken. Außerdem boten einige Marktstände ihre Waren an wie ein Keramikstand aus Neustadt Glewe, der Weltladen aus Ludwigslust, Herr Bohrenfeldt aus Balow mit Imkerprodukten, Frau Hildebrand aus Muchow mit Spinnrad und Webrahmen sowie ein Stand über gesunde Ernährung Fit-Line von Frau Hartmann aus Neustadt. Das traditionelle Fußballturnier der Alten Herren lieferte allen Zuschauern spannende Spiele. Die Mannschaften aus Herzfeld, GSM Hamburg, Ziegendorf, Balow, Wittenburg und Perleberg kämpften fair um den Wurbs Pokal, der vom Wurbs - Baustoffhandel aus Karstadt gesponsert wurde. - Herzlichen Dank! Ergebnisse: 1. SV Wittenburg 2. GSM Hamburg 3. SV Balow 4. SV Herzfeld/Stolpe 5. SV Perleberg 6. SV Ziegendorf

17 Ein weiterer Höhepunkt des Sonntages war die Modenschau der Neustädter Boutique im KUK, die neben dem reichhaltigen Kuchenbüfett der Plattsnackers große Begeisterung und Absatz fand. Vielen Dank gilt den zahlreichen Organisatoren der Vereine und Helfer für das wieder einmal gelungene Sport- und Parkfest. Ebenfalls ein Dankeschön an das Gaststättenteam Makowei und seinen Helfern für die Versorgung an allen Tagen. B. Mahncke Eine Kutschfahrt, die ist lustig, eine... Grabow Nummer 05 Seite 17 hatte, musste die Entscheidung über Platz 2-4 im 9-m- Schießen fallen. Hier bewiesen die Spieler aus Rodenwalde die besten Nerven und sicherten sich den 2. Platz. Den 3. Platz belegte die Mannschaft aus Wismar, vor Grabow und Strohkirchen. Ähnlich spannend wie bei den Platzierungskämpfen ging es beim Kampf um den besten Torschützen zu. Jeweils 3 Treffer hatten die Eldenaer Spieler Wolfgang Reibe und Reinhard Mohn erzielt und so musste auch hier die Entscheidung vom 9-m- Punkt fallen. Das glücklichere Ende hatte hier Wolfgang Reibe für sich, der mit dem 4. Schuss die Entscheidung herbeiführte. Am Ende durften sich neben den besten Torschützen alle Mannschaften über Geld- und Sachpreise freuen. Bei einem gemütlichen Bierchen und Fleisch vom Grill klang das Turnier dann aus. Die Senioren des LSV möchten sich nochmals bei allen Mannschaften für die interessanten und fairen Spiele bedanken und freuen sich schon jetzt auf das Turnier im nächsten Jahr. Olaf Stier Vorfreude mit Tränen in den Augen Eldena. Der große Reisebus war bis auf den letzten Platz besetzt. Die Ortsgruppe der Volkssolidarität Eldena hatte viele ältere Bürger der Gemeinde wieder für einen interessanten Tagesausflug begeistern können. Das Ziel war der Nordstrand. Nach der recht langen, jedoch gemütlichen Anreise mit dem Reisebus von Becker - Strelitz - Reisen konnten sich die zahlreichen Teilnehmer mit einem Essen für die bevorstehende Wattfahrt stärken. Mit drei Kremsern nahm man Kurs auf die 58 ha große Hallig, in einer Stunde wurde im gemütlichen Tempo eine Strecke von 7 km zurückgelegt. Es war zu keiner Minute langweilig, in dieser einmaligen Landschaft gab es sehr viel zu sehen und es wurde den Ausflüglern viel erklärt. Auf der Hallig Südfall gab es dann Kaffee und Kuchen. Die Stimmung der Reisenden war blendend, man war begeistert und singend fuhr man an den Ausgangsort der Kremsertour zurück. Vor der langen Rückreise mit dem Bus, stärkte sich ein jeder mit einer zünftigen Fischbrötchenmahlzeit, natürlich wurde dann auch so manche Ration vom frisch Geräucherten mitgenommen. Es war ein sehr schöner und interessanter Tagesausflug, der durch die Volkssolidarität organisiert wurde, Dank an Frau W. Schütt und Becker - Strelitz Reisen. M. Kappe Eldenaer Senioren bei eigenem Turnier siegreich Eldena. Kürzlich fand das schon zur Tradition gewordene Fußballturnier der Senioren des LSV SW Eldena statt. Leider waren der Einladung des LSV diesmal nur 4 Mannschaften und natürlich die Heimelf gefolgt. Neben den Mannschaften aus Wismar, Strohkirchen und Grabow, die schon seit Jahren dabei sind, nahm erstmals auch die Mannschaft aus Rodenwalde am Turnier teil. Bei sehr sommerlichen Temperaturen wurde im Modus jeder gegen jeden je 15 Minuten gespielt. Es entwickelte sich ein sehr spannendes Turnier, in dem viele der Spiele mit nur einem Tor Unterschied entschieden wurden. Am Ende stand dann jedoch ein klarer Sieger fest. Das Team des Gastgebers konnte alle 4 Partien für sich entscheiden und gewann das Turnier somit mit 12 Punkten und 7:1 Toren. Spannender ging es da schon bei den anderen Platzierungen zu. Da gleich 3 Mannschaften die gleiche Punktzahl und das gleiche Torverhältnis hatten (je 5 Punkte und 2:2 Tore), sollte das Spiel gegeneinander entscheiden. Da auch dies jeweils unentschieden geendet Eldena. Der Abschied von der Kindergartenzeit ist endgültig, Andi Naber, Max Krogmann, Richard Höhne, Jannis Elke, Kathleen Köhn, Martin Freitag, Lea Helmholz, Martin Lüdke, Celina Lengyel, Tobias Hamann und Nick Wilck sind zwar voller Vorfreude auf die Schule, doch das große Abschiedsfest im Kindergarten machte sie auch etwas traurig. Viele schöne Tage hatten sie hier verleben können und dafür bedankten sie sich bei den Erzieherinnen mit einem kleinen Programm. Der Abschied von ihrer Erzieherin - Frau A. Pilarski fiel ihnen besonders schwer. Die Kita gestaltete mit der Gruppe zwei besondere Höhepunkte, da war die Abschlussfahrt zum Kleintiergarten in Ludwigslust mit einem gemütlichen Grillfest, anschließend wurde noch ein lehrreicher Spaziergang unter professioneller Führung im wunderschönen Schlossgarten durchgeführt. An beiden Stätten wurden den Kindern viele interessante Dinge über die heimische Flora und Fauna nahe gebracht. Im Kindergarten stand dann noch das Zuckertütenfest an. Hier wurden die kleinen Schulanfänger feierlich aus der Kindergartenzeit verabschiedet und sie bedankten sich bei ihren Erzieherinnen für die schöne Zeit. Eine kleine Schultüte gab es für alle zukünftigen Erstklässler, das war schon ein besonderes Ereignis. Es gab noch einige Höhepunkte, wie die Schatzsuche und das Grillfest am Abend. Die Eltern hatten fleißig an der Vorbereitung mitgewirkt und so wurde es ein sehr schönes Fest. In ein paar Wochen werden die Kleinen beweisen können, wie gut sie sich in der Vorschulzeit der Kita auf den Ernst des Lebens vorbereitet haben. M. Kappe LSV SW Eldena informiert: Spielansätze für die 1. Männermannschaft 1. Mannschaft Bezirksklasse West Sa., Punktspiel Uhr LSV SW Eldena I - SV 04 Groß Laasch Sa., Punktspiel Uhr SG 03 LWL/Grabow II - LSV SW Eldena I

18 Sa., Pokalspiel Uhr Siggelkow - LSV SW Eldena I Sa., Punktspiel Uhr LSV SW Eldena I - Rotation Neu Kaliß Sa., Punktspiel Uhr Lübtheener SV- LSV SW Eldena I Sa., Punktspiel Uhr LSV SW Eldena I - Borussia Bresegard Sa., Punktspiel Uhr SV Post Schwerin - LSV SW Eldena I Informationen vom LSV SW Eldena Sektion Frauengymnastik Hallo liebe Sport- und Wanderfreunde, ich möchte in diesem Jahr rechtzeitig darauf aufmerksam machen, dass in Eldena wieder der Volkswandertag stattfinden wird. Alle, die Interesse haben daran teilzunehmen, merken sich bitte dafür den 9. Oktober 2005 vor. Nun bereits das 6. Mal in Eldena wollen wir im Rahmen des Bundeswettbewerbs Erlebnisreiches Wandern uns in die große Schar der Wanderer einreihen. Näheres entnehmen Sie bitte wieder den Veröffentlichungen in den Bekanntmachungskasten der Gemeinde und dem Sportverein am Penny- Markt sowie in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes. Heidi Wünschmann Grabow Nummer 05 Seite 18 TSV Krinitz Mehrkampfsieger Boek. Am Samstag, den hatte die gastgebende Mannschaft der SG F/E Boek 1990 e. V. zum traditionellen Mehrkampfturnier auf der Waldsportanlage zum Mehrkampf in ihren Ort eingeladen. Mannschaften aus Oldisleben (Thüringen), Abtsdorf (Sachsen-Anhalt), Krinitz, Liepe, Dadow (Junioren u. Senioren) sowie die Boeker kämpften um die begehrten Pokale. In den Disziplinen Steinstoßen, Keulenzielwurf Kirschsteinweitspucken (alle noch nicht olympisch), Kegeln einer Staffel sowie Volleyball und Fußball wurden gute sportliche Leistungen erzielt. Am Vormittag meinte es der Wettergott noch gut mit den Sportlern, bevor am Nachmittag Sturm, Blitz, Donner und Regenmassen auf die Plätze niederprasselten. Nach kurzer Absprache mit den Mannschaftsführern wurde das Turnier bei dem jetzigen Spielstand abgebrochen. Die bis dahin schon souverän in Führung liegende Mannschaft vom TSV Krinitz sicherte sich somit den 1. Platz, gefolgt von TUS Liepe, der SG F/G Bock und der 1. Mannschaft aus Dadow. Die drei letztgenannten Mannschaften mussten ihre Platzierungen im 9- Meterschießen austragen, da sie alle Punktgleich waren. Den 5. Platz eroberten sich die Gäste aus Abtsdorf, die weiteren Plätze belegten dann die Gäste aus Oldisleben und die 2. Mannschaft aus Dadow. Trotz des Spielabbruchs waren sich alle Mannschaften einig darüber, die Tradition im nächsten Jahr fortzuführen. Bei gemütlichem Abendessen und Musik fand dieses Turnier noch einen schönen Ausklang. Am Sonntagmorgen nach dem Frühstück verabschiedeten sich die weitgereisten Gäste aus dem Süden und luden zum nächsten Turnier in ihrer Heimat ein. Unser besonderer Dank gilt der Fam. Pasemann vom Hof Kiebitzberg sowie allen Helfern die für das Essen gesorgt und zur Vorbereitungen und Durchführung des Sportfestes beigetragen haben. Thomas Bach Vorsitzender der SG F/E Boek 1990 e. V. Aufruf an alle Karstädter!! Die Gemeinde Karstädt ruft alle Bürger auf, anlässlich des Dorf- und Erntefestes am und ihre Grundstücke zu schmücken. Die 4 bestgeschmückten Grundstücke werden prämiert. Ebenfalls appellieren wir an unsere Einwohner, sich mit geschmückten Erntewagen am Umzug am um Uhr zu beteiligen. Auch hier werden die 4 besten Erntewagen ausgezeichnet. Die Prämierung erfolgt am Sonntag, beim musikalischen Frühschoppen im Festzeit um Uhr. Wir laden alle Bürger recht herzlich ein. Hallo, ihr Lieben alle! Boeker Dorffest - Voller Erfolg Boek. Am Sonnabend, den fand in Boek auf dem Dorfplatz das 7. Dorffest statt. Bei herrlichem Wetter fanden sich am Nachmittag zur Kaffeetafel im bunt geschmückten Festzeit gut 250 Besucher ein. Der leckere Kuchen wurde von den Einwohnern des Dorfes selbst gebacken. Für Unterhaltung am Nachmittag sorgte Karaoke-Detlef. Mit Hans Albers, Frank Sinatra, Modern Talking u. v. a. zog er die Besucher in seinen Bann. Im Angebot waren außerdem Preisschießen (Wildpreise), Mal- und Bastelstraße, Ballzielwurf, Hüpfburg, Kinderschminken, Luftballon-wettbewerb sowie der Grillstand mit den selbst gesteckten Schaschliks, die schon in aller Munde sind. Gesucht wurde auch wieder der Nagelkönig von Boek. Dabei muss man den Nagel mit der Tinne versenken. Am treffsichersten war Karl-Heinz Witt aus Strassen der für zwei Nägel fünf Schläge brauchte. Am Abend heizte DJ Nils mit seiner Musik die über 300 Gäste ein. Es wurde schon wieder hell, als die letzten Klänge ertönten. Das Festkomitee möchte sich recht herzlich bei allen für die Unterstützung vor, während und nach dem Dorffest bedanken. Die Resonanz und der Erfolg spricht eindeutig dafür, dass wir uns im nächsten Jahr zum 8. Boeker Dorffest wiedersehen. Thomas Bach Das Festkomitee Hier bin ich wieder, Marleen aus der Kita Spatzennest in Karstädt. Es sind schon wieder so viele Wochen vorbei und bei uns war wie immer viel los. Am 1. Juni war ja Kindertag. Das ist immer ein ganz besonderer Tag bei uns im Kindergarten. Wir Kinder waren uns schnell einig: Wir wollten mit dem Bus in den Zoo fahren. Das macht Spaß und man kann sich die Tiere ansehen und auf den Spielplätzen rumtoben. Und so fuhren wir am 1. Juni in den Zoo nach Schwerin. Es war ganz toll. Die ganz Kleinen hatten eine Reifenpanne mit ihrem Sechssitzer, aber Mutti hat den Wagen trotzdem gut durch den Zoo geschoben. Sie musste sich eben nur etwas mehr anstrengen.

19 Im Dorf war auch etwas los für die Kinder und Jugendlichen. Es war Strongmen und Kindertag. Leider waren nicht sehr viele Jugendliche, die ihre Kräfte messen wollten, zur Anmeldung gekommen. Und auch die Kinder aus dem Dorf hatten wohl keine Lust. Oder hatten die Eltern keine Zeit??? Na ja. Dafür hatten meine Freunde und ich viel Spaß. Wir brauchten nicht lange warten und konnten drei-, vier-, fünfmal Sackhüpfen, Eierlaufen, Gummistiefelweitwerfen und Schubkarrenrennen machen. Und jedes Mal gab es etwas Schönes. Tante Tini hat uns alle geschminkt. Die meisten Mädchen wollten eine Prinzessin oder ein Schmetterling sein. So sind wir Mädchen eben. Auf der Springburg hatten wir auch viel Spaß. Das alles hatte Herr Babst von der Feuerwehr für uns Kinder organisiert. Vielen, vielen Dank dafür. Auch Herr Roddeck hatte viele schöne Sachen mitgebracht, z. B. Geschicklichkeitsspiele, Mopeds und Tretautos und auch Armbrustschießen. Ich wollte unbedingt Moped fahren. Mein großer Bruder sollte mir helfen. Der war aber lieber mit seinen Kumpels zusammen. Aber ich habe es auch so geschafft. Ich bin doch schon groß. Auch bei Herrn Roddeck möchten wir uns bedanken. Wir Kinder hatten viel Spaß. Ich glaube, ich erzähle euch heute zum letzten Mal etwas aus der Kita Spatzennest. Warum? Das kann ich euch sagen. Ich bin doch ein Vorschulkind und gehe am 8. August in die Schule. Natürlich fahre ich mit dem Bus nach Eldena. Laufen ist doch zu weit. Ich würde auch mit dem Fahrrad fahren, aber das erlaubt Mutti mir nicht. Obwohl ich könnte es schaffen. Wollt ihr wissen wieso? Tja, wir hatten eine Abschlusswoche für die Schulanfänger in unserem Kindergarten. Tante Iris hatte viele schöne Sachen vorbereitet. Auch eine Radtour zu den Karpfenteichen und zur Schleuse nach Güritz. Da hatte Paul sein Kilometerzähler am Fahrrad 21 Kilometer angezeigt. So viel sind wir gefahren. Wenn er richtig gezählt hat! Aber ich glaube schon. Wozu hat er ihn sonst an seinem Fahrrad? Jedenfalls haben wir ganz schön geschwitzt. An den anderen Tagen waren wir im Heimtierzoo und im Schloss in Ludwigslust. Das war gut, so viele Tiere im Garten und der Pfau hat sogar seinen schönen Schwanz gezeigt. Tante Iris meinte, der Pfau hat ein Rad geschlagen. Einige haben sich eine Feder vom Pfau gekauft. Ich meine, Herr Knötel hat sie uns verkauft. Ich finde sie wunderschön und habe zu meinem Papa gesagt: 1,00 ist nicht zu viel für eine so schöne Feder. Außerdem kauft Herr Knötel ja Tierfutter. Das ist doch was Gutes. Grabow Nummer 05 Seite 19 Sommer-Ferienspiele im Karstädter Hort Gleich in der ersten Ferienwoche starteten wir unsere Ferienspiele. Lange vorher setzten wir uns zusammen und erstellten einen Plan über unser Vorhaben. Am Montag hatte uns der Karstädter SR-Club eingeladen. Verschiedene Spielstationen warteten auf uns. Wir konnten unsere Treffsicherheit an Pfeil und Bogen und einer Armbrust ausprobieren. Viel Spaß hatten alle Kinder beim Gokartfahren und auf dem Kindermoped. Für das leibliche Wohl wurde auch gesorgt. Es gab leckere Grillwürste und jede Menge Naschereien. Auf diesem Wege möchten wir uns bei den Organisatoren unter der Leitung von Herrn Roddeck ganz herzlich für den schönen Nachmittag bedanken. Am Dienstag wurde der Sandburgenkönig gesucht. Alle Kinder waren mit Feuereifer dabei. Es enstanden mit vielen Zusatzmaterielien, wie Naturmaterialien, richtige kleine Kunstwerke, die mit einer Urkunde belohnt wurden. Der Mittwoch war unser Badetag. Alle Kinder konnten sich so richtig auf unserer Wasserrutsche austoben. Donnerstag hieß es für alle, den Kindersitz nicht vergessen. Wir fuhren nach Ludwigslust ins Kino und schauten uns den Film Im Rennstall ist ein Zebra los an. Vielen Dank sagen wir Herrn Friedrich und Herrn Saß, die sich sofort bereit erklärten, uns ins Kino zu chauffieren. Freitag war unser Basteltag. Mit unseren neuen Wachsstiften und einem Bügeleisen entstanden wunderschöne Phantasiebilder. Mit einem Pizza-Picknick ließen wir unsere Ferienwoche ausklingen. H. Marten Sportfest findet immer mehr Anklang Aber soll ich euch noch etwas sagen? Ihr müsst euch das Schloss ansehen. Ich habe ganz doll gestaunt und zu Tante Iris gesagt: Eigentlich darf man das wohl nicht sagen, aber das war hier wohl alles sauteuer. Überall war Gold und Glitzer und ein riesengroßer Kronleuchter (ich meine natürlich die Lampe). Außerdem waren wir noch bei McDonald s und Herr Banisch hat für uns im Gemeindehaus eine Kinovorstellung gemacht. Es war wie im echten Kino mit Cola und Popcorn und dunkel war es auch. Am letzten Tag hat der ganze Kindergarten gefeiert. Wir Schulanfänger wurden verabschiedet. Es gab schon eine kleine Schultüte und unsere Bildermappen durften wir auch mit nach Hause nehmen. Als ich noch klein war, habe ich ganz schön gekritzelt. Als Tante Iris uns alles geschenkt hatte, habe ich mich für die Schultüte bedankt. Ich habe ihr auch gesagt, dass es sehr schön war im Kindergarten. Ich glaube, sie hatte Tränen in den Augen. Aber wir kommen doch alle in den Hort nach Karstädt. Da sehen wir uns doch wieder. Tschüss, eure Marleen Zierzow. Es war nun schon das fünfte Mal, dass sich die Jugendlichen der Gemeinde Zierzow mit Unterstützung ihrer Bürgermeisterin, Cornelia Wiedow, an die Vorbereitung und Organisation eines gemeinsamen Sportfestes Alt gegen Jung gewagt haben. Und wieder einmal mit großem Erfolg, wie die Teilnehmerzahl deutlich zeigte. 7 Mannschaften hatten sich zum 16. Juli angemeldet und wollten die Beste im Volleyballturnier unter sich ermitteln. Um 16 Uhr ging es los. Von Anfang an herrschte nicht nur unter den Aktiven tolle Stimmung, auch die Zuschauer waren voll dabei und unterstützten ihren jeweiligen Favoriten mit lauten Anfeuerungsrufen. Auch in diesem Jahr hatte sich Dieter Meyer wieder bereit erklärt, die Leitung des Turniers zu übernehmen. Unterstützt von Wehrführer Jürgen Klink bewies er erneut sein gutes Auge als Schiedsrichter. So wurde der Wettstreit hinter dem Gemeindehaus zu einem stimmungsvollen Fest mit einem bunt gemischten Publikum. Gegen 22 Uhr stand dann endlich der Sieger fest. Alle waren auf die Preise gespannt, denn erstmals in diesem Jahr hatten die Jugendlichen der Gemeinde auch hierfür in Eigenverantwortung gesorgt. Ich bin richtig stolz auf meine Jugendlichen.

20 Das haben sie wirklich super vorbereitet. Man sieht also, man muss den Jugendlichen auch mal was zutrauen und ihnen Verantwortung übertragen, so Conny Wiedow sichtlich erfreut über den reibungslosen Verlauf des Tages, der ganz gemütlich beim Grillen seinen Abschluss fand. Und am Ende waren sich alle einig: unser Sportfest hat inzwischen traditionellen Charakter gewonnen, den wir auch für die Zukunft pflegen wollen. Sportlich ging es in Zierzow am vergangenen Wochenende gleich weiter. Alle Fußballfreunde waren am 31. Juli zum traditionellen Fußballturnier, das aus Platzgründen bisher immer in Balow durchgeführt wurde, eingeladen. In diesem Jahr haben die Zierzower jedoch ganze Arbeit geleistet und einen Platz hinter dem Imbiss geschaffen, so dass das Zierzower Fußballturnier erstmals auch tatsächlich in Zierzow stattfinden konnte. D. Ottoberg Veranstaltungen Grabow Nummer 05 Seite 20 im Amtsbereich Was ist los? Sommerfest mit sportlichen Wettkämpfen/ Gestaltung des Sportraumes im Freizeithaus Blue Sun Grabow Infos unter / Schießplatz Balow - Jägerschießen des Schützenvereins ab Uhr Sportfest in Möllenbeck auf dem Sportplatz Uhr Benefizkonzert zum 100-jährigen Bestehen der Neuapostolischen Kirche Ludwigslust mit den Gospelsingles u. L. v. Peter Glaser Eintritt frei; Spenden erbeten (zu Gunsten der Kita Kinderglück Prislich und dem Jugendrotkreuz des DRK-Kreisverbandes Ludwigslust) 12./ Kleines Fest im Großen Park - Magische Momente im Schlosspark Ludwigslust (Eintritt 15,- ; Kartenvorverkauf unter 03874/ ) ab Uhr stadtoffenes Wasserballturnier im Waldbad Grabow Uhr Tanz; Infos unter / ab Uhr Sportfest/Alte Herren in Möllenbeck auf dem Sportplatz Uhr Konzert für Panflöte und Orgel mit Ion Malcoci und Gabriel Dorin in der Stadtkirche ab Uhr Sportfest in Güritz mit zahlreichen sportl. Betätigungen für Klein und Groß (Bierfassstoßen, Stiefelweitwurf, Klettern etc.) Uhr Gemeindefest in der Stadtkirche Infos bei Propst Wanckel (038756/22120) ab Uhr stadtoffenes Schwimmfest für Kinder im Waldbad IWM-Cup/Volleyballturnier auf dem Sportplatz in Balow Beginn 3. Durchgang für Bootsführerscheinausbildung Infos: Werner Club Elde Jugend, / Straßenfest in Kremmin ab Uhr Interkulturelles Programm vor dem Zebef Ludwigslust mit Musik und Tanz versch. Künstler aus Kolumbien, Aserbaidschan, Afrika sowie kulinarischen Genüssen aus anderen Nationen Uhr Erntedankgottesdienst in der Kirche zu Neese als Auftakt des Erntefestes anschl. der Gemeinde Prislich Ernteumzug von Neese nach Prislich (die Teilnehmer aus Werle werden zu vor abgeholt); anschl. Kaffee und Kuchen im Festzelt mit musikal. Umrahmung durch die Dömitzer, Elbmusikanten ab Uhr Tanz im Festzelt mit den Twens Uhr Festgottesdienst zur Wiedereinweihung der Bochiner Kirche mit anschließender Kaffeetafel ab Uhr Dorf- und Erntefest der Gemeinde Karstädt auf dem Festplatz Uhr Festumzug durch die Gemeinde Karstädt mit der Blaskapelle der FFw Grabow anschl. zahlreiche Veranstaltungen auf dem Festplatz (Kinderattraktionen, Bauchredner Eddy, Line Dance, gastron. Versorgung etc. ab Uhr Tanz im Festzelt mit Chaos Dr. Mergel Uhr Frühschoppen zum Dorf- und Erntefest Karstädt auf dem Festplatz mit den Dömitzer Elbmusikanten, Spanferkelessen, Auswertung der besten Erntewagen und geschmückten Grundstücke Erntefest in Muchow , ab 17 Uhr Binden den Erntekrone in der Konsumstuve , ab 20 Uhr Die Muchower Filmnacht im Muchower Pfarrgarten , Uhr Ernteumzug durch die Gemeinde; anschl. Kaffeetafel/Kinderdisco ab 20 Uhr Erntetanz in der Konsumstuve mit MayBe , Uhr Festgottesdienst in der Kirche ab 11 Uhr Frühschoppen mit Blasmusik und Gulaschkanone

21 Grabow Nummer 05 Seite 21 Weitere Veranstaltungen W-X?h? V+Y?h? W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y??V+Y V+Y?h? Festprogramm Jahre Steesow, Bochin und Zuggelrade Uhr Gesellschaftshaus Agrarland Steesow - Auszüge aus der Dorfchronik - Kulturprogramm mit Line-Dance-Gruppe Steesow, Swing-Side ab Uhr Sportplatz Steesow - Fußballspiel ab Uhr Kaffee und Kuchen, Spiele für Kinder etc Uhr Gesellschaftshaus Agrarland Steesow - Theater mit den Balower Plattsnackern Uhr - Tanzmusik W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X??W-X W-X?h??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X??W&@)X W&@)X? 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Anmeldungen werden im Rathaus der Stadt Grabow, Bürgerbüro, (038756/50313) ab entgegengenommen. 1. Stadtoffenes Schwimmfest für Kinder Wo: Waldbad Grabow Wann: , Uhr Wer: alle Kinder im Vorschulalter und Schüler bis einschl. 7. Klasse Disziplinen: 50 m Brust; 50 m Kraulen; 50 m Rücken 50 m Brust Beine mit Brett; 50 m Rücken Beine mit Brett 2 x 50 m Freistil Kind + Erwachsener Preise: Urkunden Anmeldungen: bei Frau Schwanck (038756/22509) oder im Waldbad (038756/27712) Mittags wird Bratwurst gegrillt. Für GSV-Mitglieder kostenlos; für Nichtmitglieder 1,00 /Stück. Grabower SV v Abt. Schwimmen/Wasserball Alt + neu vereint! Am findet für alle ehemaligen und jetzigen Schwimmer (ab 14 Jahre) ein Schwimmfest in der Grünen Gurke Grabow, mit Abendbüfett und Tanz, statt. Da wir fast keine Adressen der ehemaligen Schwimmer besitzen, bitten wir die, die Interesse haben, sich bei Frau Edith Soyk (038756/27982) oder im Waldbad (038756/27712) zu melden, damit wir alles weitere mit euch besprechen können. Bitte meldet euch rechtzeitig, da die Kapazitäten beschränkt sind. Der Unkostenbeitrag beträgt 10 Euro. Eure Grabower Schwimmer

22 Das DRK-Freizeithaus bietet an: Fahrt mit dem Postillon zur Gokart-Bahn Schwerin am: 10. Oktober 2005 Treffpunkt: Uhr am,,blue Sun Ablauf: Fahrt mit dem Postillon zur Gokart-Bahn nach Schwerin mit 2-stündigem Aufenthalt Ankunft: ca Uhr am,,blue Sun Beitrag: 15,00 Bedingung: Mindestkörpergröße 1,40 m Anmeldungen vom bis im Blue Sun oder unter /24256 (Mo. - Fr., Uhr) Spielplan SG 03 LWL/Grabow I Männer Landesliga: Sa., Vorbereitungsspiel SG 03 I - Marnitz/Suckow Sa., Punktspiel SG 03 I - Eintracht Schwerin II Sa., Punktspiel Anker Wismar II - SG 03 I Sa., Pokalspiel SG 03 I - Eintracht Schwerin I (Verbandsliga) Sa., Punktspiel SG 03 I - SV Warnemünde B-Junioren Bezirksliga So., Punktspiel SG 03 B-Junioren I - Schweriner SG I So., Punktspiel SG 03 B-Junioren I - TSV Goldberg C-Jugend So., Punktspiel SG 03 C-Jugend - Gadebusch Einladung Grabow Nummer 05 Seite Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Bäume und Wald sind das höchste Geschenk, mit dem die Natur den Menschen begnadet hat. Das Forstamt Ludwigslust des Landes M-V, die Forstbetriebsgemeinschaft Wanzlitz und die Gemeinde Prislich laden am 24. September 2005 alle Bürger und Waldbesitzer der Region sowie alle am Wald, dessen Bewirtschaftung und Nutzung Interessierten zum 1. Waldbesitzertag ein. Die Veranstaltung beginnt um Uhr am Feuerwehrgebäude in Prislich - Ausschilderung erfolgt. Neben dem Forstamt Ludwigslust und der Forstbetriebsgemeinschaft Wanzlitz stellen sich Unternehmen vor, deren Hauptaugenmerk auf der Bewirtschaftung des Waldes sowie auf der Beund Verarbeitung von Holz liegt, insbesondere auf dem Sektor Hausbau und Holzheizungen. Im Verlauf des Tages wird ein forstliches Lohnunternehmen den Harvestereinsatz in pflegedringlichen Kiefern-Stangenholz-Beständen demonstrieren. Selbstverständlich werden auch die Themen Forstschutz, motormanuelle Gewinnung von Brenn- und Nutzholz sowie Jagd behandelt. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Forstamt Ludwigslust Forstbetriebsgemeinschaft Wanzlitz Gemeinde Prislich Zielsichere Werbung Verlag + Druck Linus Wittich KG Röbeler Straße Sietow Tel / Fax / info@wittich-sietow.de Bekanntmachung des WTAZV Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Westprignitzer Trinkwasserund Abwasserzweckverbandes Aufgrund der 5, 7 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) und der 1, 2, 4, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am folgende Neufassung der Beitragssatzung beschlossen: 1 Anschlussbeitrag Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasseranlage) und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweckverband Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, soweit sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. 3 Beitrag und Beitragssatz (1) Die zentralen öffentlichen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung bilden eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit. (2) Der Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung beträgt

23 a) bis zum : 4,80 DM/qm b) ab dem : 2,45 /qm der nach 4 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche. 4 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die mit einem Nutzungsfaktor vervielfachte Grundstücksfläche. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgelegt ist, b) bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks. Bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen dem Hauptsammlergrundstück bzw. der dem Hauptsammlergrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder, Campingplätze und Sportplätze, nicht aber Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2 höchstens jedoch die Fläche des Baugrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2 höchstens jedoch die Fläche des Baugrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. (3) Die nach Absatz 2 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 b) je weiteres Vollgeschoss Bebaubarkeit weitere 0,6 (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist tatsächlich eine höhere Zahl Vollgeschosse vorhanden, ist diese zugrunde zu legen. Bei Vorliegen einer Baugenehmigung abweichend vom Bebauungsplan ist die Zahl der genehmigten Vollgeschosse maßgebend, mindestens jedoch die Zahl nach Satz 1. Weist der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,3 wobei Bruchzahlen unter 0,5 abgerundet, ab 0,5 aufgerundet werden. Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet. (5) Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, gelten als zweigeschossig bebaubare Grundstücke. Grabow Nummer 05 Seite 23 (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. (8) Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (9) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2141, ber. BGBl. I 1998, S. 137) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsfläche die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) gelten. (10) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen wurde (z. B. durch Zukauf), so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist. Dies gilt entsprechend, soweit a) für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Abs. 2 lit. b) und lit. c) Satz 2 entfallen; b) Grundstücksflächen tatsächlich angeschlossen, baulich oder gewerblich genutzt werden, soweit sie bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen waren. 5 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht dann, wenn das Grundstück an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen werden kann. Dazu muss die öffentliche Schmutzwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder im Ausnahmefall auch auf dem Grundstück verlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an der Straße, in der die Leitung liegt, anliegen oder dann, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen Zugang von der Straße, in der die Leitung liegt, bis zu seinem Grundstück hat. Anschlussleitungen auf solchen Grundstücken, die nicht im Eigentum des Anschlussberechtigten, sondern Dritter liegen, müssen durch entsprechende Leitungsrechte gesichert werden. (2) Im Fall des 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. (3) Im Falle des 4 Abs. 10 Satz 1 entsteht die Beitragspflicht, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. (4) In den Fällen des 4 Abs. 10 Satz 2 lit. a) entsteht die Beitragspflicht mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes bzw. dem In- Kraft-Treten der Satzung im Sinne von 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB. (5) In den Fällen des 4 Abs. 10 Satz 2 lit. b) entsteht die Beitragspflicht a) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses, b) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung, c) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6 Vorausleistung Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen in Höhe von 60 % verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Vorausleistungen werden vom Zweckverband nicht verzinst. 7 Fälligkeit der Beitragsschuld, Stundung (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung nach 6.

24 Grabow Nummer 05 Seite 24 (2) Der Zweckverband kann seine Beitragsansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 8 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist für bis 30. Juni 1995 anschließbare Grundstücke derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Beitragspflichtig ist für ab 01. Juli 1995 anschließbare Grundstücke derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 9 Vertragliche Vereinbarungen (1) In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbeitrages ist nach Maßgabe des in den 3 und 4 bestimmten Beitragssatzes und Beitragsmaßstabes zu ermitteln. Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. (2) Wird eine Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Schmutzwasseranlage ausschließlich oder ganz überwiegend durch die Art oder das Maß ihrer Benutzung durch einen Einleiter erforderlich, kann mit diesem eine Vereinbarung über die Finanzierung der Maßnahme getroffen werden. 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Perleberg, den gez. Pohle Siegel gez. Hoffmann Pohle Hoffmann Vorsitzender der Verbandsvorsteherin Verbandsversammlung Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der Schmutzwasserhausanschlüsse des Westprignitzer Trinkwasserund Abwasserzweckverbandes Aufgrund 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) und der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatz für Hausanschlüsse (1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Hausanschlussleitung (Anschlussleitung abzweigend von der öffentlichen Sammelleitung bis einschließlich dem Revisionsschacht oder Reinigungskasten auf dem Grundstück bzw. bis zur Grundstücksgrenze, soweit kein Revisionsschacht oder Reinigungskasten vorhanden ist), die nicht Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage ist, sind dem Zweckverband zu ersetzen. (2) Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Hausanschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jeden Anschluss berechnet. 2 Ermittlung der Kosten (1) Der Kostenersatz für die Herstellung eines Hausanschlusses im Zusammenhang mit der Herstellung der öffentlichen Schmutzwassersammelleitung erfolgt entsprechend der Methode nach Einheitssätzen. Der Einheitssatz für einen Grundstücksanschluss beträgt pro m verlegter Leitung 85,00 und zusätzlich für PE-Schacht d = 400 mm, Einbautiefe bis 2,00 m 450,00, für Betonschacht d = 800 mm, Einbautiefe bis 2,00 m 750,00, für die Herstellung eines Revisionsschachtes (PE oder Beton) über 2,00 m Tiefe ist der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten. Öffentliche Schmutzwasseranlagen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, gelten für die Berechnung als in der Mitte der Straße verlaufend. (2) Für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung des Hausanschlusses sowie für die Herstellung eines Hausanschlusses an eine vorhandene öffentliche Schmutzwassersammelleitung sind die Kosten entsprechend des tatsächlichen Aufwandes vom Kostenersatzpflichtigen zu tragen. 3 Kostenersatzpflichtiger, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Kostenersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt und gegen den Anspruch des Benutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Auf die künftige Kostenersatzpflicht können Vorausleistungen in Höhe von 60 % verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. (4) Der Kostenersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig. Dies gilt ebenso für die Erhebung einer Vorausleistung. 4 Mahngebühren Der Zweckverband erhebt für Mahnungen Mahngebühren gemäß 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16. Juni 1992 in der jeweils gültigen Fassung. 5 Säumniszuschläge Wird die mit dem Kostenersatzbescheid geltend gemachte Forderung nicht bis zum Ablauf des mit dem Leistungsgebot verbundenen Fälligkeitstermins erbracht, so sind gemäß 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG in Verbindung mit 240 Abgabenordnung vom Kostenersatzpflichtigen Säumniszuschläge zu leisten.

25 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Perleberg, den gez. Pohle Siegel gez. Hoffmann Pohle Hoffmann Vorsitzender der Verbandsvorsteherin Verbandsversammlung Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund der 5, 7 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) und der 66, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 15. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), hat die Verbandsversammlung am folgende Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung beschlossen: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe dieser Satzung im Gebiet der Verbandsmitglieder die Beseitigung des Schmutzwassers als öffentliche Einrichtung. (2) Zur öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle vom Zweckverband selbst oder von Dritten hergestellten und betriebenen Anlagen, wenn sich der Zweckverband dieser zur Schmutzwasserbeseitigung bedient. (3) Die Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen erfolgt gleichfalls durch den Zweckverband nach Maßgabe besonderer Satzungen. (4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht. (5) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen und/oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. 2 Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für diese Satzung, die Gebühren- und die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, soweit dort nicht spezielle Regelungen getroffen werden. (1) Grundstück Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. (2) Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. Insoweit gelten die satzungsrechtlichen Regelungen statt für den Grundstückseigentümer für den Erbbauberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten. (3) Schmutzwasser Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die Grabow Nummer 05 Seite 25 aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (4) Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. (5) Schmutzwasserbeseitigung Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen, Verrieseln von Schmutzwasser und die Verwertung oder Beseitigung der bei der Schmutzwasserbehandlung anfallenden Stoffe. (6) Öffentliche Schmutzwasseranlage Zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischer Einrichtungen: Kanalnetz für Schmutzwasser, Reinigungs- und Revisionsschächte soweit sie nicht zum Hausanschluss gehören Pumpstationen und Rückhaltebecken, alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers wie z. B. die Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Zweckverbands stehen und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, dessen sich der Zweckverband bedient, offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme des Schmutzwassers dienen. Zur öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören nicht die Hausanschlüsse. (7) Hausanschluss Der Hausanschluss umfasst die Anschlussleitung abzweigend von der öffentlichen Sammelleitung bis einschließlich dem Revisionsschacht oder Reinigungskasten auf dem Grundstück bzw. bis zur Grundstücksgrenze, soweit ein Revisionsschacht oder Reinigungskasten nicht vorhanden ist. (8) Besondere Entwässerungsverfahren Bei besonderen Entwässerungsverfahren, wie Druck- und Vakuumverfahren, gehören zur öffentlichen Schmutzwasseranlage die Anschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze und die Druck- und Vakuumschächte. (9) Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Gundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsmitglieder (Verbandsgebiet) liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, vom Zweckverband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Hausanschlussleitung hat der Anschlussberechtigte, vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). 4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht gilt nur für solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Schmutzwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder im Ausnahmefall auf dem Grundstück verlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die dicht an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat. Anschlussleitungen auf solchen Grundstücken, die nicht im Eigentum des Anschlussberechtigten, sondern Dritter liegen, sind ihrerseits durch entsprechende im Grundbuch abgesicherte Leitungsrechte zu sichern. Der Zweckverband kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Zweckverband kann den Anschluss des Grundstücks ablehnen, wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entstehenden Kosten trägt und auf Verlangen des Zweckverbands hierfür angemessene Sicherheit leistet.

26 Grabow Nummer 05 Seite 26 (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit der Zweckverband von der Schmutzwasserbeseitigungspflicht befreit ist. 5 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Schmutzwasseranlage darf Schmutzwasser nicht eingeleitet werden, wenn dadurch die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet werden, die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms erschwert wird, der Betrieb der Schmutzwasserbehandlung so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis für die Schmutzwasseranlagen nicht eingehalten werden können oder die Einrichtungen des Kläranlagenbetreibers in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden. Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von: Stoffen, die die Leitung verstopfen können oder zu Ablagerungen führen, giftigen, feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen, Schmutzwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet, Schmutzwasser, das die Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Schmutzwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt. (2) Schmutzwasser darf in den Schmutzwasserkanal nur dann eingeleitet werden, wenn dessen Beschaffenheit und Inhaltsstoffe unter folgenden Grenzwerten bleiben: 1. Allgemeine Parameter a) Temperatur: 35 C b) ph-wert: 6,0 bis 9,5 c) Absetzbare Stoffe: 1,5 ml/l (bei 30 min. Absetzzeit) d) Abfiltrierbare Stoffe: 500 mg/l 2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in der Originalprobe nach DIN Teil 17 von 1981: 250 mg/l 3. Kohlenwasserstoffe 10 mg/l a) direkt abscheidbar (DIN Teil 19) DIN 1999 b) soweit eine über die Abscheidung von direkt abscheidbaren Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist: Kohlenwasserstoffe, gesamt (DEV M 53 von 1998) 20 mg/l c) adsorbierbare organische Kohlenwasserstoffe (AOX) 0,5 mg/l 4. Organische leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) LHKW (nach DIN FS) 0,25 mg/l 5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) a) Antimon (Sb) 0,5 mg/l b) Arsen (As) 0,1 mg/l c) Barium (Ba) 2 mg/l d) Blei (Pb) 0,2 mg/l e) Cadmium (Cd) 0,05 mg/l f) Chrom gesamt (Cr) 0,1 mg/l g) Chrom (sechswertig) (Cr) 0,05 mg/l h) Cobalt (Co) 2 mg/l i) Kupfer (Cu) 0,5 mg/l j) Nickel (Ni) 0,1 mg/l k) Quecksilber (Hg) (Se) 0,05 mg/l m) Silber (Ag) 0,1 mg/l n) Zink (Zn) 2 mg/l o) Zinn (Su) 2 mg/l p) Aluminium (bei Bedarf) (Al) 3 mg/l q) Eisen (bei Bedarf) (Fe) 5 mg/l 6. Anorganische Stoffe (gelöst) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N NH3- N) 80 mg/l b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) oder Nitrat (NO3-N) 10 mg/l c) Cyanid, gesamt (CN) 1,0 mg/l d) Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l e) Fluorid (F) 50 mg/l f) Sulfat (SO4) 300 mg/l g) Sulfid 0,2 mg/l h) Chlorid 400 mg/l i) Phosphorverbindungen (P) 10 mg/l 7. Organische Stoffe a) Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole nach EPA ,0 mg/l b) Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint. 8. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 900 mg/l 9. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe gemäß Deutschen Einheitsverfahrens zur Wasser-, Schmutzwasser- und Schlammuntersuchung Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24), 17. Lieferung mg/l 10. Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungsgrenzwerte im Bedarfsfall festgesetzt. (3) Die Grenzwerte und Einschränkungen beziehen sich grundsätzlich auf Schmutzwasser an der Übergabestelle zum öffentlichen Schmutzwasserkanalnetz. Die Übergabestelle ist entweder die Revisionseinrichtung des Hausanschlusses oder ein zu definierender Probeentnahmeschacht. Die Übergabestelle wird jeweils durch den Zweckverband festgelegt. (4) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten jedes Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Schmutzwassers innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Schmutzwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Schmutzwasserbehandlung vertretbar sind. Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt, und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dieses nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt dann unter das Einleitungsverbot nach Abs. 2. (5) Es ist nicht zulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik, Schmutzwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um die Grenzwerte nach Abs. 2 einzuhalten. Dieses gilt nicht für den Parameter Temperatur. (6) Entspricht das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen der vorstehenden Regelungen, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. (7) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Schmutzwasser unzulässigerweise in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet, ist der Zweckverband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die dadurch entstehenden Schäden in der Schmutzwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen. (8) Der Zweckverband behält sich weiterhin vor, Einschränkungen im Sinne des ATV-Regelwerkes Abwasser-Abfall über die angeführten Begrenzungen von Schmutzwasserinhaltsstoffen hinaus im Einzelfall auszusprechen. (9) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Menge und die Frachtgrenzen des Schmutzwassers, das in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird, festlegen. Es kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Schmutzwassers erfolgt. (10) Jeder Schmutzwasserbehandlungsanlage ist eine Kontrollund Probenahmestelle nachzuschalten, die eine Entnahme von Schmutzwasserproben aus der fließenden Welle durch eine amtliche Probeflasche ermöglicht. Für jede Schmutzwasservorbehandlungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die Inbetriebnahme, Reparaturen und Störungen, Reinigungen sowie Wartungsarbeiten an der Schmutzwasserbehandlungsanlage einzutragen sind. (11) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Schmutzwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und ph-wert anzuwenden. (12) Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Schmutzwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,

27 Grabow Nummer 05 Seite 27 Schmutzwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder nach den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen. (13) Die Einleitungsgrenzwerte nach 5 Abs. 2 gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der vom Zweckverband durchgeführten Überprüfungen die Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Feststellen einer Grenzwertüberschreitung ist der Zweckverband berechtigt, die Schmutzwassereinleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage zu unterbinden. Gemäß 15 Abs. 1a) kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. (14) Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Schmutzwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch den Zweckverband Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser zu betreiben. Fallen benzinoder mineralölhaltige Schmutzwässer bei der Motorwäsche oder Unterbodenwäsche von Kraftfahrzeugen sowie in Waschanlagen an oder entstehen sie bei der Benutzung eines Hochdruckreinigungsgerätes, sind die belasteten Schmutzwässer mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider mit Koaleszenzstufe zu reinigen. Fallen benzin- oder mineralölhaltige Schmutzwässer an, in denen sich stabile Emulsionen bilden, z. B. bei der Fahrzeugentwachsung, sind diese belasteten Schmutzwässer mindestens über eine Emulsionsspaltanlage zu reinigen. Kraftfahrzeugwaschplätze müssen über eine geeignete Schmutzwasserbehandlungsanlage an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Kanalnetz zugeführt werden. (15) In die Schmutzwasserkanalisation dürfen nicht eingeleitet werden: a) Regen-, Grund-, Drain- und Quellwasser, b) Kühlwasser, c) Wasser aus Schwimmbecken, Springbrunnen und dergleichen, d) Abfälle, auch in zerkleinerter oder flüssiger Form, e) Gülle, Jauche und Silagewasser, f) Blut aus Schlachtungen, g) Schmutzwasser von Infektionsabteilungen der Krankenhäuser und medizinischer Institute, soweit das Schmutzwasser nicht thermisch oder chemisch desinfiziert wurde. (16) Schmutzwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht. (17) Der Zweckverband kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2, 10 und 15 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind. (18) Der Zweckverband ist jederzeit berechtigt, Schmutzwasseruntersuchungen vorzunehmen. (19) Indirekteinleiter (Gewerbe, Industrie) in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen können vom Zweckverband zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Der Schmutzwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem Zweckverband in den vom Zweckverband bestimmten Zeitabständen vorzulegen. 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche, industrielle oder ähnliche Zwecke bebaut oder mit der Bebauung begonnen wurde. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktionell getrennte Gebäude, so ist jedes anzuschließen. (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Auf Grundstücken, die an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen sind, dürfen Grundstücksentwässerungsanlagen und Abortgruben usw. nicht hergestellt oder betrieben werden. (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach 9 ist durchzuführen. (4) Wird die öffentliche Schmutzwasseranlage erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen eines Monats anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach 9 ist durchzuführen. Bis zu dieser Abnahme sind auf Kosten des Anschlussberechtigten alle bestehenden ober- und unterirdischen Entwässerungseinrichtungen, wie Gruben, Schlammfänge, Kleinkläranlagen, Sickerschächte u. a., soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, so herzurichten, dass sie für die Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können. (5) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Zweckverband mitzuteilen. Dieser verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Der Anschlussberechtigte kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und Gründe des Gemeinwohls und des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene, nicht entgegenstehen. Ein begründetes Interesse im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich der Gebührenersparnis dienen soll. Eine Befreiung vom Anschlussund Benutzungszwang wird nur auf jederzeitigen Widerruf oder auf eine bestimmte Zeit erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 8 Ausführung und Unterhaltung von Hausanschlüssen (1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal haben. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Kontrollschächte sind einzubauen. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft der Zweckverband. Gegen den Rückstau des Schmutzwassers aus dem öffentlichen Schmutzwasserkanal hat sich jeder Anschlussnehmer nach den Vorschriften für den Bau von Schmutzwasseranlagen (DIN 1986) zu sichern. Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßenoberkante über der Anschlussstelle der Anschlussleitung am öffentlichen Schmutzwasserkanal festgesetzt. (2) Besteht für die Ableitung des Schmutzwassers von der Anfallstelle bis zum Schmutzwasserkanal kein natürliches Gefälle, so kann der Zweckverband von dem Anschlussnehmer den Einbau und Unterhaltung einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. Das gleiche gilt, wenn Einleitungen sowie Abflüsse aus Schmutzwasserbehandlungsanlagen unterhalb der Rückstauebene liegen. (3) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch abzusichern. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung und die Beseitigung von Hausanschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum Revisionsschacht bzw. Reinigungskasten auf dem Grundstück sind von den Anschlussnehmern zu gleichen Teilen zu tragen. (4) Die Anzahl, Lage, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitung einschließlich Lage und Anordnung von Kontrollschächten bestimmt der Zweckverband. (5) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung und die Beseitigung von Hausanschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis einschließlich Revisionsschacht bzw. Reinigungskasten auf dem Grundstück führt der Zweckverband selbst oder ein von ihm Beauftragter aus. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage zwischen der Grundstücksgrenze bzw. der Revisionseinrichtung und dem Gebäude führt der Eigentümer selbst, unter Berücksichtigung des 9 dieser Satzung, aus. 9 Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den DIN-Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen entsprechen.

28 Grabow Nummer 05 Seite 28 (2) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen einzureichen: a) ein Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:500, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Lauf der Leitungen ersichtlich ist, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf NN, aus den insbesondere die Gelände- und Kanalhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind. d) Wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer, die in ihrer Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Schmutzwasser abweichen, zugeführt werden, ferner Angaben über der Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Schmutzwasser miterfasst werden soll, Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeuger, die Schmutzwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Schmutzwassers, die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Schmutzwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen, die vorgesehenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Zurückhaltung von kontaminiertem Löschwasser. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Gemeinde des Verbandsgebietes vorhandenen Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Grundstückseigentümern zu unterschreiben. (3) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Anderenfalls setzt der Zweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. (4) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberücksichtigt. (5) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Zweckverband. (6) Von den Bestimmungen der Abs. 2 4 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen. (7) Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage und deren Benutzung mit einem Vordruck bei dem Zweckverband zu beantragen. Dieser Antrag soll gleichzeitig mit dem Antrag auf die baubehördliche Genehmigung bei der zuständigen Baubehörde für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage eingereicht werden. Die hergestellte Grundstücksentwässerungsanlage muss von dem Zweckverband im offenen Rohrgraben abgenommen werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt der Zweckverband keine zivilrechtliche Haftung für die Ausführung der Anlage. (8) Auf Verlangen hat der Grundstückseigentümer nachzuweisen, dass das abzuleitende Schmutzwasser unschädlich ist oder durch geeignete Maßnahmen so vorbehandelt wird, dass es unbedenklich in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet werden kann. (9) Die Benutzung des Hausanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage ist erst nach Genehmigung und förmliche Abnahme durch den Zweckverband zulässig. 10 Einleitkataster (1) Der Zweckverband führt ein Kataster über Einleitungen in die öffentlichen Schmutzwasserkanäle, wenn deren Beschaffenheit vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. (2) Bei Einleitungen im Sinne des Abs. 1 sind dem Zweckverband mit der Anzeige nach 9, bei bestehenden Anschlüssen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung, die schmutzwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen; insbesondere sind auch Auskünfte zu erteilen über Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse sowie über Roh- und Ersatzstoffe, soweit diese die Qualität des Schmutzwassers beeinflussen oder beeinflussen können. 11 Anzeige-, Auskunftspflicht; Zutritt; Überwachung (1) Die Grundstückseigentümer haben alle die Schmutzwasserbeseitigung des Grundstücks betreffenden Auskünfte dem Zweckverband innerhalb einer vom Zweckverband vorgegebenen Frist zu erteilen. Das schließt Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Beiträge, Gebühren und Erstattungsansprüche ein. (2) Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte und Rückstausicherungen müssen jederzeit zugänglich sein. (3) Den Beauftragten des Zweckverbandes ist zur Prüfung der Hausanschlüsse bzw. Grundstücksentwässerungsanlagen ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem Grundstück zu gewähren. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen vom Zweckverband ausgestellten Dienstausweis/ Schriftstück auszuweisen. (5) Die Verpflichteten haben den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn a) der Betrieb ihrer privaten Schmutzwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Schmutzwasseranlage zurückgehen können (z. B. Verstopfung von Schmutzwasserleitungen), b) Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind oder zu gelangen drohen, die den Anforderungen nach 5 nicht entsprechen, c) sich Art und Menge des anfallenden Schmutzwassers erheblich ändert, d) sich die der Mitteilung nach 9 Abs. 2 zugrundeliegenden Daten erheblich ändern, e) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlussoder Benutzungsrechts entfallen, f) das Eigentum oder die Nutzungsberechtigung an einem Grundstück wechselt. 12 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer hat für einen ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem Zweckverband für alle schuldhaft verursachten Schäden. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ebenfalls haftet er nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage entstehen, es sei denn, dass Beauftragte des Zweckverbandes ohne betriebliche Notwendigkeit diese Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 13 Beiträge, Gebühren und Kostenersatz (1) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden nach Maßgabe einer besonderen Satzung Benutzungsgebühren erhoben. (2) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Abwasseranlage werden nach Maßgabe einer besonderen Satzung Anschlussbeiträge erhoben. (3) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse wird ein Kostenersatz nach Maßgabe einer besonderen Satzung erhoben. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Schmutzwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des 5 entspricht,

29 b) entgegen 5 Abs. 10 und 14 Schmutzwasserbehandlungsanlagen und Probenahmeschächte nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig entsorgt, c) dem Verbot des 5 Abs. 15 zuwiderhandelt, d) entgegen 5 Abs. 19 Nachweise nicht erbringt bzw. entgegen 5 Abs. 10 das Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt, e) entgegen 6 Abs. 1 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anschließt, f) entgegen 6 Abs. 2 Schmutzwasser nicht einleitet, g) entgegen 6 Abs. 5 den Abbruch eines Gebäudes nicht rechtzeitig mitteilt, h) entgegen 9 Abs. 9 die Anlage benutzt, bevor dem Zweckverband die geforderten Unterlagen vorgelegt wurden und er die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen hat, i) entgegen 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 1 Auskünfte nicht oder nicht fristgerecht erteilt, j) entgegen 11 Abs. 2 die genannte Einrichtung nicht zugänglich hält, k) entgegen 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt, l) entgegen 11 Abs. 5 den Zweckverband nicht benachrichtigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages im Einzelfall geahndet werden. 15 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Perleberg, den gez. Pohle Siegel gez. Hoffmann Pohle Hoffmann Vorsitzender der Verbandsvorsteherin Verbandsversammlung Wesprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Gebührensatzung zur Schmutzwasserbeseitigung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund der 5, 7 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) und der 1, 2, 4, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage erhebt der WTAZV Grund- und Zusatzgebühren. 2 Grundgebühr (1) Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe der auf einem Grundstück vorhandenen Wasserzähler. (2) Die Grundgebühr beträgt für Wasserzähler bis zu einer Größe von Qn 6: 48,00 /Jahr und bei größeren Wasserzählern: 216,00/Jahr. (3) Die Grundgebühr ist unabhängig von den tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermengen zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch den WTAZV. 3 Zusatzgebühr (1) Die Zusatzgebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt. Be- Grabow Nummer 05 Seite 29 rechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser. (2) Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,22 /cbm (3) Als in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten: a) die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte, durch Wassermesser festgestellte Trinkwassermenge; b) die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte sowie auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. (4) Die Wassermengen nach Abs. 3b) hat der Gebührenpflichtige dem Zweckverband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wassermesser nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Zweckverband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Soweit nicht die Besonderheiten des einzelnen Falles eine abweichende Festsetzung gebieten, wird der Verbrauch nach der Anzahl der ständig im Haushalt lebenden Personen festgesetzt, wobei von einem Durchschnittsverbrauch von 33 cbm je Person im Jahr auszugehen ist. (5) Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Zweckverband oder dessen Beauftragten unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 5 m pro Anschluss übersteigen. Der Antrag ist nach Ablauf dieses Zeitraumes innerhalb zweier Monate bei dem Zweckverband einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 Sätze 2 4 sinngemäß. Der Zweckverband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zu viel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses nach Ablauf der Anschlussfrist. (2) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser (Zusatzgebühr) entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. (3) Die Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser von dem Grundstück in die zentrale Schmutzwasseranlage auf Dauer endet. 5 Änderung der Gebührenpflicht Veränderungen der zur Gebührenpflicht (Grund- und Zusatzgebühr) führenden Tatbestände sind dem WTAZV unverzüglich nach deren Eintreten durch den Gebührenpflichtigen schriftlich anzuzeigen. 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, sind die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle des Wechsels des Gebührenpflichtigen beginnt die neue Gebührenpflicht zu Beginn des Monats, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. 7 Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist der Zeitraum vom 01. Dezember eines Jahres bis einschließlich 30. November des Folgejahres.

30 Grabow Nummer 05 Seite 30 Die Gebührenschuld entsteht jeweils am Ende des Erhebungszeitraumes. Endet ein Nutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld am Ende des Monats, in dem das Nutzungsverhältnis endet. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum. 8 Fälligkeit, Abschlagszahlungen (1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den Zweckverband oder dessen Beauftragte und wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Bescheid bekannt gemacht. Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig und an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen. (2) Auf die voraussichtliche Gebührenschuld werden alle zwei Monate Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe der Abschlagszahlungen eines Erhebungszeitraumes wird durch den Gebührenbescheid des vorherigen Erhebungszeitraumes auf der Grundlage des für den abgelaufenen Erhebungszeitraum ermittelten Schutzwasseranfalls festgesetzt. Ist im Erhebungszeitraum erstmalig eine Gebühr nach 1 zu zahlen, so wird die Abschlagszahlung nach einer Verbrauchsschätzung gem. 3 Abs. 4 und 5 durch Bescheid festgesetzt. Abschlagszahlungen sind in den Monaten März, Mai, Juli, September und November jeweils am 15. des Monats fällig. 9 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten (1) Über die im 6 vorgesehene Auskunftspflicht hinaus haben die Gebührenpflichtigen alle für die Errechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte in der vom WTAZV genannten Frist zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. (2) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse im Grundstück ist dem WTAZV vom Veräußerer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf einem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies dem WTAZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Die Gebührenpflichtigen haben zu dulden, dass Beauftragte des WTAZV das Grundstück bzw. das Nutzungsobjekt betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 5 und 9 Abs. 1 Auskünfte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erteilt, b) entgegen 9 Abs. 3 nicht duldet, dass Beauftragte des WTAZV das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu überprüfen, c) entgegen 9 Abs. 2 S. 1 nicht jeden Wechsel der Rechtsverhältnisse des Grundstücks dem WTAZV innerhalb eines Monats anzeigt, d) entgegen 9 Abs. 2 S. 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, ob Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, oder wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 17 Abs. 1 des Gesetzes über 0rdnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages im Einzelfall geahndet werden. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Perleberg, den gez. Pohle gez. Hoffmann Siegel Pohle Hoffmann Vorsitzender der Verbandsvorsteherin der Verbandsversammlung Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Gebührensatzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes (WTAZV) für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen Aufgrund der 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 27. Juli 1991 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 289) hat die Verbandsversammlung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe der Satzung über die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einrichtung zur Entsorgung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen. 2 Grundsatz (1) Der Zweckverband erhebt für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen Gebühren. (2) Die Gebühren gliedern sich in eine Grund- und eine Entsorgungsgebühr. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Entsorgungsgebühr wird nach dem Rauminhalt des Schmutzwassers bzw. des Klärschlamms berechnet, der abtransportiert wird. Berechnungseinheit ist 1 cbm. Der Rauminhalt wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. (2) Die Entsorgungsgebühr beträgt a) 9,44 pro Kubikmeter Schmutzwasser aus einer abflusslosen Sammelgrube B) 14,99 pro Kubikmeter nicht separierter Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage, für die der Nachweis gem. 6 Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz vom (GVBl. I, S. 14) erbracht wurde, dass das Schmutzwasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird. c) 39,56 pro Kubikmeter nicht separierter Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage, die nicht den Anforderungen des 3 Abs. 2 Satz 1 b) dieser Satzung entspricht. In der in Satz 1 genannten Entsorgungsgebühr ist das Absaugen mit einem Schlauch bis zu 20 m Länge enthalten. Muss für das Absaugen ein längerer Schlauch verwendet werden, so erhöht sich für jeden weiteren Meter Schlauchlänge die Gebühr um 0,50. (3) Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist das dezentral zu entwässernde Grundstück. (4) Die Grundgebühr beträgt je dezentral zu entwässerndem Grundstück 38,40 /Jahr. 4 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Entsorgungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.

31 (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme der Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage folgt. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage. (3) Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist das Kalenderjahr. Die Grundgebührenschuld entsteht jeweils am Ende des Erhebungszeitraums. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Recht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Gebührenerhebung und Fälligkeit (1) Die Entsorgungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (2) Der Zweckverband erhebt auf die Grundgebühr eine Vorausleistung in Höhe der Jahresgrundgebühr. Die Vorausleistung wird am 15. März eines jeden Jahres fällig. 7 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Abgabenpflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Beauftragte des WTAZV dürfen Grundstücke betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen und zu dulden. Sie sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen 7 a) die Auskunft nicht erteilt, b) den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht anzeigt oder c) Beauftragten des WTAZV den Zutritt verweigert und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Perleberg, den 28. Januar 2003 gez. Pohle gez. Hoffmann Siegel Pohle Hoffmann Vorsitzender der Verbandsvorsteherin Verbandsversammlung Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Satzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes (WTAZV) über die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen Grabow Nummer 05 Seite 31 Aufgrund der 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) und des 66 Brandenburgisches Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 96), hat die Verbandsversammlung am 28. Januar 2003] folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung (1) Der Zweckverband besorgt in dem in der Anlage zu 1 der Verbandssatzung bezeichneten Gebiet nach Maßgabe dieser Satzung die Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (dezentrale Entsorgung) als eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einrichtung. (2) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung der dezentralen Entsorgung Dritter bedienen. 2 Grundstücksbegriff Grundstückseigentümer (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. 3 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). (2) Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist der Anteil des Schmutzwassers, der in einer Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen dezentralen Entsorgung in Schmutzwasserbehandlungs-anlagen eingebracht werden soll. (3) Abflusslose Sammelgruben sammeln das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, ohne es einer weiteren Behandlung zu unterziehen. (4) Kleinkläranlagen sind Schmutzwasserbehandlungs-anlagen, die für einen Schmutzwasseranfall von bis zu 8 cbm täglich bemessen sind. (5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Sammlung oder Behandlung von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser. Dazu zählen insbesondere die Kleinkläranlagen und die abflusslosen Sammelgruben. (6) Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt nach Maßgabe dieser Satzung die Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zu verlangen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Schmutzwasser nicht in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Welche Grundstücke durch eine Sammelkanalisation erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.

32 Grabow Nummer 05 Seite 32 (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, wenn das Schmutzwasser oder der Klärschlamm wegen seiner Art oder Menge über die Einleitungsbedingungen hinausgeht und nicht ohne weiteres vom WTAZV übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem er anfällt. (4) Stammt das Schmutzwasser nicht ausschließlich aus dem häuslichen Bereich, kann der Zweckverband den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenes Schmutzwasser handelt. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke über die dezentrale Schmutzwasserentsorgung entsorgen zu lassen. Dabei sind deren Grundstücke einschließlich der Bestandteile und etwaigen Zubehörs so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Schmutzwassers bzw. des nicht separierten Klärschlamms nicht behindert wird. (2) Auf Grundstücken, die der öffentlichen Anschluss- und Benutzungspflicht unterliegen, ist alles Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube bzw. der Kleinkläranlage zuzuführen und der gesamte nicht separierte Klärschlamm bzw. das gesamte gesammelte Schmutzwasser dem Zweckverband zu überlassen. (3) Der abflusslosen Sammelgrube bzw. der Kleinkläranlage darf kein Schmutzwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist. (4) Für die Einhaltung der Einleitbedingungen sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke verpflichtet. 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Sondervereinbarungen Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen, wobei die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß Anwendung finden. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. 8 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das gemäß dieser Satzung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung durch den Zweckverband unterliegt, ist vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und Wasserrechts und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Ihr Zustand muss ein sicheres und gefahrloses Entsorgen gewährleisten. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Schmutzwassers durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist. 9 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Neu zu errichtende Grundstücksentwässerungsanlagen sind im Rahmen des Brandenburgischen Bauordnungsrechts von der zuständigen Bauordnungsbehörde unter Beachtung der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde genehmigungspflichtig. (2) Bevor eine Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband die genehmigten Bauunterlagen, sofern nicht schon vorhanden, ferner ein Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000 sowie ein Grundriss- und Flächenplan im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Grundstückentwässerungsanlage und die befestigte Zufahrt für die Entsorgung ersichtlich sind, einzureichen. (3) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns oder des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Inbetriebnahme ist dem WTAZV anzuzeigen. (4) Sofern nicht schon geschehen, sind beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen dem Zweckverband binnen drei Monaten anzuzeigen. Dieser kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage der in Abs. 2 genannten Unterlagen verlangen. 10 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Die abflusslose Sammelgrube bzw. die Kleinkläranlage, die der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers diente und nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt ist, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden kann, wenn das Grundstück an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist und das Schmutzwasser in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. 11 Entleerung (1) Die Entleerung der abflusslosen Sammelgruben und der Kleinkläranlagen erfolgt durch den Zweckverband oder durch von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer. Den Vertretern des Zweckverbandes oder seinen Beauftragten ist ungehindert Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. (2) Die Entleerung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers beim vom Zweckverband beauftragten Abfuhrunternehmen, das öffentlich bekannt gemacht wurde. (3) Die Entleerung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erfolgt 1 Mal jährlich zu dem vom Zweckverband festgesetzten Termin. Der Termin wird durch öffentlichen Aushang ortsüblich bekannt gegeben. Bei weiterem Bedarf erfolgt die Entleerung auf Antrag des Grundstückseigentümers. (4) Der Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. 12 Einleitungsbedingungen (1) In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die die bei der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, die Grundstücksentwässerungsanlage oder die zur öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte gefährden oder beschädigen, den Betrieb der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung erschweren, behindern oder beeinträchtigen, die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche oder explosive Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl 2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe,

33 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Fäkalschlamms führen, Lösemittel, 5. andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, 6. Grund- und Quellwasser, Niederschlagswasser, Kühlwasser, 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten, 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, 9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole. Im Übrigen gelten die Einleitungsbedingungen der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend. 11. Ausgenommen sind: a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Schmutzwasser, in der Art und in der Menge, wie sie auch im Schmutzwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; b) Stoffe, die nicht vermieden oder von der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in den Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat. (3) Die Benutzungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 11 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichten oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt. Stammt das Schmutzwasser ausschließlich aus dem häuslichen Bereich üblicher Art, bedarf es keiner Festlegung von besonderen Benutzungsbedingungen. (4) Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in Benutzungsbedingungen auch die Einleitung von Schmutzwasser besonderer Art und Menge ausschließlich oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung geltenden Vorschriften erforderlich ist. (5) Der Zweckverband kann die Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Schmutzwasser in die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. 13 Untersuchung des Schmutzwassers Der Zweckverband kann über die Art und Menge des in die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleiteten oder einzuleitenden Schmutzwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Schmutzwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Schmutzwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Schmutzwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des 12 fallen. Die Kosten der Analyse trägt der Grundstückseigentümer. 14 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aufgrund einer gesonderten Satzung Gebühren. 15 Haftung (1) Kann die öffentliche dezentrale Schmutzwasserentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüsse Grabow Nummer 05 Seite 33 oder ähnlicher Gründe sowie wegen behördlicher Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet der Zweckverband unbeschadet Absatz 2 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt. (2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen. (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang ( 5) sich nicht der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung anschließt oder sie nicht für die tatsächlich auf dem Grundstück anfallenden Mengen Schmutzwasser nutzt, 2. 9 Abs. 2 seinen Vorlagepflichten nicht nachkommt, 3. des Verbots in 12 Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet oder einbringt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 17. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages im Einzelfall geahndet werden. 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Perleberg, den 28. Januar 2003 gez. Pohle gez. Hoffmann Pohle Siegel Hoffmann Vorsitzender der Verbandsvorsteherin Verbandsversammlung Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Beitragssatzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes vom wird wie folgt geändert: 1. In 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter der Bekanntgabe durch die Wörter des Erlasses ersetzt. 2. In 8 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter der Fälligkeit des Beitrages durch die Wörter des Erlasses des Beitragsbescheides ersetzt. Artikel 2 In- Kraft-Treten Die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes tritt zum in Kraft. Perleberg, den gez. Hoffmann Siegel Heidi Hoffmann Verbandsvorsteherin

34 Grabow Nummer 05 Seite 34 Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der Schmutzwasserhausanschlüsse des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der Schmutzwasserhausanschlüsse des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. (1) Satz 4 werden die Wörter der Fälligkeit des Kostenersatzbescheides durch die Wörter des Erlasses des Kostenbescheides ersetzt. 2. In 3 Abs. (4) Satz 1 werden die Wörter nach Bekanntgabe durch die Wörter nach Erlass ersetzt. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die 1. Änderungssatzung dieser Satzung tritt zum in Kraft. Perleberg, den gez. Hoffmann Siegel Heidi Hoffmann Verbandsvorsteherin Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des WTAZV für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung des WTAZV für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. (2) wird nach Satz 2 Satz 3 angefügt: Für Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe werden ab keine Grundgebühren erhoben. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die 1. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Perleberg, den gez. Hoffmann Siegel Heidi Hoffmann Verbandsvorsteherin Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband 2. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes vom Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am folgende 2. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung beschlossen: Artikel 1 Die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. (3) wird nach lit. b) wie folgt eingefügt: Werden Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten sowie auch außerhalb dieser gewerblich oder industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt, so wird die nach Abs. 2 ermittelte Fläche mit einem weiteren Faktor (Artzuschlag) multipliziert, der im Einzelnen weitere 0,3 beträgt. Diese Regelung gilt bis zum Ab dem entfällt diese Regelung. 2. Im 4 wird der Abs. (11) wie folgt neu gefasst: Hinsichtlich der Definition der Vollgeschosse gilt die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 82). Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse. 3. In 4 Abs. (4) Satz 1 werden nach dem Wort gilt die Wörter unabhängig von der Definition des Vollgeschosses in Abs. (11) eingefügt. 4. Im 5 Abs. (1) wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: Die Beitragspflicht entsteht jedoch frühestens mit dem In- Kraft-Treten dieser Satzung. 5. Im 5 Abs. (1) Satz 2 wird das Datum ersatzlos gestrichen. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die 2. Änderungssatzung tritt zum rückwirkend in Kraft. Perleberg, den 25. Oktober 2004 gez. Hoffmann Heidi Hoffmann Verbandsvorsteherin Siegel Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband 2. Änderungssatzung der Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der Schmutzwasserhausanschlüsse des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der Schmutzwasserhausanschlüsse des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. (1) Satz 2 wird der Betrag 450,00 durch den Betrag 420,00 ersetzt. 2. In 2 Abs. (1) Satz 2 wird der Betrag 750,00 durch den Betrag 700,00 ersetzt.

35 Artikel 2 In-Kraft-Treten Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Perleberg, den 25. Oktober 2004 gez. Hoffmann Siegel Heidi Hoffmann Verbandsvorsteherin Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Westprignitzer Trinkwasserund Abwasserzweckverbandes für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen Grabow Nummer 05 Seite 35 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am folgende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des WTAZV für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung des WTAZV für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird wie folgt geändert: 1. In 6 Abs. (2) wird folgender Satz 3 angefügt: Die Grundgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die 2. Änderungssatzung tritt zum rückwirkend in Kraft. Perleberg, den 18. April 2005 gez. Hoffmann Siegel Heidi Hoffmann Verbandsvorsteherin DAS! spricht sich schneller Unter haben Sie jetzt die Möglichkeit, Jagd auf unsere neu gestalteten Internetseiten zu machen! Viele neue Online-Funktionen und Informationen stehen für Sie bereit. Wir machen mehr als nur Blättchen! Und jetzt genug geschnattert. Go online! Go als Sie vielleicht denken... Neu- u. Gebrauchtwagen Reparaturen günstige Finanzierungen Berliner Straße 23 a Grabow/Mecklenburg Tel.: / Fax: / LADA

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