Prüfungsordnung der Hochschule für Künste für die Studiengänge des Bachelor of Music (Fachspezifischer Teil) vom

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1 Prüfungsordnung der Hochschule für Künste für die Studiengänge des Bachelor of Music (Fachspezifischer Teil) vom Der Rektor der Hochschule für Künste hat am gemäß 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339) den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule für Künste für die Studiengänge des Bachelor of Music in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste in der jeweils gültigen Fassung. Wenn diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt. Inhaltsübersicht 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang 2 Prüfungs- und Studienleistungen 3 Wiederholung der Modulprüfungen 4 Wahl des Studiengangs 5 Bachelorarbeit und Kolloquium 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung 7 Bachelorgrad 8 Inkrafttreten Anlagen: Modulpläne des Bachelor of Music 1 Künstlerische Ausbildung 2 Künstlerisch-Pädagogische Ausbildung 3 Kirchenmusik 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie beinhaltet die aus der Modulprüfung des Abschlussmoduls bestehende Bachelorarbeit. (2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang beträgt 240 Leistungspunkte.

2 2 2 Prüfungs- und Studienleistungen, Testate (1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen, Studienleistungen und Testate regeln die fachspezifischen Anlagen zu dieser Ordnung. (2) Testate bescheinigen die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erbrachte Arbeitsleistung der Studierenden gemäß der in den Modulplänen veranschlagten ECTS-Punkte. Hierfür wird eine Teilnahme am Unterricht von mindestens 80 % sowie die Erbringung von Selbststudiumsnachweisen (wie z.b. Hausarbeiten etc.) zugrunde gelegt. (3) Die Modulprüfungen des zweiten Studienjahres müssen vollständig in der Regel am Ende des 4. Fachsemesters, spätestens bis zum Ende des 6. Fachsemesters bestanden sein, ansonsten gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. (4) Studien- und Prüfungsleistungen des 1. Studienjahres sind in der Regel unbenotet und werden mit dem Prädikat bestanden bzw. nicht bestanden bewertet. Im Falle eines Hochschulwechsels werden die bis zu diesem Zeitpunkt erlangten Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag des Studierenden benotet; der Antrag ist vor Ablegen der entsprechenden Prüfungs- und Studienleistungen zu stellen. (5) Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Modulprüfungen werden in folgenden Formen erbracht: 1. Künstlerische Prüfungen: a) Künstlerische Prüfung (Präsentation einer künstlerischen Arbeit, in der Regel durch ein Vorspiel/Vorsingen oder die Vorlage kompositorischer Arbeiten) b) Arbeitsmappe (Sammlung der künstlerischen Arbeiten, Projektdokumentationen etc.). c) Lehrprobe (Unterrichtsdemonstration mit schriftlich ausgearbeitetem Unterrichtskonzept) d) Dokumentation (schriftliche, ggf. durch andere Formen der Präsentation (Moderation, Audio- oder Videomitschnitte, Arbeitsmappen etc.) ergänzte Darstellung der Entwicklung, Realisation und Präsentation von Projektarbeiten oder Konzerten) 2. Mündliche Prüfungen: a) Mündliche Prüfung (Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Faches oder Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes in Form eines Prüfungsgespräches. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, ggf. mit einer gesonderten Vorbereitungszeit, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird) b) Kolloquium (Prüfungsgespräch über einen vorbereiteten Themenkomplex sowie weiterer Themen aus dem Unterrichtszusammenhang; ein kurzer einleitender Vortrag kann Bestandteil des Kolloquiums sein) 3. Schriftliche Prüfungen: a) Arbeitsmappe (Sammlung von in einem Fach oder Modul erbrachten Arbeiten. Die Lehrenden geben im Verlauf des Moduls jeweils bekannt, welche Arbeiten Bestandteil der Arbeitsmappe sein werden. Klausuren können Bestandteil der Mappe sein) b) Klausur (Bearbeitung eines von dem oder der Prüfenden festzusetzenden und mit dem Stoff des betreffenden Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches. Klausuren finden unter Aufsicht und in einem vorgegebenen zeitlichen Rahmen statt) c) Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (schriftlich ausgearbeitete, in der Regel als Vortrag im Rahmen einer Lehrveranstaltung präsentierte Arbeit zu einer gegebenen Thematik)

3 3 d) Hausarbeit (schriftliche Auseinandersetzung mit einer gegebenen Thematik aus dem Modulzusammenhang) e) Bericht (schriftlich zusammenfassende und kritisch reflektierende Wiedergabe, Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs eines Praktikums, Tutoriums oder einer sonstigen Lehrveranstaltung) (6) Prüfungsleistungen nach Absatz 5 Nummern 1 und 2 werden vorsitzend vom betreuenden Dozenten und von mindestens einem weiteren Prüfer abgenommen und bewertet, Hauptfachprüfungen von mindestens 2 weiteren Prüfenden. Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungskommission fest. Die Bewertungen aller Prüfenden werden zu gleichen Teilen gemittelt und vom Vorsitzenden in ARTIST oder das jeweils gültige Verwaltungssystem eingegeben. Über die Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Das Protokoll soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, das Datum, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse erwähnen. Das Protokoll ist von allen Prüfenden zu unterzeichnen. (7) Prüfungsleistungen nach Absatz 5 Nummer 3 werden durch den jeweiligen Lehrenden bewertet und in ARTIST oder das jeweils gültige Verwaltungssystem eingegeben. (8) Prüfungsleistungen nach Absatz 5 Nummern 1a, 1d, 3c, 3d, und 3e können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit). Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein. (9) Studienleistungen eines Studienjahres können ganz oder teilweise im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht werden. Module können in Teilleistungen erbracht werden. Die Anerkennung der Prüfungsleistung erfolgt durch ein Learning Agreement mit der jeweiligen Institution oder durch den Prüfungsausschuss. (10) Für Prüfungsleistungen nach Absatz 5 Nummern 1, 2b und 3c können die Studierenden Themen bzw. Programme vorschlagen. (11) Die Wahl- und Vertiefungsveranstaltungen haben festgelegte Teilnehmerzahlen. Die Studierenden des jeweiligen Studiensemesters besitzen dafür die Möglichkeit einer 1. und 2. Wahl. Sollte das Procedere nicht für eine gleichmäßige Verteilung ausreichen, entscheidet der betreuende Dozent auf Grundlage der Reihenfolge der Anmeldungen sowie fachlicher Erwägungen. Studierende anderer Studiengänge bzw. ohne Wahlpflicht werden nachrangig beachtet. (12) Ein Rücktritt von der Prüfung nach 8,3 der Allgemeinen Bachelor-Prüfungsordnung ist in allen Hauptfachmodulen sowie im Abschlussmodul ausgeschlossen. 3 Wiederholung der Modulprüfungen (1) Bei Nichtbestehen einzelner Prüfungs- oder Studienleistungen ist ein Weiterstudium möglich. Für jede nicht bestandene Prüfungsleistung ist eine einmalige Wiederholung möglich, in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch eine zweimalige. (2) Die Wiederholungen von Prüfungsleistungen müssen spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters erfolgreich bestanden sein. Ansonsten gilt die gesamte Modulprüfung und damit die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. (3) Nicht bestandene bzw. nicht erbrachte Studienleistungen der ersten beiden Studienjahre

4 4 gemäß Anlage müssen spätestens bis zum Ende des 6. Fachsemesters, Studienleistungen des 3. Studienjahres gemäß Anlage spätestens bis zur Zulassung zur Bachelorarbeit, Studienleistungen des 4. Studienjahres gemäß Anlage spätestens bis zum Ende des Prüfungszeitraums für die Bachelorarbeit wiederholt bzw. nachgeholt und bestanden sein. Ansonsten gilt das jeweilige Modul und damit die gesamte Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. 4 Wahl des Studienganges / der Studienrichtung (1) Auf der Grundlage der abgelegten Aufnahmeprüfung erfolgt die Zulassung zu Beginn des Studiums für einen der Studiengänge des Bachelor of Music (Künstlerische Ausbildung, Künstlerisch-Pädagogische Ausbildung oder Kirchenmusik). (2) Bis zum Ende des vierten Fachsemesters ist ein Wechsel des Studienganges innerhalb des Bachelor of Music bei voller Anrechnung aller erworbenen Module und ECTS-Punkte möglich. Dies gilt auch für einen Wechsel in oder aus der Studienrichtung Musiktheorie. Hierfür gilt: a. Studierende, die den Studiengang wechseln wollen, teilen dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bis spätestens eine Woche vor Beginn der Modulprüfungen des zweiten Studienjahres mit. b. Voraussetzung für den Wechsel des Studienganges innerhalb des Bachelor of Music ist weiterhin: - für den Wechsel in den Studiengang Künstlerische Ausbildung ein positiver Zulassungsvermerk der Prüfungskommission im Rahmen der Modulprüfung Hauptfachmodul 2 ; - für den Wechsel in den Studiengang Künstlerisch-Pädagogische Ausbildung ein positiver Zulassungsvermerk der Prüfungskommission im Rahmen der Modulprüfung Musikvermittlung 2 sowie eine Modulnote von 2,0 oder besser; hierfür wird ein zusätzliches unbenotetes Prüfungsgespräch von 10 Minuten im Anschluss an die Modulprüfung durchgeführt. - für den Wechsel in die Studienrichtung Musiktheorie (Studiengang Künstlerisch- Pädagogische Ausbildung) ein unbenotetes Prüfungskolloquium von 10 Minuten mit positivem Zulassungsvermerk sowie eine Modulnote von 2,0 oder besser in der Modulprüfung Musiktheorie 2. Ein Wechsel in den Studiengang Kirchenmusik ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich. Ein späterer Wechsel des Studiengangs oder ein Wechsel in eine andere als der oben benannten Studienrichtung ist auf besonderen Antrag und auf Grundlage einer Übergangsprüfung möglich. Der Prüfungsausschuss entscheidet und setzt eine Prüfungskommission ein. Nach Bestehen der Übergangsprüfung nimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Übergangsprüfungskommission ein Anerkennungsverfahren der bereits erworbenen Studienleistungen vor. Die nicht für den neuen Studiengang anerkannten Studienleistungen werden als zusätzliche Studienleistungen im Transscript of Records ausgewiesen. (3) Wird ein Studiengangswechsel von der jeweiligen Kommission abgelehnt, wird das Studium im ursprünglich gewählten Studiengang fortgesetzt. 5 Bachelorarbeit und Kolloquium (1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 180 Leistungspunkte erreicht und alle Module für das dritte Studienjahr gemäß Anlage erfolgreich absolviert hat.

5 5 Über die Zulassung zur Bachelorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist Voraussetzung für die Belegung des Abschlussmoduls. (2) Die Bachelorprüfung besteht aus der Modulprüfung des Abschlussmoduls gemäß Anlagen. (3) Auf Antrag und mit Zustimmung des ersten Prüfenden kann das Programm des Bachelorkonzertes und/oder das Thema der schriftlichen Bachelorarbeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb der Bearbeitungszeit modifiziert werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet. Die Änderung des Programms oder des Themas der Bachelorarbeit begründet keine Verlängerung der Bearbeitungszeit. (4) Die Frist zum Ablegen des Bachelorkonzertes mit Vorlage der Dokumentation und ggf. des Kolloquiums beträgt 15 Wochen; die Bearbeitungszeit für die schriftliche Bachelorarbeit beträgt 17 Wochen. Die Dokumentation ist der Prüfungskommission eine Woche vor Ablegen des Bachelorkonzertes in vier Exemplaren einzureichen. 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus den in den Anhängen angegebenen Gewichtungen aller Modulprüfungen. 7 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad Bachelor of Music (B.Mus.). 8 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. (2) Sie gilt für alle Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium in den Studiengängen des Bachelor of Music an der Hochschule für Künste beginnen. Bremen, den Der Rektor der Hochschule für Künste Gez. Prof. Dr. Manfred Cordes

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