Gartenordnung. Präambel.. Seite 1. 1 Allgemeine Ordnung Seite 1. 2 Kleingärtnerische Nutzung Gestaltung des Gartens... Seite 1
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- Hilke Clara Schwarz
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1 Kleingartenverein Am Frauenbach e.v. Kölleda Gartenordnung Präambel.. Seite 1 1 Allgemeine Ordnung Seite 1 2 Kleingärtnerische Nutzung Gestaltung des Gartens... Seite 1 3 Anpflanzung und Bepflanzung. Seite 2 4 Wege Seite 2 5 Abstellen von Fahrzeugen Seite 3 6 Verhalten in der Gartenanlage Seite 3 7 Bautätigkeiten Seite 4 8 Tierhaltung. Seite 4 9 Umweltschutz und Pflanzenschutz. Seite 4 10 Pachtdauer, Kündigung und Pächterwechsel.. Seite 5 11 Elektro und Bewässerungsanlage.. Seite 6 12 Schlussbestimmung Seite 6 Anlage 1 3 Seite 7
2 Gartenordnung des Kleingartenvereins Am Frauenbach e.v. Kölleda Grundlage der Gartenordnung bildet : Das Bürgerliche Gesetzbuch in der aktuellen Fassung; das Bundeskleingartengesetz vom zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom ; die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Thüringen vom ; das Thüringer Feiertagsgesetz vom geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom ; das Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom ; die Straßenverkehrsordnung; die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda vom und andere Gesetzmäßigkeiten worauf sich die Gartenordnung bezieht. In der 1. Änderung vom , beschlossen in der Mitgliederversammlung. ( 3 Abs. 4; 9 Abs. 4, 5 und 6 sowie Anlage 4) Die Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung und des Pachtvertrages. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Gartenordnung einzuhalten. 1 Allgemeine Ordnung 1. Die Gartenanlage untersteht der Verantwortlichkeit des Vereins und damit jeden einzelnen Kleinpächter. Die Kleinpächter, Angehörigen und deren Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was in der Gartenanlage zu Unzuträglichkeiten führen kann. 2. Fremde Gärten dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Pächters nur von: 1. Vorstandsmitgliedern 2. Mitarbeiter der Bewässerungsgruppe aus begründeten Anlass betreten werden. Zur Abwehr von Havarien ist jederzeit, auch bei Abwesenheit des betreffenden Mitglieds der Zutritt zum Garten gestattet. 3. Führt der Vorstand eine Begehung der Gartenanlage durch, so ist diese Begehung den Mitgliedern rechtzeitig mit zuteilen. Es müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder bei der Begehung anwesend sein. 4. Ausnahme bilden die Gärten über die vereinbarungsgemäß ein anderer Kleingarten zu erreichen ist (sogenanntes Wegerecht ) 5. Der Lageplan der Gartenanlage ist als Anlage 1 beigefügt. 2 Kleingärtnerische Nutzung Gestaltung des Gartens 1. Jeder Pächter ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Gartens verpflichtet. Sie umfasst: a. Die Nutzung b. Die Pflege und den Schutz des Bodens c. Die Errichtung zweckdienlicher baulicher Anlagen für die Erholung d. Den Anbau gärtnerischer Kulturpflanzen.
3 2. Die Unter- bzw. Abverpachtung des Kleingartens ist unzulässig. 3. Der Kleingärtner darf in der Regel die Gartenfläche nicht mit einseitigen Kulturen wie zum Beispiel nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzen. 4. Sinn und Zweck des Kleingartens ist neben der gärtnerischen Nutzung die Erholung und Freizeitgestaltung. Da aber beide Komponenten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, sind mindestens 50 % der Gartenfläche zur gärtnerischen Nutzung zu verwenden. 5. Bei der Bepflanzung des Gartens sowie der Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen, bei der Grenzbepflanzung sind Äste oder Zweige, die schädigend oder störend wirken, zu beseitigen 3 Anpflanzung und Bepflanzung 1. In den Kleingärten sind nur Obstbäume bis zu Halbstamm sowie Beeren- und Ziersträucher als Dauerbepflanzung geeignet. 2. Die geeignetste Baumform ist der Niederstammobstbaum. Als Schattenspender kann ein Halbstammbaum gepflanzt werden. 3. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m zulässig. 4. Nicht erlaubt sind hochwachsende Nadel- und andere Laubgehölze die in der Natur größer als 3,00 Meter werden. Vorhandene Nadel- und andere Laubgehölze werden vorerst in den Parzellen belassen und werden geduldet. 5. Entsprechend 2 Punkt 5 der Gartenordung sind in der Anlage 2 folgende Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. 6. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet, da sie den Aufenthalt nicht berechtigter Personen im Garten begünstigen. 7. Da die vorgeschriebenen Abstände in der Regel ausreichend sind, um das Beschneiden der Hecke auch an der Seite zum Nachbargarten zu ermöglichen, ist ein Anspruch auf Betreten des Nachbargartens zum Zwecke des Heckeschneidens nicht gegeben. 8. Bei Zierhecken oder bei Hecken als Sicht- oder Windschutz gelten folgende Regelungen siehe Anlage 3 9. Die Hecken an den Hauptwegen sind auf eine Höhe von 1,50 m zuschneiden. Tür bögen sind erlaubt. 10. Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem und eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören. 4 Wege 1. Die in der Gartenanlage bestehenden Wege sind untergliedert in : a. Hauptwege - Mittelweg - Verbindungsweg und Querweg b. Gartenwege sind die Wege, die in dem jeweiligen Pachtgarten sich befinden. 2. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die an seinen Garten grenzenden Wege innerhalb der Gartenanlage in Ordnung zu halten. 3. Die beiden Einfahrten und der Verbindungsweg werden von den anliegenden Kleingärtnern gepflegt. 4. Das Ablagern von Unrat, Baumaterial und Bauschutt auf den Wegen, der Festwiese und außerhalb Gartenanlage ist verboten.
4 5. Das Befahren der Gartenanlage mit Kfz. und Mopeds bzw. Krädern mit Anhängern nachfolgend als Fahrzeuge bezeichnet ist nur zum Be- und Entladen gestattet, es ist entsprechend der StVO in Schrittgeschwindigkeit zu fahren Das Be- und Entladen hat unmittelbar nach dem Befahren zu erfolgen. Anschließend ist das Kfz ( mit Hänger ) auf den dafür vorgesehenen Parkplatz abzustellen. 6. Befestigung von Wegen innerhalb der Gartenanlage mit Ortbeton ist untersagt. 7. Bei schlechten Wetter ( Regen oder Tauwetter ) sind die Wege der Gartenanlage mit Fahrzeugen nicht zu befahren. Entstandene Schäden sind durch den Verursacher zu beseitigen. 8. In dem Zeitraum von Anfang Oktober bis Anfang März werden die Tore halbseitig mit einen Vorhänge-schloss verschlossen. Nach Absprache mit dem Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine Ausnahme getroffen werden. 5 Abstellen von Fahrzeugen 1. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur gestattet auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen. 2. Die Stellplätze befinden sich am Haupteingang und auf dem Parkplatz am Frauenbach (hinterer Eingang) 3. Besondere Regelung des Abstellens von Fahrzeugen: a. Während der Übernachtung in der Zeit von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr, hierbei ist das Fahrzeug so abzustellen, dass keine Gefährdung hiervon ausgeht und im Notfall Rettungsfahrzeuge freie Durchfahrt haben. b. Ab 09:00 Uhr sind die Fahrzeuge aus der Gartenanlage zu entfernen und auf den vorgesehenen Parkflächen außerhalb der Gartenanlage abzustellen 4. Das Waschen der abgestellten Fahrzeuge ist in der Gartenanlage und auf den Parkplätzen strengstens untersagt 5. Das Errichten von Parkplätzen im gepachteten Garten ist verboten 6 Verhalten in der Gartenanlage 1. Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. 2. Ruhezeiten sind: a. 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittagsruhe / Werktags b. 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr Abendruhe / Werktags c. 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Nachtruhe / Werktags d. Sonntage, gesetzliche und religiöse Feiertage 3. Der Kleingärtner sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ordnung und Sicherheit in der Gartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist es vor allem verboten durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, durch Rundfunk und Musikinstrumente oder ähnliche Handlungen die Ruhe und das friedliche Zusammenleben in der Gartenanlege zu stören. 4. Geräuschverursachende Gartengeräte (z.b. Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Heckenscheren, Kettensägen, Schredder, Vertikutierer, Motorhacken etc.) oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten (z.b. genehmigte Bauarbeiten) können während der Hauptnutzungszeit ( 15 April bis 15 September) nur werktags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr benutzt bzw. durchgeführt werden. 5. Das Verhalten muß darauf gerichtet sein, dass nach Uhr die Nachbarn den Umständen nach, nicht unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. 6. Außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen. 7. Eine Ausnahme ist das jährliche Gartenfest. 8. Der Umgang mit Waffen in der Gartenanlage ist verboten.
5 7 Bautätigkeit 1. Jede Baumaßnahme ist genehmigungspflichtig 2. Als Baumaßnahme zählen : a. Errichten von Bauwerken wie Lauben, Geräteschuppen u.ä. b. Anbau an bereits vorhandene Bauwerke c. Bau von ortsfesten Badebecken, Gartenteichen, Gewächshäusern und Frühbeeten mit Fundament 3. Nach 3 Abs. 2 des BKleingG darf im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. 4. Bauten ( Lauben ), die vor dem Zeitpunkt errichtet worden sind und die eine Grundfläche mehr als 24 m² haben, haben Bestandschutz. 5. Eine Grenzbebauung ist in der Gartenanlage möglich. 6. Für jede bauliche Veränderung im Garten und bei Grenzbebauung ist vom angrenzenden Nachbarn eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen und dem Vorstand zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. 7. Der Bau von Brunnen und Abwasseranlagen ist unter Beachtung der Rechtsvorschriften möglich. 8. Baumaßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind schriftlich mit Bauzeichnung im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 und Lageplan beim Vorstand einzureichen. 9. Der Vorstand hat innerhalb von 6 Wochen über den Bauantrag zu entscheiden. 10. Ohne Zustimmung vom Gartenvorstand ist mit der Errichtung oder der Veränderung eines Bauwerkes nicht zu beginnen. 11. Ohne Zustimmung errichtete Gebäude sind auf Verlangen des Verpächters zu beseitigen bzw. abzureißen 12. Werterhaltende Baumaßnahmen sind nicht genehmigungspflichtig 13. Bei einem Wechsel eines Kleingartens hat der neue Pächter, welcher vom Vorstand bestätigt werden muß, die vorhandenen Bauten zu übernehmen ( Entschädigung ) oder der abgebende Pächter hat die Bauten zu entfernen. 8 Tierhaltung 1. Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu halten. 2. Hundehalter oder mit der Führung oder Haltung beauftragte Personen sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundeexkremente auf den Wegen in der Gartenanlage verpflichtet. 3. Hunde dürfen nur im eigenen Garten frei laufen gelassen werden, wenn dieser für die jeweilige Hunderasse eingezäunt ist. 4. Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen sowie deren Haltung sind verboten. 5. Tierhaltung in der Gartenanlage ist untersagt. 6. Kaninchenhaltung wird in der Anlage geduldet wenn sie in geringer Stückzahl bei artgerechter Haltung und ohne Belästigung des Nachbarn gehalten werden. 9 Umweltschutz und Pflanzenschutz 1. Jeder Kleingärtner hat Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Unkräuter sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfungsmittel nur im Notfall anzuwenden, wenn andere Bekämpfungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen.
6 2. Die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten sind unbedingt einzuhalten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist so auszuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie keine Beeinträchtigung von Kulturen in Nachbargärten erfolgen. 3. Führt der Kleingärtner in seinen Garten eine besondere Maßnahme, z.b. Spritzungen zur Schädlingsbekämpfung an Bäumen und anderen Gewächsen durch, so hat er seinen Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen durchzuführen. 4. Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Unterpflügen oder Untergraben, beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung nicht möglich, müssen sie zum Verrotten an eine geeignete Stelle (Deponie) verbracht werden. 5. Außer Kraft gesetzt 6. Außer Kraft gesetzt 10 Pachtdauer, Kündigung und Pächterwechsel 1. Für die Pachtdauer und Kündigung gelten die Bestimmungen des 2 des Einzelpachtvertrages. 2. Das Pachtjahr beginnt am eines jeden Jahres. 3. Bei einer Kündigung oder einem Pächterwechsel sind alle baulichen Gebäude die größer als 24 m² sind und hierfür keine schriftliche Genehmigung vom Vorstand vorliegt bzw. die nicht eine Grundsteuer nach B bezahlen bei der Stadt Kölleda, haben diese auf 24 m² zurückzubauen oder vollständig zu entfernen. Es erlischt der Bestandsschutz. 4. Bei einem Wechsel sind alle Anpflanzungen wie Nadel- und Laubbäume (Kiefern, Fichten, Tannen, Birke etc.) sowie Hecken die Höher als 1,50 m und Koniferen die höher als 2,50 m sind zu entfernen. 5. Die Kündigung muss mindestens 2 Monate vor Ablauf des jeweiligen Pachtjahres. schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 6. Für den Pächterwechsel gelten folgende Regelungen : a. Mit der Kündigung endet das Pachtverhältnis und das Nutzungsrecht des Gartens. b. Bedingung der Beendigung des Pachtverhältnisses ist eine protokollarische Abnahme des Gartens durch Beauftragte des Vorstandes unter Teilnahme des abgebenden Pächters. c. Der abgebende Pächter ist für die Veräußerung seines Eigentums ( Laube, Baulichkeiten, Gehölze ) bei Beendigung des Pachtverhältnisses eigenverantwortlich. Entschädigungsanforderungen gegenüber dem Gartenverein sind ausgeschlossen. d. Dem abgebenden Pächter stehen für die Veräußerung seines Eigentums grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung : 1. Findung eines Nachpächters. Hierbei erhält der abgebende Pächter Unterstützung vom Vorstand durch Aushang im Schaukasten des Gartenvereins. Der Nachpächter ist dem Vorstand unverzüglich zu benennen. Der Nachpächter muss dann Mitglied des Gartenvereins sein. Findet der abgebende Pächter keinen Nachpächter, hat er sein Eigentum, Bauten wie (Laube, Schuppen etc.) und alle Gehölze wie (Bäume, Sträucher etc.)aus dem Garten zu entfernen. 2. Schenkung des Eigentums an den Gartenverein. Voraussetzung ist, dass dieser einer entschädigungslosen Übertragung des Eigentums zustimmt. e. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch Tod des bisherigen Pächters erhalten die Erben das Vorrecht für ein neues Pachtverhältnis. Außerdem stehen ihnen die beiden Varianten entsprechend dem Punkt d Ziffer 1 und 2 zur Verfügung. f. Bei Kündigung durch den Gartenverein gelten die Bestimmungen der 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes
7 11 Elektro und Bewässerungsanlage 1. Die Elektroanlage wird durch den Kleingartenverein Am Frauenbach e.v. Kölleda seit der Übernahme vom betrieben. 2. Unbefugte haben an den Hauptverteilern welche sich auf dem Hauptwege befinden keine Eingriffe vorzunehmen bzw. ohne Erlaubnis Strom zu entnehmen. 3. Weitere Maßnahmen sind in der Elektro Ordnung in seiner aktuellen Fassung enthalten. 4. Die Bewässerungsanlage kann von jedem Pächter genutzt werden. Bei Übernahme eines Gartens ist für die Nutzung eine entsprechend dem gegenwärtigen Stand eine Umlage zu zahlen. Zusätzlich ist jährlich ein festgesetzter Betrag welche in den Mitgliederversammlungen festgelegt wurde für Energie und Wasser zu zahlen. 5. An den Verteilern, Belüftern und anderen zugänglichen Bedienelementen, außer den Entnahmestellen in den Gärten, hat außer dem Vorstand und den von ihm benannten Mitgliedern keine andere Person Veränderungen vor zu nehmen. 6. Rechts und links der Hauptwasserleitung sind in einem Abstand von 1 m : a. Keine Bauten zu errichten b. Kein Kompost oder Stalldung zu lagern c. Keine Dauerkulturen anzupflanzen und d. nicht überbaut werden 7. Pro Garten sind höchstens zwei Regner mit max. ¾ Zoll Anschluß gleichzeitig zu betreiben. Bei extremen Trockenperioden können Einschränkungen gemacht werden. Defekte Entnahmeventile sind von jedem Gartenpächter eigenverantwortlich zu beschaffen und in Verbindung mit der Bewässerungsgruppe einzubauen. 8. Havarien sind sofort beim Vorstand zu melden. 9. Ab Mitte Oktober bis in den Frühling ist die Wasserversorgung nicht in Betrieb. Die Abschaltung und die Inbetriebsetzung werden rechtzeitig in den Schaukästen bekannt gegeben. 10. Werden die in im 11 Pkt.4 bis 7 getroffenen Bestimmungen nicht eingehalten, kann der Gartennutzer von der Benutzung der Bewässerungsanlage ausgeschlossen werden. 12 Schlußbestimmungen 1. Der Vorstand ist berechtigt diese Gartenordnung zu verändern bzw. zu ergänzen. Diese Änderungen werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen. 2. Grobe Verstöße gegen diese Gartenordnung trotz schriftlicher Abmahnung können zur Kündigung des Pachtvertrages führen. 3. Bei Zuwiderhandlungen zum 7 ( keine Bauzustimmung, Abweichungen in der Bauausführung etc. ), kann vom Vorstand ein Baustop ausgesprochen werden bzw. der Abriß beschlossen werden. Die Kosten trägt der Bauauftraggeber. 4. Diese Gartenordnung ist im Vorstand am und besprochen und am in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages. 5. Gleichzeitig tritt die Gartenordnung vom mit seinen Änderungen außer Kraft und ist in eigener Zuständigkeit zu vernichten. 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
8 Anlage 1 Lageplan der Kleingartenanlage Am Frauenbach e.v. Kölleda
9 Anlage 2 Übersicht der Pflanz- und Grenzabstände Reihenentfernung m Abstand in der Reihe m Mindestentfernung von der Grenze m Apfel Niederstamm Stammhöhe bis 60cm Viertelstamm 80 cm Birne Niederstamm bis 60 cm Viertelstamm 80 cm Quitte Sauerkirsche Niederstamm bis 60 cm 3,50 4,00 Einzelbaum 3,50 4,00 Einzelbaum 3,00 4,00 4,00 2,50 3,00 2,00 3,00 3,00 4,00 2,00 3,00 2,50 3,00 4,00 5,00 2,00 2,00 Pflaume Niederstamm bis 60 cm 3,50 4,00 3,50 4,00 2,00 Pfirsich / Aprikose Niederstamm bis 60 cm 3,50 4,00 3,00 2,00 Süßkirsche Einzelbaum 3,00 Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln u.a. kleinkronige Baumformen 2,00 Schwarze Johannisbeere Büsche 2,50 1,50 2,00 1,25 Johannisbeere, rot, weiß Büsche u. Stämmchen 2,00 1,00 1,25 1,00 Stachelbeere Büsche u. Stämmchen 2,00 1,00 1,25 1,00 Himbeeren und Brombeeren in Spalier- ziehung Himbeeren Brombeeren rankend aufrechtstehend 1,50 2,00 1,50 0,40 0,50 2,00 1,00 0,75 1,00 0,75 Ziergehölze mindestens 1,00 Anlage 3 Hecken Höhe der Hecken in Meter mindest Abstand zur Grenze in Meter 0,50 0,25 1,00 0,50 1,50 1,00 Anlage 4 Außer Kraft gesetzt
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