1 Firma und Sitz 1 Firma und Sitz. 2 Gegenstand des Unternehmens 2 Gegenstand des Unternehmens
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- Helge Böhme
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1 Alte Fassung Neue Fassung 1 Firma und Sitz 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: SWK NETZE GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Krefeld. 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN mbh. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Krefeld. 2 Gegenstand des Unternehmens 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Bewirtschaftung von Energieversorgungsnetzen sowie die Vermarktung der Netzkapazitäten. In diesem Rahmen leistet die Gesellschaft einen Beitrag zur Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Unternehmensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von Elektrizität und Gas, der Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls der Ausbau dieser Netze. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Bewirtschaftung von Energie- und Wasserversorgungsnetzen und die Vermarktung der Netzkapazitäten sowie der Betrieb und die Bewirtschaftung von Infrastrukturanlagen, Netzen, Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung und zur Straßenbeleuchtung. In diesem Rahmen leistet die Gesellschaft einen Beitrag zur Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben für die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der Gesellschaft sowie für die mit diesen verbundenen Unternehmen. Unternehmensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, die Erzeugung bzw. Produktion von Fernwärme und Wasser sowie der Betrieb, die Wartung und erforderlichenfalls der Ausbau dieser Netze, Einrichtungen und Anlagen, einschließlich Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. 3 Dauer, Geschäftsjahr 3 Dauer, Geschäftsjahr Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. Dezember. Etwaige Geschäfte der Vorgesellschaft gelten als für Rechnung der Gesellschaft geführt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. Dezember. Etwaige Geschäfte der Vorgesellschaft gelten als für Rechnung der Gesellschaft geführt.
2 4 Stammkapital 4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR ,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). 2. Die Stammeinlage übernimmt der alleinige Gesellschafter, die SWK Stadtwerke Krefeld Aktiengesellschaft mit Sitz in Krefeld. 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR ,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). 2. Die Stammeinlage ist in voller Höhe erbracht. 3. Die Stammeinlage ist in voller Höhe unverzüglich in bar einzuzahlen. 5 Verfügung über Geschäftsanteile 5 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Jedwede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. 1. Jedwede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. 2. Diese darf nur erteilt werden aufgrund eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, der eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. 2. Diese darf nur erteilt werden aufgrund eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, der eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. 6 Gesellschafterversammlung 6 Gesellschafterversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die ordentliche Gesellschafterversammlung statt. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann zu jeder Zeit einberufen werden. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Mindestfrist von einer Woche einzuberufen; diese ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist. 1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die ordentliche Gesellschafterversammlung statt. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann zu jeder Zeit einberufen werden. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Mindestfrist von einer Woche einzuberufen; diese ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist. 7 Gesellschafterbeschlüsse 7 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Be- 1. Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Be-
3 schlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: schlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: (1) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, (2) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Geschäftsführer), (3) Entlastung der Geschäftsführung, (4) Bestellung des Abschlussprüfers, (5) Zustimmung zum Wirtschaftsplan, (6) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 AktG, (7) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals, (8) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesellschaft, (9) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer Gesellschafter, (10) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, (11) Erteilung von Prokuren, (12) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, Es können insbesondere auch Weisungen an die Geschäftsführung erteilt werden. Ein solches Weisungsrecht besteht allerdings nicht, soweit der oder die Gesellschafter (nachfolgend: der Gesellschafter ) zu gewährleisten hat/haben, dass die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Strom- oder Gas-Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des Gesellschafters besitzt und diese im Rahmen der Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom (Bundesgesetzblatt 2005 Teil I, Seite 1970 ff vom , nachfolgend: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genannt) unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des Gesellschafters und der mit diesem verbundenen Unternehmen i.s. des 15 AktG ausüben können muss. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des Gesellschafters und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren (1) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, (2) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Geschäftsführer), (3) Entlastung der Geschäftsführung, (4) Bestellung des Abschlussprüfers, (5) Zustimmung zum Wirtschaftsplan, (6) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 AktG, (7) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals, (8) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesellschaft, (9) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer Gesellschafter, (10) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, (11) Erteilung von Prokuren, (12) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, (13) Entscheidungen in Angelegenheiten im Sinne der vorstehenden Ziffern (1) bis (12), die zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer Tochter- oder auch mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft anstehen. Es können insbesondere auch Weisungen an die Geschäftsführung erteilt werden. Ein solches Weisungsrecht besteht allerdings nicht, soweit der oder die Gesellschafter (nachfolgend: der Gesellschafter ) zu gewährleisten hat/haben, dass die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Strom- oder Gas-Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des Gesellschafters besitzt und diese im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom (Bundesgesetzblatt 2005 Teil I, Seite 1970 ff vom , nachfolgend: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genannt) unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des Gesellschafters und
4 Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u.a. der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, aber insoweit zulässig, als dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Gesellschafters erforderlich ist. Nicht erlaubt sind hingegen Weisungen zum laufenden Netzbetrieb und Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom Gesellschafter genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten. 2. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede Euro 50,-- (in Worten: Euro fünfzig) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, wenn sie nicht notariell beurkundet werden. der mit diesem verbundenen Unternehmen i.s. des 15 AktG ausüben können muss. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des Gesellschafters und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u.a. der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, aber insoweit zulässig, als dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Gesellschafters erforderlich ist. Nicht erlaubt sind hingegen Weisungen zum laufenden Netzbetrieb und Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom Gesellschafter genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten. 2. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede Euro 50,-- (in Worten: Euro fünfzig) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, wenn sie nicht notariell beurkundet werden. 8 Geschäftsführung, Vertretung 8 Geschäftsführung, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. 2. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind für Geschäfte mit der SWK Stadtwerke Krefeld Aktiengesellschaft sowie mit der SWK Energie GmbH, der SWK Mobil GmbH, der SWK Aqua GmbH, der SWK Fahrservice GmbH, der SWK Kompakt GmbH, der SWK 2. Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ( 181 BGB) für einzelne im jeweiligen Befreiungsbeschluss zu bezeichnende Rechtsgeschäfte erteilt werden.
5 SERVICE GmbH, der SWK SETEC GmbH und der SWK-EGN Verwaltungs GmbH von dem Verbot des Selbstkontrahierens ( 181 BGB) befreit. Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann darüber hinaus Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (181 BGB) für einzelne im jeweiligen Befreiungsbeschluss zu bezeichnende Rechtsgeschäfte erteilt werden. 3. Soweit der oder die Geschäftsführer vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister für die Gesellschaft in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen werden, werden diese Geschäfte/Verträge nach Eintragung genehmigt mit der Folge, dass sie rückwirkend als für die Gesellschaft geführt anzusehen sind. 3. Soweit der oder die Geschäftsführer vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister für die Gesellschaft in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen werden, werden diese Geschäfte/Verträge nach Eintragung genehmigt mit der Folge, dass sie rückwirkend als für die Gesellschaft geführt anzusehen sind. 4. Die vorstehenden, für Geschäftsführer geltenden Bestimmungen zu Abs. 1. und 2. gelten auch für Liquidatoren. 4. Die vorstehenden, für Geschäftsführer geltenden Bestimmungen zu Abs. 1. und 2. gelten auch für Liquidatoren. 9 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung 9 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung 1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. 2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen. 1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. 2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen. 3. Die Geschäftsführung unterrichtet den/die Gesellschafter laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres und die Umsetzung des Wirtschaftsplans. Die Geschäftsführung ist insbesondere verpflichtet, Abweichungen von dem genehmigten Wirtschaftsplan umgehend
6 dem/den Gesellschafter/-n anzuzeigen. 4. Der Umfang des Wirtschaftsplans sowie weitere Informationspflichten der Geschäftsführung können von der Gesellschafterversammlung in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung konkretisiert werden. 10 Jahresabschluss 10 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft ( 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Angaben gemäß 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 Gemeindeordnung NRW auszuweisen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach 108 Abs. 3 Nr. 1c der Gemeindeordnung NRW. 4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft ( 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Angaben gemäß 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 Gemeindeordnung NRW auszuweisen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach 108 Abs. 3 Nr. 1c der Gemeindeordnung NRW. 5. Der Stadt Krefeld stehen die in 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach 53 Abs. 1 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in 53 Abs. 1 Nr. 1-3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung 5. Der Stadt Krefeld stehen die in 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach 53 Abs. 1 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in 53 Abs. 1 Nr. 1-3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung
7 und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen. und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen. 6. Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß 109 Gemeindeordnung NRW sollen beachtet werden. 11 Gewinnverteilung 11 Gewinnverteilung 1. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über die Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag), insbesondere darüber, inwieweit das Jahresergebnis in eine Rücklage eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der ausgeschüttete Gewinn steht den Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen zu. 1. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über die Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag), insbesondere darüber, inwieweit das Jahresergebnis in eine Rücklage eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der ausgeschüttete Gewinn steht den Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen zu. 2. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn des laufenden Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden. 2. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn des laufenden Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden. 12 Bekanntmachungen 12 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 13 Gründungsaufwand 13 Gleichstellung Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Notar- und Gerichtskosten, die Kosten der Eintragung und Bekanntmachung sowie anlässlich der Gründung der Gesellschaft anfallenden sonstigen beratungskosten. Der Gründungsaufwand wird mit Euro 2.000,00 festgesetzt. Die Gesellschaft wird darauf hinwirken, dass die Ziele gemäß 1 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) beachtet werden. Ferner trägt die Gesellschaft sämtliche Kosten von zukünftigen Kapitalmaßnahme einschließlich der Kosten der Übernahmeerklärungen der Gesellschafter. 14 Geltung des GmbH-Gesetzes 14 Geltung des GmbH-Gesetzes Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des GmbH- Gesetzes. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des GmbH- Gesetzes. 15 Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages 15 Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der ungül- Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der ungül-
8 tigen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die dem geäußerten Parteiwillen am nächsten kommt und rechtswirksam ist. tigen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die dem geäußerten Parteiwillen am nächsten kommt und rechtswirksam ist.
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