Europäische Kommission - Factsheet

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1 Europäische Kommission - Factsheet Fragen und Antworten: Empfehlung zu den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der nach der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland Brüssel, 8. Dezember 2016 Was hat die Kommission heute beschlossen? Die Europäische Kommission hat heute ihre vierte Empfehlung zu den spezifischen Maßnahmen angenommen, die Griechenland ergreifen muss, um über ein gut funktionierendes Asylsystem zu verfügen. In dieser Empfehlung werden die Voraussetzungen für eine schrittweise Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung dargelegt. Eine erste Empfehlung zu den Sofortmaßnahmen, die im Hinblick auf die etwaige Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung zu treffen sind, wurde am 10. Februar an Griechenland gerichtet, eine zweite Empfehlung folgte am 15. Juni und eine dritte Empfehlung am 28. September. Was ist die Dublin-Verordnung? Die Dublin-Verordnung regelt die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl zuständig ist. Damit sollen der rasche Zugang zum Asylverfahren und die materielle Prüfung des Antrags durch einen einzigen Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit klar umgrenzt ist, gewährleistet werden. Das Grundprinzip der derzeitigen Dublin-Regelung besteht darin, dass die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags in erster Linie bei dem Mitgliedstaat liegt, der am stärksten an der Einreise des Antragstellers in die EU beteiligt war. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem kann nur funktionieren, wenn im Einklang mit den gemeinsam beschlossenen Regeln eine reale Möglichkeit besteht, Asylbewerber in das Land zurückzuüberstellen, in dem sie erstmalig EU-Boden betreten haben. Die Sicherstellung eines einwandfrei funktionierenden Dublin-Systems ist unerlässlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen zur Stabilisierung der Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik und zur Rückkehr zu einem normal funktionierenden Schengen-Raum. In der Tat sollte die Wiederherstellung eines normal funktionierenden Dublin-Systems die Rückkehr zu einem normal funktionierenden Schengen-Raum zur Folge haben. Im Mai 2016 hat die Kommission eine Reform des Dublin-Systems vorgeschlagen, insbesondere die Einführung eines neuen Fairness-Mechanismus, der gewährleisten soll, dass kein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung seines Asylsystems allein gelassen wird. Bis diese Reform angenommen ist, sind jedoch uneingeschränkt die bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden. Warum werden Asylbewerber derzeit nicht auf der Grundlage der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt? Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin- Verordnung sind seit 2011 ausgesetzt, nachdem in Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweist. Seitdem haben sich die griechischen Behörden mit Unterstützung der Kommission, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen unermüdlich bemüht, das Funktionieren des Asylsystems zu verbessern. Griechenland hat bei der Reform seines Asylsystems beträchtliche Fortschritte erzielt. Wie die Kommission in ihren früheren Empfehlungen an Griechenland berichtet hat, ist aufgrund der derzeitigen Flüchtlings- und Migrationskrise das Asyl- und Migrationssystem Griechenlands, des wichtigsten Ersteinreiselands auf der östlichen Mittelmeerroute, weiter erheblichen Belastungen ausgesetzt. Auch wenn die Erklärung EU-Türkei zu einem deutlichen Rückgang der täglich aus der Türkei in Griechenland ankommenden Menschen geführt hat, hat sie gleichzeitig den griechischen Behörden neuen Verantwortlichkeiten auferlegt. Zudem hat sich die Lage in Griechenland wegen der faktischen Schließung der westlichen Balkanroute drastisch verschärft, da Drittstaatsangehörige an der Weiterreise gehindert werden. Das bedeutet, dass sich derzeit mehr als illegal eingereiste Drittstaatsangehörige in Griechenland aufhalten.

2 Um den Auswirkungen dieser schwierigen Lage auf das allgemeine Funktionieren des Asylsystems Rechnung zu tragen und um Griechenland keine untragbaren Lasten aufzuerlegen, hat die Kommission in früheren Empfehlungen die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen hervorgehoben. In ihrer letzten Empfehlung vom 28. September kündigte die Kommission an, sie werde eine Bestandsaufnahme der Fortschritte vornehmen und vor Ende des Jahres weitere Empfehlungen abgeben. Welche Probleme ergeben sich aus der Aussetzung der nach der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungen nach Griechenland? Die Aussetzung der nach der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungen schafft für illegal in Griechenland einreisende Asylbewerber einen Anreiz, illegal in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen ( Sekundärbewegungen ), da sie wissen, dass sie nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden. Dies beeinträchtigt das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Systems sowie die Umsetzung der beiden Notfall-Umsiedlungsregelungen. Die Menschen werden sich solange nicht freiwillig auf eine Umsiedlung einlassen, wie sie den Eindruck haben, sie könnten sich selbstständig in das Land ihrer Wahl begeben. Wenn zudem die anderen Mitgliedstaaten feststellen, dass die Asylbewerber ihre Grenzen ohnehin erreichen, ohne dass sie zurückgeschickt werden können, sind sie weniger geneigt, Überstellungen zum Zwecke der Umsiedlung zu akzeptieren. Die EU muss zu einem geordneten System zurückzukehren. Dies ist insbesondere wichtig im Hinblick auf die künftige Reform des Dublin-Systems. Damit der künftige Fairness-Mechanismus wirksam funktionieren kann, muss die Überstellung nach dem Dublin-Verfahren wieder aufgenommen und damit jeder Anreiz zur Sekundärbewegung beseitigt werden. Was empfiehlt die Kommission heute in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung? In ihrer vierten Empfehlung stellt die Kommission fest, dass Griechenland beim Aufbau der wesentlichen rechtlichen und institutionellen Strukturen für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erhebliche Fortschritte erzielt hat. Insbesondere hat Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im letzten Jahr beträchtlich erhöht. Zugleich hat Griechenland mehr Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige geschaffen. Hinzu kommt, dass Griechenland die Kapazität des griechischen Asyldienstes ausgebaut hat und bei der Einrichtung der regionalen Asylbüros deutliche Verbesserungen zu verzeichnen sind. Mit der Einrichtung der Rechtsbehelfsbehörde und der Rechtsbehelfsausschüsse im April 2016 wurden erhebliche Fortschritte dahingehend erzielt, dass Asylbewerber wirksamen Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag haben; zugleich wurde die Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsberatung für Asylbewerber, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, im griechischen Recht verankert. Die Rechtsvorschriften für den Zugang zu Bildung und psychosozialer Betreuung für Kinder von Asylbewerbern wurden ebenfalls gestärkt. Zugleich hat die Kommission jedoch eine Reihe von Herausforderungen festgestellt (siehe unten). Die Kommission empfiehlt daher heute keine uneingeschränkte Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland. Die Empfehlung soll vielmehr ein Startsignal für eine schrittweise Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung geben. Asylbewerber sollten nur dann überstellt werden, wenn die griechischen Behörden im Einzelfall zusichern, dass die betreffenden Personen in geeigneten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht und in einer Weise behandelt werden, die den Normen des EU-Rechts entspricht. Die Überstellung von schutzbedürftigen Migranten (insbesondere unbegleiteten Minderjährigen) nach Griechenland wird vorläufig nicht empfohlen. Ab wann soll die Überstellung schrittweise wiederaufgenommen werden? Die Wiederaufnahme von Überstellungen wird nicht rückwirkend erfolgen und nur Asylbewerber betreffen, die ab dem 15. März 2017 illegal in Griechenland einreisen oder für die Griechenland ab dem 15. März nach den Dublin-Kriterien zuständig ist. Schutzbedürftige Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger sollten vorläufig nicht nach Griechenland überstellt werden. Was geschieht, wenn die Zahl der Neuankömmlinge plötzlich wieder steigt? Die Kommission wird die Lage stets im Auge behalten und bei Bedarf ihre Empfehlung aktualisieren sollte dies etwa aufgrund neuer Gegebenheiten wie eines plötzlichen Anstiegs der Zahl der in Griechenland ankommenden Menschen notwendig sein. In der Empfehlung heißt es, dass Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfall-Zusicherungen Griechenlands für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Bearbeitung ihrer Anträge erfolgen sollten. Ziel der Empfehlung ist es zu gewährleisten, dass das Asylsystem Griechenlands ordnungsgemäß funktioniert und das Land in das

3 Dublin-System zurückkehren kann, ohne ihm übermäßige Lasten aufzuerlegen. Zudem geht die Empfehlung mit einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Aufruf einher, die Umsiedlung von mindestens 2000 Asylbewerbern aus Griechenland ab Dezember 2016 und von monatlich mindestens 3000 Asylbewerbern ab April 2017 zuzusagen und durchzuführen. Bestehen Einzelfall-Garantien für jene Personen, die nach Griechenland rücküberstellt werden? Griechenland ist verpflichtet, für jede zu überstellende Person individuell spezifische Garantien im Hinblick auf ihre Behandlung abzugeben. Damit sind insbesondere Zusicherungen gemeint, dass die Asylbewerber in geeigneter Weise untergebracht werden und ihr Antrag zügig in einer den Normen des EU-Rechts entsprechenden Weise bearbeitet wird (Richtlinie über Aufnahmebedingungen und Verfahrensrichtlinie). Zudem sollte ein Team von EASO-Spezialisten die griechischen Bemühungen unterstützen und darüber berichten. Dieses Team wird dazu beitragen, in der Praxis eine den Normen des EU-Rechts entsprechende Behandlung der überstellten Personen zu gewährleisten. Welche weiteren Maßnahmen muss Griechenland zur Verbesserung seines Asylsystems ergreifen? In der heute angenommenen Empfehlung wird dargelegt, welche weiteren Maßnahmen Griechenland für seine schrittweise Rückkehr in das Dublin-System ergreifen muss. Die Kommission empfiehlt Griechenland, vordringlich - seine Bemühungen zur Schaffung geeigneter dauerhafter und vorübergehender offener Aufnahmeeinrichtungen fortzusetzen und vor allem dafür zu sorgen, dass in allen diesen Einrichtungen auch im Winter angemessene Empfangsbedingungen herrschen, insbesondere und mit Dringlichkeit für schutzbedürftige Personen einschließlich unbegleiteter Minderjähriger; - einen effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten, auch indem sichergestellt wird, dass der griechische Asyldienst über eine angemessene Personalausstattung und Organisation verfügt und Arbeitsverfahren anwendet, die zur Bewältigung der gegenwärtigen und künftigen Arbeitsbelastung geeignet sind; - sicherzustellen, dass die Rechtsbehelfsbehörde über eine angemessene Personalausstattung und eine hinreichende Zahl von Rechtsbehelfsausschüssen verfügt, damit sie alle anhängigen und künftigen Rechtsbehelfe bearbeiten kann; - laufende Bedarfsanalysen in Bezug auf Aufnahmekapazitäten sowie das zur Bearbeitung von Asylanträgen und Rechtsbehelfen erforderliche Personal durchzuführen; - die effektive Umsetzung der Rechtsvorschriften über die unentgeltliche Rechtsberatung sicherzustellen; - Strukturen für schutzbedürftige Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger aufzubauen, insbesondere durch die unverzügliche Einrichtung eines geeigneten Vormundschaftssystems; - sicherzustellen, dass die erheblichen EU-Mittel, die für den dringenden Bedarf der in Griechenland aufhältigen Migranten, vor allem im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, bereitstehen, voll ausgeschöpft werden, insbesondere indem unverzüglich die im Rahmen der nationalen Programme des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit verfügbaren Mittel mobilisiert werden. Welche Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten ergreifen? Im Sinne des Grundsatzes der Solidarität und der fairen Lastenteilung sollten die anderen Mitgliedstaaten zu den Zielen der Empfehlung beitragen und Maßnahmen ergreifen, um die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung zu erleichtern. Insbesondere sollten die anderen Mitgliedstaaten die Umsiedlung von Asylbewerbern aus Griechenland nach Maßgabe der Umsiedlungsbeschlüsse umsetzen sowie zur Unterstützung der griechischen Behörden Spezialisten entsenden und damit den vielfachen Appellen des EASO Folge leisten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten in einzelnen Überstellungsfällen eng mit den griechischen Behörden zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit soll gewährleistet werden, dass die zu überstellende Person in geeigneter Weise untergebracht und ihr Antrag zügig in einer den Normen des EU-Rechts entsprechenden Weise bearbeitet wird (Richtlinie über Aufnahmebedingungen und Verfahrensrichtlinie). Was geschieht mit Asylbewerbern, die über Griechenland eingereist sind und sich nun in

4 anderen Mitgliedstaaten aufhalten sollen auch sie im Rahmen des Dublin-Systems nach Griechenland rücküberstellt werden? Die Empfehlung der Kommission gilt nur für eine schrittweise Wiederaufnahme der Überstellung von Personen, die ab dem 15. März 2017 illegal in Griechenland einreisen (oder von anderen Personen, für die Griechenland ab diesem Datum nach den Dublin-Kriterien zuständig ist). Die Empfehlung bezieht sich nicht auf Personen, die sich vor dem 15. März 2017 in anderen Mitgliedstaaten aufhalten. In den meisten Fällen wird der Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden Personen derzeit aufhalten und ihre Asylanträge gestellt haben, für die Bearbeitung dieser Asylanträge nach der bestehenden Dublin-Regelung zuständig sein. Die derzeitige Regelung sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, die die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Rücknahme von Asylbewerbern, für die sie ursprünglich zuständig waren, befreit, und zwar insbesondere wenn ein anderer Mitgliedstaat der betreffenden Person einen Aufenthaltstitel ausstellt und damit für die Bearbeitung ihres Asylantrags zuständig wird; wenn seit dem illegalen Grenzübertritt 12 Monate vergangen sind und der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat seine Zuständigkeit (ausdrücklich oder durch Nichtbeantwortung eines Aufnahmegesuchs) nicht wahrnimmt; wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt, womit der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat von seiner Pflicht zur Aufnahme oder Rücknahme der betreffenden Person befreit wird und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (diese Frist kann auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden konnte, oder auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist). Nach den Vorschlägen der Kommission für eine künftige Reform des Dublin-Systems wird der Ablauf der Fristen nicht mehr mit der Umkehr der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten einhergehen, was die Nichteinhaltung der Vorschriften und die Behinderung des Verfahrens zur Folge haben kann. Nach der neuen Regelung gilt, dass derjenige Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit für einen Asylantrag einmal festgestellt wurde, auch zuständig bleibt. Wie geht es weiter? Die regelmäßigen Berichte Griechenlands über die erzielten Fortschritte werden von wesentlicher Bedeutung sein, um die vollständige Umsetzung der Empfehlung der Kommission zu gewährleisten. Griechenland sollte seinen ersten Bericht bis 15. Februar 2017 vorlegen. Dort sollte u. a. beschrieben werden, welche Vorkehrungen die griechischen Behörden treffen, um die für eine EU-rechtskonforme Überstellung erforderlichen Einzelfallgarantien abgeben zu können. Im Anschluss daran sollte Griechenland alle zwei Monate über die Umsetzung der Empfehlung Bericht erstatten. Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Berichte und anderer einschlägiger, in ihrem Besitz befindlicher Informationen sowie der weiteren Entwicklungen regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung berichten und die darin aufgeführten Einzelempfehlungen erforderlichenfalls aktualisieren. Welche Rechtsfolgen hat die Empfehlung? Ist sie verbindlich? Es handelt sich um eine unverbindliche Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten. Für die Entscheidung über die Wiederaufnahme von Überstellungen in einzelnen Fällen sind ausschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten unter der Kontrolle der Gerichte zuständig, die den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Dublin-Verordnung ersuchen können. Was unternimmt die Kommission sonst, um Griechenland bei der Verbesserung der Bedingungen für Flüchtlinge zu helfen? Die Kommission und die EU-Agenturen haben seit dem Beginn der Flüchtlingskrise mit den griechischen Behörden zusammengearbeitet und tun alles in ihrer Macht Stehende, um Griechenland in Anbetracht der Herausforderung der Bevölkerungsbewegungen bei der Bewältigung der humanitären Erfordernisse vor Ort und bei der Verbesserung der Bedingungen für Migranten und Flüchtlinge zu unterstützen. Die Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen in Griechenland fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der griechischen Behörden. Die Organe und Einrichtungen der EU unterstützen die griechischen Behörden bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Migranten und Asylbewerber und tragen dafür Sorge, dass die Normen des EU-Rechts eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf unbegleitete Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen. Es wurde ein EU-Koordinator berufen, der sich vor Ort aufhält, um genau dies zu tun die griechischen Behörden, EU-Agenturen und Nichtregierungsorganisationen bei der Bewältigung der Situation

5 unterstützen. Insgesamt sind derzeit fast 900 (860) Spezialisten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (655) und des EASO in Griechenland im Einsatz. Für das EASO halten sich in ganz Griechenland 205 Spezialisten auf, von denen 136 auf den Inseln eingesetzt sind (Stand: 28. November). Zudem haben wir über 1 Mrd. EUR bereitgestellt, um Griechenland bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise finanziell zu unterstützen. 198 Mio. EUR wurden aus dem Instrument für Soforthilfe, über 353 Mio. EUR aus dem Fonds für den Bereich Inneres und 509 Mio. EUR im Rahmen der nationalen Programme für den Zeitraum bereitgestellt Griechenland ist damit der größte Empfänger von Fondsmitteln im Bereich Inneres. Zudem hat die Kommission alle Mitgliedstaaten zur Unterstützung der EU-Agenturen aufgerufen, die zusammen mit den griechischen Behörden unermüdlich vor Ort tätig sind, um Druck von den Aufnahmeeinrichtungen zu nehmen. Um den unmittelbaren Bedarf im Hinblick auf die bevorstehende kalte Jahreszeit zu decken, führen von der EU finanzierte Partner derzeit Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Winter durch. Vorrang wurde dem Norden und dem Westen des Landes eingeräumt, wo mit viel tieferen Temperaturen zu rechnen ist. Beispielsweise hilft das Griechische Rote Kreuz bei der Vorbereitung von Lagern auf den Winter, indem es isolierte Zeltböden bereitstellt und einbaut, die Verbesserung der Abwasserentsorgung und den Ausbau überdachter Bereiche, in denen die Lagergemeinschaften ihre Wäsche waschen, unterstützt und in Duschen und Toiletten wettergeschützte Umkleide- und Wartebereiche einbaut. In Zusammenarbeit mit anderen humanitären Akteuren hat das Rote Kreuz zudem damit begonnen, im Winter dringend benötigte Gegenstände, darunter Thermodecken, Schlafsäcke, Regenmäntel, Leggings, Winterstrümpfe, wärmende Kopfbedeckungen, Handschuhe und Schals, an Migranten und Flüchtlinge in sieben verschiedenen Lagern auf dem griechischen Festland und je nach Bedarf auch andernorts auszugeben. Was unternimmt die Kommission, um insbesondere unbegleitete Minderjährige zu unterstützen? Schutzbedürftige Migranten einschließlich unbegleiteter Minderjähriger stehen ganz oben auf der Prioritätenliste der Europäischen Kommission. Die Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen in Griechenland sind eine Hauptsorge der Kommission. Präsident Juncker hat in seiner Rede zur Lage der Union 2016 eigens auf dieses Problem hingewiesen und Griechenland aufgerufen, dringend Abhilfe zu schaffen. Das Wohl des Kindes sollte in allen unbegleitete Minderjährige betreffenden Verfahren an erster Stelle stehen. Die Rechtsvorschriften der EU in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Menschenhandel enthalten spezifische Bestimmungen über den Schutz der Interessen unbegleiteter Minderjähriger, die alle Mitgliedstaaten einzuhalten verpflichtet sind. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem sieht vor, dass unbegleitete Minderjährige während des gesamten Asylverfahrens vertreten werden, etwa indem sie bei erwachsenen Angehörigen, bei Pflegefamilien oder in geeigneten Aufnahmezentren untergebracht werden, und ihr Wohl stets zu berücksichtigen ist. Am 13. Juli 2016 hat die Kommission vorgeschlagen, die Garantien für unbegleitete Minderjährige auszuweiten, u. a. durch Maßnahmen, die eine rasche und effektive Übertragung der Vormundschaft gewährleisten. Nach den neuen Vorschriften haben die zuständigen Behörden den Vormund so bald wie möglich zu bestellen, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Eingang des Asylantrags des unbegleiteten Minderjährigen. Diese Vorschläge sind Teil einer von der Kommission im Mai und Juli 2016 vorgestellten umfassenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (einschließlich einer Reform des Dublin-Systems). Das Europäische Parlament und der Rat müssen nun ein Einvernehmen über die Kommissionsvorschläge erzielen, um die Reform zu verabschieden. Kontakt für die Medien: Natasha BERTAUD ( ) Tove ERNST ( ) Markus LAMMERT ( ) Kasia KOLANKO ( ) MEMO/16/4253 Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct telefonisch unter oder per

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