Urheberrecht/Internetrecht: Amtsgericht Halle (Saale) zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing
|
|
- Minna Adler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Urheberrecht/Internetrecht: Amtsgericht Halle (Saale) zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing In den aktuellen Urheberrechtsstreitigkeiten vor Gericht geht es häufig darum, wie ein Anschlussinhaber die Vermutung der Gerichte, dass er auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist (Täterschaftsvermutung), widerlegen kann. Die Gerichte entscheiden teilweise völlig gegensätzlich. Noch ist völlig unklar, was man vor Gericht als Anschlussinhaber vortragen muss, um nicht am Ende zu Schadensersatz verurteilt zu werden, obwohl man selbst gar keine Tauschbörse genutzt hat und damit weder für den download noch den upload urheberrechtlich geschützter Werke verantwortlich ist. Eine Entscheidung zugunsten eines unschuldigen Anschlussinhabers fällte jetzt das Amtsgericht Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt. Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss durch Filesharing sekundäre Darlegungslast, keine sekundäre Beweislast Geklagt hatten die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk aus Hamburg wegen einer Abmahnung nach einer Tauschbörsennutzung aus Der Internetanschluss wurde niemals vom Anschlussinhaber selbst genutzt. Der Anschluss wurde nur von seinem im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung und Abmahnung bereits volljährigen Sohn genutzt. Die Klage gegen den Anschlussinhaber wurde abgewiesen. Die Enscheidung wurde von Rechtsanwältin Cornelia Schnerch aus Leipzig zugunsten des Anschlussinhabers erstritten, der wir auch herzlich für die Übersendung des Urteils danken. Hier der Text des Urteils: Amtsgericht Halle (Saale) Verkündet am C 2288/14 Im Namen des Volkes
2 Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagter hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung LH.v. 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Beklagte war im Februar 2010 Inhaber eines Internetanschlusses der Deutschen Telekom AG. Eine von der Klägerin mit der Überwachung des Internets in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen beauftragte Firma erfasste am gegen 3:43 Uhr einen Internetnutzer, der das Filmwerk 1612 Angriff der Kreuzritter anderen Teilnehmern einer Filesharing Tauschbörse zum Herunterladen anbot. Auf Antrag der Klägerin gestattete das Landgericht Köln mit Beschluss vom der Deutschen Telekom AG, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welchem Internetnutzer zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war, über die das Download Angebot erfolgt war. Nach erteilter Auskunft ließ die Klägerin den Beklagten vergeblich durch eine von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Schadensersatzzahlung auffordern. Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das vorgenannte Filmwerk. Das von ihr ermittelte Auskunft ergebe, vom Internetanschluss des Beklagten ausgegange dieses Download Angebot selbst geschaffen. Durch das Download Angebot seien der Klägerin ein Lizenzschaden LH.v. 157,80 Euro und Abmahnkosten LH.v. 807,80 Euro entstanden. Die Klägerin beantragt,
3 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz LH.v. 157,80 Euro nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin auflergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.h.v. 807,80 Euro nebst Zinsen LH.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe seinen Internetanschluss niemals selbst genutzt. Der Anschluss sei vielmehr nur von seinem bereits damals volljährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe ihm gegenüber verneint, dass streitgegenständliche Filmwerk heruntergeladen und zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zuvor keinerlei Anlass zu der Annahme gehabt, dass sein Sohn über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen würde. Insbesondere habe er keinerlei anderweitige Abmahnungen erhalten, die auf derartige Aktivitäten des Sohnes hingedeutet hätten. Der Internetanschluss sei ausschließlich über eine Kabelverbindung hergestellt worden; ein drahtloses Netzwerk (W-LAN) habe der Beklagte nicht betrieben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vor- und nachbereitenden Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1.Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens sowie ein Anspruch auf Ersatz entstandener Abmahnkosten aus 97 Abs. 2 UrhG nicht zu, weil die von ihr angebotenen Beweise zum Nachweis einer dem Beklagten zurechenbaren, rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Rechte durch das Downloadangebot vom nicht ausreichen. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass zum fraglichen Zeitpunkt am über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss ein Downloadangebot des in Rede stehenden Filmwerks erfolgt ist und die Klägerin Inhaberin der Rechte an diesem Filmwerk ist, so muss dieses Angebot nicht notwendigerweise durch den Beklagten selbst veranlasst oder auch nur geduldet worden sein. Vielmehr ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass das Downloadangebot ohne Wissen des Beklagten durch seinen im Rechtsstreit namentlich benannten Sohn oder aber durch einen unbekannten Dritten
4 geschaffen worden ist, der sich missbräuchlich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft hat. Das Gericht folgt der vom OLG Hamm und vom OLG Köln vertretenen Auffassung, dass ein Internetnutzer, über dessen Anschluss ein solches Download Angebot erfolgt ist, seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom zum Aktenzeichen 1-22W 60/13, OLG Köln, NJWRR 2012,1327). Diesen Anforderungen hat der Beklagte im Rechtsstreit genügt. Anlass zur Vernehmung des von ihm als Zeugen benannten Sohnes bestand nicht, denn den Beklagten trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, keine sekundäre Beweislast. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung entstandenen Abmahnkosten aus 677, 683 S. 2, 670 BGB ( 97 a Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom war zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung noch nicht in Kraft gesetzt). Eine solche Haftung würde voraussetzen, dass der Beklagte allein aufgrund der Tatsache, dass unter Verwendung seines Internetanschlusses eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, als Störer im Sinne der 1004, 823 BGB anzusehen ist. Als Störer kann nach der Rechtssprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofernder Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieserhandlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vergleiche BGH Entscheidungen Sommer unseres Lebens und Baershare ). Ein derartiger willentlicher und adäquat kausaler Beitrag des Beklagten zu der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung steht im vorliegenden Fall nicht fest. Er könnte nach dem unstreitigen Sachverhalt allenfalls darin gesehen werden, dass der Beklagte seinem volljährigen Sohn die Nutzung des Internetanschlusses ermöglicht hat, ohne ihn auf die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet hinzuweisen. Dies reicht aber nach
5 der Rechtsprechung des BGH (Baershare) zur Begründung einer Störerhaftung gerade nicht aus. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet Tauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und Ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internet Tauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Solche Anhaltspunkte bestanden nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht und die Klägerin bietet im Rechtsstreit keinen geeigneten Beweis an, um diesen Sachvortrag zu widerlegen. Eine Störerhaftung des Beklagten in dem oben dargelegten Sinne kann auch nicht aus einer unzureichenden Sicherung seines Internetanschlusses abgeleitet werden, denn auch eine solche unzureichende Sicherung steht nicht fest. Der Beklagte hat nach eigenem Sachvortrag keinen W-LAN Funknetz betrieben. Die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast kann daher auch keine Ausführungen zur Sicherung eines solchen Funknetzes umfassen. Weitere Darlegungen zur Art und Weise der Sicherung des Anschlusses sind dem Beklagten nach Auffassung des Gerichts jedenfalls so lange nicht zumutbar, wie die Klägerin nicht eine durch zumutbare Maßnahmen des Beklagten vermeidbare konkrete Sicherheitsl cke darlegt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Missbrauch des Anschlusses des Beklagten geführt haben kann. Eine derartige Sicherheitslücke hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ist daher zu verneinen. Es bedarf somit keiner Erörterung, ob den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Sicherung seines Anschlusses überhaupt trifft, solange nicht feststeht, dass das in Rede stehende Download Angebot überhaupt durch missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch außentstehende Dritte geschaffen worden ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13,06108 Halle (Saale).
6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.. Richter am Amtsgericht
LANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrAmtsgericht Braunschweig
Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin
MehrBeglaubigte Abschrift. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 251 C 17326/14 E N (3 E 0 AN 0 E N 23. ApriL 2W5 KANZLEI DR. SCHAEFER In dem Rechtsstreit Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.k., Bismarckplatz 9, 93047
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil
«Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrAmtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1
MehrAbschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts lngolstadt vom 02.02.2015 bleibt aufrecht erhalten.
Abschrift Amtsgericht lngolstadt Az..: 16 c 1353/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95, 10117
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES
Abschrift Amtsgericht Harnburg Az.: 31c C 53/13 Verkündet am 28.04.2014 Klöppel, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozess bevollmächtigte
MehrBeglaupigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht auf Grund der.
Beglaupigte Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 27 C 5662/14 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95,
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBeglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 173 C 17229/14 In dem Rechtsstreit Telepool GmbH, vertreten durch d Geschäftsführer, Sonnenstraße 21, 80331 München - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 121 C 22340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. gegen
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrSchlagworte: Schadensersatz, Internettauschbörse, Verjährungsfrist, Filesharing, Urheberrechtsverletzung
AG München, Endurteil v. 17.04.2015 243 C 19271/14 Titel: AG München: Endurteil, Internettauschbörse, Internetanschluss, Mahngericht, Beklagtenseite, Klägerseite, Verjährung, Urheberrechtsverletzung, Prozentpunkt,
MehrAmtsgericht Hannover
Amtsgericht Hannover Verkündet am 26.06.2015 524 C 9788/14 März, als Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit TopWare Entertainment GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt, Ottostr. 3, 76275
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrAmtsgericht Düsseldorf
57 C 1330/14 ~> -... ~~~ c' VOllstreckbare "Ausfertigung Verkündet am 16.06.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf M NAMEN DES VOLKES Urteil n dem Rechtsstreit
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrAbschrift. Amtsgericht. Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Abschrift Aktenzeichen: 3b C 169/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLandgericht Berlin. lm Namen des Volkes. Urteil
Landgericht Berlin lm Namen des Volkes Urteil Geschåftsnummer 16 S 10/14 ~~~~~~~~~ 231 e 409/13 Amtsgericht Charlottenburg verkundet am 10 03.2015 J ustizbeschaftlgte I n dem Rechtsstreit - Prozessbevollmachtigte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM URHEBERRECHT/ABMAHNUNGEN BEI TAUSCHBÖRSEN
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM URHEBERRECHT/ABMAHNUNGEN BEI TAUSCHBÖRSEN Privatpersonen werden häufig wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Internet von Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Die
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 2 C 512/14 KURZ PFIJZER WOLF EINGEGANGEN 01. Sep.?qh Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtiate: gegen Prozessbevollmächtiate:
MehrAmtsgericht Koblenz. Urteil
.. Beglaubigte Abschrift j Aktenzeichen: 152 e 2151114 r Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollroächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrIch lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T
Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrAmtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
05.02.2015-09:40 0211 87565 1160 A~tsgericht Duesseldorf s. 3/14 57 e 6467/14 Verkündet am 04.02.2015 Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klagen n, Prozessbevollmachnqte
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBeglaubigte Abschrift. Landgericht Stu""IIt:~~ Im Namen des VOI~~ Urteil
Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 17 0468/14 Verkündet am Landgericht Stu""IIt:~~ 17. Zivilkammer Im Namen des VOI~~ Urteil II'TiRechtsstreit SB. - Kläger- 71034 Böblingen Prozessbevollmächtigte:
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen.
Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 10005/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München gegen -
MehrAmtsgericht Hamburg. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
Amtsgericht Hamburg Urteil In dem Rechtsstreit gegen erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 25b - durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 für Recht: 1. Die Klage wird abgewiesen.
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
MehrAmtsgericht Hannover. lm Namen des Volkes. Urteil
... - "' Amtsgericht Hannover s22 e 9466/14 Verl
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 17 C 1378/14 OS/WftWOLF eingegangen 1
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehrlm Namen des Volkes Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 nebst Amtsgericht Bruchsal
Abschrift Aktenzeichen: 3 C 410t15 Amtsgericht Bruchsal lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbevol I mächti gte : Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff.Scheffen GbR, Emserstraße
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
Mehr==~==~~ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 1443/14 (68) Beglaubigte Abschrift Verkündet 6.3.2015 It. Protokoll am: ~~ChäftSstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin ==~==~~ Rechtsanwältinnen
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Elmshorn www.dialerundrecht.de 51 C 93/03 Urteil vom 5. August 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLandgericht Berlin. lm Namen des Volkes. d eti-. f ür Recht erkannt: gegen. Urteil. Ausfertigung. Geschäftsnummer: '103 O 34110
Ausfertigung Landgericht Berlin lm Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: '103 O 34110 verkündet am : 31.08:2010 Justizhauptsekretärin ln dem Rechtsstreit der Admiral Deutdcher Handelskontor GmbH, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Mehr1 19. Feb; 2015 KANZLEI DRSCHAEFER
Ausfertigung feingegangen 1 19. Feb; 2015 KANZLEI DRSCHAEFER 42C 1019/14 Verkündet am 12.02.2015 als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN. DES VOLKES Urteil
MehrBeglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Eckle, LL.M. am
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München KURZ PFITZER WOLF Az.: 264 C 23409/13 EINGEGANGEN 1 0, Nov. Si In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße
MehrIm Namen des Volkes Urteil
Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2-03 S 5/13 Verkündet am: 10.04.2014 Justizfachangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil Prozessbevollmächtigter:
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrAmtsgericht Waldshut-Tiengen
ct-n Hdtb 2o.o r^ -(tf- dh Aktenzeichen: 7 C 312/13 Ausfertigung Verkündet am 02.05.2014 Amtsgericht Waldshut-Tiengen Hupfer, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrAmtsgericht Charlötten^^
Beglaubigte Abschrift Titel/Original J^A_J_FAG_j Eingegangers 26. MAi 2015 JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brex! Partnerschaft mbb Zahlung Amtsgericht Charlötten^^ m Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex
MehrIm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Amtsgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 114 C 5637/03 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.03.2004 Brüning, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter
MehrTenor. Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13
LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13 Titel: Verpflichtung des Inhabers eines Internetanschlusses zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung; sekundäre Darlegungslast
MehrZur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen
Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved.
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 5/00 BESCHLUSS vom 29. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fb, 85 Abs. 2 Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrLandgericht Köln. Beschluss
/ A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. Rechtsanwälte. gegen
42 C 740/14 Abschrift Verkündet am 30.06.2015 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ANWALT NEMEYER Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil PDF: Frist: 9. JULI?n-5 -Il lvt.v>mjví.;ifp
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder
ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder Dr. Malek Barudi, M. Jur. (Oxford) Heise CeBIT Forum 2013 Worum geht s? Rechtliche Gefahren für Eltern
Mehr