Prozessbeschreibung Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)

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1 Prozessbeschreibung Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) Version 2.0 Gemeinsamer Vorschlag der Verbände AFM+E, BDEW, BEE, BWE, EDNA, VKU an die Bundesnetzagentur Kommentar [SM1]: Die Prozessbeschreibung wechselt zwischen Einspeisestelle und Erzeugungsanlage, einmal wird auch der Begriff Einspeiseanlage verwendet. Welches der Konstrukte ist nun für die Prozesse maßgeblich? Klärung zwingend erforderlich. In dieser Stellungnahme wurde die Prozessbeschreibung auf die Erzeugungsanlage angepasst. Die Einspeisestelle stellt laut dieser Prozessbeschreibung nur den Übergabepunkt von der Kundenanlage ins Netz da. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 1 von 27

2 Inhalt Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Beteiligte Marktpartner und Begriffsbestimmungen Rollen und Domänen Begriffsbestimmungen Rahmenbedingungen UC (Übersicht): Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) Kündigung Lieferbeginn UC: Lieferbeginn SD: Lieferbeginn Konfliktszenarien bei Lieferbeginn AD: Lieferbeginn Lieferende UC: Lieferende SD: Lieferende AD: Lieferende Zählwertübermittlung Stornierung und Rückabwicklung Stammdatenänderung Geschäftsdatenanfrage Zuordnungslisten Netznutzungsabrechnung Anhang Fallbeispiele Lieferbeginn und Lieferende, inkl. Aufhebung der Zuordnung aufgrund 38 EEG Abkürzungsverzeichnis MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 2 von 27

3 1 EINFÜHRUNG Das Dokument beschreibt die Abwicklung der Marktprozesse für Einspeisestellen für die Sparte Strom. Es findet für alle Arten von Erzeugungsanlagen (Anlagen im Geltungsbereich des EEG oder KWK-G sowie auch alle übrigen Anlagen) Anwendung, die ganz oder anteilig den Lieferanten wechseln können. Soweit in diesem Dokument keine spezielleren Regelungen getroffen worden sind, gelten im Übrigen die Vorgaben der Festlegung BK (GPKE) in jeweils aktueller Fassung entsprechend, soweit sie sinngemäß anwendbar sind. Dabei sind die Begriffe Entnahmestelle durch EinspeisestelleErzeugungsanlage, Belieferung durch Einspeisung, Letztverbraucher durch Erzeuger und Liefervertrag durch Liefervertrag (Einspeisung) zu ersetzen. Die vorliegende Prozessbeschreibung basiert weitgehend auf der Festlegung BK und wird diese nach Verabschiedung durch die Bundesnetzagentur ersetzen. 2 BETEILIGTE MARKTPARTNER UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Die Rollendefinitionen und Bezeichnungen basieren auf den Rollenbeschreibungen aus dem BDEW-Dokument Marktrollenmodell für den deutschen Energiemarkt. Die deutschen Rollenbeschreibungen sind kompatibel zum ENTSO-E/ebIX /EFET Harmonised Electricity Market Role Model 1 sowie zu den EASEE-Gas Rollen. 2.1 Rollen und Domänen Rollen Lieferant (LF) Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) Netzbetreiber (NB) Erzeuger (EZ) Domäne Bilanzkreis (BK) Zählpunkt (ZP) Erzeugungsanlage 1 ENTSO-E/ebIX/EFET: The Harmonised Electricity Market Role Model, Version , online unter MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 3 von 27

4 2.2 Begriffsbestimmungen Anmeldedatum Das Anmeldedatum bezeichnet das Datum des gewünschten Lieferbeginns (Einspeisung). Abmeldedatum Das Abmeldedatum bezeichnet das Datum des gewünschten Lieferendes (Einspeisung). Eingangsdatum Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem eine Meldung bei einer Marktrolle eingeht. Einspeisestelle Eine Einspeisestelle ist die Stelle, an der Energie in das Netz eingespeist und gemessen wird. Erzeugungsanlage 2 Eine Erzeugungsanlage i. S. dieser Prozessbeschreibung ist die Gesamtheit aller Erzeugungseinheiten, deren gemessene eingespeiste elektrische Energie durch einen oder mehrere geeichten Zähler direkt oder indirekt erfasst wird und deren Zählpunktbezeichnung (reale oder virtuelle) einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Sie kann aus einer oder mehreren Erzeugungseinheiten bestehen. Beispiel: Eine Erzeugungsanlage kann aus mehreren Windenergieanlagen (WEA) bestehen, wenn die gesamte von dieser Erzeugungsanlage erzeugte Energie über eine Einspeisestelle eingespeist wird. Eine Erzeugungsanlage kann allerdings auch eine einzelne WEA innerhalb eines Windparks sein. Diese WEA muss dann aber mit Hilfe mit einer entsprechendenvon entsprechenden geeichten Messungen ausgestattet seinermittelt werden können. Kommentar [SM2]: Die Fußzeile 2 muss entfernt werden, da einzelne Positionen in der veröffentlichten Fassung geklärt sein müssen. Hier muss eine Klarstellung der BNetzA erfolgen. Kommentar [SM3]: Bereits heute gibt es im Markt mehrere Erzeugungsanlagen, welche nicht direkt über einen Zähler erfasst werden. EEG-Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht (Erzeugungsanlage nach EEG mit Pflicht zur ) Eine EEG-Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht ist eine Erzeugungsanlage, die aus einer oder mehreren Erzeugungseinheit(en) besteht, für welche nach dem EEG 2014 eine Pflicht zur besteht. Dies trifft im Grundsatz zu auf alle Erzeugungseinheiten > 500 kw installierter Leistung zu, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden bzw. werden, und auf alle Erzeugungseinheiten > 100 kw installierter Leistung, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden. Zudem sind die Übergangsbestimmungen in den 100ff. EEG 2014 zu beachten. So besteht für Neuanlagen mit Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 keine Pflicht zur, wenn die Anforderungen des 100 Abs. 3 EEG 2014 erfüllt sind. 2 Die Verbände BEE und BWE weisen darauf hin, dass die hier verwendete Definition einer Erzeugungsanlage nicht dem Anlagenbegriff des EEG gemäß 5 Nr. 1 EEG 2014 entspricht. Auch eine einzelne Windenergieanlage ohne geeichte Messung, die mit anderen Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung einspeist, ist eine Anlage gemäß dem EEG. Auf diese Möglichkeit weist 32 Abs. 3 und 4 EEG 2014 explizit hin. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 4 von 27

5 EEG-Erzeugungsanlage ohne DV-Pflicht (Erzeugungsanlage nach EEG ohne Pflicht zur ) Eine EEG-Erzeugungsanlage ohne DV-Pflicht ist eine Erzeugungsanlage, die aus einer oder mehreren Erzeugungseinheit(en) besteht, für welche nach dem EEG 2014 keine Pflicht zur besteht. Nach einer Entscheidung zur Behandlung von EEG-Erzeugungsanlagen, die sich aus Erzeugungseinheiten mit DV-Pflicht und Erzeugungseinheiten ohne DV-Pflicht zusammensetzen, (vgl. Begleitschreiben zur MPES 2.0, Abschnitt 2.2) muss eine der beiden vorstehenden Definitionen ergänzt werden 3 : Entweder: Ergänzung der Definition EEG-Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht : Besteht für mindestens eine Erzeugungseinheit der EEG-Erzeugungsanlage die Pflicht zur, so ist die gesamte EEG-Erzeugungsanlage als EEG- Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht zu betrachten. Oder: Ergänzung der Definition EEG-Erzeugungsanlage ohne DV-Pflicht : Besteht für mindestens eine Erzeugungseinheit der EEG-Erzeugungsanlage keine Pflicht zur, so ist die gesamte EEG-Erzeugungsanlage als EEG- Erzeugungsanlage ohne DV-Pflicht zu betrachten. Kommentar [SM4]: Die Fußzeile 3 muss entfernt werden, da einzelne Positionen in der veröffentlichten Fassung geklärt sein müssen. Hier muss eine Klarstellung der BNetzA erfolgen. Erzeugungseinheit Als Erzeugungseinheit i. S. dieser Prozessbeschreibung wird eine einzelne Einheit einer Erzeugungsanlage (z. B. eine einzelne WEA) ohne bilanzierungs- und abrechnungsrelevante Messung bezeichnet. KWK-G-Erzeugungsanlage Als KWK-G-Erzeugungsanlage wird eine Erzeugungsanlage im Sinne von 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) bezeichnet. Tranche Tranche ist der Anteil der aus einer Erzeugungsanlage eingespeisten Energiemenge. Für EEG-Erzeugungsanlagen muss der vorher festgelegte prozentuale Anteil in jeder Viertelstunde des Betrachtungszeitraums gleich hoch sein. Für Nicht-EEG-/Nicht-KWK-G- Erzeugungsanlagen kann die Aufteilung auch auf andere Weise, zum Beispiel anhand einer Berechnungsformel, erfolgen. 3 BEE und BWE vertreten hier eine andere Auffassung und weisen darauf hin, dass das EEG eine solche Pflicht zur gemeinsamen Behandlung der verschiedenen Anlagen nicht vorsieht (vgl. auch Fußnote 2 zur Begriffsdefinition Erzeugungsanlage ). MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 5 von 27

6 3 RAHMENBEDINGUNGEN 1. Die Anlagenstammdaten sind dem NB aus der Abwicklung des Netzanschlusses bekannt. 2. Jeder Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage wird durch den Netzbetreiber eine eindeutige Zählpunktbezeichnung (ZPB) zugeordnet. 3. Die ZPB der Erzeugungsanlage bzw. einer bestehenden Tranche einer Erzeugungsanlage ist dem Lieferanten bekannt. 4. Jede ZPB einer Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage ist gemäß 4 Abs. 3 StromNZV zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet. Der Netzbetreiber stellt dies sicher. Es gelten folgende Zuordnungsgrundsätze: Liegt dem Netzbetreiber zu einem Zeitpunkt keine Information über eine Bilanzkreiszuordnung in Bezug auf die ZPB einer Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage vor, so geht er in folgender Reihenfolge vor: a) Sofern es sich um eine Anlage im Geltungsbereich des EEG oder KWK-G handelt und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ordnet der Netzbetreiber die ZPB der Erzeugungsanlage bzw. Tranche der Erzeugungsanlage dem seinem entsprechenden NetzbetreiberBbilanzkreis zu. b) Anderenfalls ist die Einspeisung der Anlage in das Netz bis zum Vorliegen einer eindeutigen Zuordnung in geeigneter Weise zu unterbinden. Der Netzbetreiber informiert den Erzeuger hierüber zuvor unverzüglich nach Kenntniserlangung. 5. Jede Erzeugungsanlage, die gleichzeitig mehreren Lieferanten und Bilanzkreisen zugeordnet werden soll, ist mit einer viertelstündigen Auflösung zu messen. Jede Erzeugungsanlage, die nicht mit einer entsprechenden Einrichtung ausgestattet ist, kann zu einem Zeitpunkt nur einem Lieferanten und einem Bilanzkreis zugeordnet werden. 6. Jede KWK-G-Erzeugungsanlage kann unabhängig von der Messung zu einem Zeitpunkt nur einem Lieferanten und einem Bilanzkreis zugeordnet werden. 7. Im Falle von Erzeugungsanlagen, die weder EEG-Erzeugungsanlagen noch KWK-G- Erzeugungsanlagen sind, ist ein anteiliger Wechsel möglich, jedoch erfolgt die Bestimmung der Tranchen nicht elektronisch automatisiert, da die Abstimmung aller Beteiligten zu einem definierten Zeitpunkt erfolgen muss und die verteilte bzw. zugeordnete Energiemenge zu jedem Zeitpunkt 100 % ergeben muss. 4 Nach der manuellen Bestimmung der Zählpunktbezeichnung für die einzelnen Tranchen werden diese über die nachfolgenden Prozesse bedient. 8. Der Bilanzierungsbeginn und das Bilanzierungsende für Einspeiseanlagen Erzeugungsanlage sind für leistungsgemessene Erzeugungsanlagen immer synchron zum Datum des Lieferbeginns (Einspeisung) bzw. Lieferendes (Einspeisung). 4 Hintergrund: Im Gegensatz zu EEG-/KWK-G-Erzeugungsanlagen bestehen bei Nicht-EEG-/Nicht- KWK-G-Erzeugungsanlagen keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Aufnahme von ungeplanten Strommengen der Aufteilung. Da es sich bei diesem Geschäftsvorfall nicht um einen Massenprozess handelt, wird dieser manuell abgewickelt. Hinweis zur manuellen Abwicklung: Alle Beteiligten stimmen sich verpflichtend über die Tranchen einer Erzeugungsanlage mit der jeweiligen prozentualen Zuordnung bzw. der Berechnungsformel ab. Dabei ist sicher zu stellen, dass die für die Energiemengenbilanzierung nötigen Fristen eingehalten und die Energiemengen den entsprechenden Bilanzkreisen zugeordnet werden. Kommentar [SM5]: Begriff ist in diesem Dokument nicht definiert. Somit ersetzen durch Erzeugungsanlage Kommentar [SM6]: Diese Aussage weicht ohne Not von der GPKE ab, dass auch bei untermonatlichen Lieferantenwechsel die Bilanzierung synchron zur LF-Zuordnung sein muss. Die Auswirkungen für SLP/SEP sind sehr weitreichend. Unterschiedliche Bilanzierungsregeln zwischen GPKE und MPES führen zu erhöhtem Aufwand im Markt. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 6 von 27

7 9. In den Fällen, in denen am Prozess Beteiligte aufgrund von Personenidentität mit sich selbst zu kommunizieren hätten, bleibt für die davon betroffenen Prozessschritte eine Abweichung in Bezug auf die prozessuale Ausgestaltung oder des zu verwendenden Datenformats zulässig, soweit sich aus geltendem Recht oder aus behördlichen Entscheidungen nichts Abweichendes ergibt. 10. Will der Erzeuger die in seiner Erzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste Energiemenge selbst vermarkten, so nimmt er neben seiner Rolle als Erzeuger die Rolle des Lieferanten im Sinne dieser Prozessbeschreibung wahr. Will der Erzeuger die mit der Vermarktung verbundenen Aktivitäten nicht selbst wahrnehmen, so muss er diese vollständig auf seinen bzw. seine Lieferanten übertragen. 11. Der Wechsel eines Erzeugers wird nicht im Rahmen der hier beschriebenen Prozesse abgewickelt. Deren manuelle Abwicklung zwischen NB und Erzeuger erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der NB. Dieser Prozess löst keine Veränderung bzgl. der Lieferanten-/Bilanzkreiszuordnung des Zählpunktes aus. Mögliche zeitgleiche Lieferantenwechsel mit einhergehender Neuzuordnung des Zählpunktes an der Erzeugungsanlage/Tranche zu einem Bilanzkreis müssen über die in diesem Dokument beschriebenen Prozesse abgebildet werden. 12. Sollen EEG- bzw. KWK-G-Erzeugungsanlagen nicht von Beginn an (erstmalige Einspeisung ins Netz) dem jeweiligen Bilanzkreis des zuständigen NB zugeordnet sein, so ist im Rahmen des Netzanschlusses die Zuordnung des Zählpunktes der Anlage zu einem anderen als dem BK des NB manuell zu klären. Die Zuordnung zu dem BK kann auch untermonatig zum Inbetriebnahmedatum erfolgen. Im Anschluss an die Klärung informiert der NB den bzw. die vom Erzeuger zur kaufmännischen Aufnahme benannten Lieferanten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation über die Zuordnung. 13. Wird in eine EEG- Erzeugungsanlage eine zusätzliche Erzeugungseinheit integriert, bleibt insbesondere die aktuelle Tranchenaufteilung und Zuordnung zum Lieferant bzw. zu den Lieferanten sowie der Veräußerungsform der Erzeugungsanlage unverändert. Erfolgt aktuell eine anteilige Zuordnung zur EEG-Vergütung nach 37 EEG 2014, so kann die bisherige Aufteilung nur aufrechterhalten werden, wenn für die zusätzliche Erzeugungseinheit keine Pflicht zur besteht. Hinweis: In Abhängigkeit davon, wie EEG-Erzeugungsanlagen, die sich aus Erzeugungseinheiten mit und ohne DV-Pflicht zusammensetzen, eingestuft werden (vgl. Hinweis in den Begriffsbestimmungen oben), ist der letzte Satz ggf. zu ändern. 14. Im Fall der Stilllegung einer Erzeugungsanlage stimmen sich die betroffenen Marktpartner hinsichtlich der Beendigung der Zuordnung zum Lieferanten/Bilanzkreis ab. Im Anschluss an die Klärung informiert der Netzbetreiber alle betroffenen Lieferanten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation über die Beendigung der Zuordnung. 15. Die Berechnung der Fristen beginnt nicht mit dem Tag des Meldungseingangs, d. h. Fristen bestehen nur aus vollständigen Tagen beginnend um 00:00 Uhr. Bezieht sich das Meldedatum auf ein Tagesende (z. B. Lieferende), so ist dieser Tag in der Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss. Bezieht sich das Meldedatum auf einen Tagesbeginn (z. B. Lieferbeginn), so ist dieser Tag nicht in der Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss. Rahmenbedingungen zur Identifizierung: Für den Austausch von einspeisestellenbezogenen erzeugungsanlagenbezogenen Daten ist die Identifizierung der Einspeisestelle Erzeugungsanlage zur fristgerechten und automatischen Abwicklung der Prozesse notwendig. Die nachfolgenden Regelungen gelten Kommentar [SM7]: Diese Aussage weicht ohne Not von der GPKE ab. Die Auswirkungen für SLP/SEP sind sehr weitreichend. Unterschiedliche Bilanzierungsregeln zwischen GPKE und MPES führen zu erhöhtem Aufwand im Markt. Kommentar [SM8]: Diese Rahmenbedingung kann sich nur auf EEG-Erzeugungsanlagen beziehen, da die Berechnungsgrundlage aller anderen Erzeugungsanlagen nicht standardisiert ist und somit ggf. nicht unmittelbar anwendbar ist. Grund für diese Änderung ist die Rahmenbedingung 8.: Im Falle von Erzeugungsanlagen, die weder EEG- Erzeugungsanlagen noch KWK-G- Erzeugungsanlagen sind, ist ein anteiliger Wechsel möglich, jedoch nicht elektronisch automatisiert, da die Abstimmung aller Beteiligten zu einem definierten Zeitpunkt erfolgen muss und die verteilte bzw. zugeordnete Energiemenge zu jedem Zeitpunkt 100 % ergeben muss. Kommentar [SM9]: Das Meldedatum ist in dieser Prozessbeschreibung nicht definiert. Definitionsvorschlag: Meldedatum: Das Meldedatum ist ein Sammelbegriff für das in der Meldung enthaltene Datum welches für die Prozessfristüberprüfung benötigt wird. Dies sind z.b. Anmeldedatum oder Abmeldedatum. Kommentar [SM10]: Rahmenbeding ung 15. ist bereits über eine Mitteilung der BNetzA BK6 im Rahmen der GPKE, welche hier im Grundsatzanwendung findet, bereits geregelt. Somit ist diese Bedingung zu streichen. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 7 von 27

8 für alle durchzuführenden Identifizierungen zwischen Netzbetreibern und Lieferanten sowie zwischen Lieferanten untereinander: a) Eine Erzeugungsanlage oder eine bestehende Tranche einer Erzeugungsanlage ist durch den Anfragenden immer anhand der jeweiligen Zählpunktbezeichnung eindeutig zu benennen, d. h. für die erstmalige Anmeldung der ErzeugungsAanlage ist immer die reale vom NB für die Erzeugungsanlage vergebene Zählpunktbezeichnung zu verwenden. b) Der Angefragte ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob sich die Einspeisestelle Erzeugungsanlage anhand der vom Anfragenden mitgeteilten ZPB eindeutig identifizieren lässt. Konnte der Angefragte die Einspeisestelle Erzeugungsanlage nicht identifizieren, so hat er dies dem Anfragenden unverzüglich, jedoch spätestens am dritten nächsten Werktag nach Meldungseingang mitzuteilen. Diese Frist geht längeren anderen Fristen vor. c) Eine neue Tranche einer EEG-Erzeugungsanlage ist durch den Anfragenden immer anhand der Zählpunktbezeichnung der Erzeugungsanlage und einem Prozentsatz < 100 % der zu bildenden Tranche zu benennen. Die neu durch den Netzbetreiber vergebene ZPB der Tranche wird dem LFN im Rahmen der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Sobald die Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage einmal identifiziert ist, müssen alle weiteren Mitteilungen die vom Netzbetreiber bestätigte Zählpunktbezeichnung beinhalten. Kommentar [SM11]: Da es sich hier um keinen Initialprozess wie bei der GPKE handelt, sondern nur um eine Identifikation mit Hilfe einer ZPB und somit kein manueller Prozess erforderlich ist, ist eine Frist von drei Werktagen für eine Identifikation nicht erforderlich. Kommentar [SM12]: Aussage um das was bereits unter a) zur Erzeugungsanlage geregelt ist reduziert und um die fehlende Neubildung einer Tranche ergänzt. Kommentar [SM13]: Sequenzdiagramm nicht erforderlich und kann gelöscht werden. Diese hier aufgezeigten Prozessschritte werden immer in den nachfolgenden Prozessen mit betrachtet. Somit hier doppelt und verwirrend. Ablaufdiagramm: Identifizierung einer Entnahmestelle Quelle: Bundesnetzagentur, : Anlage zum Beschluss BK Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE), Seite 7. Kommentar [SM14]: Hinweis kann entfallen. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 8 von 27

9 4 UC (ÜBERSICHT): MARKTPROZESSE FÜR EINSPEISESTELLEN ERZEUGUNGSANLAGEN (STROM) Kommentar [SM15]: Einspeisestelle durch Erzeugungsanlage ersetzen. 4.1 Kündigung Der LFN kündigt unter Verwendung der Zählpunktbezeichnung der Erzeugungsanlage bzw. der Zählpunktbezeichnung der bestehenden Tranche den Liefervertrag (Einspeisung) die gesamte an der ZPB zugeordnete Energiemenge des LFA. Im Sinne eines reibungslosen Wechselprozesses und zur Vermeidung von späteren Klärungsfällen empfiehlt es sich, den Prozess Kündigung generell einer Lieferanmeldung vorzuschalten. Es gelten die Bestimmungen gemäß GPKE in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend. Kommentar [SM16]: Eine Kündigung bezieht sich auf einen Vertrag und nicht auf Energiemengen. 4.2 Lieferbeginn Dieser Prozess beschreibt die Neuzuordnung eines Lieferanten und dessen Bilanzkreis zu einer Einspeisestelle Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer EinspeisestelleErzeugungsanlage UC: Lieferbeginn MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 9 von 27

10 UseCase Name UseCase Beschreibung Lieferbeginn Dieser Prozess beschreibt die Neuzuordnung einers Erzeugungsanlage bzw. einer Tranche einer Erzeugungsanlage zu einem Lieferanten und dem gemeldeten/ Bilanzkreis.es zu einer Einspeisestelle. Dabei werden drei Geschäftsvorfälle betrachtet: Geschäftsvorfall 1: Vollständiger (100%iger) Wechselvorgang der Erzeugungsanlage zu einem Lieferanten Die Anmeldung einer Erzeugungsanlage erfolgt mit der ZPB der Erzeugungsanlage und Angabe eines Prozentsatzes von 100 %. Geschäftsvorfall 2: Vollständiger (100%iger) Wechselvorgang einer bestehenden Tranche der Erzeugungsanlage zu einem Lieferanten Die Anmeldung einer Tranche erfolgt mit der ZPB der Tranche. Die Anmeldebestätigung enthält die ZPB der Tranche. Dieser Geschäftsvorfall ist bei EEG-Erzeugungsanlagen bei einem direkten Übergang, d. h. lückenlosem Zuordnungsbeginn und - ende und unter Beibehaltung der Tranche, anzuwenden. Dieser Geschäftsvorfall ist bei nicht EEG- und KWKG- Erzeugungsanlagen nach Festlegung der Zählpunktbezeichnung anzuwenden. Rollen LF NB Prozess Ziel Geschäftsvorfall 3: Anteiliger Wechselvorgang unter Bildung neuer Tranchen an einer EEG-Erzeugungsanlage (zu einem Lieferanten ggf. mit Wechsel der Veräußerungsform) Anteiliger Wechsel (Tranche) von EEG-Erzeugungsanlagen bei prozentualer Aufteilung Die Anmeldung erfolgt mit der ZPB der Erzeugungsanlage und einem Prozentsatz < 100 %. Die neue ZPB der Tranche wird dem LFN im Rahmen der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Eine TranchengrößenÄänderung der einer dem Lieferanten bereits zugeordneten Tranchengröße kommt einerist wie die Neuanmeldung einer Tranche gleich und ist mit diesem Prozess, unter Anwendung von Geschäftsvorfall 3, zu melden. Die Wechselfristen für EEG-Erzeugungsanlagen sind in der nachstehenden Tabelle Fristen für den Lieferbeginn bei EEG- Erzeugungsanlagen dargestellt. Für alle anderen Erzeugungsanlagen gilt: Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein und das Eingangsdatum muss mindestens einen Monat vor dem Anmeldedatum liegen. Der LF wird der Einspeisestelle komplett bzw. anteilig zugeordnet. Dabei erfolgt auch die Zuordnung zu seinem BK.Die Kommentar [SM17]: Ergänzung da, Geschäftsvorfall 3 laut vorheriger Beschreibung nur bei EEG- Erzeugungsanlagen stattfindet. Kommentar [SM18]: Kann entfallen da diese Aussage bereits in der Überschrift enthalten ist. Kommentar [SM19]: Präzisierung Kommentar [SM20]: Prozessziel an die USECase Beschreibung angepasst. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 10 von 27

11 Erzeugungsanlage bzw. die Tranche der Erzeugungsanlage ist dem LFN und dem gemeldete BK zugeordnet Vorbedingung Dem Lieferanten liegen alle erforderlichen Vollmachten des/der EZ vor Abschluss der Zuordnungsvereinbarung zwischen NB und BKV gemäß MaBiS Elektronischer Versand der Zuordnungsermächtigung vom BKV an NB gemäß MaBiS Nachbedingung Korrekte und lückenlose LF- und BK-Zuordnung für die angesprochene EinspeisestelleErzeugungsanlage Evtl. ist eine Aktivierung der ZP für LF-Summen und BK- Summen nach MaBiS durch den NB erforderlich Fehlerfall Fristüberschreitung Anteilige Anmeldung einer Erzeugungsanlage, die keine EEG- Erzeugungsanlagen darstellt von Nicht-EEG- Erzeugungsanlagen (manuelle Bearbeitung) Anteilige Anmeldung mit einer Zählpunktbezeichnung, die eine Tranche identifiziertauf einen Tranchenzählpunkt Weitere Anforderungen Sind bei EEG-Erzeugungsanlagen nach Ablauf des letzten Termins für mögliche Anmeldungen auf das jeweilige Lieferbeginndatum weniger als 100 % der Einspeisemenge der DV zugeordnet, muss bezüglich des Prozessablaufs eine Unterscheidung nach EEG-Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht und ohne DV-Pflicht getroffen werden: EEG-Erzeugungsanlage ohne DV-Pflicht: Zuordnung der Restmenge zum EEG-Bilanzkreis des NB EEG-Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht: Aufhebung der Zuordnung aller LF an der Einspeisestelle Erzeugungsanlage mit Zuordnung der Gesamtmenge zum EEG Bilanzkreis des NB Kommentar [SM21]: Redaktionelle Anpassung Kommentar [SM22]: Redaktionelle Anpassung Kommentar [SM23]: Redaktionelle Anpassung MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 11 von 27

12 Tabelle: Fristen für den Lieferbeginn bei EEG-Erzeugungsanlagen: Geschäftsvorfall Bestehende Veräußerungsform (am Tag vor dem Anmeldedatum) angemeldete Veräußerungsform Anmeldedatum und Frist 1 und 2 geförderte 1 und 2 sonstige 1 und 2 geförderte 1 und 2 sonstige 1 und 2 Einspeisevergütung nach 37 EEG und 2 sonstige oder geförderte 1 (und 2) Einspeisevergütung nach 38 EEG 2014 (100 %) geförderte sonstige sonstige geförderte sonstige oder geförderte Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 sonstige oder geförderte Das Anmeldedatum darf zum ersten Kalendertag eines Monats oder untermonatig sein. Das Eingangsdatum muss mindestens10 WT vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf zum ersten Kalendertag eines Monats oder untermonatig sein. Das Eingangsdatum muss mindestens 10 WT vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein. Das Eingangsdatum muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein Das Eingangsdatum muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein Das Eingangsdatum muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein Das Eingangsdatum muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein Das Eingangsdatum muss mindestens 5 WT vor dem Anmeldedatum liegen. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 12 von 27

13 3 Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014, sonstige oder geförderte (ggf. aufgeteilt auf Tranchen) 3 Einspeisevergütung nach 38 EEG 2014 (100 %) sonstige oder geförderte (Tranchengröße < 100 %) sonstige oder geförderte (Tranchengröße < 100 %) Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein. Das Eingangsdatum muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldedatum liegen. Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein. Das Eingangsdatum muss mindestens 5 WT vor dem Anmeldedatum liegen SD: Lieferbeginn MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 13 von 27

14 Detaillierte Beschreibung zum Sequenzdiagramm (prozessual): Nr. Von An Beschreibung des Prozessschrittes Frist Anmerkungen 1 LFN NB Anmeldung Unverzüglich, jedoch für EEG-Erzeugungsanlagen unter Einhaltung der in obiger Tabelle Fristen für den Lieferbeginn bei EEG- Erzeugungsanlagen genannten Fristen bzw. bei allen anderen Erzeugungsanlagen 1 Monat vor Anmeldedatum (zum Monatswechsel) Der LFN meldet beim NB die Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage anlässlich eines Lieferantenwechsels an. Der NB prüft die Anmeldung in drei Schritten: 1. Prüfung, ob die Vorlauffrist vor dem gewünschten Lieferbeginn eingehalten ist (vgl. hinsichtlich EEG-Erzeugungsanlagen die obige Tabelle Fristen für den Lieferbeginn bei EEG-Erzeugungsanlagen, bei allen anderen Erzeugungsanlagen beträgt die Vorlauffrist 1 Kalendermonat) und ob alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind Wenn nein, unverzüglich weiter mit Schritt 6b. 2. Prüfung, ob der angemeldete ZP am Vortag des Anmeldedatums der Veräußerungsform Einspeisevergütung nach 38 EEG 2014 zugeordnet ist. Wenn ja, unverzüglich weiter mit Schritt 6a. Kommentar [SM24]: Diese Information steht bereits in der Spalte Frist und kann somit entfallen. Wenn dieser Text nicht gelöscht wird muss die Vorlauffrist vollständig beschrieben sein. Kommentar [SM25]: Was sind sonstige Voraussetzungen? Bitte abschließende Aufzählung vornehmen. Beispiel für eine sonstige Prüfung wäre die gültige Zuordnungsermächtigung. 3. Prüfung auf Notwendigkeit einer Abmeldungsanfrage Geschäftsvorfall 1 und 2: Prüfung auf korrespondierende Abmeldung des LFA Wenn ja, unverzüglich weiter mit Schritt 6a. Wenn nein, unverzüglich weiter mit Schritt 2a. Geschäftsvorfall 3: Prüfung der Summe aller Tranchen in der DV >100 %. Wenn ja, unverzüglich weiter mit Schritt 2b. Wenn nein, unverzüglich weiter mit Schritt 6a. 2a NB LF N Information über Unverzüglich, jedoch Der NB informiert den LFN darüber, dass zum gewünschten Anmeldedatum noch ein anderer MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 14 von 27

15 existierende Zuordnung (100 %) spätestens bis zum Ablauf des 4. WT nach Eingang der Anmeldung Lieferant (LFA) dem ZP der Erzeugungsanlage zugeordnet ist und deshalb eine Abmeldungsanfrage an den LFA gestellt wird. Hierbei teilt der NB dem LFN insbesondere die Identität des LFA mit. 2b NB LF N Information über existierende Zuordnung (anteilig) Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 4.WT nach Eingang der Anmeldung Der NB informiert den LFN darüber, dass zum gewünschten Anmeldedatum noch andere Lieferanten (LFA) der Erzeugungsanlage zugeordnet sind, die nicht zu der vom Lieferanten übermittelten Aufteilung passen. Hierbei teilt der NB dem LFN insbesondere die Identitäten aller der Erzeugungsanlage zugeordneten LFA und deren Tranchengrößen mit. 3 NB LF A Abmeldungsanfrage Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 4. WT nach Eingang der Anmeldung Der NB übersendet dem LFA (im Fall von 2a) bzw. allen LFA (im Fall von 2b) eine Mitteilung über die vom LFN zum Anmeldedatum angemeldete Einspeisung, verbunden mit der Anfrage, ob der/die LFA die Einspeisung abmeldet(n). 4 LFA NB Beantwortun g der Abmeldungs anfrage Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 3. WT nach Eingang der Abmeldungsa nfrage Entsprechend der Vertragslage zwischen LFA und Anlagenbetreiber sind folgende Reaktionen des LFA möglich: a) Der LFA bestätigt wie gewünscht die Abmeldung zum Tag vor dem Anmeldetermin oder antwortet nicht. Eine fehlende Antwort ist einer Zustimmung gleichzusetzen. b) Der LFA widerspricht der Abmeldung. Hierbei übermittelt der LFA eine Begründung für den Widerspruch. Als Ergebnis sind folgende Situationen denkbar: a) Durch Bestätigung der Abmeldungsanfrage durch mindestens einen LFA wird ein prozentualer Anteil frei, der gleich oder größer als der vom LFN angemeldete Anteil ist. Weiter mit den Schritten 5 und 6a b) Durch die Ablehnung der Abmeldungsanfrage durch mindestens einen LFA wird nur ein prozentualer Anteil frei, der kleiner ist als der vom LFN angemeldete Anteil. Weiter mit den Schritten 5 und 6b. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 15 von 27

16 5 NB LF A Mitteilung über Beendigung der Zuordnung Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 8. WT nach Eingang der Anmeldung Der NB informiert den/die betroffenen LFA darüber, dass die Zuordnung vom dem dazugehörigen Bilanzkreis zur Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage beendet wird. Hierbei teilt er das Abmeldedatum Bilanzierungsende mit. Zusätzlich wird das bereits aus Prozessschritt 4 Beantwortung der Abmeldungsanfrage vereinbarte Abmeldedatum übermittelt. Kommentar [SM26]: Präzisierung 6a NB LF N Bestätigung der Anmeldung Im Fall von Abmeldungsa nfrage(n) spätestens bis zum Ablauf des 8. WT, sonst spätestens bis zum Ablauf des 4. WT nach Eingang der Anmeldung Bestätigung der Anmeldung durch den NB gegenüber dem LFN zum Anmeldedatum. Die für die weiteren Prozesse notwendigen Stammdaten werden übermittelt. In der Anmeldebestätigung teilt der NB dem LFN insbesondere die Identität(en) des derzeitigen MSB/MDL mit. Bei Geschäftsvorfall 3 und EEG- Erzeugungsanlagen mit DV-Pflicht, für die die Summe aller Tranchen zum Anmeldedatum < 100% ist: weiter mit Schritt 7 In allen anderen Fällen: Prozessende 6b NB LF N Ablehnung der Anmeldung Im Fall von Abmeldungsa nfrage(n) spätestens bis zum Ablauf des 8. WT, sonst spätestens bis zum Ablauf des 4. WT nach Eingang der Anmeldung Der NB lehnt die Anmeldung des LFN ab. Hierbei übermittelt er eine Begründung für die Ablehnung. Resultiert die Ablehnung aus einem der Ablehnung der vorangegangenen AbmeldungsanfrageWiderspruch des/der LFA, so teilt der NB die vom/von den LFA mitgegebene Begründung mit. Prozessende 7 NB LF A, LF N Information über Aufhebung Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014 Unverzüglich, aber frühestens 9 WT, spätestens 2 WT vor Anmeldedatu m Für EEG-Erzeugungsanlagen mit DV-Pflicht prüft der NB die Summe aller Tranchen zum Anmeldedatum auf 100 %. Wenn die Summe aller Tranchen der EEG- Erzeugungsanlage < 100 %, dann schickt der NB allen LF, denen zum Anmeldedatum Tranchen der Einspeisestelle EEG- Erzeugungsanlage zugeordnet sind, eine Information über die Aufhebung der Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014 mit Lieferende zum Tag vor dem Anmeldedatum des LFN. Kommentar [SM27]: Präzisierung MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 16 von 27

17 MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 17 von 27

18 4.2.3 Konfliktszenarien bei Lieferbeginn Eingang einer weiteren Anmeldung von LFN 2 für einen Lieferbeginntermin, der zeitlich vor dem Lieferbeginntermin der ersten (bereits durch den NB bestätigten) Anmeldung von LFN 1 liegt Im Rahmen der durch den NB durchzuführenden Prüfung prüft der NB allein darauf, ob und welchem Lieferanten die betreffende Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt des vom LFN 2 begehrten Lieferbeginns (Einspeisung) nach aktueller Datenlage zugewiesen ist. Der betroffene LFA wird vom NB im Rahmen der Abmeldungsanfrage kontaktiert. Für die Entscheidung über den Erfolg der betreffenden Anmeldung spielt es dagegen grundsätzlich keine Rolle, ob zu einem zeitlich nach dem Anmeldedatum liegenden Zeitpunkt bereits eine bestätigte Anmeldung eines anderweitigen Lieferanten vorliegt. Wird die Anmeldung eines Lieferanten (LFN 2) zu einem zukünftigen Zeitpunkt X positiv bestätigt, so führt dies dazu, dass eventuell bereits bestätigte Lieferanmeldungen gegenüber sonstigen Lieferanten zu einem später als X liegenden Zeitpunkt gegenstandslos werden. Der NB informiert zeitgleich mit der Bestätigung gegenüber dem anmeldenden Lieferanten für den Lieferbeginntermin X alle Lieferanten mit Lieferbeginnterminen später X darüber, dass ihre Anmeldebestätigung durch die nun bestätigte Anmeldebestätigung gegenstandslos geworden ist. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 18 von 27

19 4.2.4 AD: Lieferbeginn Kommentar [SM28]: Aktivitätsdiagra mm entspricht nicht den vorangegangenen Beschreibungen. Bitte anpassen. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 19 von 27

20 4.3 Lieferende Dieser Prozess beschreibt die Abmeldung einers Erzeugungsanlage bzw. einer Tranche einer Erzeugungsanlage Zählpunkts durch einen Lieferantenden LFA. Die folgenden Fälle werden beschrieben: - Vollständige Abmeldung einer Erzeugungsanlage - Abmeldung der Tranche einer Erzeugungsanlage -o Abmeldung der Tranche einer EEG-Erzeugungsanlage; im Fall von EEG- Erzeugungsanlagenhierbei ist zwischen Anlagen mit verpflichtender EEG-Erzeugungsanlage mit DV-Pflicht und anderen EEG- ErzeugungsanlagenEEG-Erzeugungsanlage ohne DV-Pflicht zu unterscheiden. Formatiert Die Frist ffür den Prozess Lieferende ist lautet: mindestens Unverzüglich, jedoch spätestens 1 Monat vor gewünschtem Lieferende. Dabei gilt dass, das Abmeldedatum ein Monatsletzter sein muss. ein Monat Abmeldefrist zum Monatsersten erforderlich; Eein Wechsel des Lieferanten ist zwar laut EEG 2014 in kürzerer Frist möglich, dies kann jedoch nicht im Lieferende-Prozess abgebildet werden, da über diesen Prozess nicht die Information übermittelt wirdwerden kann, in welche Veräußerungsform die Anlage wechseln weiter betrieben wird. Untermonatliche Wechsel eines Lieferanten sowie Wechsel ohne Monatsfrist zum Monatsersten, bei denen der Zeitraum zwischen Eingangsdatum und Abmeldedatum bereits geringer als die für den Prozess Liefernde ist, die bei gleichbleibender Veräußerungsform möglich sind, sind somit immer über den Prozess Lieferbeginn anzustoßen. Formatiert: Listenabsatz, Aufgezählt + Ebene: 1 + Ausgerichtet an: 0,63 cm + Einzug bei: 1,27 cm Kommentar [SM29]: Präzisierung, da der LF diesen Prozess verwenden kann wenn er ausreichenden Vorlauf hat UC: Lieferende UseCase Name UseCase Beschreibung Lieferende Ein LFA meldet beim NB den Zählpunkt einer Einspeisestelle Erzeugungsanlage bzw. eine Tranche einer Erzeugungsanlage mit Hilfe der zugeordneten Zählpunktbezeichnung von der Zuordnung zum LF und zu seinem dem entsprechenden Bilanzkreis ab. Betrifft die Abmeldung eine Tranche einer EEG-Erzeugungsanlage Kommentar [SM30]: - Präzisierung. - Ergänzung der Tranche. - Hinweis: Der Prozess meldet keine ID s (ZPB) ab sondern Erzeugungsanlagen bzw. Tranchen die für die Identifizierung eine ID (ZPB) haben. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 20 von 27

21 Rollen LF NB Prozess Ziel Vorbedingung mit DV-Pflicht und wird die Tranche nicht durch einen aktiven oder neuen einem LieferantenLFN übernommen, so führt dies dazu, dass auch die übrigen Tranchen dieser Erzeugungsanlage dem EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers zugeordnet werden (Information über Aufhebung der Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014). Der LFA hat beim zuständigen NB die Zuordnung zu der betroffenen Einspeisestelle Erzeugungsanlage bzw. einer Tranche einer Erzeugungsanlage für sich und den entsprechenden BK beendet. Dem Bilanzkreis des LFA ist ein Zählpunkt der betreffenden Einspeisestelle zugeordnet. Die Erzeugungsanlage bzw. die Tranche der Erzeugungsanlage ist dem LFA und dem entsprechende Bilanzkreis zugeordnet. Kommentar [SM31]: Ergänzung der Tranche und des BK Kommentar [SM32]: Auch der LFA muss zugeordnet sein. Nachbedingung Fehlerfall Fristüberschreitung Der abgemeldete Zählpunkt muss einem Bilanzkreis zugeordnet sein.die Erzeugungsanlage ist in Summe zu 100 % einem oder bei einer Aufteilung in Tranchen mehreren Bilanzkreisen zugeordnet. Zählwertübermittlung in der jeweils aktuellen Fassung der GPKE an den Lieferanten Weitere Anforderungen Die Abmeldung einer Erzeugungsanlage bzw. einer Tranche einer Erzeugungsanlage erfolgt mit der vom NB bei der Anmeldebestätigung übermitteltenvergebenen ZPB. Wenn bei einer EEG-Erzeugungsanlage oder bei einer zugehörigen Tranche oder bei einer KWK-G-Erzeugungsanlage zu einer fristgerechten Abmeldung (1 Monat zum Monatswechsel) keine korrespondierende Anmeldung eingeht, dann ist dies als Wechsel in die EEG-Förderung bzw. KWK-G- Einspeisevergütung zu verstehen, und die Erzeugungsanlage bzw. die Tranche wird dem entsprechenden Bilanzkreis des NB zugeordnet. Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße fällt eine EEG-Erzeugungsanlage dann unter die Regelungen des 37 oder 38 EEG 2014: 5 o o Bei Abmeldung einer EEG-Erzeugungsanlage ohne DV- Pflicht oder einer Tranche einer solchen Erzeugungsanlage, wird diese Erzeugungsanlage zu 100 % oder tranchenweise in die Regelungen des 37 EEG 2014 überführt. Bei Abmeldung einer EEG-Erzeugungsanlage mit DV- Pflicht wird die gesamte Erzeugungsanlage in die Regelungen des 38 EEG 2014 überführt. Das Abmeldedatum kann nur in der Zukunft liegen. Kommentar [SM33]: Die alte Aussage passt nicht immer, da wenn Tranchen danach nicht mehr verwendet werden müssen deren ZPB auch nicht weiter einem Bilanzkreis zugeordnet werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass genau 100% der Erzeugungsanlage bilanziert werden. Kommentar [SM34]: Regeln zur Zählwertübermittlung bereits im Kapitel 4.4 beschrieben. Wenn diese Nachbedingung erhalten bleiben soll, muss diese aber auch im Prozess Lieferbeginn mit aufgenommen werden. Kommentar [SM35]: Wenn die ZPB im Rahmen der Stammdatenänderung korrigiert werden muss, stimmt diese Aussage nicht mehr. Kommentar [SM36]: Fristen wurden bereits an zwei Stellen ausführlich erklärt somit stellt diese Aussage keinen Mehrwert da. 5 Die Übergangsbestimmungen der 100 ff. EEG 2014 sind zu beachten. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 21 von 27

22 4.3.2 SD: Lieferende Kommentar [SM37]: Einspeisestelle durch Erzeugungsanlage ersetzen. Prozessschritt 3 anpassen: Information über Aufhebung Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014 wie in der nachfolgenden Tabelle und im Prozess Lieferbeginn. Kommentare zu dem Sequenzdiagramm (prozessual): Nr. Von An Beschreibung des Prozessschrittes Frist Anmerkungen 1 LFA NB Übermittlung Abmeldung 2a NB LFA Bestätigung der Abmeldung Unverzüglich, jedoch spätestens 1 Monat vor gewünschtem Lieferende; Abmeldedatum kann ausschließlich ein Monatsletzter sein Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 3. WT nach Eingang der Abmeldung Der LFA meldet die Erzeugungsanlage bzw. Tranche einer Erzeugungsanlage anlässlich eines Lieferantenwechsels ab. Nach positiver Prüfung bestätigt der NB die Abmeldung zum Abmeldedatum. Kommentar [SM38]: Prüfungsumfan g muss definiert werden. 2b NB LFA Ablehnung der Abmeldung Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 3. WT nach Eingang der Abmeldung Nach negativer Prüfung lehnt der NB unter Angabe des Grundes die Abmeldung ab. 3 NB LF Information über Frühestens 9 WT, Bei unzulässiger MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 22 von 27

23 Aufhebung Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014 spätestens 2 WT vor Lieferende Tranchierung ( 38 EEG 2014) erfolgt eine Zwangsabmeldung aller weiteren Tranchen der Erzeugungsanlage. Der NB informiert den/die LF darüber, dass der Tranchenzählpunkt dem NB-Bilanzkreis zugeordnet wird. Für EEG- Erzeugungsanlagen mit DV-Pflicht prüft der NB die Summe aller Tranchen zum Tag nach dem Abmeldedatum auf 100 %. Wenn die Summe aller Tranchen der EEG- Erzeugungsanlage < 100 %, dann schickt der NB allen LF, denen zum Tag nach dem Abmeldedatum Tranchen der EEG- Erzeugungsanlage zugeordnet sind, eine Information über die Aufhebung der Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014 mit Lieferende zum Abmeldedatum des LFA. Kommentar [SM39]: Formulierung an Lieferbeginn Prozessschritt 7 angepasst MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 23 von 27

24 4.3.3 AD: Lieferende Kommentar [SM40]: Aktivitätsdiagra mm bitte an die vorherige Beschreibung anpassen. 4.4 Zählwertübermittlung Für Einspeise-ZPdie Erzeugungsanlage bzw. die Tranche einer Erzeugungsanlage werden Zählwerte gemäß GPKE in der jeweils aktuellen Fassung übermittelt. Die ZPB für die Übermittlung der Zählwerte entspricht derjenigen, die vom NB im Zuge des Prozesses Lieferbeginn im Rahmen der Anmeldebestätigung für die Anlage bzw. für die jeweilige Tranche übermittelt worden ist. Im Fall von unterspannungsseitigen Messeinrichtungen zur Erfassung der Wirkenergie werden die Messwerte über einen virtuellen Zählpunkt inklusive der Berücksichtigung von Trafoverlusten an den Lieferanten übermittelt,. in diesem Fall wird die Erzeugungsanlage über den virtuellen Zählpunkt identifiziert. Diese Werte werden weiterhin für die Energiemengenbilanzierung mit dem ÜNB sowie für die Gutschrift der Grundvergütung verwendet. Dies entspricht dem Verfahren 1 gemäß VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400: S. 34 f. Kommentar [SM41]: Wenn die ZPB im Rahmen der Stammdatenänderung korrigiert werden muss stimmt diese Aussage nicht mehr. Im Weiteren ist es in der GPKE geregelt und somit nicht erforderlich hier anzugeben. Kommentar [SM42]: Präzisierung MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 24 von 27

25 4.5 Stornierung und Rückabwicklung Die Stornierung und Rückabwicklung erfolgt analog zur Festlegung BK (GPKE) in jeweils aktueller Fassung in Verbindung mit den Regelungen im UTILMD- Anwendungshandbuch zu den Marktprozessen für Einspeisestellen Erzeugungsanlagen (Strom). 4.6 Stammdatenänderung Für Stammdatenänderungen gelten die in der GPKE in der jeweils aktuellen Fassung beschriebenen Abläufe. Der Prozess Stammdatenänderung für einen ZP darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Stammdatenänderung nur diesen ZP betrifft und keine Auswirkungen auf weitere ZP hat. Hierzu gehörenstammdatenänderungen sind z. B. die Änderung des Status der Erzeugungsanlage (Veräußerungsform) oder die Änderung des Bilanzkreises. Demnach ist der Stammdatenänderungsprozess für eine Änderung der Veräußerungsform bei gleichzeitiger Beibehaltung der Lieferantenzuordnung zur Einspeisestelle bzw. Tranche einer Einspeisestelle zu verwenden, da es sich lediglich um eine bilanzierungsrelevante Änderung handelt. Abgrenzung: Die Änderung der Tranchen-Größe eines Lieferanten bzw. zwischen Lieferanten sind mit den Prozessen Lieferbeginn und ggf. Lieferende abzuwickeln. 4.7 Geschäftsdatenanfrage Für Einspeise-ZP eine Erzeugungsanlage bzw. für eine Tranche einer Erzeugungsanlage kannönnen eine Geschäftsdatenanfragen gemäß GPKE in der jeweils aktuellen Fassung gestellt werden. Kommentar [SM43]: Anmerkung: AHB muss dann ebenfalls noch angepasst werden Kommentar [SM44]: Aussage ist zu allgemein gehalten. Dies würde Bedeuten der NB kann kein Bilanzierungsgebiet bei einer Tranche ändern, da diese Änderung auch die andere Tranche betrifft. Bitte Aussage schärfen oder löschen. Kommentar [SM45]: Ergänzung, da bei untermonatlichen Wechsel der Lieferendeprozess nicht verwendet werden darf. 4.8 Zuordnungslisten Ein Versand von GPKE-Zuordnungslisten findet nicht statt. Die Datenübermittlungspflichten im Rahmen der Festlegung MaBiS bleiben unberührt. 4.9 Netznutzungsabrechnung Die Netznutzungsabrechnung im Sinne der GPKE findet für Einspeiser derzeit keine Anwendung. MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 25 von 27

26 5 ANHANG 5.1 Fallbeispiele Lieferbeginn und Lieferende, inkl. Aufhebung der Zuordnung aufgrund 38 EEG 2014 Zeitlicher Ablauf der Prozesse Lieferbeginn (über der Zeitleiste) und Lieferende (darunter) Prozess Lieferbeginn Anmeldung 10 WT vor Lieferbeginn max. 4 WT max. 3 WT 1 WT Abmeldung 1 Monat vor Lieferende max. 3 WT 9-2 WT vor Lieferende Lieferbeginn Lieferende Prozess Lieferende BDEW-Werktag kein BDEW-Werktag Monatswechsel 5.2 Abkürzungsverzeichnis BK Bilanzkreis DV EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz EZ Erzeuger KWK-G Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz LFA Lieferant alt LFN Lieferant neu MMM Mehr- und Mindermengen NB Netzbetreiber MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 26 von 27

27 RLM SEP StromNZV WEA WT ZP ZPB Registrierende Lastgangmessung Standardeinspeiseprofil Stromnetzzugangsverordnung Windenergieanlage Werktag Zählpunkt Zählpunktbezeichnung MPES 2.0, gemeinsamer Verbändevorschlag, Seite 27 von 27

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