Schutzgebiete+ +Schongebiete+ Regionalprogramme+ + Anforderungen,+Bewertung,++ behördliche+auflagen+!!! Mag.!Dr.!Michael!Ferstl! Abteilung!14! Wasserwirtscha8,!Ressourcen!und!Nachhal>gkeit!
Fachgrundlagen:! Hydrogeologie: - Porengrundwasser - Kluftgrundwasser - Karstgrundwasser - Flurabstand - Ergiebigkeit/Mächtigkeit - Grundwassergefälle
Porengrundwasser:++ + +meist+in+tallagen+(sand,+kies)+ flächige+ausbreitung+ +meist+geringer+flurabstand,+landwirtschaflich+genutzt+ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+dm+ +m+pro+tag++ KluFgrundwasser:+ + im+kristallin+( Urgestein )+ AuFreten+entlang+von+KlüFen++ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+cm+ +m+pro+tag+
Karstgrundwasser:++ + in+großen+kalkstöcken+(z.b.+hochschwab,+weizer+bergland)+ AuFreten+entlang+von+KlüFen,+Höhlen,+Kavernen+ geringe+vorreinigung+durch+fehlende+bodenpassage+ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+m+pro+Tag+ Tiefengrundwasser:+ + meist+porengrundwasser+(z.b.+oststeiermark)+ flächige+ausbreitung+in+der+tiefe++ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+cm+ +m+pro+jahr+
Flurabstand:++ + Abstand+zwischen+der+Geländeoberkante+und++ der+oberkante+des+grundwasserleiters+ Ergiebigkeit/Mäch[gkeit:+ + dm+v+m+ Grundwassergefälle:+ + +V+%+
Fachgrundlagen:!! Gefahrenpotentiale: - Wassergefährdende Stoffe (z.b. KW-Stoffe) - Abwasser/Kanäle/Leitungen - Eingriffe ins Grundwasser bzw. in die Grundwasserüberdeckung - Thermische Nutzung des Untergrundes - Abfall/Deponien
Fachgrundlagen:!! Gefahrenpotentiale: - Land- und Forstwirtschaft - Verkehr - Flächenwidmung und bauliche Maßnahmen - Oberflächengewässer - Einrichtungen für Freizeit und Tourismus
Gefahrenpoten>ale:!
Wo++ finde+ich+informa[onen?+ + +!++www.wasserwirtschaf.steiermark.at+!+www.gis.steiermark.at+ (Digitaler+Atlas)+
169 Grundwasserkörper
57 Grundwasserkörper - 53 seichte Grundwasserkörper - 4 Tiefengrundwasserkörper
Fachgrundlagen:!!Grundlagen für die!abschätzung des Schutzbedarfes und zur Festlegung des Schutzgebietes bzw. Prüfung der Standorteignung: - Art und Zweck der Anlage (Trinkwasser/Nutzwasser) - Angestrebte Konsensmenge in l/s, m³/d, m³/a; durchschnittliche und maximale Entnahmemenge - Grundwasserqualität (bakteriologisch/chemisch)
Begriffserklärung:!
Begriffserklärung:! Schutzzone I: - unmittelbarer Fassungsbereich der Wassergewinnungsanlage (Objektschutz) - kurze Verweildauer (nicht ausreichende Reinigungswirkung des Boden) - Kurze Fließstrecke (zu wenig Zeit für Gegenmaßnahmen) - nach Möglichkeit Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (in der Regel eingezäunte Grünfläche)
Begriffserklärung:!
Begriffserklärung:! Schutzzone II: - 60-Tage-Zustrombereich zur Wasserfassung - anthropogen unbeeinflusstes Zuströmen des Grundwassers - dauerhaften Schutz vor bakteriologischen Verunreinigungen - Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Deckschichten kann 60-Tage- Grenze verkleinern bzw. vergrößern
Begriffserklärung:! 60-Tage-Grenze
Begriffserklärung:! 60-Tage-Grenze
Begriffserklärung:!
Begriffserklärung:! Schutzzone III: - Schutz vor Verunreinigungen durch persistente Stoffe - Schutz der Grundwasserüberdeckung - Sicherstellen der Ergiebigkeit - Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen können noch außerhalb der Schutzzone II gesetzt werden - Bei Anlagen mit großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung entspricht die Schutzzone III dem Jahreszustrombereich
Auflagen!Schutzzone!I:! Jede Art der Nutzung (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gewerblich, industriell), ausgenommen die der eigenen Wassergewinnung und die erforderliche Grundstücks- und Bestandspflege ist verboten. Jede Verletzung des gewachsenen Bodens, insbesondere Grabungen, Bohrungen und Materialentnahmen jeder Art sind verboten. Ausgenommen sind Arbeiten des Wasserversorgungsunternehmens zur Erhaltung der Wasserversorgungsanlage. Die Herstellung von Bauten jeder Art, ausgenommen für die Wasserversorgung, ist verboten. Jeder Fahr- und Fußgängerverkehr ist verboten. Ausgenommen sind die Zufahrt und das Betreten zum Zwecke der Erhaltung und des Betriebes der Wasserversorgungsanlage mit der gebotenen Vorsicht.
Auflagen!Schutzzone!I:! Die Anlage und der Bestand von tief wurzelnden Gehölzen im Umkreis von 10 m um die Wasserfassung(en) sind verboten. Die Geländeoberfläche ist so zu gestalten, dass Niederschlagswässer im unmittelbaren Fassungsbereich der Brunnen bzw. Quellen nicht zur Versickerung gelangen können. Jede Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Die Schutzzone I ist mit einem standsicheren Zaun zu umgeben, und durch Tafeln mit der Aufschrift Quell/Brunnen - Schutzgebiet, betreten verboten" zu kennzeichnen. Das Grünland bzw. der Wald ist zu pflegen und zu erhalten.
Auflagen!Schutzzone!II:! Die Lagerung, die Leitung und der Umschlag Wasser gefährdender und radioaktiver Stoffe (darunter fallen auch gewerbliche und industrielle Betriebe, Tankstellen, Transformatoren) ist verboten. Der Transport Wasser gefährdender und radioaktiver Stoffe ist verboten. Ausgenommen ist der Zustelldienst zu Anlagen, die nur über Straßen, die die Schutzzone II queren, erreichbar sind. Grabungen und Bohrungen über eine Tiefe von N m sind verboten. Ausgenommen sind Grabungen für die Instandsetzung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage, sowie sonstiger öffentlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Die Entnahme von Material aus dem Boden (Sand, Kies etc.) auch im Sinne von Bergbau ist verboten.
Auflagen!Schutzzone!II:! Die dauerhafte Entfernung des humosen Oberbodens ist verboten. Ein Bodenaustausch bzw. eine Bodenverbesserung sind verboten. Jede Grundwasser- und Erdwärmenutzung ist verboten. Die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage ist verboten. Die Errichtung von Kanalisationen, mit Ausnahme zur Verbesserung der bestehenden Abwassersituation (Senkgruben), ist verboten. Die Versickerung von Dachabwässern über Sickerschächte ist verboten. Die Versickerung und die Verrieselung von Abwasser, Oberflächenwasser aus Verkehrs-, Abstell-, Manipulations- und Lagerflächen und Kühlwasser sind verboten.
Auflagen!Schutzzone!II:! Die Ausbringung von Klärschlamm und Müllkompost ist verboten. Die Ablagerung von Abfällen aller Art ist verboten. Dies gilt auch für kompostierfähige Abfälle oder Festmist. Die Errichtung von Deponien, Zwischenlagern und Abfallsammelstellen ist verboten. Die Verwertung von Baurestmassen (Bodenaushub, Recyclingmaterial, usw.) zur Anschüttung ist verboten. Die Neuerrichtung von Verkehrswegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege ist verboten. Ausgenommen sind Umbauten, wenn damit keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist.
Auflagen!Schutzzone!II:! Kompostieranlagen sind verboten. Die Errichtung von Bauwerken aller Art ist verboten. Ausgenommen sind Bauwerke im Rahmen der Instandhaltung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage. Die Neuanlage und Erweiterung von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen ist verboten. Jegliche Eingriffe und Veränderungen, an bestehenden Oberflächengewässern sind verboten. Die Herstellung von Oberflächengewässern, wie z.b. Fischteiche, ist verboten. Jede Ausbringung von Wirtschaftsdüngern wie Stallmist, Gülle, Jauche etc. sowie die Viehweide ist verboten.
Auflagen!Schutzzone!II:! Der Kahlhieb ist verboten. Die Bestandsumwandlung von Laubwald in reine Nadelholzbestände ist verboten. Die intensive Tierhaltung im Freien ist verboten. Die Errichtung und der Betrieb von Gehegen, Wildfütterungsanlagen und Viehtränken sind verboten. Die Lagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen ist verboten. Die Errichtung von Gärfuttermieten und Gärfuttersilos ist verboten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
Überwachung:! Eigenüberwachung: - Beobachtung und Begehung durch den Wasserberechtigten (Wasserwart) mindestens einmal jährlich Fremdüberwachung: - Durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen mindestens alle fünf Jahre Gewässeraufsicht: - Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen durch die Behörde
Rechtlicher!Rahmen:! Vorgangsweise bei der Schutzgebietsfestsetzung: - Erstellen eines Schutzgebietsvorschlags durch einen Fachkundigen - Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde - Wasserrechtliche Verhandlung - Festsetzung des Schutzgebietes durch die Behörde und ihre Sachverständigen Rechtsgrundlage/Richtlinien: - Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - 34 und 35 - ÖVGW Regelwerk W72, Schutz- und Schongebiete (2004)