Schutzgebiete+ +Schongebiete+ Regionalprogramme+ + Anforderungen,+Bewertung,++ behördliche+auflagen+!!! Mag.!Dr.!Michael!Ferstl! Abteilung!14!

Ähnliche Dokumente
Schutzgebiete Schongebiete Anforderungen, Bewertung, behördliche Auflagen

Trinkwasser-Schutzgebiete

Herzlich Willkommen. Pflanzenschutzmittel und Nitrat in Grund- und Trinkwasser im Bezirk Eferding, Urfahr und Grieskirchen - Ost - aktueller Stand

Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen Sanierung von Quellen. DI Christian Kaiser. Herzlich Willkommen!

Aufbau und Funktion eines Wasserschutzgebietes

Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I).

Wasserschutzgebiet - 1 -


Trinkwasseraufbringung in Klagenfurt. Vortrag DI Gernot Bitzan, Leiter Netzbetrieb

Verordnung: 1 Allgemeines

G17 Hafendorf. Stammfassung: LGBl. Nr. 34/1997 Novellen: (1) LGBl. Nr. 77/1997 (2) LGBl. Nr. 2/2006 (3) LGBl. Nr. 18/2006

Trinkwasserschutz in der Regionalplanung

V e r o r d n u n g. 2 Fassungsbereiche = Zone 1 (Brunnen V und Brunnen VI) 1 engeren Schutzzone = Zone 2 1 weiteren Schutzzone = Zone 3

Trinkwasserschutz und Wasserschutzzonen

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

13.7 a Verordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Erweiterung des bestehenden Wasserschutzgebietes Zartener Becken um eine weitere Grundwasserfassung

BAYREUTHER STADTRECHT 167

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

A1. Anhang Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung. (Stand 1. Januar 2015)

Trinkwasser-Schutzgebiete

Anwendung des Leitfadens Teil II Handlungshilfe Wasserschutzgebiete Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück Untere Wasserbehörde

(Abl. Reg. Ddf. S. 138), geändert durch den Nachtrag vom 2. August 1977 (Abl. Reg. Ddf. S. 329)

Anträge zur Gewässerbenutzung

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der. Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird

vom 18. Januar 2011 Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBI Nr , verordnet die Regierung:

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke

Eigen- und Fremdüberwachung ÖVGW-Richtlinie W 59 bzw. ÖNORM B 2539 (2014)

Grundwasser Eine Ressource die es zu schützen gilt

Wasserschutzgebiet Bergheim-Bruck Wasserversorgung 971

1 Räumlicher Geltungsbereich

R e c h t s v e r o r d n u n g

Entwurf Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Flatow

WasserschutzgebietV Seite 1

VERORDNUNG. in Kraft seit

R e c h t s v e r o r d n u n g

Verordnung: 1 Allgemeines

R e c h t s v e r o r d n u n g

V e r o r d n u n g :

Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Windkraftanlagen

R e c h t s v e r o r d n u n g

VERORDNUNG. in Kraft seit

Verordnung: 1 Allgemeines

VAUwS / AwSV [Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen] Änderungen gegenüber der bisherigen VAwS

Nr Inhaltsverzeichnis

AMTSBLATT NR. 24. für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Ausgegeben in Düsseldorf am Donnerstag, den 16.Juni 1977

V e r o r d n u n g. über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Hameln-Süd der GWS Stadtwerke Hameln GmbH

VERORDNUNG. in Kraft seit

Zahl: BHFK-II /0140 Feldkirch, am

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

V e r o r d n u n g : 1 Allgemeines

R e c h t s v e r o r d n u n g. über. die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes. in den

VERORDNUNG. in Kraft seit

Fremdüberwachung von Wasserversorgungsanlagen

Verordnung: 1 Allgemeines

Leitfaden Grundwasser- Wärmepumpen. Unterlagen zur wasserrechtlichen Einreichung

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Bienroder Weg der Braunschweiger Versorgungs-AG

VERORDNUNG. in Kraft seit

Verordnung. V e r o r d n u n g

1 Schutzgebietsfestsetzung

R e c h t s v e r o r d n u n g des Regierungspräsidiums Karlsruhe. vom 3. Februar 1976

Fachgespräch Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie Stand und Perspektiven zum Düngerecht

1 Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Warthau, Schaffhausen

Verordnung. über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen

Trinkwasserschutz und Windkraftanlagen!!!!!

24.3 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Wasserschutzzonenreglement z'hofquellen

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Düngung Dr. Heinrich Holzner

Trinkwasserqualität in Klagenfurt Vortrag DI Gernot Bitzan, Leiter Netzbetrieb

24.4 EINWOHNERGEMEINDE LIEDERTSWIL. Wasserschutzzonenreglement Martinsmattquelle

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

1.2 Düngen mit mineralischen. sonstigen organischen Stickstoffdüngern. 1.3 Lagern und Ausbringen

Einführung in das Wasserrecht

R e c h t s v e r o r d n u n g des Regierungspräsidiums Karlsruhe. vom 3. April 1974

Wasserschutzgebiet Billstedt

Schriftliche Kleine Anfrage

vom 27. März Räumlicher Geltungsbereich

Verordnung. zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) Vom 1.

Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Ifang, Gemeinde Trasadingen

2. 24 Abs. 1 und 110 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBI. S. 1) wird verordnet:

Trinkwasser in Schleswig-Holstein Entstehung und Gewinnung

2015 Freitag, 16. Oktober 2015 Nr. 35. I n h a l t. 8. Sitzung des Kreistages

vom 29. März 2011 Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl Nr , verordnet die Regierung:

Merkblatt Wasserversorgungsanlagen. Einreichunterlagen für wasserrechtliche Bewilligungen

Landrat Kreis Recklinghausen Umweltamt /Untere Wasserbehörde. Dorsten, Datum Recklinghausen über Bürgermeister Stadt Dorsten

Verordnung. zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) Vom 13.

Infotag Trinkwasser 2010, Burgenland. Leitungsrechte, öffentliches Recht vs Zivilrecht. Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt

Natürliche Wasserspeicher Wälder und Auen

Trinkwasserversorgungsanlagen. Ausbildung zum. Wasserwart. Rechtliche Grundlagen. Dr. Gernot Esterl, BH Murau

Rechtliche Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Bereich der Landwirtschaft

V e r o r d n u n g. Schutzgebietsfestsetzung

V e r o r d n u n g. Schutzgebietsfestsetzung

Verordnung. Allgemeines, Zweck. Umfang des Überschwemmungsgebietes, Kennzeichnung der Hochwasserlinie

V e r o r d n u n g. Schutzgebietsfestsetzung

Verordnung. zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) Vom 7.

Schutzgebietsfestsetzung

Grundlagen für die Festlegung von Sanierungszielen bei Mineralölschäden. Fragestellungen im Zusammenhang mit MKW-Kontaminationen

Transkript:

Schutzgebiete+ +Schongebiete+ Regionalprogramme+ + Anforderungen,+Bewertung,++ behördliche+auflagen+!!! Mag.!Dr.!Michael!Ferstl! Abteilung!14! Wasserwirtscha8,!Ressourcen!und!Nachhal>gkeit!

Fachgrundlagen:! Hydrogeologie: - Porengrundwasser - Kluftgrundwasser - Karstgrundwasser - Flurabstand - Ergiebigkeit/Mächtigkeit - Grundwassergefälle

Porengrundwasser:++ + +meist+in+tallagen+(sand,+kies)+ flächige+ausbreitung+ +meist+geringer+flurabstand,+landwirtschaflich+genutzt+ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+dm+ +m+pro+tag++ KluFgrundwasser:+ + im+kristallin+( Urgestein )+ AuFreten+entlang+von+KlüFen++ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+cm+ +m+pro+tag+

Karstgrundwasser:++ + in+großen+kalkstöcken+(z.b.+hochschwab,+weizer+bergland)+ AuFreten+entlang+von+KlüFen,+Höhlen,+Kavernen+ geringe+vorreinigung+durch+fehlende+bodenpassage+ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+m+pro+Tag+ Tiefengrundwasser:+ + meist+porengrundwasser+(z.b.+oststeiermark)+ flächige+ausbreitung+in+der+tiefe++ Fließgeschwindigkeit:+mehrere+cm+ +m+pro+jahr+

Flurabstand:++ + Abstand+zwischen+der+Geländeoberkante+und++ der+oberkante+des+grundwasserleiters+ Ergiebigkeit/Mäch[gkeit:+ + dm+v+m+ Grundwassergefälle:+ + +V+%+

Fachgrundlagen:!! Gefahrenpotentiale: - Wassergefährdende Stoffe (z.b. KW-Stoffe) - Abwasser/Kanäle/Leitungen - Eingriffe ins Grundwasser bzw. in die Grundwasserüberdeckung - Thermische Nutzung des Untergrundes - Abfall/Deponien

Fachgrundlagen:!! Gefahrenpotentiale: - Land- und Forstwirtschaft - Verkehr - Flächenwidmung und bauliche Maßnahmen - Oberflächengewässer - Einrichtungen für Freizeit und Tourismus

Gefahrenpoten>ale:!

Wo++ finde+ich+informa[onen?+ + +!++www.wasserwirtschaf.steiermark.at+!+www.gis.steiermark.at+ (Digitaler+Atlas)+

169 Grundwasserkörper

57 Grundwasserkörper - 53 seichte Grundwasserkörper - 4 Tiefengrundwasserkörper

Fachgrundlagen:!!Grundlagen für die!abschätzung des Schutzbedarfes und zur Festlegung des Schutzgebietes bzw. Prüfung der Standorteignung: - Art und Zweck der Anlage (Trinkwasser/Nutzwasser) - Angestrebte Konsensmenge in l/s, m³/d, m³/a; durchschnittliche und maximale Entnahmemenge - Grundwasserqualität (bakteriologisch/chemisch)

Begriffserklärung:!

Begriffserklärung:! Schutzzone I: - unmittelbarer Fassungsbereich der Wassergewinnungsanlage (Objektschutz) - kurze Verweildauer (nicht ausreichende Reinigungswirkung des Boden) - Kurze Fließstrecke (zu wenig Zeit für Gegenmaßnahmen) - nach Möglichkeit Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (in der Regel eingezäunte Grünfläche)

Begriffserklärung:!

Begriffserklärung:! Schutzzone II: - 60-Tage-Zustrombereich zur Wasserfassung - anthropogen unbeeinflusstes Zuströmen des Grundwassers - dauerhaften Schutz vor bakteriologischen Verunreinigungen - Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Deckschichten kann 60-Tage- Grenze verkleinern bzw. vergrößern

Begriffserklärung:! 60-Tage-Grenze

Begriffserklärung:! 60-Tage-Grenze

Begriffserklärung:!

Begriffserklärung:! Schutzzone III: - Schutz vor Verunreinigungen durch persistente Stoffe - Schutz der Grundwasserüberdeckung - Sicherstellen der Ergiebigkeit - Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen können noch außerhalb der Schutzzone II gesetzt werden - Bei Anlagen mit großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung entspricht die Schutzzone III dem Jahreszustrombereich

Auflagen!Schutzzone!I:! Jede Art der Nutzung (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gewerblich, industriell), ausgenommen die der eigenen Wassergewinnung und die erforderliche Grundstücks- und Bestandspflege ist verboten. Jede Verletzung des gewachsenen Bodens, insbesondere Grabungen, Bohrungen und Materialentnahmen jeder Art sind verboten. Ausgenommen sind Arbeiten des Wasserversorgungsunternehmens zur Erhaltung der Wasserversorgungsanlage. Die Herstellung von Bauten jeder Art, ausgenommen für die Wasserversorgung, ist verboten. Jeder Fahr- und Fußgängerverkehr ist verboten. Ausgenommen sind die Zufahrt und das Betreten zum Zwecke der Erhaltung und des Betriebes der Wasserversorgungsanlage mit der gebotenen Vorsicht.

Auflagen!Schutzzone!I:! Die Anlage und der Bestand von tief wurzelnden Gehölzen im Umkreis von 10 m um die Wasserfassung(en) sind verboten. Die Geländeoberfläche ist so zu gestalten, dass Niederschlagswässer im unmittelbaren Fassungsbereich der Brunnen bzw. Quellen nicht zur Versickerung gelangen können. Jede Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Die Schutzzone I ist mit einem standsicheren Zaun zu umgeben, und durch Tafeln mit der Aufschrift Quell/Brunnen - Schutzgebiet, betreten verboten" zu kennzeichnen. Das Grünland bzw. der Wald ist zu pflegen und zu erhalten.

Auflagen!Schutzzone!II:! Die Lagerung, die Leitung und der Umschlag Wasser gefährdender und radioaktiver Stoffe (darunter fallen auch gewerbliche und industrielle Betriebe, Tankstellen, Transformatoren) ist verboten. Der Transport Wasser gefährdender und radioaktiver Stoffe ist verboten. Ausgenommen ist der Zustelldienst zu Anlagen, die nur über Straßen, die die Schutzzone II queren, erreichbar sind. Grabungen und Bohrungen über eine Tiefe von N m sind verboten. Ausgenommen sind Grabungen für die Instandsetzung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage, sowie sonstiger öffentlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Die Entnahme von Material aus dem Boden (Sand, Kies etc.) auch im Sinne von Bergbau ist verboten.

Auflagen!Schutzzone!II:! Die dauerhafte Entfernung des humosen Oberbodens ist verboten. Ein Bodenaustausch bzw. eine Bodenverbesserung sind verboten. Jede Grundwasser- und Erdwärmenutzung ist verboten. Die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage ist verboten. Die Errichtung von Kanalisationen, mit Ausnahme zur Verbesserung der bestehenden Abwassersituation (Senkgruben), ist verboten. Die Versickerung von Dachabwässern über Sickerschächte ist verboten. Die Versickerung und die Verrieselung von Abwasser, Oberflächenwasser aus Verkehrs-, Abstell-, Manipulations- und Lagerflächen und Kühlwasser sind verboten.

Auflagen!Schutzzone!II:! Die Ausbringung von Klärschlamm und Müllkompost ist verboten. Die Ablagerung von Abfällen aller Art ist verboten. Dies gilt auch für kompostierfähige Abfälle oder Festmist. Die Errichtung von Deponien, Zwischenlagern und Abfallsammelstellen ist verboten. Die Verwertung von Baurestmassen (Bodenaushub, Recyclingmaterial, usw.) zur Anschüttung ist verboten. Die Neuerrichtung von Verkehrswegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege ist verboten. Ausgenommen sind Umbauten, wenn damit keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist.

Auflagen!Schutzzone!II:! Kompostieranlagen sind verboten. Die Errichtung von Bauwerken aller Art ist verboten. Ausgenommen sind Bauwerke im Rahmen der Instandhaltung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage. Die Neuanlage und Erweiterung von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen ist verboten. Jegliche Eingriffe und Veränderungen, an bestehenden Oberflächengewässern sind verboten. Die Herstellung von Oberflächengewässern, wie z.b. Fischteiche, ist verboten. Jede Ausbringung von Wirtschaftsdüngern wie Stallmist, Gülle, Jauche etc. sowie die Viehweide ist verboten.

Auflagen!Schutzzone!II:! Der Kahlhieb ist verboten. Die Bestandsumwandlung von Laubwald in reine Nadelholzbestände ist verboten. Die intensive Tierhaltung im Freien ist verboten. Die Errichtung und der Betrieb von Gehegen, Wildfütterungsanlagen und Viehtränken sind verboten. Die Lagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen ist verboten. Die Errichtung von Gärfuttermieten und Gärfuttersilos ist verboten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.

Überwachung:! Eigenüberwachung: - Beobachtung und Begehung durch den Wasserberechtigten (Wasserwart) mindestens einmal jährlich Fremdüberwachung: - Durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen mindestens alle fünf Jahre Gewässeraufsicht: - Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen durch die Behörde

Rechtlicher!Rahmen:! Vorgangsweise bei der Schutzgebietsfestsetzung: - Erstellen eines Schutzgebietsvorschlags durch einen Fachkundigen - Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde - Wasserrechtliche Verhandlung - Festsetzung des Schutzgebietes durch die Behörde und ihre Sachverständigen Rechtsgrundlage/Richtlinien: - Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - 34 und 35 - ÖVGW Regelwerk W72, Schutz- und Schongebiete (2004)