Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

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Transkript:

Verkündungsblatt 19. Jahrgang Wolfenbüttel, den 19.10.2016 Nummer 33 Inhalt Neufassung der Richtlinie für die Durchführung von Berufungsverfahren an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Seite 2 Seite 1 von 7

Neufassung der Richtlinie für die Durchführung von Berufungsverfahren an der Bekanntmachung des Senatsbeschlusses vom 13.10.2016 und des Präsidiumsbeschlusses vom 13.10.2016 Präambel Das Berufungsverfahren ist ein zentrales Instrument zur strategischen Steuerung und Profilbildung von Hochschulen. Die zu berufenden Professorinnen und Professoren gewährleisten durch ihre Arbeit in der Lehre und der angewandten Forschung das fachliche Renommee der Hochschule. Insbesondere durch unbefristet zu besetzende Professuren betreffen Berufungsverfahren maßgeblich die langfristige Qualitätssicherung der Hochschule. Die zentrale Zielsetzung von Berufungsverfahren ist daher, die am besten für die Wahrnehmung der zukünftigen Aufgaben einer bestimmten Professur geeignete Person zu identifizieren und für die Hochschule zu gewinnen. Diese Zielsetzung ergibt sich im Allgemeinen aus Artikel 33 Abs. 2 GG und im Besonderen aus dem Anspruch der Qualitätssicherung und Gleichstellung als Teil des Profils der Ostfalia. Diese Richtlinie regelt im Sinne der Zielsetzung ein transparentes, klar strukturiertes und rechtlich einwandfreies Berufungsverfahren unter Beachtung des im NHG formulierten Gleichstellungsauftrages. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen kann es zu erheblichen Verzögerungen oder auch zur Aufhebung des Verfahrens kommen. Die Richtlinie gilt für alle Professuren, für die eine Genehmigung zur Besetzung beim zuständigen Fachministerium erforderlich ist. Teil A 1 Befangenheit Mitwirkende des Verfahrens Die Qualitätssicherung von Berufungsverfahren setzt eine objektive Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie Empfehlung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Berufungsvorschlag voraus und bedingt deshalb die Vermeidung von Beurteilungsfehlern. Eine hinreichende Objektivität kann deshalb nur ohne persönliche Befangenheit der am Berufungsvorschlag Mitwirkenden mit notwendiger persönlicher Distanz zum Werdegang der Bewerberinnen und Bewerber sichergestellt werden. Die überprüfbaren Befangenheitskriterien (Anlage 1) sind allen Mitgliedern von Berufungskommissionen sowie Gutachterinnen und Gutachtern zu Beginn ihrer Mitwirkung in einem Berufungsverfahren mitzuteilen. Die Feststellung eines Befangenheitskriteriums führt bei Gutachterinnen und Gutachtern grundsätzlich zu einem Mitwirkungsverbot. Bei Mitgliedern der Berufungskommission hingegen führt die Feststellung eines Befangenheitskriteriums generell nur dann zu einem Mitwirkungsverbot, wenn durch die unbefangenen Mitglieder für die betreffende Bewerberin /den betreffenden Bewerber mehrheitlich die Positivauswahl befürwortet wird und sie/er weiter im Berufungsverfahren berücksichtigt werden soll. Diese gegenüber einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern befangenen Mitglieder können jedoch bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern bei der Negativ- und Positivauswahl weiterhin beteiligt bleiben und sind erst danach vom Fakultätsrat durch neue, unbefangene Mitglieder zu ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag der Dekanin/des Dekans kann das Präsidium auch nach Feststellung einer Befangenheit die Mitwirkung dennoch genehmigen. 2 Zusammensetzung der Berufungskommission (1) Der Fakultätsrat richtet für jede zu besetzende Professur eine Berufungskommission ein, welche den Berufungsvorschlag durch den Fakultätsrat vorbereitet. Jede Berufungskommission besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Der Fakultätsrat legt die Anzahl und Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder der Berufungskommission fest. Zulässige Varianten sind in Anlage 2 aufgeführt. Sollte der Fakultätsrat eine von diesen zulässigen Varianten abweichende Konstellation beschließen wollen, so ist vorher mit der/dem Berufungsbeauftragten zu erörtern, ob die beabsichtigte Zusammensetzung der Berufungskommission den Anforderungen des NHG und der aktuellen Verwaltungspraxis des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) genügt. Der Fakultätsrat muss zusätzlich ein beratendes Mitglied der MTV-Gruppe bestellen. Er kann weitere beratende Mitglieder bestellen und er kann für die Mitglieder Vertreterinnen bzw. Vertreter festlegen. Die/der Berufungsbeauftragte ist in jeder Berufungskommission beratendes Mitglied (2) Falls eine Fakultät die Besetzungsvorschrift gem. 26 Abs. 2 Satz 5 NHG i. V. m. Anlage 2 nicht erfüllen kann, sollen andere Fakultäten um Unterstützung gebeten werden. Wenn es der Fakultät dennoch nicht gelingt, genügend Frauen entsprechend der Besetzungsvorschrift als stimmberechtigte Mitglieder für die Berufungskommission zu benennen, kann die Hochschulleitung auf Antrag der Dekanin/ des Dekans und mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten hiervon eine Ausnahme zulassen. Vor der Beantragung der Ausnahmegenehmigung muss die Dekanin/der Dekan Rücksprache mit der Gleichstellungsbeauftragten halten. (3) Das erforderliche Einvernehmen des Präsidiums mit der Besetzung der Berufungskommission kann frühestens hergestellt werden, nachdem der Fakultätsrat alle Mitglieder der Berufungskommission gewählt hat. Diese Zusammensetzung der Kommission ist der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich mitzuteilen. Das Einvernehmen ist bei jeder Änderung der Zusammensetzung der Berufungskommission erneut einzuholen. (4) Die Mitgliedschaft in der Berufungskommission endet in der Regel mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens. Der Fakultätsrat kann auf Antrag das Berufungsverfahren vorübergehend ruhen lassen, einzelne oder alle Mitglieder austauschen sowie das Berufungsverfahren ergebnislos einstellen. Zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung muss der Fakultätsrat gegebenenfalls ausscheidende Mitglieder durch neue Mitglieder ersetzen. Seite 2 von 7

3 Externe Mitglieder Jeder Berufungskommission müssen mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder der Hochschullehrergruppe von anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehören. Darüber hinaus kann einer Kommission in der Hochschullehrergruppe noch ein drittes stimmberechtigtes externes Mitglied angehören, das entweder ebenfalls der Hochschullehrergruppe einer anderen Hochschule angehört oder mindestens die professoralen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere über die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit verfügt und einen möglichst deutlichen Wissenschaftsund Hochschulbezug nachweisen kann. 4 Beteiligung der/des Berufungsbeauftragten Die/der Berufungsbeauftragte ist an jedem Berufungsverfahren zu beteiligen und zusätzlich beratendes Mitglied einer ordnungsgemäßen Berufungskommission. Sie/er berät zu allen Angelegenheiten des Berufungsverfahrens, bildet die Schnittstelle zwischen dem Präsidium und den Fakultäten und überwacht die Einhaltung der Qualitätsstandards und Regelungen zum Berufungsverfahren. Stellt die/der Berufungsbeauftragte Abweichungen von den Qualitätsstandards und Regelungen zum Berufungsverfahren fest, welche sich nicht durch Diskussion mit der Berufungskommission ausräumen lassen, sind diese dem Dekan/der Dekanin der Fakultät, für die das Berufungsverfahren durchgeführt wird, und, sofern auch dies nicht zum Erfolg führt, dem Präsidium schnellstmöglich mitzuteilen. 5 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten Die Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihr bestimmte Vertretung ist wie ein Mitglied zu den Sitzungen einzuladen und zu informieren. Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten o- der ihrer Vertretung getroffen worden, so kann die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb von zwei Wochen nach ihrem negativen Votum eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig ( 42 Abs. 4 NHG). Die Gleichstellungsbeauftragte gibt über den Berufungsvorschlag eine schriftliche Stellungnahme ab, die dem Senat und dem Präsidium vor deren Beschlussfassung mitgeteilt wird. 6 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in einem Berufungsverfahren als zusätzlich beratendes Mitglied einer Berufungskommission ist ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem Bewerbungen von Schwerbehinderten vorliegen. Die Schwerbehindertenvertretung gibt über den Berufungsvorschlag eine schriftliche Stellungnahme ab, die dem Präsidium vor dessen Beschlussfassung mitgeteilt wird. 7 Externe Gutachterinnen und Gutachter Über die potentiellen Listenplatzierten müssen für einen endgültigen Berufungsvorschlag der Berufungskommission mindestens zwei in der Regel vergleichende Gutachten vorliegen, wenn die Berufungskommission nicht mit drei externen Mitgliedern nach 3 dieser Richtlinie besetzt ist. Die vergleichenden Gutachten müssen von Personen vorgelegt werden, die zur Hochschullehrergruppe unterschiedlicher Hochschulen gehören. Die externen Mitglieder und die vergleichenden Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht derselben Hochschule angehören. Teil B 8 Stellenfreigabe Durchführung des Verfahrens (1) Das Berufungsverfahren beginnt mit einer Anfrage der Dekanin/des Dekans beim Präsidium, ob und wann eine Professur besetzt werden darf. Nach Zustimmung des Präsidiums ist die/der Berufungsbeauftragte sowie die Gleichstellungsbeauftragte in das Verfahren einzubeziehen. Die Dekanin/der Dekan benennt hierzu mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät, die gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten sowie der/dem Berufungsbeauftragten eine Arbeitsgruppe bilden, welche die Beschlussvorlagen nach Abs. 2 Nr. 2., 3. und 4. einvernehmlich erstellt. (2) Für den Antrag auf Genehmigung der Stellenausschreibung beim MWK sind durch den Fakultätsrat für jede zu besetzende Professur nachfolgende Beschlüsse zu fassen: 1. das Strukturkonzept der Fakultät, 2. die genaue Denomination und das entsprechende Profilpapier der zu besetzenden Professur, 3. der Stellenausschreibungstext und beabsichtigte Medien für die Erstveröffentlichung sowie 4. die Auswahlkriterien. (3) Die Dekanin/der Dekan leitet die durch den Fakultätsrat nach Absatz 2 beschlossenen Dokumente über die Berufungsbeauftragte/den Berufungsbeauftragten an das Präsidium zur Prüfung weiter. Nach positivem Ergebnis der Prüfung wird der Antrag auf Genehmigung der Stellenbesetzung durch die Präsidentin/den Präsidenten an das MWK weitergeleitet. Im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses verweist das Präsidium die entsprechenden Beschlüsse bzw. Unterlagen mit Änderungsauflagen an den Fakultätsrat zurück. Nach Freigabe der Ausschreibung durch das MWK kann das Berufungsverfahren durch öffentliche Ausschreibung nach Absprache zwischen der/dem Berufungsbeauftragten und der Dekanin/dem Dekan bzw. der/dem Vorsitzenden der Kommission fortgeführt werden. 9 Konstituierende Sitzung der Berufungskommission Die Konstituierung der Berufungskommission kann erst erfolgen, wenn das Präsidium sein Einvernehmen mit der Zusammensetzung der Kommission erklärt hat. Die Konstituierung sollte erfolgen, nachdem die Präsidentin/der Präsident den Antrag auf Genehmigung der Ausschreibung der Professur beim MWK gestellt hat und bevor die Professur erstmals öffentlich ausgeschrieben wird. Die Berufungskommission wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, welche/welcher für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die Erstellung des Berufungsberichtes verantwortlich ist. Die Kommission kann jederzeit eine Stellvertretung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden wählen. Seite 3 von 7

10 Eingehende Bewerbungen Alle Bewerbungen müssen über die Berufungsbeauftragte/den Berufungsbeauftragten zur ordnungsgemäßen Erfassung weitergeleitet werden. Die/der Berufungsbeauftragte prüft die Bewerbungen hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien vor. Sofern die Berufungskommission konstituiert ist, leitet sie/er spätestens 14 Tage nach Ende der Bewerbungsfrist die Bewerbungen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Berufungskommission weiter. Die/ der Vorsitzende muss den Mitgliedern der Berufungskommission mindestens eine Woche vor der Sitzung über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen ermöglichen. 11 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber Zur Qualitätssicherung ist der/dem Berufungsbeauftragten die Teilnahme an der Sitzung über die Entscheidung zur Positiv- bzw. Negativauswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu ermöglichen. Die Berufungskommission prüft jede Bewerbung bezüglich der möglichen Erfüllung der geforderten Auswahlkriterien und begründet danach die Positiv- bzw. Negativauswahl aller Bewerberinnen und Bewerber. Berufungsfähig sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, welche die geforderten Auswahlkriterien ausreichend erfüllen können. Bei der Auswahl finden die gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung von Frauen Anwendung (vgl. 21 Abs. 3 NHG; 12 NGG) sowie die Senatsrichtlinie zur Umsetzung des Gleichstellungsauftrages. 12 Ablauf der Anhörungen Eine Anhörung besteht mindestens aus einer Probelehrveranstaltung und einem Bewerbungsgespräch. Die Probelehrveranstaltung, die insbesondere zur Feststellung der pädagogisch-didaktischen Eignung dient, muss mindestens einen Zeitraum von 45 Minuten umfassen und mit mindestens fünf Studierenden durchgeführt werden, welche die Probelehrveranstaltung anhand eines Fragebogens evaluieren. Das Bewerbungsgespräch mit der Berufungskommission, das insbesondere zur Feststellung der persönlichen Eignung dient, muss mindestens 60 Minuten dauern. Die Berufungskommission definiert den genauen Ablauf, die fachliche Themenstellung für die Probelehrveranstaltungen und die Inhalte für die Bewerbungsgespräche. 13 Listenfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber der engeren Wahl Nach den Anhörungen beurteilt die Berufungskommission endgültig die fachliche, pädagogisch-didaktische und persönliche Eignung aller eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber und fällt auf dieser Basis einen Beschluss über deren Listenfähigkeit. Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, für die alle drei Eignungen festgestellt wurden, sind listenfähig und damit grundsätzlich für die Aufnahme in den Berufungsvorschlag qualifiziert. Sofern nach den Beschlüssen über die Listenfähigkeit festgestellt wird, dass dem Fakultätsrat zu diesem Zeitpunkt kein Berufungsvorschlag mit drei Personen (sog. Dreierliste) vorgeschlagen werden kann, muss die Berufungskommission entscheiden, ob die Stelle erneut auszuschreiben ist oder ob eine besondere Begründung für die Abweichung von der sog. Dreierliste gegeben ist, welche im Berufungsbericht besonders begründet werden muss. 14 Beschluss über den Berufungsvorschlag Nach Würdigung der studentischen Evaluation über die Probelehrveranstaltungen und, sofern notwendig, nach Würdigung der vergleichenden Gutachten über die listenfähigen Kandidatinnen und Kandidaten, beschließt die Berufungskommission aus dem Kreis der listenfähigen Kandidatinnen und Kandidaten den endgültigen Berufungsvorschlag, der in der Regel aus drei eindeutig gereihten Kandidatinnen und Kandidaten besteht. 15 Beschluss des Fakultätsrats und Berufungsbericht der Berufungskommission (1) Die studentischen Mitglieder der Berufungskommission müssen vor dem Beschluss des Fakultätsrats ihre schriftliche Stellungnahme über den endgültigen Berufungsvorschlag der Berufungskommission abgeben, welche die Ergebnisse der studentischen Evaluationen der Listenplatzierten berücksichtigen muss. Auf der Grundlage des endgültigen Beschlusses der Berufungskommission und nach Würdigung der Stellungnahme der Studierenden beschließt der Fakultätsrat den Berufungsvorschlag. (2) Die/der Vorsitzende der Berufungskommission verfasst nach dem Beschluss des Fakultätsrats einen Bericht über den Ablauf des Berufungsverfahrens bis zum Fakultätsratsbeschluss, welcher zugleich die fachliche, pädagogischdidaktische und persönliche Eignung der Listenplatzierten einzeln würdigen und die Begründung für die Platzierungen enthalten muss. 16 Stellungnahme des Senats und Beschluss des Präsidiums (1) Die Dekanin/der Dekan beantragt die Stellungnahme des Senats zum Berufungsvorschlag des Fakultätsrats. Der Berufungsbericht sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten sind dem Senat vor dessen Stellungnahme zum Berufungsvorschlag mündlich vorzutragen. Der Senat kann den Berufungsvorschlag einmal an den Fakultätsrat zurückverweisen. Nach der endgültigen Beratung nimmt der Senat in Form einer Abstimmung Stellung zum Berufungsvorschlag und leitet seine Stellungnahme dem Präsidium zu dessen Beschlussfassung weiter. Sofern Bewerbungen von Schwerbehinderten im Berufungsverfahren vorlagen, ist auch die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung über den Berufungsvorschlag dem Präsidium vor dessen Beschlussfassung vorzulegen. (2) Der schriftliche Berufungsbericht sowie alle erforderlichen Stellungnahmen und Bewerbungsunterlagen müssen dem Präsidium spätestens eine Woche vor dessen endgültiger Beschlussfassung über die Berufungsbeauftragte/den Berufungsbeauftragten vorgelegt werden. Das Präsidium leitet den Berufungsvorschlag mit dem Berufungsbericht der Berufungskommission, den vorgelegten Stellungnahmen, den erforderlichen weiteren Unterlagen sowie einer Stellungnahme der Präsidentin/des Präsidenten an das Fachministerium weiter oder verweist ihn an die Fakultät zurück oder hebt das Verfahren auf. Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht. Seite 4 von 7

17 Berufung durch das Fachministerium Das Fachministerium entscheidet über die Ruferteilung auf Basis des Berufungsvorschlages und der Berufungsunterlagen. Nach der Ruferteilung durch das Fachministerium und Verhandlung mit dem Präsidium nimmt die/der Berufene den Ruf an oder lehnt ihn ab. Im Fall einer Rufablehnung wird das Fachministerium durch die Präsidentin/den Präsidenten im Einvernehmen mit der Dekanin/dem Dekan gebeten, sofern der Berufungsvorschlag aus mehreren Platzierten besteht, einer anderen Person den Ruf für die Professur zu erteilen. Sollten alle Listenplatzierten den Ruf ablehnen, muss die Fakultät darüber entscheiden, ob die Stelle erneut ausgeschrieben oder das Berufungsverfahren eingestellt werden soll. 18 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie (Verkündungsblatt Nr. 21/2015) außer Kraft. Seite 5 von 7

Anlage 1 - Befangenheitskriterien in Berufungsverfahren In den Empfehlungen der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen, des Wissenschaftsrates zur Ausgestaltung von Berufungsverfahren, des Schreibens des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10.01.2007 und der Neufassung der Geschäftsordnung der Gremien der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel liegen konkrete Hinweise und Kriterien vor, nach denen Befangenheiten in Berufungsverfahren auszuschließen sind. Die nachfolgenden Ausführungen fassen diese Aspekte zusammen und konkretisieren diese unter Berücksichtigung der auf ein Berufungsverfahren anwendbaren DFG-Kriterien zu überprüfbaren Befangenheitskriterien. Eine direkte Arbeitsbeziehung besteht in diesen Fällen nur dann, wenn die Mitglieder der Berufungskommission und die Bewerberinnen und Bewerber am selben Institut beschäftigt waren oder sind oder ein Mitglied als Studiendekanin/Studiendekan die fachliche Verantwortung für die Verwaltung der Professur oder die Lehrbeauftragung einer Bewerberin/eines Bewerbers hatte bzw. hat. Für diesen Fall kann für ein Mitglied des Instituts die Mitwirkung durch die Dekanin/den Dekan beim Präsidium beantragt werden, wenn dadurch die hinreichende Fachkompetenz der Berufungskommission gewährleistet wird. Befangenheitskriterien für Mitglieder sowie Gutachterinnen und Gutachter: 1. Inhaberinnen und Inhaber der zu besetzenden Professur (fachliche Nachfolge) sind von der Mitwirkung am Berufungsverfahren ausgeschlossen. 2. Mitwirkende dürfen weder in einem verwandtschaftlichen noch bestimmten partnerschaftlichen bzw. gesetzlichen Verhältnis zu den Bewerberinnen und Bewerbern stehen (insb. Verwandtschaft ersten Grades; bestimmte partnerschaftliche Verhältnisse wie Ehe und Lebenspartnerschaft; Verwandtschaft ersten Grades zu den vorgenannten bestimmten Partnerinnen und Partnern). 3. Es darf für Mitwirkende selbst oder Personen im Umfeld der Mitwirkenden nach Nr. 2 keine Aussicht auf einen unmittelbaren persönlichen Vor- bzw. Nachteil (insb. wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art) durch die Bewerberinnen und Bewerber bestehen. 4. Mitwirkende dürfen nicht am Promotions- oder Habilitationsverfahren der Bewerberinnen und Bewerber beteiligt gewesen sein und während der letzten fünf Jahre mit den Bewerberinnen und Bewerbern keine gemeinsame Veröffentlichung in Co-Autorenschaft verfasst haben. 5. Es darf zwischen Mitwirkenden und den Bewerberinnen und Bewerbern innerhalb der letzten sechs Jahre keine direkte Arbeitsbeziehung oder eine dienstliche Abhängigkeit bestanden haben bzw. konkrete Aussicht auf Begründung einer solchen Arbeitsbeziehung bestehen (insb. Vorgesetzten-Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter-Beziehung; Lehrerinnen / Lehrer-Schülerinnen / Schüler-Beziehung durch Betreuung von akademischen Abschlussarbeiten; gemeinsame Beschäftigung in einer organisatorischen Einheit wie Abteilung, Institut, Projektgruppe oder Gremium eines gesellschaftsrechtlichen Organs). Eine direkte Arbeitsbeziehung im Sinne dieser Regelung ist nicht automatisch zwischen Mitgliedern der Fakultät und Bewerberinnen und Bewerbern begründet, wenn die Bewerberinnen und Bewerber ehemalige oder aktuelle Verwalterinnen und Verwalter von Professuren sowie Lehrbeauftragte an derselben Fakultät waren oder sind. Seite 6 von 7

Anlage 2 Ordnungsgemäße Zusammensetzung von Berufungskommissionen mit Stimmberechtigten* 1. Zulässige Konstellationen für Berufungskommissionen mit zwei externen stimmberechtigten Mitgliedern in der Hochschullehrergruppe Kommission mit 5 stimmberechtigten Mitgliedern 5 stimmberechtigte Mitglieder: 3 Mitglieder aus Hochschullehrergruppe (davon 2 Externe) 1 Mitglied aus Studierendengruppe 1 Mitglied aus Mitarbeitergruppe Kommission mit 7 stimmberechtigten Mitgliedern 7 stimmberechtigte Mitglieder: 5 Mitglieder aus Hochschullehrergruppe (davon 2 Externe) 1 Mitglied aus Studierendengruppe 1 Mitglied aus Mitarbeitergruppe Kommission mit 9 stimmberechtigten Mitgliedern 9 stimmberechtigte Mitglieder: 5 Mitglieder aus Hochschullehrergruppe (davon 2 Externe) 2 Mitglieder aus Studierendengruppe 2 Mitglieder aus Mitarbeitergruppe 2 stimmberechtigte Frauen (davon eine Frau aus 3 stimmberechtigte Mitglieder (davon 2 Mitglieder aus Rechtsfolge Besetzungsvorschrift nach 26 Abs.2 Satz 5 NHG (Frauenquote 40%) 3 stimmberechtigte Frauen (davon 2 Frauen aus Rechtsfolge Beschlussfähigkeit 4 stimmberechtigte Mitglieder (davon 3 Mitglieder aus 4 Frauen (davon 2 Frauen aus 5 stimmberechtigte Mitglieder (davon 3 Mitglieder aus 2. Zulässige Konstellationen für Berufungskommissionen mit einem dritten externen stimmberechtigten Mitglied sog. kleine Kommissionen 7 stimmberechtigte Mitglieder: 5 Mitglieder aus Hochschullehrergruppe (davon 3 Externe) 1 Mitglied aus Studierendengruppe 1 Mitglied aus Mitarbeitergruppe sog. große Kommissionen 11 stimmberechtigte Mitglieder: 7 Mitglieder aus Hochschullehrergruppe (davon 3 Externe) 2 Mitglieder aus Studierendengruppe 2 Mitglieder aus Mitarbeitergruppe Rechtsfolge Besetzungsvorschrift nach 26 Abs.2 Satz 5 NHG (Frauenquote 40%) 3 stimmberechtigte Frauen (davon 2 Frauen aus 5 stimmberechtigte Frauen (davon 3 Frauen aus Hochschullehrergruppe Rechtsfolge Beschlussfähigkeit 4 stimmberechtigte Mitglieder (davon 3 Mitglieder aus 6 stimmberechtigte Mitglieder (davon 4 Mitglieder aus *Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern muss in einer Berufungskommission mindestens ein beratendes Mitglied aus der MTV-Gruppe vorgesehen werden, weitere beratende Mitglieder können vorgesehen werden. Seite 7 von 7