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Transkript:

Förderantrag - Fahrzeuge Förderprogramm Elektromobilität im Rahmen des Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München (IHFEM) Förderrichtlinie Elektromobilität vom 01.01.2018 Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-UVO 22 Sachgebiet Elektromobilität Bayerstraße 28a 80335 München Tel. +49 89 233 47711 emobil.rgu@muenchen.de I. Verpflichtende Angaben zur Antragstellerin/ zum Antragsteller Antragstellerin / Antragsteller: Name / Vorname bzw. Firmenbezeichnung ggf. Ansprechpartner / in Straße / Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon E-Mail Wird von der Behörde ausgefüllt Antragsnummer: Antrag vollständig am: Förderzusage bzw. -absage erteilt am: S-Bahn: S1 bis S8 Haltestelle Hauptbahnhof/Hackerbrücke U-Bahn: Linien U1/U2/U4/U5 Haltestelle Hauptbahnhof Straßenbahn: Linien 18,19 Haltestelle Hermann-Lingg-Strasse Bus: Linie 58 Haltestelle Holzkirchner Bahnhof Internet: http://www.muenchen.de/emobil Seite 1 von 8

Wichtiger Hinweis: Ihr Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen (siehe Checkliste Seite 3 des Antrages) eingereicht haben. Als Eingangsdatum für die Bearbeitung gilt der vollständig eingereichte Antrag. II. Geplante/ s Vorhaben Hiermit wird eine Förderung nach dem o.g. Förderprogramm für folgende geplante noch nicht begonnene Maßnahme(n) beantragt (bitte entsprechende Felder der Tabelle ausfüllen): Bitte beachten Sie: Der Ersatz von Elektrofahrzeugen ist nicht förderfähig. Die Förderhöhe entnehmen Sie bitte der Kurzübersicht auf Seite 2 der Förderrichtlinie. Eine Förderung von E-Bikes, S-Pedelecs und Segways findet nicht statt. Eine Tabelle der Spezifikationen der geförderten EG-Fahrzeugklassen finden Sie auf der Internetseite www.muenchen.de/emobil im Downloadbereich. Fahrzeugtyp Pedelec(s)* (nur für Gewerbe) Lastenpedelec(s) EG-Fahrzeugklasse L1e zweirädrige(s) E-Fahrzeug(e) EG-Fahrzeugklasse L2e dreirädrige(s) E-Fahrzeug(e) EG-Fahrzeugklasse L3e zweirädrige(s) E-Fahrzeug(e) EG-Fahrzeugklasse L4e zweirädrige(s) E-Fahrzeug(e) EG-Fahrzeugklasse L5e dreirädrige(s) E-Fahrzeug(e) (nur für Gewerbe) EG-Fahrzeugklasse L6e vierrädrige(s) E-Fahrzeug(e) (nur für Gewerbe) EG-Fahrzeugklasse L7e vierrädrige(s) E-Fahrzeug(e) (nur für Gewerbe) Anzahl Zusätzlich beantragt Ökobonus 1 Anschaffungsart Pro Antragstellerin/ Antragsteller und Kalenderjahr können maximal 20 E-Fahrzeuge gefördert werden. Abwrackbonus 2 Neu Leasing Jahreswagen 3 *Für Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L5e bis L7e sowie Pedelecs: Folgende gewerbliche oder gemeinnützige Nutzung der oben beantragten Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr Münchens ist vorgesehen (bitte kurze Beschreibung, wie die Fahrzeuge eingesetzt werden sollen): 1 Beim Laden mit Ökostrom möglich (nicht möglich bei Pedelecs und Lastenpedelecs). 2 Beim Ersatz eines Verbrennungsfahrzeugs durch das beantragte Fahrzeug. Der Verbrenner muss verschrottet werden. 3 Ist nur bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen möglich (EG-Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e, L7e). Seite 2 von 8

Checkliste Maßnahme Fahrzeuge Dem unterschriebenen Förderantrag zur Förderung von Fahrzeugen sind folgende Unterlagen zwingend beizufügen: Detailliertes Angebot oder detaillierte Beschreibung des jeweiligen Fahrzeugtyps des geplanten Vorhabens Geeigneter Nachweis zur Antragsberechtigung. Der Nachweis (in Kopie) erfolgt durch Nur für Fahrzeuge der EG-Klasse L1e bis L4e und Lastenpedelecs möglich für Privatpersonen: Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Hauptwohnsitz in München ist. Für alle Fahrzeuge möglich Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein oder Steuerbescheid, aus dem Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit hervorgehen oder Nachweis der anerkannten Gemeinnützigkeit Nur für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Kopie des bestandskräftigen Beschlusses der WEG zur Durchführung der Maßnahme einschließlich einer entsprechenden Beauftragung der Hausverwaltung. Bestätigung der Hausverwaltung, dass der Beschluss der WEG nicht angefochten wurde. Grundbuchauszug, aus dem hervorgeht, dass das Grundstück der WEG im Stadtgebiet München liegt. III. Angaben zu früheren Förderanträgen Die Antragstellerin/ der Antragsteller versichert, dass sie/ er eine Förderung nach dem Förderprogramm Elektromobilität der Landeshauptstadt München bisher nicht erhalten hat erhalten hat beantragt hat Bewilligungsbescheid Datum, Nr. Antrag vom: IV. Förderbedingungen Antrag vor Auftrag : Zuschussfähig sind nur Vorhaben, für welche vor dem Zeitpunkt der Bestellung/ des Abschlusses des Kauf- bzw. Leasingvertrags des Fahrzeugs/ der Fahrzeuge eine Förderzusage erteilt wurde. Dies bedeutet, dass mit dem Vorhaben vorher nicht begonnen werden darf. Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen sowie die Einholung von Kostenangeboten sind Bestandteil der vorausgehenden Planung und zählen nicht als Beginn des Vorhabens. Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist sich bewusst, dass eine Förderung nur nach Maßgabe der Förderrichtlinie Elektromobilität (Inkrafttreten zum 01.01.2018) im Rahmen des Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München (IHFEM) erfolgen kann. Dies bedeutet insbesondere Folgendes: Doppelförderung Das geplante Vorhaben kann nur einmal aus Mitteln der Landeshauptstadt München gefördert werden. Eine weitere Förderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen. Die Antragstellerin/ der Antragsteller darf für das geplante/ die geplanten Vorhaben keine Förderung nach anderen Zuschuss-Programmen (Mittel des Bundes oder des Freistaates Bayern) beantragt oder erhalten haben und auch in Zukunft keinen weiteren Antrag auf Seite 3 von 8

Haltedauer öffentliche Förderung stellen. Wird gegen das Verbot der Doppelförderung verstoßen, sind die gesamten städtischen Fördermittel verzinst mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ausreichung zurückzuzahlen. Bitte beachten Sie: Die Haltedauer von drei Jahren beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrags. Für Leasingfahrzeuge beginnt die Haltedauer mit dem Beginn des Leasingvertrages (s. Ziff. 1.1 (3) der Förderrichtlinie). Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist verpflichtet, einen Verkauf bzw. eine Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der Haltedauer des Batterieelektrofahrzeuges im Sinne dieser Regelung der Fördergeberin schriftlich zu melden. Der Förderbetrag ist anteilig (nach vollen Monaten) zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag ab diesem Zeitpunkt mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wenn ein gefördertes Fahrzeug vor Ablauf der Haltedauer aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Schadens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann, ist die Fördersumme anteilig (nach vollen Monaten) zurückzuzahlen. Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist verpflichtet, dies der Fördergeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ist berechtigt, einen weiteren Förderantrag nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinie zu stellen. Der zu erstattende Betrag ist ab diesem Zeitpunkt mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wenn vor Ablauf der Haltedauer die Fördervoraussetzung des Wohnsitzes, des Firmensitzes oder der Niederlassung in München wegfällt, die Fahrzeuge nicht mehr innerhalb des Stadtgebiets genutzt werden oder die Zulassung der Fahrzeuge nicht mehr in München erfolgt, ist die Antragstellerin/ der Antragsteller verpflichtet, dies der Fördergeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Förderbetrag anteilig (nach vollen Monaten) zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag ist ab diesem Zeitpunkt mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sonstiges Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist damit einverstanden, an einem Evaluationsverfahren der Fördergeberin teilzunehmen. Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist verpflichtet, für den Zeitraum der Haltedauer die mit dem Förderbescheid mitgeschickten Aufkleber München emobil auf dem/den geförderten Förderobjekt/ en sichtbar anzubringen. Auf Verlangen muss bei Fahrzeugen, für die im Rahmen der Förderung ein Ökobonus gewährt wurde, der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien über den Zeitraum der Haltedauer von der Antragstellerin/ dem Antragsteller nachgewiesen werden. Der Antragstellerin/ dem Antragsteller ist bekannt, dass über ihr / sein Vermögen / das Vermögen des Unternehmens bis zur Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein darf. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen und die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie zum Münchner Förderprogramm Elektromobilität können jederzeit vor Ort durch die Landeshauptstadt München oder eine von ihr beauftragte oder bevollmächtigte Person überprüft werden. Auch dem städtischen Revisionsamt sowie dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dritte können als Sachverständige zur Prüfung herangezogen werden. Die Landeshauptstadt München/Referat für Gesundheit und Umwelt behält sich vor, im Falle des Aufsetzens oder Abänderns eines entsprechenden Förderprogramms des Bundes bzw. des Freistaates Bayern von der Förderung abzusehen und an das entsprechende Bundes- bzw. Landesförderprogramm zu verweisen. Seite 4 von 8

V. De-Minimis-Regelung Der beantragte Zuschuss wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013) gewährt. Ihre De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 EUR (bzw. 100.000 EUR im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Daher ist dem Förderantrag die ausgefüllte De-minimis-Erklärung für Antragstellende beizufügen. VI. Subventionserhebliche Tatsachen Der beantragte Zuschuss ist eine Subvention gemäß 264 Strafgesetzbuch (StGB). Nach 264 StGB macht sich u.a. derjenige wegen Subventionsbetrugs strafbar, der über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich auch, wer gegen die ihm auferlegten Mitteilungspflichten verstößt. Subventionserhebliche Tatsachen sind insbesondere alle förderrelevanten Angaben im Förderantrag, in den vorgelegten bzw. nach der Förderzusage noch vorzulegenden Unterlagen sowie im nach der Förderzusage noch vorzulegenden Verwendungsnachweis, Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen des Zuschusses von Bedeutung sind, Tatsachen, durch die Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden. Alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des gewährten Zuschusses entgegenstehen oder für dessen Rückforderung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Ich beantrage die Förderung des/ der oben beschriebenen geplanten Vorhabens/ Vorhaben und versichere, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir ist bekannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Die Förderrichtlinie Elektromobilität vom 01.01.2018 im Rahmen des Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München (IHFEM) habe ich zur Kenntnis genommen und bin mit den dortigen Verpflichtungen einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller VII. Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology Nach städtischen Vorgaben ist die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger verpflichtet, eine Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard abzugeben. Mit ihrer/ seiner Unterschrift erklärt die Antragstellerin/ der Antragsteller, dass sie/ er keine Inhalte oder Methoden und auch keine Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet und sie/ er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht. Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller Seite 5 von 8

VIII. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Zum Zwecke der Durchführung des Förderprogramms benötigen wir personenbezogene Daten. Mit ihrer/seiner Unterschrift willigt die Antragstellerin/ der Antragsteller ein, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung des Förderprogramms anfallenden Daten nach den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) durch die Landeshauptstadt München/ Referat für Gesundheit und Umwelt erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Zusätzlich werden die Daten wissenschaftlich ausgewertet und in anonymisierter Form veröffentlicht. Die Einwilligung kann auch verweigert werden in diesem Fall muss der Antrag auf Förderung leider abgelehnt werden. Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller De-minimis-Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen Zu beachtende Erläuterungen: Unser finanzieller Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Europäischen Kommission (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013) gewährt. De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen in geringem Umfang, die dadurch keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen einzelnen Unternehmen haben. Sie müssen daher von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden. Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre 200.000 EUR (100.000 EUR im Straßengüterverkehrsgewerbe) nicht überschreiten. Als Unternehmen wird nach der o.g. EU-Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet. 1. Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen (Diese Angaben sind von allen Antragstellern zu machen) Siehe Seite 1 (I.) Das Unternehmen ist im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig: Ja Nein 2. Definitionen und Erläuterungen In dieser Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihr Unternehmen und mit ihm relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten haben. Relevant verbundene Unternehmen (und daher ein einziges Unternehmen im Sinne der Deminimis-Verordnung) sind für die Zwecke von De-minimins-Beihilfen alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, Seite 6 von 8

ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet. Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion oder Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimis- Beihilfen sind ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die Deminimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind De-minimis-Beihilfen unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen. 3. Erklärung Die Antragstellerin / der Antragsteller bestätigt hiermit, dass sie / er bzw. das Unternehmen und etwaige mit ihr / ihm im Sinne der De-minimis-Verordnungen relevant verbundene Unternehmen im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren keine folgende Beihilfen unabhängig vom Beihilfegeber im Sinne folgender Verordnungen erhalten bzw. beantragt hat / haben: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen 4, Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen 5, Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor 6, Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor 7, Bitte Wenden 4 Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013 5 Amtsblatt der EU Nr. L 379/5 vom 28. Dezember 2006 6 Amtsblatt der EU Nr. L 352/9 vom 24. Dezember 2013 7 Amtsblatt der EU Nr. L 337/35 vom 21. Dezember 2007 Seite 7 von 8

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 8, Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor 9 und Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen 10, sofern diese in der Summe einen Beihilfewert von mehr als 300.000 EUR aufweisen (bitte nur den 300.000 EUR übersteigenden Betrag angeben). Datum des Bewilligungsbescheids / der Zusage Beihilfegeber Aktenzeichen Fördersumme in EUR Beihilfewert in EUR Der Antragstellerin / dem Antragsteller ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Subventionsbetrug). Die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet sich, Änderungen der vorgenannten Angaben dem Referat für Gesundheit und Umwelt, Förderprogramm Elektromobilität, unverzüglich mitzuteilen, sofern sie vor Erlass des Förderbescheids für die beantragte Förderung bekannt werden. Ort, Datum Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin, des Antragstellers 8 Amtsblatt der EU Nr. L 190/45 vom 28. Juni 2014 9 Amtsblatt der EU Nr. L 193/6 vom 25. Juli 2007 10 Amtsblatt der EU Nr. L 114/8 vom 26. April 2012 Seite 8 von 8