Unter dem Namen Verein Phönix besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Aargau, Schweiz.

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Transkript:

Statuten Verein Phönix Februar 2013 Allgemeines Art.1 Name, Rechtsform und Sitz Unter dem Namen Verein Phönix besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Aargau, Schweiz. Art. 2 Sinn und Zweck Der Verein Phönix stellt Jugendlichen und Erwachsenen begleitete Ausbildungs - und Arbeitsintegrationsplätze bereit. Er orientiert sich an einem ganzheitlichen Menschenbild. Der Verein ist konfessionell sowie politisch neutral und gemeinnützig. Der Verein Phönix mietet oder kauft zur Aufgabenerfüllung geeignete Räume oder Liegenschaften. 1

Organisation Art. 3 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Leitung Phönix und die Revisionsstelle. Art. 4 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie erledigt folgende Geschäfte: Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle; Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; Revision der Statuten; Auflösung des Vereins; Varia. 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen und dazu wird drei Wochen vor der Abhaltung schriftlich eingeladen. 2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. 3. Mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung liegen die Traktandenliste der Versammlung sowie der Jahresbericht und die Jahresrechung beim Verein zur Einsicht für die Mitglieder auf. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. 5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 2

Art. 5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied des Vereins. Er wird auf zwei Jahre Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zwischen zwei Mitgliederversammlungen konstituiert er sich selbst. Die Neuaufnahme in den Vorstand bedarf der Wahlbestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand amtet vereinsintern als Kollegium. Gegen aussen kann er sich zur Umsetzung seiner Beschlüsse durch jeweils zwei seiner Mitglieder, welche dabei gemeinsam handeln müssen, vertreten lassen. Er bestimmt die zur Vertretung berechtigten Mitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören: Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Überwachung der ordnungsgemässen Führung der Geschäftsbücher Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfaches Mehr und ist beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Geschäfte des Vorstandes wird Protokoll geführt. Art. 6 Revisionsstelle Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes alljährlich einen Revisor. 3

Mitgliedschaft Art. 7 Aufnahme von Mitgliedern Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, welche Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane anerkennen. Neue Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aufgenommen. Art. 8 Mitgliederbeiträge Die jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für natürliche Personen Fr. 50.- und für juristische Personen Fr. 200.-. Art. 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung auf Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod. Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Finanzen Art. 10 Vereinsvermögen Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder und GönnerInnen, Spenden, die IV Fallpauschalen und durch die Einnahmen aus den Lehrbetrieben. Art. 11 Finanzen Alle finanziellen Zuwendungen an den Verein, namentlich die IV Gelder für die Ausbildungsplätze des Vereins Phönix, werden zweckgebunden verwendet. 4

Art. 12 Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Verschiedenes Art. 13 Delegation in andere Institutionen Der Vorstand kann zur Wahrung der Vereinsinteressen Mitglieder in Institutionen delegieren, welche gleiche oder ähnliche Zwecke wie Phönix verfolgen und dabei mit dem Verein zusammenarbeiten oder diesen sonst unterstützen. Art. 14 Stellung und Aufgaben der Delegierten Stellung und Aufgaben der Delegierten in den genannten Institutionen werden durch diese selbst bestimmt. Im Übrigen wahren und fördern die Delegierten die Vereinsinteressen dort selbständig. Art. 15 Statutenänderungen Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Art. 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie setzt voraus, dass der Vorstand einen Monat im Voraus davon Kenntnis erhalten hat. Das im Falle der Auflösung des Vereins noch verbleibende Vereinsvermögen ist einem Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Seine Verteilung unter den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. Art. 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand des Vereins ist Lenzburg. 5

Art. 18 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung am 10. Februar 2013 in Kraft. Die Gründungsmitglieder: Ingrid Ott... Ursula Freimüller Marhenke... Johannes Marhenke... Lisa Mack... Victor Stegmann... Dr. Franziskus Ott... 6