Befugnis ZT Gesellschaft Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten Schönaugasse 7, 8010 Graz, Tel: 0316/82 63 44 Fax: DW 25 office@ztkammer.at, www.ztkammer.at Ansuchen um Verleihung der Befugnis einer ZT-Gesellschaft - Übersicht der erforderlichen Unterlagen - Muster für den Antrag an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Eidesstattliche Erklärung eines/r Ziviltechnikers/in in der ZT-Gesellschaft - Eidesstattliche Erklärung eines berufsfremden Gesellschafters in der ZT-Gesellschaft - Erklärung der Neugründung gemäß 4 Neugründungs-Förderungsgesetz und Informationsblatt - Abschnitt 2 des Ziviltechnikergesetzes - Mustervertrag für die Gründung einer ZT-Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Mustervertrag Offene ZT-Gesellschaft
Ansuchen um Verleihung der Befugnis einer ZT-Gesellschaft Übersicht der erforderlichen Unterlagen Folgende Unterlagen sind im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegen (Ausnahme Befugnisverleihungsbescheid): - Antrag an das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (siehe Muster) - Befugnisverleihungsbescheid in Kopie - Gesellschaftsvertrag Zur Beachtung: Bitte setzen Sie sich vor der Errichtung des Gesellschaftsvertrages mit der Kammer der ZiviltechnikerInnen in Verbindung, um etwaige Unklarheiten vorher zu bereinigen. - Eidesstattliche Erklärung des/r Ziviltechnikers/in in der ZT-Gesellschaft - Eidesstattliche Erklärung des berufsfremden Gesellschafters in der ZT-Gesellschaft Die Vorschreibung der Verwaltungsgebühren wird vom BMWFW mit der Bescheidausfertigung vorgenommen. Bei Vorlage der Erklärung der Neugründung (Beilage) werden keine Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.
Absender: An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion I/3 Stubenring 1 1010 Wien Ort, Datum... ANTRAG AUF VERLEIHUNG DER BEFUGNIS EINER ZT-GESELLSCHAFT Fachgebiet: Bezeichnung der Gesellschaft: Sitz der Gesellschaft: Ich ersuche, der oben angeführten Gesellschaft gemäß 22 ZTG 1993 die Befugnis eines o Architekten o Ingenieurkonsulenten für oben genanntes Fachgebiet und angeführten Sitz zu verleihen. Wie dem beiliegenden Gesellschaftsvertrag zu entnehmen ist, bin ich geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der Gesellschaft. Gemäß 22 Abs. 2 Z. 2 werden die Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse folgender Ziviltechniker, die Gesellschafter sind, nachgewiesen: (Unterschrift) Beilagen: Gesellschaftsvertrag im Original Befugnisverleihungsbescheide Eidesstattliche Erklärungen der Gesellschafter (etwaige weitere Unterlagen bitte anführen)
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG EINES/R ZIVILTECHNIKERS/IN IN DER ZT-GESELLSCHAFT Name: Anschrift: Bezeichnung der Gesellschaft: Rechtsstellung in der Gesellschaft: 1) Ich übe die mir mit Bescheid vom... verliehene Befugnis eines... aus. 2) Ich betreibe kein Gewerbe, dessen Tätigkeit der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, und bin auch nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugte/r Gesellschafter/in oder leitende/r Angestellte/r eines solchen Gewerbebetriebes. 3) Ich werde meine Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Ich werde meine Gesellschaftsrechte nicht treuhändig übertragen und ausüben. Ich verpflichte mich, falls im Zuge des Verfahrens über das Ansuchen um Verleihung der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft eine Änderung gegenüber den vorstehend abgegebenen Erklärungen eintreten sollte, dies der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, 8010 Graz, Schönaugasse 7, sofort zur Kenntnis zu bringen. (Ort, Datum) (Unterschrift)
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG EINES/R BERUFSFREMDEN GESELLSCHAFTERS/IN IN DER ZT-GESELLSCHAFT Name: Anschrift: Bezeichnung der Gesellschaft: Rechtsstellung in der Gesellschaft: Ich betreibe kein Gewerbe, dessen Tätigkeit der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, und bin auch nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugte/r Gesellschafter/in oder leitende/r Angestellte/r eines solchen Gewerbebetriebes. Ich verpflichte mich, falls im Zuge des Verfahrens über das Ansuchen um Verleihung der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft eine Änderung gegenüber der vorstehend abgegebenen Erklärung eintreten sollte, dies der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, 8010 Graz, Schönaugasse 7, sofort zur Kenntnis zu bringen. (Ort, Datum) (Unterschrift)
Erleichterungen für Neugründer Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) unterstützt durch abgabenmäßige Erleichterungen und Befreiungen die Schaffung neuer Betriebsstrukturen. So sind z.b. für das Befugnisansuchen keine Stempelmarken erforderlich, soferne die Befugnis nach der Verleihung tatsächlich ausgeübt wird. Folgende Vorteile können beansprucht werden: 1. Stempel- und Bundesverwaltungsabgaben werden bei durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben. 2. Werden Grundstücke auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in eine neu gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Vermögensanteilen eingebracht, entfallen die Grunderwerbssteuer und ebenso die Gerichtsgebühren bei entsprechenden Grundbuchseintragungen. 3. Gerichtsgebühren für Firmenbucheintragungen bei Betriebsneugründungen werden nicht erhoben. 4. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten unterliegt nicht der Gesellschaftssteuer, ebenso entfällt die Börsenumsatzsteuer, wenn Wertpapiere in eine neugegründete Gesellschaft als Gegenleistung für Gesellschafts- und Vermögensrechte eingebracht werden. 5. Im ersten Jahr, beginnend mit dem Kalendermonat der Neugründung, entfallen wichtige lohnabhängige Abgaben, dazu gehören Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Neugründung: Begünstigt ist die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur, welche der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit dienen. Zu beachten sind die eine Förderung ausschließenden Einschränkungen, nämlich, dass eine bloße Änderung der Rechtsform bei einem vorhandenen Betrieb nicht genügt, ebenso wenig wie der Wechsel des Betriebsinhabers bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübergabe. Während des Förderungs- bzw. Beobachtungszeitraumes von 12 Monaten darf die neu geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung bereits bestehender Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden. Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der/die Betriebsinhaber/in bzw. eine die Betriebsführung beherrschende Person bisher schon in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat. Wie kommt man zur Förderung? Es wird ein amtlicher Vordruck aufgelegt, in dem das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vom Neugründer erklärt wird. Bedingung ist die Ausübung der Befugnis nach Ablegung des Eides vor dem Landeshauptmann. Weitere Bedingung ist, dass der neue Betriebsinhaber/in sich bei seiner/ihrer Kammer einer Beratung über den Inhalt des NEUFÖG unterziehen muss. Die Kammer bestätigt bzw. vermerkt auf dem amtlichen Vordruck die stattgefundene Beratung und damit können die gesetzlichen Begünstigungen schon in Anspruch genommen werden. Der erste Weg führt also immer zur örtlich zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung, wo am besten im Zuge der notwendigen Beratung der Vordruck ausgefüllt wird.