TAB Mittelspannung 2008 (BDEW)

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Ergänzende Hinweise zur TAB Mittelspannung 2008 (BDEW) für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG Stand: 28.02.2018 1/28

Ergänzende Hinweise zur TAB Mittelspannung 2008 Inhaltsverzeichnis 1.Grundsätze... 5 1.1 Geltungsbereich... 5 1.2 Bestimmungen und Vorschriften... 5 1.3 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen... 5 1.4 Inbetriebsetzung... 5 1.5 Technische Vorgaben... 5 1.5.1 KWK-Anlagen... 5 1.5.2 EZA aus solarer Strahlungsenergie... 5 1.5.3 Biogas-Anlagen... 6 1.5.4 Windenergieanlagen... 6 2. Netzanschluss... 6 2.1 Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunktes... 6 2.2 Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz... 7 2.2.1 Grundsätze der Netzstützung... 7 2.2.2 Wirkleistungsabgabe... 7 2.2.3 Blindleistung... 7 2.2.4 Q(U) - Kennlinie... 8 3. Übergabestation... 9 3.1 Baulicher Teil...10 3.1.1 Allgemeines...10 3.1.2 Einzelheiten zur baulichen Ausführung...10 3.1.3 Elektrische und elektromagnetische Felder...12 3.2 Elektrischer Teil...12 3.2.1 Allgemeines...12 3.2.2 Isolation...13 3.2.3 Kurzschlussfestigkeit...13 2/28

3.2.4 Schutz gegen Störlichtbögen...13 3.2.5 Überspannungsableiter...13 3.2.6 Schaltanlagen...13 3.2.7 Betriebsmittel...13 3.2.8 Sternpunktbehandlung...14 3.2.9 Sekundärtechnik...14 3.2.10 Erdungsanlage...15 3.3 Hinweisschilder und Zubehör...15 4. Abrechnungsmessung...15 4.1 Allgemeines...15 4.2 Wandler...15 4.3 Spannungsebene der Messung...15 4.4 Vergleichsmessungen...16 4.5 Datenfernübertragung...16 5. Betrieb...16 5.1 Allgemeines...16 5.2 Zugang...16 5.3 Verfügungsbereich/Bedienung...16 5.4 Instandhaltung...16 5.5 Betrieb bei Störungen...16 5.6 Blindleistungskompensation...16 5.7 Erdschlusskompensation...16 6. Einspeisemanagement...16 7. Übergangsbestimmungen...17 7.1 Bestimmungen zu den technischen Vorgaben...17 7.2 Bestimmungen zum Einspeisemanagement...18 7.3 Bestimmungen für Biomasseanlagen...18 7.4 Bestimmungen zur Anlagenregelung...18 A Netz-/Anlagendaten...19 3/28

B Übergabeformen...20 D Plandokumentation...23 D1 Einstellwerte für Entkupplungsschutzeinrichtungen...24 D2 Fernwirktechnik...25 D3 Muster Klemmleiste X3...26 E Vorgaben Übergabestation...27 4/28

1.Grundsätze Aufbau und Ausführung der Anlage ist generell mit der Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim (nachfolgend ÜZW genannt) abzustimmen und muss der TAB Mittelspannung 2008 (BDEW) und den ergänzenden Hinweisen (ÜZW) entsprechen. Abweichungen bedürfen einer gesonderten Zustimmung der ÜZW. Alle Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien sind in jeweils der gültigen Fassung anzuwenden. 1.1 Geltungsbereich Netzbetreiber im Sinne der TAB Mittelspannung 2008 ist die ÜZW. Mit der Veröffentlichung ist die TAB Mittelspannung 2008 mit den nachfolgenden, ergänzenden Hinweisen gültig. 1.2 Bestimmungen und Vorschriften Jahres verlängert sich die Mindestvorlaufzeit auf 4 Wochen. 1.4 Inbetriebsetzung Bei 20-kV-Anschlusskabelsystemen, die nicht im Auftrag der ÜZW verlegt werden, sind zusätzliche Unterlagen vor der Inbetriebsetzung der Anlage der ÜZW zu übergeben. Bescheinigung über die fachgerechte Verlegung der Kabelsysteme Dokumentation über den Trassenverlauf Prüfprotokoll der Kabelprüfung Änderungen der anlagenverantwortlichen Person sind der ÜZW unter der Telefonnummer 08703-92 55 0 unverzüglich mitzuteilen und zeitnah schriftlich oder in elektronischer Form der ÜZW zu übermitteln. 1.5 Technische Vorgaben Es sind die nachstehenden technischen Vorgaben einzuhalten. Zudem sind Kundenanlagen unter Berücksichtigung der Technischen Richtlinie für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz von der BDEW einschließlich ihrer Ergänzung und des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2012) zu errichten und anzuschließen. 1.5.1 KWK-Anlagen KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen die ÜZW jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. 1.3 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen Der Inbetriebsetzungsauftrag ist 2 Wochen vor der Inbetriebsetzung einzureichen. Ab 1. November des laufenden 1.5.2 EZA aus solarer Strahlungsenergie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen 5/28

über eine nach 1.5.1 entsprechende Einrichtung verfügen. Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen ebenfalls über eine nach 1.5.1 entsprechende Einrichtung verfügen. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können aber auch als alternative am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. 1.5.3 Biogas-Anlagen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases ein neu zu er richtendes Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt. Diese Anforderung gilt nicht, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle im Sinne des 2 Satz 1 Nummer 4 des Düngegesetzes eingesetzt wird. Weiterhin sind zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas zu verwenden. 1.5.4 Windenergieanlagen Windenergieanlagen müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden. 2. Netzanschluss Zudem verpflichtet sich die ÜZW, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technischen und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. Zudem sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber berechtigt, den Anschluss der Anlage sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von der ÜZW oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften des 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. 2.1 Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunktes Übergabestationen sind grundsätzlich in unmittelbarer Nähe zur Versorgungsleitung der ÜZW (in der Regel 15 m) zu planen. 6/28

Die Spannung am Verknüpfungspunkt darf einen Wert von 21,6 kv nicht überschreiten. Dieser Wert ist als Mittewert in einem 10-Minuten-Intervall gemäß DIN EN 50160:2008-04 zu sehen. Dies kann momentan durch die Einstellwerte gemäß Tabelle D1 erreicht werden. Aufgrund aktueller Entwicklungen kann es langfristig notwendig werden, diese Werte anzupassen. Diese Anpassungen werden im Internet auf der Hompage www.uezw-strom.de veröffentlicht. Die ÜZW übernimmt keine Gewähr, dass Anlagenbetreiber individuell von Anpassungen dieser Einstellwerte informiert werden. Leistungsfaktor bei einer geringen Spannung gefahren. Blindleistung Der NB Behält sich vor in Abhängigkeit von netzdienlichen Notwendigkeiten, für das Blindleistungsverhalten von Erzeugungsanlagen andere oder weitere Einstellungen zu fordern. Die nachfolgenden Anforderungen gelten für Erzeugungsanlagen, die ab dem 01.03.2018 einen Antrag zur Inbetriebnahme zum Anschluss an das Netz des NB stellen. 2.2 Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz 2.2.1 Grundsätze der Netzstützung Betrag der bereit zu stellenden Blindleistung Erzeugungsanlagen können hinsichtlich ihres Blindleistungsvermögens in Typ 1 und Typ 2 unterschieden werden. Siehe Pos. 3.2.9.3 2.2.2 Wirkleistungsabgabe Die Sollwerte der reduzierten Wirkleistungsabgabe sind in der Anlage D2 enthalten. 2.2.3 Blindleistung Die Anlage muss grundsätzlich den Leistungsfaktor in einem Bereich von 0,90 induktiv und 0,90 kapazitiv regeln können. Der induktive Leistungsfaktor wird bei einer hohen Spannung und der kapazitive Typ 1: EZA die Q unabhängig von P bereitstellen kann. Typ 2: EZA die Q nur abhängig von P bereitstellen kann. PAV ist die beantragte bzw. vertraglich vereinbarte Wirkleistung (Übertragungswirkleistung) am Netzanschlusspunkt bzw. bei Erzeugungsanlagen innerhalb eines Bezugskundennetzes die maximale Wirkleistung der EZA innerhalb des Kundennetzes. Bei PV-Anlagen ist für PAV die Wechselrichter-Nennwirkleistung zu verwenden. 7/28

Erzeugungsanlagen, die eine Blindleistung von Qmax = 0,3287 x PAV unabhängig von der aktuell erzeugten Wirkleistung Pakt. bereitstellen können (bei P > 10% PAV), werden im Folgenden mit Typ 1 bezeichnet. Erzeugungsanlagen, die die vorherige Anforderung nicht erfüllen und eine Blindleistung abhängig von der aktuell erzeugten Wirkleistung Pakt. bereitstellen (bei P > 10% PAV), werden im Folgenden mit Typ 2 bezeichnet. Für diese EZA gilt folgende Blindleistungsbereitstellung: Vorgaben für das Blindleistungsverhalten von Erzeugungsanlagen mit Anschluss im Mittelspannungsnetz und in Selektivstationen Die für neue Inbetriebnahmen ab dem 01.03.2018 gültige TAB sieht in Absprache mit dem NB vor, dass die Q(U)-Kennlinie grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Vorgabe eines Q-Sollwertes hat. Darüber hinaus ist auch der übererregte Betrieb der EZA bei niedrigen Spannungen gefordert. Qmax (Pakt.) = 0,3287 x Pakt. (mit Paktuell: aktuell erzeugte Wirkleistung) Bei Pakt. = PAV gilt: Qmax = 0,3287 x PAV Erzeugungsanlagen, die technisch in der Lage sind, bereits ab P 0 (bzw. -PEB, sofern ein Eigenbedarf über den NAP bezogen wird) die geforderte Blindleistung bereitstellen zu können, müssen die Vorgaben entsprechend ab P 0 (bzw. - PEB) in Abstimmung mit dem NB umsetzen. 2.2.4 Q(U) - Kennlinie Als permanente Grundfunktionalität der Blindleistungsregelung gilt ein Kennlinienverhalten in Form einer Blindleistungs- /Spannungs-Kennlinie Q(U). Alle Erzeugungsanlagen müssen eine von der Höhe der Spannung abhängige Blindleistung in das Netz einspeisen (rote Linie in Bild). Bei Erzeugungsanlagen, die gemäß BDEW-Richtlinie ein Anlagenzertifikat zu erstellen haben, ergibt sich die Einordnung in Typ 1 oder Typ 2 auf Basis des Anlagenzertifikates. Bei Erzeugungsanlagen ohne Anlagenzertifikat ergibt sich die Einordnung in Typ 1 oder Typ 2 auf Basis des Blindleistungsvermögens gemäß Einheitenzertifikat bzw. Generatordiagramm. Bei normaler Betriebsspannung speist die Erzeugungsanlage mit einer konstanten Blindleistung von Q=0 ein (entspricht einem Verschiebungsfaktor cos φ = 1), sofern kein anderer Wert vom NB gefordert wird. Steigt die Spannung 8/28

im Mittelspannungsnetz an, wird ab einer Spannung U3 (Messung am Netzanschlusspunkt) eine Q(U)-Regelung gemäß roter Kennlinie umgesetzt (Bild ). Die Erzeugungsanlage verhält sich untererregt (induktiv, Arbeitspunkt im Quadranten 2 gem. Verbraucherzählpfeilsystem). Ab einer Spannung am Netzanschlusspunkt von U4 wird eine maximale Blindleistung von Qmax. (ind.) bezogen. Sinkt die Spannung am Netzanschlusspunkt unter den Wert U2, so ist die Erzeugungsanlage übererregt zu betreiben (kapazitiv, Arbeitspunkt im Quadranten 3 gem. Verbraucherzählpfeilsystem). Ab einer Spannung von U1 wird eine maximale Blindleistung von Qmax. (kap.) bezogen. Falls vom NB nicht anders gefordert gelten für die Knickpunkte im oberen Spannungsbereich: U3 = Wert U>Schutz 3,75 % UN, MS U4 = Wert U>Schutz 0,75 % UN, MS Der Wert des U>Schutzes ist beim NB zu erfragen, um die Einstellwerte U3 und U4 zu bestimmen (U> : Einstellwert des Spannungssteigerungsschutzes; UN,MS : Nennspannung Mittelspannung). Für die Knickpunkte im unteren Spannungsbereich gilt (sofern vom NB nicht anders gefordert): Im Spannungsband U3 < Uakt. < U4 gelten folgende Formeln für den bereit zu stellenden Blindleistungsbetrag (bei Pakt. > 10%PAV): EZA vom Typ 1: (Uakt. U3) Qind.(Uakt.)=0,3287*Pav * ----------------- EZA vom Typ 2: 0,03*Un,Ms (Uakt. U3) Qind.(Uakt,Pakt)=0,3287*Pakt * ----------------- 0,03*Un,Ms Im Spannungsband U1 < Uakt. < U2 gelten folgende Formeln für den bereit zu stellenden Blindleistungsbetrag (bei Pakt. > 10%PAV): EZA vom Typ 1: (U2. Uakt) Qkap.(Uakt.)=0,3287*Pav * ----------------- 0,03*Un,Ms U1 = 95% UN, MS U2 = 98% UN, MS EZA vom Typ 2: (U2. Uakt) Qkap.(Uakt,Pakt)=0,3287*Pakt * ------------------ Blindleistungsbetrag während der Q(U)- Regelung Erzeugungsanlagen werden hinsichtlich ihres Blindleistungsvermögens in Typ 1 und Typ 2 unterschieden. 0,03*Un,MS 3. Übergabestation 9/28

Die Übergabestation ist vollständig zu errichten. 3.1 Baulicher Teil Die Übergabestation gilt als fertig, wenn alle baulichen Anforderungen an die abgeschlossenen elektronischen Betriebsstätten erfüllt und sämtliche Handwerksleistungen innerhalb der Stationsräume abgeschlossen sind. 3.1.1 Allgemeines Die unterschriebenen Dienstbarkeiten und Zugangsrechte müssen der ÜZW kostenfrei vorliegen. Die Übergabestation kann als freistehende oder baulich integrierte Station errichtet werden und muss begehbar sein. Übergabestationen sind grundsätzlich in unmittelbarer Nähe zur Versorgungsleitung (in der Regel 15m) zu planen. Bei separaten Gebäuden wird der Einsatz von fabrikfertigen Stationen gemäß DIN EN 62271-202 empfohlen (Werte nach IAC AB 16kA/1s; Gehäuseklasse 20). Freistehende Stationen sind an der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Wegen anzuordnen. Integrierte Stationen sind vorzugsweise ebenerdig an Außenwänden und mit einem Zugang vom öffentlichen Grund aus zu erstellen. Bei kombinierten Netz-/Übergabestationen in denen die Errichtung des elektrischen Anlagenteiles zu Versorgung weiterer Kunden durch die ÜZW erfolgt, stellt der Eigentümer des Gebäudes entsprechende Räume nach den Vorgaben der ÜZW unentgeltlich zu Verfügung. Um die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten, sind nicht brennbare Bauteile zu verwenden. Zur Vermeidung von Störungen ist die Übergabestation gegen das Eindringen von Tieren, Fremdkörpern und Feuchtigkeit zuverlässig zu schützen, insbesondere an Belüftungsöffnungen, Kabeleinführungen und Türen. Die Möglichkeit zum Einbau von Erdschlussrichtungserfassung in den 20- kv-kabelanschlussfeldern ist vorzusehen. Zugang und Türen Der Zugang, die Zufahrt und der Anlagentransport zu der Übergabestation und dem Messraum müssen jederzeit ungehindert möglich sein. Die wärme-, schall- und brandschutztechnischen Anforderungen an die Türen der elektrischen Betriebsräume sind auf die jeweiligen Gegebenheiten abzustimmen. Die Türen müssen nach außen in Fluchtrichtung aufschlagen und sollen, sofern sie sich nicht innerhalb eines Gebäudes befinden, einen Türfeststeller besitzen. Türen bei integrierten Stationen sind selbstschließend auszuführen. Zarge und Türblatt müssen den Beanspruchungen in Folge eines Störlichtbogenfalles standhalten (z.b. Dreipunkverriegelung). Warnschilder sind zuverlässig und dauerhaft zu befestigen. Die Bezeichnung der Übergabestation wird generell von der ÜZW durchgeführt und dementsprechend gekennzeichnet. Das Schließsystem der Zugangstüren ist mit der ÜZW abzustimmen. Für sämtliche Türen im Verlauf des Stationszuganges ist 3.1.2 Einzelheiten zur baulichen Ausführung der Einbau von zwei Profilhalbzylindern (Doppelschließsystem) vorzusehen. 10/28

Sollte ein Doppelschließsystem nicht möglich sein, dann ist mindestens ein Schlüsselkasten mit hinterlegtem, kundenspezifischem Schlüssel an einer für die ÜZW jederzeit zugänglichen Stele anzubringen. Den verantwortungsvollen Umgang mit dem Schlüssel sichert die ÜZW zu, übernimmt aber keine Haftung. Die ÜZW stellt die für ihre Belange notwendigen Schließzylinder zur Verfügung. Die Schließzylinder verbleiben im Eigentum der ÜZW. Schlösser und Betätigungseinrichtungen der Zugangstüren müssen ohne Schwierigkeit zugänglich und zuverlässig gegen Verschmutzung und Wasser geschützt sein. Fenster Die Räume der Übergabestation sind aus Sicherheitsgründen fensterlos auszuführen. Sind dennoch Fenster vorhanden, so sind die Anforderungen der DIN VDE 0101 zu beachten. Klimabeanspruchung, Belüftung und Druckentlastung. Lüftungselemente müssen auch nach einer Beanspruchung in Folge eines Störlichtbogens stochersicher sein. Die Verankerungen der Lüftungselemente von Außen nicht zu lösen sein. Bei Transformatorenräumen ist ein ausreichender Lüftungsquerschnitt einzuplanen der eine natürliche Belüftung sicherstellt, wobei später mögliche Erhöhungen der Transformatorleistungen zu berücksichtigen sind. Die freien Lüftungsquerschnitte sind entsprechend der max. zu erwartenden Verlustwärme zu bemessen. Es ist eine Druckentlastung nach unten über den Kabelkeller und benachbarte Transformatorräume ins Freie zu führen, alternativ sind Druckentlastungskappen oder Schächte vorzusehen. Eine entsprechende Störlichtbogenfestigkeitsermittlung ist von dem Errichter der Anlage nachzuweisen und der ÜZW vorzulegen. Fußböden Bei der Auslegung der Tragkonstruktion ist darauf zu achten, dass Bodenplatten leichtgängig, maßgenau und stolperfrei verlegt werden können. Bodenstützen sind so anzuordnen, dass eine problemlose Kabelverlegung sowie Montage gewährleistet ist. Die Bodenplatten müssen generell den Anforderungen der EltBauVO genügen und aus einem nicht brennbaren bzw. schwer entflammbaren Material (Baustoffklasse B1), z.b. Verbundholzplatten mit rutschfester Oberfläche bestehen. Bei druckbeanspruchten Kabelkellern sind die Bodenplatten so zu verriegeln, dass sie bei einer Störlichtbogenbeanspruchung liegen bleiben und den Bedienenden nicht gefährden. Schallschutzmaßnahmen und Auffangwannen Der Einsatz von geräuscharmen Transformatoren sowie die Verwendung von Schwingungsdämpfern werden empfohlen. Trassenführung der Netzanschlusskabel Die auf nicht öffentlichen Grund befindlichen Kabel der ÜZW werden durch Dienstbarkeiten bzw. Erlaubniserteilungen gesichert. Die Einführungen der Kabel erfolgt mittels wasserdichten Wanddurchführungen. Die kompletten Kabeleinführungssysteme sind in ausreichender (wird von der ÜZW vorgegeben) Zahl durch den Errichter des baulichen Teils der Station zu montieren. Das entsprechende Zubehör zur Abdichtung der Anschlusssysteme ist durch den Errichter der ÜZW unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellen. Werden zur Anschlusskabelanbindung aufgrund von örtlichen Gegebenheiten spezielle Befestigungskonstruktionen benötigt, z.b. Traversen, Kabelhalteeisen etc., sind diese bauseitig nach Vorgaben der ÜZW vorzusehen. Für die Ausführung 11/28

der Konstruktionen sind die Bauangaben, Detailzeichnungen und die örtliche Aufnahme in Absprache mit der ÜZW bzw. dessen Beauftragten maßgebend. Generell sind alle Eisenteile leitfähig zu verbinden und in die Erdungsanlage einzubeziehen. Beleuchtung, Steckdosen In allen Räumen der Übergabestation sind eine ausreichende Beleuchtung und Steckdosen zu installieren. Die Stromversorgung für Beleuchtung und Steckdosen (230V, AC) ist vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten. Fundamenterder Die Ausführung und Funktionalität des Fundamenterders ist durch den Eigentümer des baulichen Teils der Station zu gewährleisten. Schutz- und Betriebserden aller Anlagenteile sowie die Erdungsanlage sind leitend miteinander zu verbinden und müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Der Fundamenterder für vor Ort gefertigte Fundamente ist nach DIN 18014 in Abstimmung mit der ÜZW auszuführen. Ein Erdungsplan mit eingezeichneten Messpunkten ist vor Inbetriebnahme der ÜZW vorzulegen. Bei Fertigstationsgebäuden ist generell ein Ringerder, Erdungsband mind. 30 x 3,5 mm, zu verlegen. Der Ringerder ist an der Anschlussklemme der isolierten Erdungsdurchführung anzuschließen. Bei Verwendung von Betonfundamenten ist der Ringerder in der Platte zu verlegen. Die Erdungsdurchführung in das Stationsgebäude ist gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen. Bei integrierten Stationen sind mindestens zwei Anschlussfahnen vorzusehen. Diese sind je Anlagenraum diagonal an zuordnen und korrosionsgeschützt herauszuführen. Brandschutz Die geltenden Bestimmungen für den Brandschutz an Mittelspannungsanlagen sind in DIN VDE 0101 aufgeführt. Die einschlägigen nationalen und örtlichen Brandschutzvorschriften für Schaltanlagen sind einzuhalten. 3.1.3 Elektrische und elektromagnetische Felder Der Nachweis kann per Zertifikat des Errichters der Anlage oder nach VBEW Katalog von Standardanlagen für Anzeigen gemäß 7 Abs. 2 der 26. BlmSchV erfolgen. Grundlage des Nachweises ist in jedem Fall eine rechnerische oder messtechnische Methode. Eine Kopie der Anzeige ist der ÜZW vor Inbetriebnahme auf Verlangen vorzulegen. 3.2 Elektrischer Teil Die Eigentums- bzw. Unterhaltsgrenzen sind im Netzanschlussvertrag zu vereinbaren. 3.2.1 Allgemeines Die Antriebe sowie Schaltfeldtüren der Kabelschaltfelder der 20-kV- Anschlussleitungen sind separat absperrbar auszuführen. Profilhalbzylinder oder Vorhängeschlösser werden von der ÜZW beigestellt und verbleiben im Eigentum der ÜZW. Der Stromanschluss erfolgt über zwei Kabelschaltfelder, welche ausschließlich im Verfügungsbereich der ÜZW liegen. Der Einbau eines Kurzschlussanzeigesystems (KSA) ist in einem Kabelschaltfeld zu realisieren. Es ist ein multifunktionaler Messumformer anzubringen. 12/28

Bei kombinierten Netz-/ Übergabestationen errichtet die ÜZW den in ihrem unterhaltspflichtigen stehenden elektrischen Anlagenteil in Absprache mit dem Kunden. 3.2.2 Isolation 3.2.3 Kurzschlussfestigkeit 3.2.4 Schutz gegen Störlichtbögen Klassifizierungen IAC A FL 16 ka/1s bei Wandaufstellung und IAC A FRL 16 ka/1s bei freier Aufstellung im Raum. 3.2.5 Überspannungsableiter Es ist ein ausreichender Platz innerhalb der Einspeisefelder für den Einbau vorzusehen. Der Einbau der Überspannungsableiter erfolgt in folgenden Fällen: Einbau an jeder 20-kV- Freileitungsanspannung von Kabelmasten und Stationen Einbau im jeweiligen 20-kV- Kabelschaltfeld bei allen Leitungsverbindungen bei denen ein Übergang von Freileitung auf Kabel erfolgt und die zu verlegende Kabellänge Lk im Bereich von 20 m < Lk < 1000 m liegt. 3.2.6 Schaltanlagen Generell sind metallgekapselte, luftisolierte, fabrikfertige, typgeprüfte Schaltanlagen gemäß DIN EN 62271-200 einzusetzen. Ein entsprechender Nachweis der Typprüfung ist der ÜZW vorzulegen. 3.2.6.1 Schaltung und Aufbau Die Kabeleingangsfelder werden in der Regel mit Lasttrennschalter ausgerüstet. Wenn es die Betriebsbedingungen oder Netzverhältnisse erfordern, werden Leistungsschalter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen sowie Steuerungen oder Verriegelungen nach Angabe der ÜZW notwendig. 3.2.6.2 Ausführung 3.2.6.3 Kennzeichnung und Beschriftung Die Bezeichnung aller Schaltfelder erfolgt in Absprache mit der ÜZW. Die Bezeichnungen der Eingangsfelder werden von der ÜZW vorgegeben. Die Erdungsverbindungen sind entsprechend der Anschlusskomponenten an den Potentialschienen zu beschriften. 3.2.7 Betriebsmittel 3.2.7.1 Schaltgeräte Bis zu einer installierten Gesamtleistung in Höhe von 2 MVA können Lasttrennschalter eingebaut werden. Eine Ausnahme ist das Übergabefeld, in diesem ist ein Leistungsschalter vorzusehen. Die Durchführbarkeit von Schalthandlungen muss jederzeit Gewährleistet sein. 13/28

3.2.7.2 Verriegelungen 3.2.7.3 Transformatoren Eine Transformatorstufung mit mindestens 3 Stufen wird empfohlen. Die Transformatorprüfscheine sind der ÜZW vorzulegen. 3.2.8 Sternpunktbehandlung 3.2.9 Sekundärtechnik Schutzeinrichtungen in den Einspeisefeldern, die für den Betrieb des 20-kV- Netzes der ÜZW erforderlich sind, gehen unentgeltlich in das unterhaltspflichtige Eigentum der ÜZW über. ÜZW stattdessen die Einrichtung des Telefonanschlusses übernehmen, wobei die monatlichen Kosten vom Kunden zu tragen sind. 3.2.9.2 Hilfsenergieversorgung Eigenbedarf und Hilfsenergie für sekundärseitige Einrichtungen der ÜZW werden vom Anschlussnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Technische Anforderungen siehe Anhang D2. 3.2.9.3 Schutzeinrichtungen Eine Erdschlussrichtungserfassung mit Meldekontakt in der Kundenanlage ist erforderlich, wenn das kundenseitige Mittelspannungsverteilnetz die Kabellänge von 15m überschreitet. Die Einstellwerte für den Entkupplungsschutz sind in der Anlage D1 zusammengefasst. 3.2.9.1 Fernsteuerung Neben den bereits in den ergänzenden Hinweisen der ÜZW zur TAB Mittelspannung 2008 (BDEW) definierten Informationen und dem dazugehörigen Stecker ist ein zweiter Stecker, gleicher Bauart, für folgende Informationen nach Anlage D2 notwendig. Für die Bestimmung des cos gilt das Verbraucherzählpfeilsystem. Die Befehle werden als Impulsbefehle ausgeführt. Die Rückmeldungen sind als potenzialfreie Kontakte auszuführen. Definition der Rückmeldung (RM): Die Rückmeldung soll der ÜZW anzeigen, dass der entsprechende Vorgabebefehl von der Regeleinrichtung der Erzeugungsanlage erkannt wurde (Ausführung und Steckerbelegung siehe Anlage D2). Datenfernübertragung Für die Datenfernübertragung stellt der Kunde einen Telefonanschluss unentgeltlich zur Verfügung. Alternativ kann die HH-Sicherungen Einspeise- und Übergabeschaltfelder Sind für die Eingangsschaltfelder bzw. die Übergabeschaltfelder Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind vom Errichter der Anlage Strom- und ggf. Spannungswandler in Absprache mit der ÜZW vorzusehen. Die bei der ÜZW verwendeten 20-kV- Verrechnungswandler sind im Anhang C beschrieben. Abgangsschaltfelder Platzbedarf Der Platz für Einrichtungen der ÜZW, die für den Anschluss der Kundenanlage erforderlich sind, wird vom Anschluss- 14/28

nehmer bzw. Eigentümer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Parallelschaltung von Transformatoren Schutzprüfung Die Prüfung der Funktionalität der Schutzsysteme ist durch den Anlageneigentümer vor der Inbetriebsetzung zu veranlassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und der ÜZW vorzulegen. 3.2.10 Erdungsanlage Die Erdungsanlage ist unter Berücksichtigung der Netzdaten der ÜZW entsprechend DIN VDE 0101 auszulegen und durch ein Messprotokoll nachzuweisen. Der Querschnitt der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung beträgt 95mm² Cu. Der Bau der Erdungsanlage sowie dessen Funktionalität obliegt generell der Verantwortung des Eigentümers der Übergabeanlage. 3.3 Hinweisschilder und Zubehör Im Mittelspannungs-Schaltanlagenraum der Übergabestation müssen die für den Betrieb erforderlichen Zubehörteile, Schilder und Aushänge vorhanden sein. 4. Abrechnungsmessung Der Aufbau der Zählereinrichtungen ist abhängig von den vertraglichen Regelungen mit der ÜZW. Es werden Lastgangzähler zur fortlaufenden Registrierung der Messwerte für die vertraglich vereinbarten Energieeinrichtungen im Zeitintervall von ¼ Stunde einzusetzen. Es sind Messschränke nach VBEW- Merkblatt Mess- und Wandlerschränke einzusetzen. Abweichende Ausführungen sind mit ÜZW abzustimmen. Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch die ÜZW bzw. deren Beauftragten angebracht oder entfernt. Die Freigabe der Messeinrichtung erfolgt durch die ÜZW. 4.2 Wandler Die Sekundärleitungen sind mit der ÜZW abzustimmen. Die Sekundärleitungen von Strom- und Spannungswandlern sind im gesamten Verlauf in Schutzrohren Typ FFKUSEM-F zu führen und zu kennzeichnen. Es sind vorzugsweise Leitungen Typ YSLY-JZ zu verwenden. Bis zu einer Kabellänge von 10 m ergibt sich folgende Ausführung: ungesicherter Strompfad 7 x 2,5 mm² Spannungspfad 5 x 2,5mm², abgesichert im Messschrank über Überstromschutzeinrichtung mit Bemessungsstrom 10A Auslösecharakteristik Z Bemessungsschaltvermögen 25 ka Die technischen Daten der bei der ÜZW verwendeten 20-kV-Verrechnungswandler sind im Anhang C dieser Richtlinie angegeben. 4.1 Allgemeines Die komplette Messeinrichtung wird in der Regel von der ÜZW bereitgestellt und bleibt in deren Eigentum. 4.3 Spannungsebene der Messung Bei einem Anschluss am Mittelspannungsnetz ist eine mittelspannungsseitige Messeinrichtung vorzusehen. 15/28

4.4 Vergleichsmessungen 4.5 Datenfernübertragung Für die Zählerfernauslesung stellt der Kunde einen Telefonanschluss in unmittelbarer Nähe der Zählung (TAE-Dose im plombierten Bereich des Messschrankes) unentgeltlich zur Verfügung. Alternativ kann die ÜZW stattdessen die Einrichtung des Telefonanschlusses übernehmen, wobei die monatlichen Kosten vom Kunden selber zu tragen sind. 5. Betrieb Zur Vermeidung der bei unsachgemäßem Betrieb möglichen folgenschweren Auswirkungen auf Personen, Sachwerte und die Umwelt, sind neben DIN VDE 0105 Teil 00 und BGV A3 die nachstehenden Hinweise zu beachten. 5.1 Allgemeines 5.2 Zugang Die Beauftragten der ÜZW müssen sich auf Verlangen ausweisen. 5.3 Verfügungsbereich/Bedienung Die Schaltfelder der 20kV- Anschlussleitungen über die weitere Kunden versorgt werden, stehen im Verfügungsbereich der ÜZW und werden ausschließlich durch die ÜZW oder deren Beauftragte bedient. Die ÜZW ist berechtigt, diese Schaltfelder jederzeit ohne Einschränkungen unentgeltlich zu nutzen. Die im Eigentum oder im Verfügungsbereich der ÜZW stehenden Anlagenteile werden ausschließlich durch Mitarbeiter der ÜZW oder deren Beauftragte bedient. 5.4 Instandhaltung 5.5 Betrieb bei Störungen 5.6 Blindleistungskompensation 5.7 Erdschlusskompensation Die Anforderungen an eine Erdschlusskompensation ist in den ergänzenden Hinweisen (ÜZW) zur TAB Mittelspannung 2008 (BDEW) geregelt. Kundenanlagen dürfen grundsätzlich keinen Beitrag zum Erdschlussstrom liefern. In Abstimmung mit ÜZW besteht die Möglichkeit, im Erdschlussfall die Anlage unmittelbar vom Netz zu trennen. In diesem Fall ist die Erdschlusserfassung und weitere mit dieser Vorgehensweise zusammenhängenden Fragen individuell mit der ÜZW abzustimmen. 6. Einspeisemanagement Die ÜZW ist unbeschadet ihrer Pflicht gegenüber Einspeisewilligen ihr Netz zu optimieren, zu verstärken und auszubauen berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Erzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien, Grubengas und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung (1.5.1 und 1.5.2) ausgestattet sind, zu regeln, soweit 16/28

andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde, der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystem zu gewährleisten, und sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben. Anlagen nach 1.5.2 sind gegenüber den übrigen Anlagen nachrangig zu regeln. Die ÜZW verpflichtet sich, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme- Kopplung abgenommen wird. Die ÜZW ist verpflichtet Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Erzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien, Grubengas und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind, nach 11 Absatz 2 und 3 des EEG 2012 zu unterrichten. Der Einspeisevorrang für KWK-Strom ist gleichrangig zum Strom aus Erneuerbaren Energien. Energie-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die technischen Vorgaben nach 1.5.1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kw eingehalten werden. 2. Die technischen Vorgaben nach 1.5.2 Absatz 1 müssen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Januar 2014 eingehalten werden. 3. Die technischen Vorgaben nach 1.5.3 Absatz 2 müssen für Anlagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem 1. Januar 2014 eingehalten werden. 7. Übergangsbestimmungen Durch die Änderungen im Erneuerbare- Energien-Gesetz 2012 ergeben sich nachstehende Übergangsbestimmungen. 7.1 Bestimmungen zu den technischen Vorgaben Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare- 17/28

7.2 Bestimmungen zum Einspeisemanagement Der Punkt Einspeisemanagement ist entsprechend auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, Die ÜZW darf Anlagen, die über eine ferngesteuerte Einrichtung zur Einspeisereduzierung verfügen erst regeln, sobald eine Rechtsverordnung zur Ermittlung der entgangenen Einnahmen festgelegt worden ist. 1. wenn für diese Anlage eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung nach 1.5.1 bestand, 2. sobald sie mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung erstmals nachgerüstet wurde, 3. sobald sie verpflichtet sind die Anforderungen nach 7. Unterpunkt 1 und 2 einzuhalten. Punkt 1 gilt nicht, soweit die Regelung einer Wasserkraftanlage wasserrechtliche oder rechtliche Vorgaben widersprechen würde. 7.3 Bestimmungen für Biomasseanlagen Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz zur Stromerzeugung einsetzen gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Gleiches gilt für Strom aus Biomasseanlagen, die Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung einsetzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb genommen worden sind. 7.4 Bestimmungen zur Anlagenregelung 18/28

A Netz-/Anlagendaten Die Schaltanlagen, die innerhalb des Versorgungsnetzes der ÜZW betrieben werden, sind für folgende Beanspruchungen bzw. Kenndaten auszulegen: Mittelspannungsnetz der ÜZW Nennspannung U n = 20,0 kv Allgemeine Daten maximale Spannung für die verwendeten Betriebsmittel U r = 24 kv Anfangs-Kurzschlusswechselstromleistung S k = 500 MVA Stoßkurzschlussstrom i p = 35 ka Thermische Beanspruchung (1s) I th = 15 ka Störlichtbogenfestigkeit entsprechend 500 MVA bei 20 kv und 1 sec Kurzschlussstrom (Anfangs-Kurzschlusswechselstrom) I k = 16 ka Bemessungs-Stehblitzstoßspannung U p = 125 kv Erdungsanlage: Erdungsimpedanz der Hochspannungsschutzerdung 2,0 Ohm Doppelerdschlussstrom I EE = 12 ka Im 20-kV-Netz der ÜZW werden 3polige automatische Wiedereinschaltungen (AWE) durchgeführt. Die Pausenzeit beträgt mindestens 0,40 s. Zur Fehlereingrenzung sind im 20-kV-Netz Lokalisierungsschaltungen erforderlich, die zu kurzzeitigen Unterbrechungen am 20-kV-Anschluss führen können. Die oben genannten Angaben beziehen sich auf einen ungestörten Netzbetrieb. 19/28

B Übergabeformen Nachfolgend ist die Übergabeform für den Anschluss an das Netz der ÜZW dargestellt. Die Übergabeform richtet sich nach dem technischen Aufbau der Schaltanlage, den eingesetzten Betriebsmitteln, dem Leistungsbedarf, den betrieblichen Belangen des Kunden und der Topologie des ÜZW-Netzes. B3 Übergabeform mit einem separaten Übergabe-/Leistungsschalterfeld Typ C Der Stromanschluss erfolgt über zwei Kabelschaltfelder J01 und J02. Als Schutzeinrichtung wird ein Leistungsschalter mit einer sekundären Schutzeinrichtung im Übergabeschaltfeld J03 vorgesehen. Die Verrechnungsmessung erfolgt 20-kV-seitig im Übergabeschaltfeld J03 oder im Hochführungsfeld J04. Der Einbau eines Kurzschlussanzeigesystems (KSA) in einem Kabelschaltfeld ist zu realisieren. U L31 I L2 sind im Übergabe-/Messfeld J03/J04 bereitzustellen. Die Kabelschaltfelder J01 und J02 liegen ausschließlich im Verfügungsbereich der ÜZW. Die Möglichkeit zum Einbau einer Erdschlussrichtungserfassung (z.b. Pulsortung, EOR) in den Kabelanschlussfeldern ist vorzusehen. Im Übergabeschaltfeld J03 ist eine Erdschlussrichtungserfassung (E) zu realisieren. 20/28

Unterhalts- und Eigentumsgrenze 2) ÜZW Kunde J01 J02 J03 3) 3) * * 1) t I> I>> Q/U Z 2) EOR KSA E * Die Antriebe der Schaltgeräte sowie die Türen der zwei Kabelanschlussfelder sind absperrbar auszuführen. 1) Leistungsschalter mit UMZ-Schutz und Q-U-Schutz. 2) Je nach Anschlussart bzw. Bauform sind Erdungsfestpunkte erforderlich. 3) In den Kabelanschlussfeldern kann der Einsatz von Leistungsschaltern mit Schutzeinrichtungen erforderlich sein, wenn es die Netzkonstellation erfordert. In diesen Fällen sind die sekundären Schutzeinrichtungen, Fernwirktechnik inkl. Hilfsversorgung mit ÜZW abzustimmen. 2) 2) 21/28

C 20-kV-Wandlerdaten Andere Wandlergrößen, abweichend vom angegebenen Standard, sind projektbezogen zu beschaffen. Stromwandler Höchste Spannung für Betriebsmittel U m = 24 kv Umschaltfaktor, primärer/sekundärer Bemessungsstrom für Zähl-/Schutzwicklung 2 x 25/5/5A 2 x 50/5/5A 2 x 100/5/5A Strommessbereich: 120% Genauigkeitsklasse Zählwicklungen bis primärem Bemessungsstrom 50 A: Zählwicklungen ab primären Bemessungsstrom 50 A: Schutzwicklung: 0,5 S 0,2 S 5 P Bemessungsleistung Zählwicklung: 10 VA Schutzwicklung: 10 VA Thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom Ith = 100 x IN, 16 ka Bemessungsstoßstrom Idyn = 2,5 x I th Überstrom- Begrenzungsfaktor Zählwicklung: FS 5 Schutzwicklung: 20 Spannungswandler Höchste Spannung für Betriebsmittel Um = 24 kv Primäre Bemessungsspannung: 20 kv / 3 Sekundäre Bemessungsspannung Zählwicklung: 100 V / 3 Messwicklung: 100V / 3 Wicklung zur Erdschlusserfassung (en-wicklung) 100 V / 3 Genauigkeitsklasse Zählwicklungen: 0,2S Messwicklung: 0,2S Wicklung zur Erdschlusserfassung (en-wicklung): 3 P Bemessungsleistung Zählwicklung: Messwicklung: Wicklung zur Erdschlusserfassung (en-wicklung): 15 VA 15 VA 100 VA 22/28

D Plandokumentation D1 D2 D3 Einstellwerte für Entkupplkungsschutzeinrichtungen Fernwirktechnik Muster Klemmleiste X3 23/28

D1 Einstellwerte für Entkupplungsschutzeinrichtungen 24/28

D2 Fernwirktechnik 25/28

D3 Muster Klemmleiste X3 26/28

E Vorgaben Übergabestation Die Schaltanlage ist metallgekapselt, fabrikfertig, typgeprüft und luftisoliert auszuführen. Es ist ein 25 pol. Steckerunterteil zum Anschluss der Meldungen, Messwerte und Befehle aus dem Übergabefeld zur Weiterleitung an die Leitstelle einzubauen (siehe ergänzende Hinweise zur TAB Mittelspannung 2008 BDEW, Seite 19 und 20). Ein zweites ein 25 pol. Steckerunterteil zum Anschluss zur Leistungs- und cos phi-regelung einzubauen (siehe ergänzende Hinweise zur TAB Mittelspannung 2008 BDEW, Seite 9). Die fabrikfertige Station ist so auszuführen das die Messung von außen über eine separate Tür zugänglich ist, die räumlich von der Mittelspannungsschaltanlage getrennt ist (siehe z.b. Vorschlagsskizze unten). Die Mittelspannungsschaltanlage wird in Einfachschließung ausgeführt der Zugang ist nur dem EVU gestattet. Die Tür zur Messung ist mit einer Doppelschließung ausgestattet einmal für den Anlagenbetreiber und einmal für das EVU. Die Stationsabmessungen sind vor Baubeginn mit dem EVU abzustimmen Vorschlagsskizze 27/28

Eigentumsgrenze Anlagenbetreiber EVU J03 J02 J01 Messung Tür für Zugang zur Messung mit Doppelschließung. Zugang für Anlagenbetreiber und EVU. Tür für Zugang zur Mittelspannungsschaltanlage nur für EVU. 28/28