Schulgemeinde Stammertal Gemeindeordnung

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Transkript:

Schulgemeinde Stammertal Gemeindeordnung (vom 27. November 2005)

Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art.1 Gemeindeart... 3 Art. 2 Gemeindeordnung... 3 II Die Stimmberechtigten... 3 Art. 3 Politische Rechte... 3 Art. 4 Verfahren... 4 Art. 5 Urnenwahl... 4 Art. 6 Obligatorische Urnenabstimmung... 4 III Schulgemeindeversammlung... 4 Art. 7 Einberufung und Verfahren... 4 Art. 8 Leitung und Protokoll... 4 Art. 9 Rechtsetzungsbefugnisse... 4 Art. 10 Allgemeine Befugnisse... 5 Art. 11 Finanzielle Befugnisse... 5 IV. Behörden / Allgemeines... 6 Art. 12 Geschäftsführung... 6 Art. 13 Behördenkonferenz... 6 V. Die Schulpflege... 6 Art. 14 Zusammensetzung... 6 Art. 15 Aufgaben... 6 Art. 16 Wahl- und Anstellungsbefugnisse... 6 Art. 17 Allgemeine Befugnisse... 7 Art. 18 Finanzielle Befugnisse... 8 Art. 19 Geschäftsführung... 9 Art. 20 Bildung von Ressorts... 9 Art. 21 Ressortvorsteher und -vorsteherinnen und Ausschüsse... 9 Art. 22 Präsidium... 10 Art. 23 Finanzvorstand... 10 Art. 24 Fortbildungskommission... 10 Art. 25 Sachverständige und beratende Kommissionen... 10 Art. 26 Schulsekretariat... 10 Art. 27 Schulleitung... 10 Art. 28 Mitwirkung der Lehrerschaft... 11 VI. Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen... 11 Art. 29 Baukommission... 11 Art. 30 Rechnungsprüfungskommission... 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen... 11 Art. 31 Versuchsartikel... 11 Art. 32 Inkrafttreten... 11 Art. 33 Aufhebung früherer Erlasse... 12 Art. 34 Rechtsetzungsbefugnis... 12 Art. 35 Übergangsbestimmungen... 12 2/16/

Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal I Allgemeine Bestimmungen Art.1 Gemeindeart Die Schulgemeinde Stammertal umfasst das Gebiet der politischen Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen Die im Gemeindeteil Wilen ZH wohnhaften Kinder sind berechtigt, den Kindergarten und die Primarschule in der Schulgemeinde Neunforn TG zu besuchen. Die Einzelheiten werden in Verträgen zwischen den Gemeinden oder den Kantonen geregelt. Die Schulgemeinde führt die folgenden Schulen: 1. die Kindergartenstufe 2. 1) die Primarstufe 3. die Sekundarstufe 4. die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule 5. allfällige weitere Schulen oder Einrichtungen des Bildungswesens. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand und die innere Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. II Die Stimmberechtigten Art. 3 Politische Rechte Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus. 3/16/

Art. 4 Verfahren Die Schulpflege setzt die Wahl- und Abstimmungstage in Absprache mit dem Gemeinderat einer politischen Gemeinde fest, dem sie die Wahl- und Abstimmungsleitung überträgt. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen ist Sache des Wahlbüros der politischen Gemeinden. Art. 5 Urnenwahl Die Mitglieder und das Präsidium der Schulpflege werden durch die Urne auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Für die Erneuerungswahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. Für die Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 6 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung 2. Beschlüsse über neue Ausgaben und Zusatzkredite von mehr als Fr. 2'000'000 bei einmaligen und von mehr als Fr. 300'000 bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte werden in der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen an der Urne erfolgt III Schulgemeindeversammlung Art. 7 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 8 Leitung und Protokoll Die Schulgemeindeversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Schulpflege geleitet. Der Schulsekretär führt das Protokoll. Art. 9 Rechtsetzungsbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: - der Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung 4/16/

- den Erlass und die Änderung weiterer Verordnungen von grundlegender Bedeutung - die Grundsätze für die Gebührenerhebung. Art. 10 Allgemeine Befugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde, 2. die Behandlung von Initiativen und Anfragen unter Vorbehalt von Art. 6, 3. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen, 4. die Schaffung weiterer Schulen oder Einrichtungen des Bildungswesens 5. die Übernahme neuer Aufgaben Art. 11 Finanzielle Befugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags oder allfälliger Globalbudgets, 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben bis Fr. 2'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 300'000, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist, 4. die Bewilligung von Zusatzkrediten zur Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 60'000 und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 15'000, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist oder die Schulpflege sie nicht an ihre eigene Kompetenz ( Art. 18 Ziff. 4) anrechnen lassen will, 5. die Abnahme der Jahresrechnungen, 6. die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung erteilt worden sind, 7. der Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als Fr. 500'000, 8. die Veräusserung von Grundeigentum zum Verkehrswert von über Fr. 500'000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten von über Fr. 500'000, 9. die finanzielle Beteiligung an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen von mehr als Fr. 20'000 im Einzelfall, welche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 5/16/

10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 20'000 im Einzelfall. IV. Behörden / Allgemeines Art. 12 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Schulpflege richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung und nach dem Organisationsstatut der Schulen. Art. 13 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft die Schulpflege auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. V. Die Schulpflege Art. 14 2) Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus 7 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Eine angemessene Vertretung der verschiedenen politischen Gemeinden in der Schulpflege ist anzustreben. Art. 15 3) Aufgaben Die Schulpflege besorgt unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten das gesamte Schulwesen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Art. 16 Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege a) wählt aus ihrer Mitte: 1. den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin, 2. den Finanzvorstand 3. die Vorsitzenden und die Mitglieder der nach Bedarf zu bestellenden Ausschüsse, b) wählt aus ihrer Mitte oder in freier Wahl: 1. die Vorsitzenden und Mitglieder von Kommissionen. 2. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbänden und andern Institutionen. 6/16/

c) stellt an, ernennt oder bezeichnet: 1. sämtliche Lehrpersonen 2. die Schulleitung 3. den Schulsekretär 4. das Hauswartspersonal 5. die weiteren Angestellten der Schule 6. den schulärztlichen Dienst 7. den schulzahnärztlichen Dienst 8. den Schulpsychologischen Dienst Art. 17 Allgemeine Befugnisse Der Schulpflege stehen insbesondere zu: 1. 4) die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die Schulen in der Gemeinde, 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu, 3. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht eine andere Behörde dafür zuständig ist, 4. die Besorgung aller Angelegenheiten des Schulwesens, soweit dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urnenabstimmung erfolgt, 5. die Schaffung und Aufhebung von Lehrstellen vorbehältlich der kantonalen Zuständigkeit, 6. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das übrige Personal, 7. die Bestimmung der Schuleinheiten, 8. die Anordnung von Schulversuchen vorbehältlich der kantonalen Zuständigkeit und der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, 9. der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben vorbehältlich der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, 7/16/

10. der Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Ausführung von Aufgaben im Rahmen der finanziellen Kompetenzen der Schulpflege, 11. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 12. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans, 13. die Führung von Prozessen im Bereich des Schulwesens mit dem Recht auf Stellvertretung, 14. der Erlass und die Änderung a) einer Geschäftsordnung b) von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen, c) allgemeiner Bestimmungen betreffend die Ordnung an der Schule d) von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit sie das Schulwesen betreffen und nicht in die Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen. 15. der Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schüler und Schülerinnen und die Festsetzung der Schulgelder für diese, vorbehältlich geltender Verträge. 16. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule. Art. 18 Finanzielle Befugnisse Der Schulpflege stehen zu: 1. der Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 2. gebundene Ausgaben, 3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 60'000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000 für einen bestimmtem Zweck, 4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 60'000 für einen bestimmtem Zweck, höchstens bis Fr. 250'000 im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000 für einen bestimmtem Zweck, höchstens Fr. 60'000 im Jahr, die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 60'000 für einen bestimmtem Zweck, höchstens bis Fr. 250'000 im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 15'000 für einen bestimmtem Zweck, höchstens Fr. 60'000 im Jahr, 8/16/

5. der Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis bis Fr. 500'000, 6. die Veräusserung von Grundeigentum zum Verkehrswert bis Fr. 500'000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten bis Fr. 500'000, 7. die finanzielle Beteiligung an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag bis Fr. 20'000 im Einzelfall, welche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 8. die Eingehung von Eventualverpflichtungen bis zum Betrag von Fr. 20'000. Art. 19 Geschäftsführung Die Schulpflege erfüllt ihre Aufgaben in der Regel als Gesamtbehörde. Sie versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Kein Mitglied darf ohne dringende Gründe unentschuldigt einer Sitzung fernbleiben. Art. 20 Bildung von Ressorts Die Schulpflege bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben die zweckmässige Zahl von Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme des entsprechenden Ressorts verpflichtet. Die Schulpflege ist berechtigt, an der Gliederung und Aufgabenzuweisung der Ressorts Änderungen vorzunehmen. Im Fall der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst die Schulpflege, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers oder der Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgen soll. Art. 21 Ressortvorsteher und -vorsteherinnen und Ausschüsse Die Schulpflege beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Ressortvorsteher und -vorsteherinnen oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können, und legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die Ressortvorsteher und -vorsteherinnen behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulpflege für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Die Schulpflege kann für einzelne Geschäftsbereiche ausnahmsweise Ausschüsse mit abschliessenden Befugnissen ausrüsten. Gegen Anordnungen dieser Ausschüsse ist 9/16/

der Rekurs an die Oberbehörde möglich. Art. 22 Präsidium Der Präsident bzw. die Präsidentin übt die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang aus. Präsidialentscheide richten sich nach dem Gemeindegesetz. Weitere Befugnisse richten sich nach der Geschäftsordnung. Art. 23 5) Finanzvorstand Ein Mitglied der Schulpflege leitet als Finanzvorstand die gesamte ökonomische Verwaltung der Schulgemeinde. Zusammen mit der Finanzkommission bereitet es die jährlichen Voranschläge und die Jahresrechnungen vor und überwacht den Vollzug der Voranschläge sowie der Ausgabenbeschlüsse und die Einhaltung der Kredite. Das Kassen- und Rechnungswesen kann einer dafür kompetenten Stelle übertragen werden. Art. 24 Fortbildungskommission Die Schulpflege kann für die selbständige Organisation und Beaufsichtigung des Unterrichts an der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule eine Fortbildungskommission einsetzen. Sie wird von einem Mitglied der Schulpflege geleitet. Art. 25 Sachverständige und beratende Kommissionen Die Schulpflege kann für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen und Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden. In diesen Kommissionen führt in der Regel der Vorsteher oder die Vorsteherin des entsprechenden Ressorts den Vorsitz. Art. 26 Schulsekretariat Das Schulsekretariat ist zuständig für die gesamte administrative Organisation der Schule und koordiniert die Tätigkeit aller Gremien und Schuleinheiten. Die Schulpflege bestimmt das Pflichtenheft. Der Schulsekretär leitet das Schulsekretariat und hat als Schreiber an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Art. 27 Schulleitung Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und pädagogische Führung und Entwicklung ihrer Schule verantwortlich. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung. Die Schulpflege kann der Schulleitung weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen und legt die Finanzkompetenzen fest. Bei Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden 10/16/

Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil. Sie ist antragsberechtigt in ihrem Aufgabenbereich. Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in der Geschäftsordnung. Art. 28 6) Mitwirkung der Lehrerschaft Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Die Gesetzgebung und die Geschäftsordnung regeln die Teilnahmeberechtigung und - verpflichtung, Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise. Die Lehrpersonen der Schulgemeinde können Konvente bilden. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. An den Sitzungen der Schulpflege nimmt je eine Lehrperson für die Primar- und die Sekundarstufe mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere oder alle Lehrpersonen beiziehen. VI. 7) Art. 29 8) VII. Rechnungsprüfungskommission Art. 30 Rechnungsprüfungskommission Als Rechnungsprüfungskommission amtet die Rechnungsprüfungskommissionen einer der politischen Gemeinden. Die Schulgemeindeversammlung bestimmt zu Beginn jeder Amtsdauer, welche Rechnungsprüfungskommission zuständig ist. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 9) Art. 32 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten der vier Schulgemeinden und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn des Schuljahres 2006/ 07 in Kraft. 11/16/

Art. 33 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnungen (GO) der zustimmenden Schulgemeinden mit den seitherigen Änderungen aufgehoben: GO der Oberstufenschulgemeinde Stammheim vom 10. April 1994 GO der Primarschulgemeinde Oberstammheim vom 11. Juni 1998 GO der Primarschulgemeinde Unterstammheim vom 27. Mai 1975 GO der Primarschulgemeinde Waltalingen vom 2. Januar 1998 Soweit sie der neuen Gemeindeordnung materiell nicht widersprechen, bleiben die durch die bisherigen Schulgemeinden und ihre Organe erlassenen Verordnungen und Beschlüsse bis zur ausdrücklichen Änderung oder Aufhebung im bisherigen Geltungsbereich gültig, längstens bis Ende des Schuljahres 2006/ 07. Art. 34 Rechtsetzungsbefugnis Von der Genehmigung des Regierungsrates bis zur Inkraftsetzung dieser Gemeindeordnung übt die Gemeindeversammlung der Oberstufenschulgemeinde Stammheim die Befugnisse der Schulgemeindeversammlung Stammertal aus. Insbesondere erlässt sie die unverzüglich erforderlichen Verordnungen. Art. 35 Übergangsbestimmungen Die Schulgemeinde Stammertal tritt als Rechtsnachfolgerin in die bestehenden Rechtsverhältnisse der bisherigen Schulgemeinden ein. Sie übernimmt sämtliche Aktiven und Passiven der bisherigen Schulgemeinden. Die Vereinigung der bisherigen Schulgemeinden erfolgt auf die Amtsperiode 2006/2010. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar 2007. Die Rechnungen der bisherigen Schulgemeinden werden bis zum 31. Dezember 2006 auf der Basis der bewilligten Budgets durch die neue Schulbehörde vollzogen. Prüfung und Genehmigung der Rechnungen erfolgen durch die entsprechenden Organe der neuen Schulgemeinde. Die Neuwahlen der Schulpflege werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. 12/16/

Anmerkung zur Teilrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal Die Änderung dieser Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Übergangsregelung Bis zum Ende der Amtsdauer 2014/18 bleiben die gewählten Behördenmitglieder im Amt. Sollte eine Vakanz entstehen, kann auf eine Ersatzwahl verzichtet werden, solange der Bestand der 7 Behördenmitglieder nicht unterschritten wird. ****** 13/16/

Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal wurde an der Gemeindeversammlung der Oberstufenschulgemeinde Stammheim vom 7. Dezember 2004 vorberaten und in der Urnenabstimmung vom 27. November 2005 angenommen. Namens der Oberstufenschulgemeinde Stammheim Der Präsident: Der Aktuar: Arthur Sprenger Walter Frei Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal wurde an der Gemeindeversammlung der Primarschulgemeinde Oberstammheim vom 5. September 2005 angenommen. Namens der Primarschulgemeinde Oberstammheim Der Präsident: Die Aktuarin: Hanspeter Maurer Ursula Hofer Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal wurde an der Gemeindeversammlung der Primarschulgemeinde Unterstammheim vom 29. August 2005 angenommen. Namens der Primarschulgemeinde Unterstammheim Der Präsident: Der Aktuar: Peter Farner Christoph Zinsstag Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal wurde an der Gemeindeversammlung der Primarschulgemeinde Waltalingen vom 1. September 2005 angenommen. Namens der Primarschulgemeinde Waltalingen Der Präsident: Die Aktuarin: Christian Bottlang Nathalie Fölling Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 781/2006 am 31. Mai 2006 genehmigt. 14/16/

Teilrevision Die vorstehende Änderung der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stammertal wurde in der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 angenommen. Namens der Schulgemeinde Stammertal Der Schulpräsident: Andreas Fischer Die Schulschreiberin: Rosmarie Keller Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 453 am 18. Mai 2016 genehmigt. 15/16/

1) Geändert an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 2) Geändert an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 3) Geändert an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 4) Geändert an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 5) Geändert an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 6) Geändert an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 7) Aufgehoben an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 8) Aufgehoben an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 9) Aufgehoben an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In Kraft seit 18.05.2016 (Beschluss RR) 16/16/