Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten"

Transkript

1 der Politischen Gemeinde Dürnten vom 25. September 2005 inkl. Teilrevision vom 22. September 2013

2 Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis... 1 I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Die Stimmberechtigten... 2 III. Urnenwahl und Urnenabstimmung... 2 IV. Gemeindeversammlung... 4 V. Behörden, Allgemeines... 6 VI. Gemeinderat... 6 VII. VIII. Ressorts des Gemeinderates, Ausschüsse, beratende Kommissionen An der Urne gewählte Behörden und durch den Gemeinderat gewählte Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Sozialbehörde Schulbehörde Tiefbau- und Werkkommission Baukommission IX. Voranschlag und Jahresrechnung X. Rechnungsprüfungskommission XI. Wahlbüro XII. Gemeindeverwaltung XIII. Einzelbeamtungen XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

3 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten I. Allgemeine Bestimmungen Gemeindeart Gemeindeordnung Sprachform Art. 1 Dürnten (umfassend Dürnten, Oberdürnten und Tann) bildet eine Politische Gemeinde. Die Primar- und Oberstufenschulgemeinde sind mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Art. 2 Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 3 Die in dieser Gemeindeordnung aufgeführten Funktionen stehen ungeachtet ihrer weiblichen oder männlichen Bezeichnung stets beiden Geschlechtern offen. II. Die Stimmberechtigten Politische Rechte Art. 4 1 Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung sowie des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Mitglieder aller Behörden und Kommissionen sind nur wählbar, wenn sie Wohnsitz in der Gemeinde Dürnten haben. Davon ausgenommen sind die Amtsträger des Friedensrichteramtes, die Wohnsitz im Kanton haben können. III. Urnenwahl und Urnenabstimmung Verfahren Art. 5 Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren bei Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2

4 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindebehörden und Einzelbeamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über das Wahlverfahren mit der Möglichkeit der Stillen Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 6 Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und davon der Präsident des Gemeinderates, 2. die Mitglieder der Sozialbehörde, ausgenommen der Präsident, der vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt wird, 3. die Mitglieder und davon der Präsident der Schulbehörde (zugleich Mitglied des Gemeinderates), 4. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission, 5. der Friedensrichter. Art. 7 Der Abstimmung durch die Urne sind zu unterbreiten: 1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, 2. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle in den Einnahmen von mehr als Fr. 1'000' bei einmaligen und von mehr als Fr. 150' bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben, soweit nicht die Gemeindeversammlung abschliessend zuständig ist. Geschäfte, die der obligatorischen Urnenabstimmung unterliegen, werden in der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen an der Urne erfolgt. Art. 8 1 Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Urnenabstimmung richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Urnenwahl Obligatorische Urnenabstimmung Nachträgliche Urnenabstimmung 3

5 IV. Gemeindeversammlung Einberufung und Verfahren Wahlbefugnisse Übrige Befugnisse Art. 9 Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes sowie des Gesetzes über die politischen Rechte betreffend die Wahl- und Abstimmungsunterlagen. Art. 10 Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die kantonalen Geschworenen. Art Der Gemeindeversammlung stehen zu: a) Rechtsetzung und Planung 1. der Erlass und die Änderung - der Polizeiverordnung - der Personalverordnung - der Verordnung über die Wasserversorgung, - der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen. 2. die Festsetzung und Änderung - des kommunalen Richtplanes, - der Bau- und Zonenordnung, - des Erschliessungsplanes, - von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, - des Generellen Entwässerungsplanes GEP, - des Generellen Wasserversorgungsplanes GWP. b) Allgemeine Verwaltung 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung und die Behörden, 2. die Vorberatung aller der obligatorischen Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte 3. die Behandlung von Initiativen und Anfragen, unter Vorbehalt von Art. 7, 4. den Abschluss, die Änderungen und die Aufhebung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, 5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Zweckverbandsvereinbarungen, 4

6 6. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 7. die Änderung der Gemeindegrenzen, sofern überbautes oder eingezontes Gemeindegebiet betroffen ist, 8. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Behörden fallen, von diesen aber aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden, 9. die Grundsätze der Gebührenerhebung, 10. die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf selbstständige öffentlich-rechtliche oder private Trägerschaften, 11. (aufgehoben) 12. die Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechtes, soweit für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht, 13. die Ernennung von Ehrenbürgern. c) Finanzhaushalt 1. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 2. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages, 3. die separate Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen neuen Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabenposten, wenn sie im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von Fr. 200'000.--, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von Fr. 50' übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 7, 4. die Bewilligung von Zusatzkrediten und neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben, sofern diese im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von Fr. 100'000.--, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von Fr. 50' übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 7, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten über separate Ausgabenbeschlüsse der Gemeindeversammlung gemäss Ziff. 3 insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Kompetenz gemäss Art. 19 anrechnen lassen will, 6. die Abnahme der Jahresrechnung, 7. die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Urne oder die Gemeindeversammlung erteilt worden sind, 8. der Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie der Verkauf, der Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum im Werte von mehr als Fr. 1'000' im Einzelfall, 5

7 9. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen im Betrage von mehr als Fr. 100' im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, 10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrage von mehr als Fr. 100' im Einzelfall, ausschliesslich gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen. V. Behörden, Allgemeines Geschäftsführung Art. 12 Die Geschäftstätigkeit der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung und dem vom Gemeinderat zu erlassenden Organisationsreglement. Die einzelnen Behörden, Kommissionen und Ausschüsse konstituieren sich selbst, soweit nichts anderes vorgesehen ist. VI. Gemeinderat Allgemeines, Zusammensetzung Führung Art. 13 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Urne gewählt. Der Präsident der Schulbehörde gehört von Amtes wegen dem Gemeinderat an. Art Der Gemeinderat erledigt die ihm durch Gesetz und Verordnungen übertragenen Aufgaben. Er kann einzelne Aufgabenbereiche an Kommissionen oder Ausschüsse sowie Ressortleiter übertragen. Diesen gegenüber besitzt er ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Der Gemeinderat berücksichtigt bei seiner Führung auch wirtschaftliche und ökologische Grundsätze. Der Gemeinderat ist zuständig für den Budgetierungs- und Finanzierungsprozess der Gemeinde. Er legt frühzeitig und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden die finanziellen Ziele für Budget und Finanzplan fest. Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Budgetierung und Finanzplanung. Im Rahmen eines allfälligen Bereinigungsprozesses muss der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Korrekturen vornehmen. 6

8 Art Der Gemeinderat wählt auf die gesetzliche Amtsdauer: 1. aus seiner Mitte: - den ersten und zweiten Vizepräsidenten, - die Ressortleiter und die Stellvertretungen, - die Präsidenten der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (ohne den Schulpräsidenten), - die Vertretungen des Gemeinderates in anderen Organen. 2. in freier Wahl: - die Mitglieder der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und die Präsidenten und Mitglieder der beratenden Kommissionen und Projektgruppen, soweit die Wahl dem Gemeinderat zusteht, - die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind. Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Vertretung bestimmter Behörden in Zweckverbänden, - den Feuerwehrkommandanten und die Stellvertretung, - die Mitglieder der Zivilen Gemeindeführungsorganisation (ZGO/ZGF), - die Mitglieder des Wahlbüros. Art Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. die Ausführung der ihm durch die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben, 2. die Anordnung der Gemeindeversammlungen sowie der Gemeindewahlen und -urnenabstimmungen, 3. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt, 5. die Gewährleistung von Koordination und Informationsfluss zwischen den Behörden, 6. die Planung der Gemeindeentwicklung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie die Personalplanung in Zusammenarbeit mit den Behörden und Kommissionen, Wahlbefugnisse Allgemeine Befugnisse 7

9 7. die Bewilligung neuer Stellen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist, 8. die Formulierung von Zielvorgaben für die Tätigkeit seiner Kommissionen und die Aufsicht über deren Einhaltung, 9. die Zuteilung neuer Gemeindeaufgaben an Behörden, Kommissionen oder Ressorts, 10. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der Unterschriftenberechtigung, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, 11. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, soweit nicht für besondere Fälle andere Behörden zuständig sind, 12. den Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen, 13. die Aufsicht über die gesamte Verwaltung mit Ausnahme der direkt der Schulbehörde unterstellten Stellen, 14. die Festlegung und Änderung der Behörden- und Verwaltungsorganisation, soweit sie nicht in der Gemeindeordnung festgelegt ist, einschliesslich Erlass und Änderung von Organisationsreglementen, 15. die Änderung der Gemeindegrenzen, sofern es sich um unüberbautes, nicht eingezontes Gebiet handelt, 16. die Festsetzung von Quartierplänen sowie von Bau- und Niveaulinien, 17. die Übernahme von Privatstrassen und Flurwegen ins Eigentum der Gemeinde, 18. die Erteilung oder Verweigerung von Ausnahmebewilligungen im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes oder der Bau- und Zonenordnung, 19. die Benennung von Strassen, Wegen, Plätzen und Anlagen, 20. die Anstellung des Personals, soweit die Kompetenz nicht einer anderen Stelle übertragen wird, 21. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, 22. das Gesundheitswesen gemäss den einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen, 23. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans, 24. die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht, 25. die Antragstellung an die Gemeindeversammlung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, sofern keine Pflicht zur Aufnahme be- 8

10 steht, 26. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, 27. die strategische Führung des Alters- und Pflegeheimes Nauengut, 28. die Unterstützung des Gemeindereferendums. Art. 17 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und von Spezialbeschlüssen der Stimmberechtigten, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz, 3. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 200' im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50' im Einzelfall, 4. die Zusatzkredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 100' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 300' im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100' im Jahr, 5. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an solchem sowie den Verkauf, Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum bis zu einem Wert von Fr. 1' im Einzelfall, 6. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen bis zum Betrag von Fr. 100' im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, 7. die Eingehung von Eventualverpflichtungen bis zum Betrag von Fr. 100' im Einzelfall, ausschliesslich gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen, 8. die Verwendung der Fondsgelder innerhalb ihrer Zweckbestimmung, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 9. die zweckmässige Anlage von verfügbaren Geldern, 10. die Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, 11. die Festsetzung der Lohnpolitik für das Gemeindepersonal. Finanzielle Befugnisse 9

11 VII. Ressorts des Gemeinderates, Ausschüsse, beratende Kommissionen Geschäftsbereiche Ressortvorsteher und Ausschüsse Kommission für Grundsteuern Art Die Tätigkeitsgebiete des Gemeinderates werden in folgende Geschäftsbereiche gegliedert: - Alter - Finanzen - Gesundheit - Hochbau - Jugend und Familie - Kultur - Land- und Forstwirtschaft - Liegenschaften - Nachhaltigkeit - Ortsplanung - Präsidiales - Schule - Sicherheit - Soziales - Tiefbau - Umweltschutz - Vereine - Werke Der Gemeinderat erlässt für sich ein Organisationsreglement, in dem er die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Geschäftsordnung näher regelt. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche zu. Die Summe der Geschäftsbereiche ergibt das Ressort. Der Gemeinderat ist berechtigt, an der Gliederung und Aufgabenzuweisung der Geschäftsbereiche Änderungen vorzunehmen. Art Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftszweige durch die Ressortleiter oder Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Art. 20 Der Gemeinderat bildet einen Ausschuss als Kommission für Grundsteuern. Die Kommission ist Einschätzungsbehörde für Grundsteuern im Sinne des kantonalen Steuergesetzes. 10

12 Art Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz soweit notwendig für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte jederzeit in freier Wahl Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen bzw. Projektgruppen bilden. Ihre Aufgabe besteht darin, Behörden, Ausschüsse oder einzelne Mitglieder derselben in speziellen Fragen fachlich zu beraten. Beratende Organe sind nicht berechtigt, gegen aussen hoheitlich zu handeln. In diesen Kommissionen und Projektgruppen führt in der Regel der Leiter des entsprechenden Ressorts den Vorsitz. Der Gemeinderat kann solche Kommissionen jederzeit wieder aufheben. Art. 22 Der Gemeinderat gibt die beabsichtigte Einsetzung von beratenden Kommissionen sowie die Wahl von Mitgliedern von Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen, die nicht durch die Urne gewählt werden, öffentlich bekannt. Jede Person ist berechtigt, Vorschläge einzureichen. Der Gemeinderat ist bestrebt, die Kommissionen politisch und fachlich ausgewogen zusammenzusetzen. Die Namen der Mitglieder der Kommissionen und die Auflösung der beratenden Kommissionen werden vom Gemeinderat wiederum öffentlich bekannt gegeben. Sachverständige und beratende Kommissionen Wahlverfahren VIII. An der Urne gewählte Behörden und durch den Gemeinderat gewählte Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Art. 23 Die Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen haben auf dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich umfassende Kompetenzen. Sie können weitere in ihr Aufgabengebiet fallende Aufgaben zur Erledigung übernehmen. Art. 24 Die Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Aufgaben und Kompetenzen Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder 11

13 Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert dreissig Tagen seit der Mitteilung, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne Sekretariate Art. 25 Anträge der Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet. Art. 26 Die Sekretariate von Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen werden vom Gemeinderat bestimmt. 1. Sozialbehörde Zusammensetzung Aufgaben Finanzielle Befugnisse Art. 27 Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Die vier Mitglieder werden an der Urne gewählt. Die Behörde konstituiert sich im Übrigen selbst. Der Sozialvorstand ist ihr Präsident. Art Die Sozialbehörde besorgt selbstständig das Sozialwesen, namentlich: 1. den Vollzug der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben im Sozialwesen, 2. den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. (aufgehoben) 4. die ordentlichen Aufgaben im Asylwesen, 5. die Aufgaben in den Bereichen Jugend, Familie und Alter, 6. die Aufgaben im Bereich Spitex, 7. die Aufgaben im Bereich der Freiwilligenarbeit, z. B. durch Vereine, Jugendförderung. Art Die Sozialbehörde beschliesst im Rahmen des Sozialwesens in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 12

14 2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz, 3. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr im Einzelfall, 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr im Jahr, 5. die Verwendung der Zinserträge und Gelder der Fonds mit sozialer Zweckbestimmung gemäss dem jeweiligen vom Gemeinderat zu genehmigenden Fonds-Reglement. 2. Schulbehörde Art Die Schulbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Diese werden, eingeschlossen der Präsident, durch die Urne gewählt. Der Schulpräsident ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. Art Die Schulbehörde besorgt unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten das Schulwesen nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Art Die Schulbehörde 1. wählt aus ihrer Mitte: - den Vizepräsidenten, - die Verantwortlichen für die von der Schulbehörde definierten Bereiche und deren Stellvertretung, - die Vorsitzenden und die Mitglieder allfälliger Ausschüsse, - die Vertreter in Zweckverbände und private Institutionen, - auf die gesetzliche Amtsdauer die Mitglieder und die Präsidenten der Kommissionen. 2. (aufgehoben) Zusammensetzung Aufgaben Wahlbefugnisse 13

15 3. stellt an: - Lehrpersonen, - Schulleiter, - weitere Mitarbeiter im pädagogischen Bereich (z. B. Schulergänzendes Angebot). Allgemeine Befugnisse Finanzielle Kompetenzen Art Der Schulbehörde stehen zu: 1. die Ausführung, der ihr durch die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die gesamte Volksschule in der Gemeinde, 2. die Vorberatung und die Antragstellung aller der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte, 3. der Vollzug der entsprechenden Gemeindebeschlüsse, 4. die Vertretung der Gemeinde nach aussen in Belangen des Schulwesens, 5. der Erlass und die Änderung von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Schulordnung und von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, 6. die Schaffung von Lehrstellen, soweit keine andere Instanz zuständig ist, sowie von Stellen für das Schulergänzende Angebot, Aufgabenbetreuung usw. an der Volksschule, 7. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule, 8. die Aufnahme auswärtiger Schüler und die Festsetzung des Schulgeldes, 9. die Führung von Prozessen im Bereich des Schulwesens mit dem Recht auf Stellvertretung. Art. 34 Der Schulbehörde stehen im Rahmen der sachlichen Kompetenzen zu: 1. der Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 2. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 100' im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 25' im Einzelfall, 14

16 3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben sowie Zusatzkredite in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 100' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 200' im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 60' im Jahr, 4. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz. Art Die Schulbehörde erfüllt ihre Aufgaben in der Regel als Gesamtbehörde. Sie kann jedoch innerhalb des gesetzlichen Rahmens einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Art Die Vertretung der Schulen besteht aus je einem Schulleiter und je einem Vertreter der Lehrerschaft aus jeder Schule, die mit beratender Stimme an den Behördensitzungen teilnehmen. Für die Behandlung besonderer Geschäfte können betroffene Lehrkräfte zusätzlich mit beratender Stimme teilnehmen. Art Der Präsident übt die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang aus. Er führt gemeinsam mit dem Abteilungsleiter Schule die rechtsverbindliche Unterschrift für das Schulwesen. Geschäftsführung Lehrervertretung Präsident Art (aufgehoben) 3. Tiefbau- und Werkkommission Art. 39 Die Tiefbau- und Werkkommission besteht aus dem Tiefbauvorstand als Präsidenten, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates und drei weiteren vom Gemeinderat frei gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Zusammensetzung Aufgaben 15

17 Art. 40 Die Tiefbau- und Werkkommission besorgt: 1. Planung, Betrieb und Unterhalt der Gemeindewasserversorgung, des Kanalisationsnetzes, des Gemeindestrassen- und Wegnetzes sowie der Fliessgewässer, 2. die Erteilung von Bewilligungen für Hausanschlüsse und Hausinstallationen, 3. die Antragstellung über die Festsetzung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren und Tarifen an den Gemeinderat, 4. die Planungsmassnahmen über die Energieversorgung der Gemeinde, 5. den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen, 6. die Organisation des Winterdienstes. Finanzielle Befugnisse Art. 41 Die Tiefbau- und Werkkommission beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz, 3. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 75' im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15' im Einzelfall, 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 50' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100' im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.--, insgesamt höchstens Fr. 30' im Jahr. 4. Baukommission Zusammensetzung Art. 42 Die Baukommission besteht aus dem Hochbauvorstand als Präsidenten, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates sowie aus drei weiteren vom Gemeinderat frei gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. 16

18 Art. 43 Die Baukommission ist zuständig für: 1. den Vollzug der Baugesetzgebung, 2. den Erlass der baurechtlichen Entscheide, soweit keine Ausnahmen gegenüber der gesetzlichen Regelung gewährt werden sollen, 3. die Antragstellung an den Gemeinderat für die Erteilung oder Verweigerung von Ausnahmebewilligungen, 4. die Baubegutachtung bei inventarisierten Gebäuden und bei Bauten in den Kernzonen, 5. die Aufsicht über die unter Schutz gestellten Naturdenkmäler, Riedgebiete, Bauwerke, Aussichtspunkte und Landschaftsbilder, 6. Antragstellung an den Gemeinderat über die Unterschutzstellung neuer Objekte sowie über Massnahmen zum Schutze des Ortsbildes, 7. die Vorbereitung und Antragstellung an den Gemeinderat im Bereich der Ortsplanung, sofern keine separate Planungskommission gebildet wird, 8. den Strafvollzug im Rahmen der Baugesetzgebung. Aufgaben Art (aufgehoben) IX. Voranschlag und Jahresrechnung Art. 50 Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Ressorts sowie den Verwaltungsbereichen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Art. 51 Für bestimmte Ressorts oder Verwaltungsbereiche sowie deren Untereinheiten und Betriebe können im Rahmen des kantonalen Rechts Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufgenommen werden. Gliederung Globalbudgets X. Rechnungsprüfungskommission Art. 52 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Zusammensetzung 17

19 Befugnisse Referenten und Aktenbeizug Fristen Andere Prüfungsorgane Art. 53 Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission werden durch das kantonale Recht geregelt. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Natur an die Gemeindeversammlung zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 54 Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den Antrag stellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen müssen die Referenten angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen, soweit nicht der höchstpersönliche Bereich Dritter berührt wird. Art Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens dreissig Tagen zu erledigen. Die Fristen für die Einreichnung der Stellungnahmen zu Handen der Stimmberechtigten richten sich nach den übergeordneten Gesetzgebung. Art. 56 Der Gemeinderat kann eine interne Finanzkontrolle bestellen, die fachlich unabhängig und von der Kassen- und Rechnungsführung getrennt ist. Er kann auch private Buchprüfer, die eine Bewilligung der Direktion der Justiz und des Innern besitzen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen. XI. Wahlbüro Wahlbüro Art. 57 Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzenden, dem Gemeindeschreiber als Sekretär und den vom Gemeinderat alle vier Jahre zu wählenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Der Gemeinderat bestimmt die Wahllokale und die Urnenöffnungszeiten. 18

20 Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. XII. Gemeindeverwaltung Art. 58 Die Gemeindeverwaltung erledigt die ihr durch den Gemeinderat und die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Sie wird vom Gemeindeschreiber geleitet. Die Gemeindeverwaltung versteht sich als Dienstleistungsbetrieb für die Einwohnerschaft. Sie handelt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen. Ziel und Zweck XIII. Einzelbeamtungen Art (aufgehoben) Friedensrichter Art. 60 Der Friedensrichter besorgt die in der Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Januar 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die Art. 13 und 27 bis 49 der Gemeindeordnung vom 25. September 2005, die auf den Beginn der Amtsdauer in Kraft treten. Die Änderung dieser Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Januar 2014 in Kraft. Inkrafttreten 19

21 Aufhebung früherer Erlasse Übergangsbestimmungen Schulleitungen Art. 62 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 4. März 2001 aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Art. 12 und 47 bis 61 der Gemeindeordnung vom 4. März 2001, die bis zum Beginn der Amtsdauer in Kraft bleiben. Art. 63 Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. Der Gemeinderat und die Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen regeln, je für ihren Bereich, die Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. Art. 64 Die Schulbehörde ist berechtigt, die wirkungsorientierte Verwaltungsführung für eine Dauer von längstens acht Jahren zu erproben. Dabei kann sie folgende ihr zustehende Kompetenzen an die Schulleitung delegieren: 1. Schullaufbahnentscheide über Einschulungen, Rückstellungen, Promotionen und Nichtpromotionen sowie Klassenüberspringen, 2. Entscheide über das Absenzenwesen, 3. Entscheide über die Schulorganisation innerhalb der Schuleinheit, 4. Finanzielle Befugnisse im Rahmen des Voranschlages für die jeweilige Schuleinheit. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Schulbehörde verlangt werden. Vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten wurde in der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Dürnten Kurt A. Wick Gemeindepräsident David Ammann Gemeindeschreiber Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Dezember 2005 (RRB 1838/2005) genehmigt. 20

22 Die vorstehende Änderung der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten vom 25. September 2005 wurde in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Dürnten Hubert J. Rüegg Gemeindepräsident Brigit Frick Gemeindeschreiberin Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 2013 (RRB 1394) genehmigt. 1 geändert mit der Urnenabstimmung vom 22. September 2013, in Kraft seit 1. Januar

Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs

Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs Primarschulgemeinde Buchs Gemeindeordnung Seite 1/11 Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Gemeindeordnung 3 Art. 2 Gemeindeart 3 Art. 3 Gemeindeaufgaben

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Art. 1 Gemeindeordnung 3 Art. 2 Gemeindeart Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 3

Inhaltsverzeichnis. Art. 1 Gemeindeordnung 3 Art. 2 Gemeindeart Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 3 Gemeinde Laufen-Uhwiesen Gemeindeordnung vom 28. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindeordnung 3 Art. 2 Gemeindeart 3 II DIE STIMMBERECHTIGTEN 1. Politische Rechte

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Primarschulgemeindeordnung gelten für beide Geschlechter. Art. 1 Gemeindeart Die Primarschulgemeinde umfasst das Gebiet der politischen

Mehr

Gemeinde Hettlingen. Gemeindeordnung

Gemeinde Hettlingen. Gemeindeordnung Gemeinde Hettlingen Gemeindeordnung In Kraft seit:. Januar 04 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Die Stimmberechtigten 3. Politische Rechte 3. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen 3 3. Gemeindeversammlungen

Mehr

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Politische Gemeinde Grüningen Gemeindeordnung vom... I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt

Mehr

Politische Gemeinde Andelfingen Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Andelfingen Gemeindeordnung 1 Politische Gemeinde Andelfingen Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2005 vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. März 2006 genehmigt Inhaltsverzeichnis 2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Gemeindeordnung

Mehr

Gemeindeordnung der Politischem Gemeinde Weiach

Gemeindeordnung der Politischem Gemeinde Weiach Gemeindeordnung der Politischem Gemeinde Weiach vom 14. Dezember 2005-1 - INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. 1 Gemeindeart 4 Art. 2 Gemeindeordnung 4 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN 4

Mehr

Primarschulgemeinde Ossingen. Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ossingen

Primarschulgemeinde Ossingen. Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ossingen Primarschulgemeinde Ossingen Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ossingen Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Gemeindeart 3 Art. 2 Gemeindeordnung 3 Art. 3 Anordnung von Wahlen,

Mehr

GEMEINDE RORBAS GEMEINDEORDNUNG

GEMEINDE RORBAS GEMEINDEORDNUNG GEMEINDE RORBAS GEMEINDEORDNUNG vom 27. September 2009 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 II. Die Stimmberechtigten Seiten 1/2/3 III. Behörden Seiten 4/5/6 IV. Verwaltungsabteilungen

Mehr

Gemeinde Lufingen Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009

Gemeinde Lufingen Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009 Gemeinde Lufingen Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gemeindeart...4 Art. 2 Gemeindeordnung...4 II. Die Stimmberechtigten 4 1. Politische Rechte 4

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 10. Juli 2005

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 10. Juli 2005 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 10. Juli 2005 INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Artikel 1 Gemeindeart 3 Artikel

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Volketswil

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Volketswil Gemeinde Volketswil Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Volketswil Volketswil Gutenswil Hegnau Kindhausen Zimikon Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gemeinderat 3 Art. 2

Mehr

Gemeindeordnung der Primarschule Höri

Gemeindeordnung der Primarschule Höri Gemeindeordnung der Primarschule Höri 1 Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Höri Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Primarschulgemeindeordnung Artikel 2 Gemeindeart 2 Die Stimmberechtigten

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart 3 Art. 2 Gemeindeordnung 3. Art. 3 Wählbarkeit, Stimm- und Wahlrecht 3

A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart 3 Art. 2 Gemeindeordnung 3. Art. 3 Wählbarkeit, Stimm- und Wahlrecht 3 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wettswil a.a. vom 27. September 2009 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart 3 Art. 2 Gemeindeordnung 3 B. Die Stimmberechtigten

Mehr

S e k u n d a r s c h u l e S e u z a c h

S e k u n d a r s c h u l e S e u z a c h S e k u n d a r s c h u l e S e u z a c h D Ä G E R L E N D I N H A R D H E T T L I N G E N S E U Z A C H Sekundarschule Seuzach Heimensteinstrasse 11 8472 Seuzach Telefon 052 320 00 77 Fax 052 320 00

Mehr

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Politische Gemeinde Grüningen Gemeindeordnung vom... I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

Gemeindeordnung. vom 24. September 2017

Gemeindeordnung. vom 24. September 2017 Gemeindeordnung vom 24. September 2017 In Kraft seit 1. Januar 2018 2 Gemeindeordnung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Gemeindeordnung 5 Art. 2 Gemeinderat 5 Art. 3 Festlegung

Mehr

Teilrevision der Gemeindeordnung

Teilrevision der Gemeindeordnung Politische Gemeinde Bassersdorf Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 Synopse Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bassersdorf 2 2. Die Stimmberechtigten 2. Die Stimmberechtigten

Mehr

Gemeinde Hedingen. Gemeindeordnung. vom 8. Februar 2009

Gemeinde Hedingen. Gemeindeordnung. vom 8. Februar 2009 Gemeinde Hedingen Gemeindeordnung vom 8. Februar 2009 mit Änderungen vom 30. November 2014 Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung Art. 1 Gemeindeordnung... 5 Art. 2 Gemeindeart... 5 II. Die Stimmberechtigten

Mehr

Gemeindeordnung Gemeinde Weiningen. vom 25. September 2005

Gemeindeordnung Gemeinde Weiningen. vom 25. September 2005 Gemeinde Weiningen Gemeindeordnung 2006 vom 25. September 2005 Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 praesidiales@weiningen.ch www.weiningen.ch Seite 2 von 20

Mehr

Gemeindeordnung Politische Gemeinde Mettmenstetten

Gemeindeordnung Politische Gemeinde Mettmenstetten Gemeindeordnung Politische Gemeinde Mettmenstetten I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindeart 3 Art. 2 Gemeindeordnung 3 II. III. IV. DIE STIMMBERECHTIGTEN 1. Politische Rechte Art. 3 Wählbarkeit, Stimm-

Mehr

GEMEINDEORDNUNG vom 13. Dezember 2005

GEMEINDEORDNUNG vom 13. Dezember 2005 Antrag an die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2005 Politische Gemeinde Aeugst a.a. vom Gemeinderat Aeugst a.a. genehmigt am 5. Oktober 2005 GEMEINDEORDNUNG vom 13. Dezember 2005 I Allgemeine Bestimmungen

Mehr

G E M E I N D E O R D N U N G DER POLITISCHEN GEMEINDE KILCHBERG

G E M E I N D E O R D N U N G DER POLITISCHEN GEMEINDE KILCHBERG i G E M E I N D E O R D N U N G DER POLITISCHEN GEMEINDE KILCHBERG Vom 12. Juli 2005 (Teilrevision vom 9. Juni 2013) Generelle Anmerkung: Bei der Beschreibung von personenbezogenen Funktionen wurde der

Mehr

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018 Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

Gemeinde Fischenthal Gemeindeordnung Politische Gemeinde Fischenthal

Gemeinde Fischenthal Gemeindeordnung Politische Gemeinde Fischenthal Gemeinde Fischenthal Gemeindeordnung Politische Gemeinde Fischenthal 8. Februar 2009 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Fischenthal (vom 8. Februar 2009) Inhaltsübersicht Seite Inhaltsverzeichnis...3-4

Mehr

Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Bachenbülach. vom 2. April 2006

Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Bachenbülach. vom 2. April 2006 Politische Gemeinde Bachenbülach Gemeindeordnung vom 2. April 2006 mit der 1. Teilrevision vom 29. November 2009 und der 2. Teilrevision vom 25. April 2010 Gemeinde Bachenbülach Seite 1 von 17 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg 1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Egg bildet eine Politische Gemeinde, bestehend aus den Dorfteilen Egg, Hinteregg und Esslingen. Art. 2 Gemeindeordnung

Mehr

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde [NAME]

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde [NAME] Gemeindeordnung der politischen Gemeinde [NAME] vom [DATUM URNENABSTIMMUNG] Muster-Gemeindeordnung Berg am Irchel Buch am Irchel Dorf Flaach Volken I. Allgemeine Bestimmungen I. Einleitung 1. Allgemeine

Mehr

Entwurf. Gemeindeordnung

Entwurf. Gemeindeordnung Entwurf Gemeindeordnung der politischen Gemeinde BERG AM IRCHEL vom [4. März 08] Der vorliegende Entwurf wurde auf der Grundlage der Mustergemeindeordnung des kantonalen Gemeindeamtes sowie eines darauf

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Egg. (vom 8. März 2015)

Gemeindeordnung der Gemeinde Egg. (vom 8. März 2015) Gemeindeordnung der Gemeinde Egg (vom 8. März 2015) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 4 A. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gemeindeordnung 4 Art. 2 Gemeindeart 4 B. Die Stimmberechtigten 4 I. Politische

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 23. September 2018

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 23. September 2018 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 23. September 2018 INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Artikel 1 Gemeindeart 3

Mehr

Schulgemeinde Stammertal Gemeindeordnung

Schulgemeinde Stammertal Gemeindeordnung Schulgemeinde Stammertal Gemeindeordnung (vom 27. November 2005) Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art.1 Gemeindeart... 3 Art. 2 Gemeindeordnung... 3 II Die Stimmberechtigten... 3 Art.

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. VOM 24. September 2017

GEMEINDEORDNUNG. VOM 24. September 2017 GEMEINDEORDNUNG VOM 4. September 07 Genehmigt durch den Regierungsrat Kanton Zürich am. Dezember 07 GEMEINDE OBERENGSTRINGEN TOTALREVISION GEMEINDEORDNUNG Von der vorberatenden Gemeindeversammlung am 9.

Mehr

Gemeindeverfassung Neunkirch

Gemeindeverfassung Neunkirch Gemeindeverfassung Neunkirch vom 28. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Einwohnergemeinde... 1 Art. 2 Amtliche Veröffentlichungen... 1 II. III. Gemeindeorganisation Organe, Wahlen

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Verfassung2001 Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Berücksichtigung der weiblichen Form Aus Gründen der Textverständlichkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche. Die Gemeindeversammlung

Mehr

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Bonstetten. 1. Januar 2016 S. 1

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Bonstetten. 1. Januar 2016 S. 1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten 1. Januar 2016 S. 1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Gemeindeordnung 4 2 Gemeindeart

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen Die Gemeinde Beringen erlässt gemäss Artikel 3 Absatz des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen () die folgende A. Allgemeines Einwohnergemeinde, Begriff Umfang Amtliche Publikation Orientierungsversammlungen

Mehr

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Gemeinde Büttenhardt Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 4 II Organe der Gemeinde Kommissionen mit besonderen

Mehr

Gemeinde Egg Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg

Gemeinde Egg Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg Gemeinde Egg Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg (vom 26. September 2004) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gemeinderat 4 Art. 2 Gemeindeordnung 4 Art. 3 Führung der

Mehr

der Gemeinde Weisslingen vom 26. November 2017

der Gemeinde Weisslingen vom 26. November 2017 Gemeinde Weisslingen Gemeindeordnung der Gemeinde Weisslingen vom 6. November 07 H:\daten\GEMEINDEORGANISATION\Reglemente und Erlasse\Gemeindeordnung\Revision GO_GG 08\GO Urnenabstimmung final.docx Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gültige Gemeindeordnung Neue Gemeindeordnung Gestrichen, Neuformulierung, Neu

Gültige Gemeindeordnung Neue Gemeindeordnung Gestrichen, Neuformulierung, Neu I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Oetwil an der Limmat bildet die Politische Gemeinde. Art. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand wie auch die Organisation, Aufgaben und Kompetenzen

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Elgg

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Elgg der Politischen Gemeinde Elgg vom 30. November 2003 Teilrevision genehmigt in der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 In Kraft gesetzt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 554 vom 22. Mai 2013 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung

Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff

Mehr

Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde Erlenbach

Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde Erlenbach Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Erlenbach vom 23. September 2001 Stand 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart 5 Art. 2 Gemeindeordnung 5 Art. 3 Zielsetzungen/Aufgaben

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rümlang vom 26. November 2017

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rümlang vom 26. November 2017 00 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rümlang vom 6. November 07 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rümlang vom 6. November 07 Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN

Mehr

Gemeindeordnung. vom 12. Februar 2017

Gemeindeordnung. vom 12. Februar 2017 vom. Februar 07 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. Gemeindeordnung 4 Art. Gemeindeart 4 Art. Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand 4 II. Die Stimmberechtigten. Politische

Mehr

Verfassung. der Gemeinde. Stetten SH

Verfassung. der Gemeinde. Stetten SH Verfassung der Gemeinde Stetten SH 2 Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 1 5 4 5 II Organe der Gemeinde 6 13 5 8 Kommissionen mit besonderen Verwaltungsbefugnissen

Mehr

Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde. Obfelden

Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde. Obfelden Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 24. September 2006 P:\winword\vo\go 060924 def.doc I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Obfelden bildet eine Politische Gemeinde. Art. 2 Gemeindeordnung

Mehr

Politische Gemeinde Kleinandelfingen. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Kleinandelfingen. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Kleinandelfingen Gemeindeordnung Totalrevision unter Berücksichtigung des GPR und der nkv Von der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2005 genehmigt. - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine

Mehr

Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009

Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009 Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009 Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Bestand und Organisation 1 Art. 1 Gemeindeart 1 Art. 2 Zweck der Gemeindeordnung

Mehr

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Otelfingen

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Otelfingen Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Otelfingen vom 7. Juli 07 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der politischen

Mehr

Gemeindeordnung. vom 24. September 2017

Gemeindeordnung. vom 24. September 2017 Gemeindeordnung vom 2 September 2017 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE Bestimmungen 4 Art. 1 Gemeindeordnung 4 Art. 2 Gemeindeart 4 Art. 3 Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand 4 II. Die Stimmberechtigten

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI

GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI vom. Dezember 07 Die Bürgergemeinde Oberägeri gibt sich gestützt auf 69 Ziff. a des Gemeindegesetzes vom 4. September 980 folgende Gemeindeordnung: I. ALLGEMEINES

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Geschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ)

Geschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ) 4.640 Geschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ) Beschluss der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich vom. November 0 A. Allgemeines Art. Funktion

Mehr

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018 Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler

Mehr

Kirchgemeindeordnung

Kirchgemeindeordnung Kirchgemeindeordnung 10. Juni 2011 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kappel am Albis I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die evangelisch-reformierte

Mehr

Politische Gemeinde Felben-Wellhausen. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Felben-Wellhausen. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Felben-Wellhausen Gemeindeordnung vom 25. April 2002 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Begriff 2 Art. 2 Aufgaben 2 Art. 3 Versorgung mit Elektrizität und Wasser 2

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stammheim

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stammheim Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stammheim 4. Entwurf vom 6. September 07 Grundlagen: Rückmeldungen per Mail von Schulgemeinde vom 3. August 07 3. Entwurf vom 4. August 07 Zweite Sichtung der Steuerungsgruppe

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999 Gemeinde Ormalingen GEMEINDEORDNUNG 10. Dezember 1999 Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 1999 An der Urnenabstimmung vom 12. März 2000 angenommen Mit Regierungsbeschluss Nr.

Mehr

Gemeindeverfassung Buchberg. ab

Gemeindeverfassung Buchberg. ab 1 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 ab 1.1.2012 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 Zugunsten der guten Lesbarkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche Form Die

Mehr

Gemeindeordnung Totalrevision 2019 Gesamtübersicht (synopt. Darstellung)

Gemeindeordnung Totalrevision 2019 Gesamtübersicht (synopt. Darstellung) Gemeindeordnung Totalrevision 2019 Gesamtübersicht (synopt. Darstellung) Status: Entwurf Stand: Vernehmlassung Version: 18. März 2019 Einführung und Hinweis zur nachfolgenden Darstellung Am 20. April 2015

Mehr

Einwohnergemeinde Fislisbach

Einwohnergemeinde Fislisbach Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom

Mehr

KIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG Art. 11 Einberufung, Leitung 3 Art. 12 Befugnisse 3

KIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG Art. 11 Einberufung, Leitung 3 Art. 12 Befugnisse 3 R e f o r m i e r t e K i r c h g e m e i n d e B r ü t t e n GEMEINDEORDNUNG Dezember 2011 KIRCHGEMEINDE Art. 1 Rechtsstellung und Zweck 2 Art. 2 Autonomie und Aufgaben 2 Art. 3 Mitgliedschaft 2 Art.

Mehr

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung Gemeinde Safenwil Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite 1 Begriff 3 2 Zweck 3 3 Organisationsform 3 4 Organe 3 II. Gemeindeversammlung 5 Aufgaben und Befugnisse 4 6 Einberufung, Initiativrecht

Mehr

Kirchgemeindeordnung

Kirchgemeindeordnung Inhalt Kapitel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Die Stimmberechtigten 3 1. Politische Rechte 3 2. Urnenwahlen und -abstimmungen 3 3. Kirchgemeindeversammlung 4 III. Kirchgemeindebehörden 5 1. Allgemeine

Mehr

Gemeindeordnung. Kreisschule der politischen Gemeinden Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil, Oetwil a.d.l.

Gemeindeordnung. Kreisschule der politischen Gemeinden Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil, Oetwil a.d.l. Kreisschule der politischen Gemeinden Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil, Oetwil a.d.l. Gemeindeordnung Badenerstrasse 36, 8104 Weiningen, Telefon 043 455 11 11, www.oberstufeweiningen.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der Politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der Politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten Gemeindeordnung Gemeinde Obfelden I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der Politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten

Mehr

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5

Mehr

Gemeinde Regensdorf Gegenüberstellung der Gemeindeordnung 2009 mit der Gemeindeordnung 2018 für die Einheitsgemeinde

Gemeinde Regensdorf Gegenüberstellung der Gemeindeordnung 2009 mit der Gemeindeordnung 2018 für die Einheitsgemeinde I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 2 Gemeindeart Regensdorf

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung I. Kirchgemeinde Art. 1 Gemeindeordnung Die Kirchgemeindeordnung regelt die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde

Mehr

Totalrevision Gemeindeordnung Buch am Irchel

Totalrevision Gemeindeordnung Buch am Irchel Politische Gemeinde Buch am Irchel Totalrevision Gemeindeordnung Buch am Irchel Weisung zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 4. März 08 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen Sehr geehrte Stimmbürger Wir unterbreiten

Mehr

Gemeinde Schwerzenbach

Gemeinde Schwerzenbach Gemeinde Schwerzenbach Gemeindeordnungen Politische Gemeinde Primarschulgemeinde Gemeinde Schwerzenbach Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Grüningen

Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Grüningen Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Grüningen Einführung Diese Kirchgemeindeordnung regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse innerhalb der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde

Mehr

Gemeindeordnung. der politischen Gemeinde Dietlikon

Gemeindeordnung. der politischen Gemeinde Dietlikon Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Dietlikon Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...1 Artikel 1 Gemeindeart...1 Artikel 2 Gemeindeordnung...1 Artikel 3 Aufgaben...1 II. Die Stimmberechtigen...1 1. Stimm-

Mehr

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014)

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Gesetz über die Ortsbürgergemeinden Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 der Staatsverfassung 1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt

Mehr

Gemeindeverfassung. Von der Gemeindeversammlung Siblingen genehmigt am Im Namen der Gemeindeversammlung Siblingen

Gemeindeverfassung. Von der Gemeindeversammlung Siblingen genehmigt am Im Namen der Gemeindeversammlung Siblingen Kanton Schaffhausen Gemeinde Siblingen Von der Gemeindeversammlung Siblingen genehmigt am 5.12.2000. Im Namen der Gemeindeversammlung Siblingen Der Gemeindepräsident: sig. Markus Kübler Die Gemeindeschreiberin:

Mehr

Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Binningen

Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Binningen Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Binningen vom 23. April 2009 Die Bürgergemeinde Binningen, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 1, 137 Abs. 2 und 140 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst: I. Grundsätzliche

Mehr

Gemeindeordnung. der Schulgemeinde Dietlikon. Stand: (Gültig ab )

Gemeindeordnung. der Schulgemeinde Dietlikon. Stand: (Gültig ab ) Gemeindeordnung der Schulgemeinde Dietlikon Stand: 27.09.2009 (Gültig ab 08.03.2010) I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Artikel 1 Gemeindegebiet... 1 Artikel 2 Gemeindeordnung... 1 Artikel 3 Aufgaben... 1

Mehr

Erläuterungen der Primarschulpflege

Erläuterungen der Primarschulpflege Erläuterungen der Primarschulpflege Ausgangslage Die Gemeindeordnung (GO) der Primarschulgemeinde Turbenthal wurde am 7. Dezember 1986 neu erlassen und am 12. März 1995 sowie am 12. März 2000 geändert.

Mehr

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

Stand 1. Juli Gemeindeordnung. vom 26. November 2017 (GO) Obere Dorfstrasse Küsnacht T

Stand 1. Juli Gemeindeordnung. vom 26. November 2017 (GO) Obere Dorfstrasse Küsnacht T Stand. Juli 08 Gemeindeordnung vom 6. November 07 (GO) Obere Dorfstrasse 3 8700 Küsnacht T 044 93 www.kuesnacht.ch Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Art. Gegenstand der Gemeindeordnung...

Mehr

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement

Mehr

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil.a vom 8. September 997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberwil, gestützt auf 47 Abs. der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft und 45 Abs. des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde. vom 1. Januar 2014

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde. vom 1. Januar 2014 2014 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde vom 1. Januar 2014 1 3 Inhalt Seite 1. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 6 Art. 1 Gemeindeart 6 Art. 2 Gemeindeordnung 6 Art. 3 Funktion der Gemeinde 6 Art.

Mehr

= háêåüöéãéáåçéçêçåìåö= ÇÉê=Éî~åÖÉäáëÅÜJêÉÑçêãáÉêíÉå=háêÅÜÖÉãÉáåÇÉ=jÉáäÉå= îçã=vk=aéòéãäéê=omnm=

= háêåüöéãéáåçéçêçåìåö= ÇÉê=Éî~åÖÉäáëÅÜJêÉÑçêãáÉêíÉå=háêÅÜÖÉãÉáåÇÉ=jÉáäÉå= îçã=vk=aéòéãäéê=omnm= = háêåüöéãéáåçéçêçåìåö= ÇÉê=Éî~åÖÉäáëÅÜJêÉÑçêãáÉêíÉå=háêÅÜÖÉãÉáåÇÉ=jÉáäÉå= îçã=vk=aéòéãäéê=omnm= fk=aáé=háêåüöéãéáåçé= ^êíáâéä=nw=oéåüíëëíéääìåö=ìåç=wïéåâ= Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen

Mehr

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung

Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung Ortsgemeinde Schänis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Schänis vom 4. April 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Schänis erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. der GEMEINDE HAUSEN AM ALBIS

GEMEINDEORDNUNG. der GEMEINDE HAUSEN AM ALBIS GEMEINDEORDNUNG der GEMEINDE HAUSEN AM ALBIS vom 27. September 2009 und Teilrevisionen vom 9. Juni 2013 sowie 28. Februar 2016 2 Inhaltsverzeichnis Titel / Artikel Seite A. Allgemeines 4 Art. 1. Gemeindeart

Mehr

Politischen Gemeinde Wallisellen

Politischen Gemeinde Wallisellen 04 der Politischen Gemeinde Wallisellen Genehmigt durch die Urnenabstimmung: Am 8. Juni 997 Am 8. April 999 Am 4. März 00 Am 7. November 005 Am 7. September 009 Am 9. Juni 0 Genehmigt durch den Regierungsrat

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:

Mehr

Gemeindeordnung vom 25. September 2005

Gemeindeordnung vom 25. September 2005 Gemeindeordnung vom 25. September 2005 INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel - Gemeindeart... 1 - Gemeindeordnung... 2 B. DIE STIMMBERECHTIGTEN - Politische Rechte... 3 I. Urnenwahl und

Mehr