Gemeinde Egg Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg

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1 Gemeinde Egg Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg (vom 26. September 2004)

2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gemeinderat 4 Art. 2 Gemeindeordnung 4 Art. 3 Führung der Gemeinde 4 B. Die Stimmberechtigten 4 I. Stimm- und Wahlberechtigung 4 Art. 4 Politische Rechte 4 II. Wahlen und Abstimmungen 4 Art. 5 Anordnungen 4 Art. 6 Urnenwahl 4 Art. 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen 5 Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung 5 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung 5 III. Gemeindeversammlung 5 Art. 10 Einberufung und Verfahren 5 Art. 11 Wahlbefugnisse 5 Art. 12 Allgemeine Kompetenzen 6 Art. 13 Rechtsetzungskompetenzen 6 Art. 14 Kompetenzen Bau- und Planungsrecht 6 Art. 15 Finanzielle Kompetenzen 6 C. Behörden- und Verwaltungsorganisation 7 I. Allgemeine Bestimmungen 7 Art. 16 Geschäftsführung 7 Art. 17 Behördenkonferenz 7 II. Gemeinderat 7 Art. 18 Zusammensetzung 7 Art. 19 Wahlkompetenzen 7 Art. 20 Allgemeine Kompetenzen 8 Art. 21 Rechtsetzungskompetenzen 8 Art. 22 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht 8 Art. 23 Finanzielle Kompetenzen 9 Art. 24 Voranschlag und Jahresrechnung 9 Art. 25 Globalbudgets 9 Art. 26 Strategische Führungsinstrumente 9 2

3 III. Verwaltungsabteilungen 10 Art. 27 Ressorts Art. 28 Geschäftsordnung 10 Art. 29 Leitung der Gemeindeverwaltung 10 Art. 30 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse IV. Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnisse 11 Art. 31 Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder 11 Art. 32 Anträge an die Gemeindeversammlung Art. 33 Zusammensetzung 11 Art. 34 Aufgaben und allgemeine Befugnisse 11 Art. 35 Finanzielle Kompetenzen Art. 36 Zusammensetzung 12 Art. 37 Aufgaben und allgemeine Befugnisse 12 Art. 38 Finanzielle Kompetenzen V. Sachverständige und beratende Kommissionen 13 Art. 39 Allgemeines 13 VI. Rechnungsprüfungskommission Art. 40 Zusammensetzung 13 Art. 41 Aufgaben und Befugnisse 13 VII. Wahlbüro Art. 42 Zusammensetzung und Aufgaben 13 VIII. Einzelämter 13 VIII.1 Gemeindeammann- und Betreibungsamt Art. 43 Wahl, Aufgaben und Anstellung 13 VIII.2 Friedensrichteramt 14 Art. 44 Wahl, Aufgaben und Anstellung D. aufgehoben 14 I. aufgehoben 14 Art. 45 aufgehoben 1 Art. 46 aufgehoben 1 14 II. aufgehoben 14 Art. 47 aufgehoben 1 Art. 48 aufgehoben 1 14 E. Schlussbestimmungen 14 Art. 49 Inkrafttreten Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse 14 Anhang I: Übersicht Finanzkompetenzen

4 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeinderat Egg bildet eine Politische Gemeinde, bestehend aus den Dorfteilen Egg, Hinteregg und Esslingen. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss Gemeindegesetz Bestand, Organisation, Aufga- ben und Kompetenzen der Gemeinde und ihrer Organe. Art. 3 Führung der Gemeinde Die Politische Gemeinde fördert das Zusammenleben und die Lebensqualität ihrer Be- völkerung. Es wird eine wirksame, wirtschaftliche und bürgernahe Behörden- und Ver- waltungstätigkeit gelebt. Der Gemeinderat trägt die strategische Führungsverantwortung und führt die Gemein- deverwaltung durch Zielvorgaben. Die Bevölkerung wird darüber offen und umfassend informiert. B. Die Stimmberechtigten I. Stimm- und Wahlberechtigung Art. 4 Politische Rechte Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit richten sich nach der Kantonsverfas- sung und dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Ur- ne aus. II. Art. 5 Wahlen und Abstimmungen Anordnungen Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 6 Urnenwahl An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: a) die Mitglieder und die Präsidentin/den Präsidenten des Gemeinderates b) die Mitglieder der Sozialbehörde, ausgenommen das vom Gemeinderat abzuord- nende Mitglied c) die Mitglieder der Baukommission, ausgenommen die vom Gemeinderat abzuord- nen den Mitglieder d) die Mitglieder und die Präsidentin/den Präsidenten der Rechnungsprüfungskom- mission e) die Friedensrichterin/den Friedensrichter 4

5 Art. 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. 1 Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt kommt ein Beiblatt zum Ein- satz. 1 Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über Erlass und Änderungen der Ge- meindeordnung. Zudem sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten: 1 1. Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 5 Mio.; 2. Beschlüsse von mehr als Fr. 300'000.- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Der Abstimmung an der Urne müssen Beschlüsse der Gemeindeversammlung unter- breitet werden, wenn an dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teil- nimmt und ein Drittel der bei der Beschlussfassung Anwesenden die Urnenabstim- mung verlangt. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind sowie Beschlüsse der Bürgergemeindever- sammlung. Zudem sind ausgenommen: 1. neue einmalige Ausgaben von weniger als Fr. 1'000'000.- im Einzelfall 2. neue jährlich wiederkehrende Ausgaben oder Erhöhungen bisheriger Ausgaben wenn sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 100'000.- nicht übersteigen 3. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie bei Verkauf, Tausch und Abgabe im Baurecht von Grundstücken im Wert von we- niger als Fr. 2'000'000.- im Einzelfall III. Gemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die Mitglieder des Wahlbüros 2. die kantonalen Geschworenen 5

6 Art. 12 Allgemeine Kompetenzen Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 2. die Behandlung von Initiativen, die nicht der obligatorischen Urnenabstimmung un- terliegen 3. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde, wenn die finanziellen Aus- wirkungen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 5. Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans Art. 13 Rechtsetzungskompetenzen Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: 1. die Besoldungsverordnung 2. das Personalrecht der Gemeinde 3. die Verordnung über die Abwasseranlagen 4. die Verordnung über die Wasserversorgung 5. weitere Verordnungen von allgemeiner Bedeutung sowie die Grundsätze der Ge- bührenerhebung Art. 14 Kompetenzen Bau- und Planungsrecht Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: 1. den kommunalen Gesamtplan 2. die Bau- und Zonenordnung 3. den Erschliessungsplan 4. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, letztere unter Vorbehalt von Art. 22 Ziff die Änderung der Gemeindegrenze, wenn es sich um überbautes Gebiet oder um Bauzonen handelt Art. 15 Finanzielle Kompetenzen Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will 4. die Vorfinanzierung von Investitionen 5. die Abnahme der Jahresrechnung 6. die Genehmigung der Bauabrechnungen, soweit dafür Kredite durch die Gemein- deversammlung bewilligt worden sind 7. die Bewilligung neuer Ausgaben und Nachtragskredite sowie Einnahmeausfälle, wenn diese im Einzelfall für einmalige Ausgaben den Betrag von Fr. 150'000.- und für jährlich wiederkehrende Ausgaben den Betrag von Fr. 50'000.- übersteigt, so- fern die Bewilligung dieser Beträge nicht in die Zuständigkeit der Urnenabstim- mung gemäss Art. 8 fallen.1 6

7 8. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränk- ter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte von mehr als Fr. 800'000.- im Einzelfall 9. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öf- fentlicher Aufgaben dienen, von mehr als Fr. 50'000.- im Einzelfall 10. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen von mehr als Fr. 50'000.- im Einzelfall C. Behörden- und Verwaltungsorganisation I. Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung richten sich nach dem Ge- meindegesetz, der Gemeindeordnung und der von der zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 17 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätz- licher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde oder min- destens einmal im Jahr eine Behördenkonferenz ein. II. Gemeinderat Art. 18 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Der Gemeinderat ist zugleich Gesundheitsbehörde. Art. 19 Wahlkompetenzen Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte: 1. die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten 2. die Ressortverantwortlichen und deren Stellvertretungen 3. die Präsidentin/den Präsidenten der Sozialbehörde 4. drei Mitglieder der Baukommission, inklusive Präsidentin/Präsident 5. die Präsidentin/den Präsidenten und Mitglieder der Ausschüsse des Gemeindera- tes Der Gemeinderat wählt in freier Wahl oder stellt an: 1. die Vertretungen der Gemeinden in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist 2. die Mitglieder der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, so- fern die Wahl nicht einer anderen Behörde zusteht 3. die operative Leitung und Stellvertretung der Feuerwehr1 4. die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber des Gemeindeammann und Betrei- bungsamtes 5. das Gemeindepersonal soweit die Wahl nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist 7

8 Art. 20 Allgemeine Kompetenzen Dem Gemeinderat stehen zu: 1. die strategische Führung der Gemeinde; er kann Zielvorgaben für die Verwaltung erlassen und sorgt für deren Einhaltung 2. Vollzug der ihm durch übergeordneten Rechts übertragenen Aufgaben 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die gesamte Finanzverwaltung, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindever- sammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt 4. Vorberatung und Antragstellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung 5. Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind 6. Aufsicht über die Erfüllung übertragener Aufgaben 7. Festsetzung und Änderung des Stellenplanes 8. Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindli- chen Unterschriften 9. Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, sofern dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist 10. Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 11. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts1 Art. 21 Rechtsetzungskompetenzen Der Gemeinderat erlässt und ändert: 1. die Friedhofverordnung 2. die Polizeiverordnung 3. die Verordnung über das Abfuhrwesen 4. Verordnungen und/oder Ausführungsbestimmungen weiterer Aufgabengebiete, so- fern dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 5. weitere Verordnungen und Reglemente, die nicht in die Kompetenz der Gemein- deversammlung fallen Art. 22 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. Die Erteilung von Ausnahme-Bewilligungen ( 220 PBG) 2. Die Zustimmung zu Gestaltungsplänen, welche den Rahmen für Arealüberbauun- gen im betreffenden Gebiet nicht übersteigen 3. Die Änderungen der Gemeindegrenze, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 4. Die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen 5. Die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen 6. Die Aufhebung öffentlicher Strassen und Übernahme von Privatstrassen 7. Die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz 8

9 Art. 23 Finanzielle Kompetenzen Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind und unter Vorbehalt von Ziff gebundene Ausgaben 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgen- dem Umfang: 1. Einmalige Ausgaben bis Fr. 150'000.- im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 750'000.- im Jahr 2. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50'000.- im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 200'000.- im Jahr 3. Ausgaben von anderen Ausschüssen, die der Gemeinderat unter Anrech- nung an seine eigene Ausgabenkompetenz übernimmt 4. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränk- ter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte bis Fr. 800'000.- im Einzelfall 5. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öf- fentlicher Aufgaben dienen bis Fr. 50'000.- im Einzelfall 6. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen bis Fr. 50'000.- im Einzelfall 7. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs 8. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde unter Vorbehalt von Art. 12 Ziff. 3 Art. 24 Voranschlag und Jahresrechnung Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Verwaltungsabteilungen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Art. 25 Globalbudgets Für bestimmte Verwaltungsabteilungen sowie deren Untereinheiten und Betriebe kön- nen im Rahmen des kantonalen Rechts Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufgenommen werden. Art. 26 Strategische Führungsinstrumente Der Gemeinderat erarbeitet strategische Ziele für einen Zeitraum von 20 Jahren und überprüft diese periodisch. Er leitet daraus ein Schwerpunktprogramm für fünf Jahre ab und legt dieses der Bevölkerung jährlich zusammen mit dem Finanzplan und dem Vor- anschlag vor. Der Gemeinderat erstattet der Bevölkerung zudem jährlich Bericht über die erreichten Ziele. 9

10 III. Verwaltungsabteilungen Art. 27 Ressorts Es bestehen folgende Verwaltungsressorts: - Präsidiales - Wirtschaft - Finanzen - Raumentwicklung - Hochbau - Liegenschaften - Tiefbau - Versorgung/Entsorgung - Umwelt - Sicherheit - Öffentlicher Verkehr - Soziales - Gesundheit - Landwirtschaft - Alter - Jugend - Kultur - Sport Der Gemeinderat kann einzelne Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben an bestehende Ressorts zuweisen. Der Gemeinderat teilt jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu und bezeichnet die Stellvertretung. Er bildet für die Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungs- abteilungen. Art. 28 Geschäftsordnung Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung über die Aufgaben und Kompetenzen der ihm unterstellten Ressorts, seiner Ausschüsse und Verwaltungsabteilungen. Er regelt darin die für die gesamte Gemeindeverwaltung verbindlichen Grundsätze der Geschäftsführung und des Geschäftsverkehrs zwischen den Verwaltungsstellen. Die beratenden Kommissionen können für ihre Tätigkeitsbereiche eigene Geschäfts- ordnungen erlassen. Die Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden. Art. 29 Leitung der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen. Sie oder er hat beratende Stimme und unterstützt die Mitglieder des Gemeinderates. 10

11 Art. 30 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Verwaltungsvorstände oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt wer- den können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mittei- lung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt wer- den, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die Verwaltungsvorstände behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Aufgabenberei- ches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. IV. IV.1 Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnisse Allgemeine Bestimmungen Art. 31 Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit ein- zelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse der Präsidentin/dem Präsiden- ten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Die Überprüfung von deren Anordnungen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Gesamtbehörde verlangt werden. Art. 32 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemein- deversammlung oder an die Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit seinem Antrag weiterleitet. IV.2 Sozialbehörde Art. 33 Zusammensetzung Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden an der Urne gewählt. Das vom Gemeinderat abge- ordnete Mitglied führt den Vorsitz. Art. 34 Aufgaben und allgemeine Befugnisse Die Sozialbehörde besorgt selbständig die gesetzlichen Aufgaben des Fürsorge- und Vormundschaftswesens. 11

12 Art. 35 Finanzielle Kompetenzen Die Sozialbehörde beschliesst über 1. Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, so- weit nicht andere Organe zuständig sind 2. Gebundene Ausgaben 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgen- dem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr. 25'000.- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.- pro Rechnungsjahr b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5'000.- im Einzelfall, insgesamt aber höchstens Fr. 15'000.- pro Rechnungsjahr 4. gebundene Ausgaben IV.3 Baukommission Art. 36 Zusammensetzung Die Baukommission besteht mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten aus sie- ben Mitgliedern. Vier Mitglieder werden an der Urne gewählt, drei Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören. Die Präsidentin/der Präsident wird durch den Gemein- derat bestimmt. Art. 37 Aufgaben und allgemeine Befugnisse Die Baukommission besorgt selbständig das Baubewilligungswesen, unter Vorbehalt von Art. 22 Ziff. 1 und 7. Sie ist zuständig für die Feuerpolizei, die Lärmbekämpfung und die Luftreinhaltung. Sie ist im Weiteren zuständig für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, für den Gewässerschutz und das Strassenwesens. Sie koordiniert insbesondere die Tiefbau- arbeiten mit allen beteiligten Partnern. Sie ist zudem zuständig für die Orts- und Regionalplanung, unter Vorbehalt von Art 14 Ziff. 4 und Art. 22 Ziff. 2. Art. 38 Finanzielle Kompetenzen Die Baukommission beschliesst über: 1. Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlags und der Spezialbeschlüsse, so- weit nicht andere Organe zuständig sind 2. Gebundene Ausgaben 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgen- dem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.- im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 200'000.- pro Rechnungsjahr b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.- im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 30'000.- pro Rechnungsjahr 12

13 V. Sachverständige und beratende Kommissionen Art. 39 Allgemeines Der Gemeinderat und die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachver- ständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. Der Vorsitz in diesen Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Behörde. VI. Rechnungsprüfungskommission Art. 40 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin/der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 41 Aufgaben und Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Ihr werden zur Berichterstattung und Antragstellung zu Handen der Stimmberechtigten unterbreitet: a) die Voranschläge und die Jahresrechnungen b) Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite VII. Wahlbüro Art. 42 Zusammensetzung und Aufgaben Das Wahlbüro besteht aus der Gemeindepräsidentin/dem Gemeindepräsidenten (Vor- sitz), den von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem Ge- meindeschreiber/der Gemeindeschreiberin (Sekretariat). Der Gemeinderat bestimmt die Zahl der Mitglieder. Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zuge- wiesenen Aufgaben. VIII. VIII.1 Einzelämter Gemeindeammann- und Betreibungsamt Art. 43 Wahl, Aufgaben und Anstellung Die Aufgaben richten sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht. Die Stel- leninhaberin oder der Stelleninhaber nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird durch den Gemeinderat bestimmt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 13

14 VIII.2 Friedensrichteramt Art. 44 Wahl, Aufgaben und Anstellung Die Aufgaben richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber wird an der Urne gewählt. Das Anstellungs- verhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Besol- dungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. D. aufgehoben I. aufgehoben Art. 45 aufgehoben 1 Art. 46 aufgehoben 1 II. aufgehoben Art. 47 aufgehoben 1 Art. 48 aufgehoben 1 E. Schlussbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zü- rich in Kraft. (aufgehoben) 1 (aufgehoben) 1 Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung gemäss Art. 49 werden die durch Urnenabstimmung vom 12. Februar 1986 genehmigte Gemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeord- nung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg wurde an der Ur- nenabstimmung vom 26. September 2004 angenommen und mit Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 geändert. 1 Namens der Politischen Gemeinde Egg Der Präsident Der Schreiber Rolf Rothenhofer Tobias Zerobin 14

15 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr am 22. Dezember 2004 genehmigt. Die Teilrevision gemäss Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr am 12. August 2009 genehmigt. 1 Teilrevision vom 17. Mai

16 Anhang I: Übersicht Finanzkompetenzen Übersichtstabelle Finanzkompetenzen Urne Gemeinderat Sozialbehörde Gemeindeversammlung Baukommission Nachtragskredite und neue einmalige Aufwendungen pro Fall/maximal pro Jahr Art. 8 Abs. 2 Fr. über 5 Mio. Art. 15 Fr. über 150'000 Art. 23 Fr. bis 150'000/ max. 750'000 Art. 35 Fr. bis 25'000/ max. 100'000 Art. 38 Fr. bis 50'000/ max. 200'000 neue jährlich wiederkehrende Aufwendungen pro Fall/maximal pro Jahr Kauf, Verkauf und Tausch von Grundeigentum über Fr. 300'000 über 50'000 bis 50'000/ max. 200'000 über Fr. 5 Mio. über 800'000 bis 800'000 Beteiligungen, Darlehen über Fr. 5 Mio. über 50'000 bis 50'000 Bürgschaften, Kautionen, über Fr. 5 Mio. über 50'000 bis 50'000 Eventualverpflichtungen bis 5'000/ max. 15'000 bis 10'000/ max. 30'000 16

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