Gemeinde Unterengstringen. Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Unterengstringen

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1 Gemeinde Unterengstringen Gemeindeordnung Politische Gemeinde Unterengstringen W. Haderer Buchdruck + Offset Unterengstringen 2007

2 Gemeindeordnung Politische Gemeinde Unterengstringen 1

3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung 4 I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gemeindeordnung 4 Artikel 2 Gemeindeart 4 Artikel 3 Führung der Gemeinde 4 II. Die Stimmberechtigten 1. Stimm- und Wahlberechtigung Artikel 4 Stimm- und Wahlrecht 4 Artikel 5 Verfahren 5 2. Urnenwahlen Artikel 6 Wahlkompetenzen 5 Artikel 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen 5 3. Urnenabstimmungen Artikel 8 Obligatorische Urnenabstimmung 5 Artikel 9 Nachträgliche Urnenabstimmung 5 4. Gemeindeversammlung Artikel 10 Verfahren 6 Artikel 11 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 6 Artikel 12 Rechtsetzungsbefugnisse 6 Artikel 13 Bau- und Planungsbefugnisse 6 Artikel 14 Finanzbefugnisse 7 III. Behörden- und Verwaltungsorganisation 1. Allgemeines Artikel 15 Geschäftsführung 7 2. Gemeinderat Artikel 16 Zusammensetzung 8 Artikel 17 Wahlkompetenzen 8 Artikel 18 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 8 Artikel 19 Rechtsetzungsbefugnisse 9 Artikel 20 Bau- und Planungsbefugnisse 9 2

4 Inhaltsverzeichnis Seite Artikel 21 Finanzbefugnisse 9 Artikel 22 Voranschlag und Jahresrechnung 10 Artikel 23 Strategische Führungsinstrumente Verwaltungsabteilungen Artikel 24 Gliederung 11 Artikel 25 Ressortvorstände und Ausschüsse 11 Artikel 26 Geschäftsordnung 12 Artikel 27 Leitung der Gemeindeverwaltung 12 Artikel 28 Sachverständige und beratende Kommissionen 12 IV. Kommissionen 1. Beratende Kommissionen Artikel 29 Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse 12 V. Weitere Organe und Beamtungen 1. Rechnungsprüfungskommission Artikel 30 Zusammensetzung 13 Artikel 31 Aufgaben und Befugnisse Wahlbüro Artikel 32 Zusammensetzung und Aufgaben Gemeindeammann und Betreibungsbeamter Artikel 33 Wahl, Anstellung und Aufgaben Friedensrichter Artikel 34 Wahl, Anstellung und Aufgaben 14 VI. Schlussbestimmungen Artikel 35 Inkrafttreten 14 Artikel 36 Aufhebung früherer Erlasse 14 VII. Anhang Übersicht Finanzkompetenzen 15 3

5 Vorbemerkung Für die Organisation der Politischen Gemeinde Unterengstringen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) und des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR). I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Artikel 2 Gemeindeart Unterengstringen bildet eine Politische Gemeinde. Artikel 3 Führung der Gemeinde Eine wirksame, wirtschaftliche und bürgerorientierte Organisation ist Ziel für die Erfüllung der Aufgaben von Behörden und Verwaltung. Der Gemeinderat ist verantwortlich für die strategische Führung. II. Die Stimmberechtigten 1. Stimm- und Wahlberechtigung Artikel 4 Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz sowie dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter sowie die Mitglieder des Wahlbüros. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. 4

6 Artikel 5 Verfahren Der Gemeinderat setzt die kommunalen Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2. Urnenwahlen Artikel 6 Wahlkompetenzen Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderates 2. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission 3. die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter 4. die kantonalen Geschworenen. Artikel 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. 3. Urnenabstimmungen Artikel 8 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 2'500'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 250'000. Artikel 9 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. 5

7 4. Gemeindeversammlung Artikel 10 Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Artikel 11 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung 3. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde, deren finanzielle Auswirkungen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 6. die Schaffung von neuen, ständigen Stellen in der Gemeindeverwaltung 7. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte. 8. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts in der Form eines Ehrentitels. Artikel 12 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: 1. die Personal- und Besoldungsverordnung 2. die Polizeiverordnung 3. die Siedlungsentwässerungsverordnung 4. das Reglement für die Gemeindewasserversorgung 5. die Abfallverordnung 6. alle weiteren Verordnungen, die nicht in die Kompetenz des Gemeinderates fallen 7. die Grundsätze für die Gebührenerhebung. Artikel 13 Bau- und Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: 1. den kommunalen Richtplan 2. die Bau- und Zonenordnung 3. den Erschliessungsplan 4. die Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne 5. die Änderungen der Gemeindegrenze, wenn es sich um bewohntes Gebiet oder um Bauzonen handelt. 6

8 Artikel 14 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will und unter Vorbehalt von Art.8 Ziffer 2 der Gemeindeordnung 4. die Vorfinanzierung von Investitionen 5. die Abnahme der Jahresrechnung 6. die Genehmigung von Bauabrechnungen, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung bewilligt worden sind 7. die Bewilligung neuer Ausgaben sowie Einnahmenausfälle, wenn diese im Einzelfall für einmalige Ausgaben CHF 75'000 und für jährlich wiederkehrende Ausgaben CHF 20'000 übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 8 Ziffer 2 der Gemeindeordnung 8. den Kauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte von mehr als CHF 1 000'000 bis CHF 2'500' den Verkauf von Grundeigentum von mehr als CHF 250'000 bis CHF 2'500' die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als CHF 100'000 bis CHF 2'500' die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen von mehr als CHF 75'000 bis CHF 2'500'000. III. Behörden- und Verwaltungsorganisation 1. Allgemeines Artikel 15 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung. 7

9 2. Gemeinderat Artikel 16 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht einschliesslich der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Er ist gleichzeitig Gesundheitsbehörde, Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde. Artikel 17 Wahlkompetenzen Der Gemeinderat bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: 1. die Vizepräsidentin, bzw. den Vizepräsidenten 2. die Ressortverantwortlichen und deren Stellvertretungen 3. das Präsidium und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestimmt, wählt in freier Wahl oder stellt an: 4. die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist 5. die Mitglieder der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist 6. die Mitglieder des Wahlbüros 7. die operative Leitung und Stellvertretung der Feuerwehr und des Zivilschutzes 8. das zivile Gemeindeführungsorgan 9. die Gemeindeamtsfrau/Betreibungsbeamtin bzw. den Gemeindeammann/Betreibungsbeamten 10. das Gemeindepersonal soweit die Wahl nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist. Artikel 18 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu: 1. die strategische Führung der Gemeinde; er erlässt Zielvorgaben für die Verwaltung und sorgt für deren Einhaltung 2. der Vollzug der ihm durch übergeordnetes Recht übertragenen Aufgaben 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushaltes, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt 4. die Vorberatung und Antragstellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung 5. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind 6. die Aufsicht über die Erfüllung übertragener Aufgaben 7. die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 8

10 8. Die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 9. Die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung 10. Die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 11. die Besorgung der Aufgaben der Gesundheitsbehörde 12. die Besorgung der Aufgaben der Vormundschafts- und Fürsorgebehörde 13. der Erlass und die Änderung von Bestimmungen über die Gebührenansätze unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gemeindeversammlung 14. Die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros 15. die Unterstützung des Gemeindereferendums 16. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans 17. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Artikel 19 Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat erlässt und ändert: 1. sämtliche Verordnungen und/oder Ausführungsbestimmungen von Aufgabengebieten, sofern dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 2. Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsressorts, Ausschüsse und Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse 3. Reglemente, Pflichtenhefte und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe. Artikel 20 Bau- und Planungsbefugnisse Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. die Erteilung von Ausnahme-Bewilligungen 2. die Änderungen der Gemeindegrenze, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 3. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen 4. die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen 5. die Aufhebung öffentlicher Strassen und Übernahme von Privatstrassen 6. die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz. Artikel 21 Finanzbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. den Ausgabenvollzug 2. Gebundene Ausgaben 3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 75'000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20'000 für einen bestimmten Zweck 9

11 4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 75'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF pro Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 60'000 pro Jahr 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 40'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 80'000 pro Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 20'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 40'000 pro Jahr 6. den Kauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Wert bis CHF 1'000'000 pro Jahr 7. den Verkauf von Grundeigentum bis CHF 250'000, pro Jahr 8. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, bis CHF 100'000 pro Jahr 9. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen bis CHF 75'000 pro Jahr 10. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs 11. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde unter Vorbehalt von Art. 11 Ziffer 3 der Gemeindeordnung. Artikel 22 Voranschlag und Jahresrechnung Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Verwaltungsabteilungen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Artikel 23 Strategische Führungsinstrumente Der Gemeinderat erarbeitet und überprüft periodisch den Legislaturplan mit den politischen Schwerpunkten für die Dauer einer Amtsperiode. Er erstellt ferner als rollendes Planungs- und Führungsinstrument der Gemeinde für die mittelfristige Politikgestaltung für mindestens vier Jahre den Leistungs- und Finanzplan mit konkreten, messbaren Zielvorgaben. Beide legt er jährlich in geeigneter Form den Stimmbürger/innen vor, zusammen mit einem Bericht über die erreichten Ziele. 10

12 3. Verwaltungsabteilungen Artikel 24 Gliederung Die Verwaltung ist in folgende Geschäftszweige gegliedert: Geschäftsbereiche 1. Präsidiales 2. Finanzen 3. Hochbau 4. Tiefbau 5. Sicherheit 6. Gesundheit 7. Fürsorge 8. Vormundschaft 9. Liegenschaften 10. Landwirtschaft 11. Werke. Der Gemeinderat kann einzelne Geschäftsbereiche zu Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben an bestehende Ressorts zuweisen. Der Gemeinderat teilt jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu und bezeichnet die Stellvertretungen. Er bildet für die Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungsabteilungen. Artikel 25 Ressortvorstände und Ausschüsse Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Ressortvorstände oder durch Ausschüsse erledigt werden können. Die Ressortvorstände behandeln die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Die Ueberprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden. 11

13 Artikel 26 Geschäftsordnung Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung über die Aufgaben und Kompetenzen der ihm unterstellten Ressorts, seiner Ausschüsse, Verwaltungsabteilungen und beratenden Kommissionen. Er regelt darin die für die gesamte Gemeindeverwaltung verbindlichen Grundsätze der Geschäftsführung und des Geschäftsverkehrs zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen. Artikel 27 Leitung der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen. Sie oder er hat beratende Stimme und unterstützt die Mitglieder des Gemeinderates. Artikel 28 Sachverständige und beratende Kommissionen Der Gemeinderat kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Kommissionen führt in der Regel der Ressortvorstand der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz. IV. Kommissionen 1. Beratende Kommissionen Artikel 29 Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse Der Gemeinderat kann beratende Kommissionen bilden und die Mitglieder sowie deren Anzahl frei wählen. Die Kommissionen organisieren sich selbständig. 12

14 V. Weitere Organe und Beamtungen 1. Rechnungsprüfungskommission Artikel 30 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht einschliesslich der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus fünf Mitgliedern, die an der Urne gewählt werden. Sie konstituiert sich selbst. Artikel 31 Aufgaben und Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht. 2. Wahlbüro Artikel 32 Zusammensetzung und Aufgaben Das Wahlbüro besteht einschliesslich der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt. Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat. Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben. 3. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter Artikel 33 Wahl, Anstellung und Aufgaben Die Gemeindeamtsfrau ist zugleich Betreibungsbeamtin bzw. der Gemeindeammann zugleich Betreibungsbeamter und nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Personal- und Besoldungsverordnung sowie des Personalrechts. Die Aufgaben richten sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 13

15 4. Friedensrichter Artikel 34 Wahl, Anstellung und Aufgaben Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter wird an der Urne gewählt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Personal- und Besoldungsverordnung sowie des Personalrechts. Die Aufgaben richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. VI. Schlussbestimmungen Artikel 35 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Artikel 36 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 28. November 1993 mit den seitherigen Änderungen und allfälligen weiteren mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Unterengstringen wurde in der Urnenabstimmung vom angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Unterengstringen Der Gemeindepräsident: Peter Trombik Der Gemeindeschreiber: Jürg Engeli Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 926 vom 27. Juni 2007 genehmigt. 14

16 Politische Gemeinde Unterengstringen Urnenabstimmung Gemeindeversammlung Gemeinderat Finanzkompetenzen gemäss Gemeindeordnung 06 über CHF über CHF bis CHF bis CHF 1. Beschlüsse über neue Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im Voranschlag 1.1. einmalig 2'500'000 75'000 2'500'000 75' wiederkehrend 250'000 20' '000 20' Beschlüsse über neue Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle ausserhalb Voranschlag 2.1. einmalig 2'500'000 75'000 2'500'000 75'000 pro Jahr höchstens 300' wiederkehrend 250'000 20' '000 20'000 pro Jahr höchstens 60' Beschlüsse über Zusatzkredite 3.1. einmalig 2'500'000 40'000 2'500'000 40'000 pro Jahr höchstens 80' wiederkehrend 250'000 20' '000 20'000 pro Jahr höchstens 40' Kauf oder Tausch von Grundeigentum sowie Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum oder die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht 4.1. pro Jahr 2'500'000 1'000'000 2'500'000 1'000' Verkauf von Grundeigentum 5.1. pro Jahr 2'500' '000 2'500' ' Finanzielle Beteiligung und/oder Darlehen für öffentliche Aufgaben 6.1. pro Jahr 2'500' '000 2'500' ' Bürgschaften, Kautionen und andere Eventualverpflichtungen 7.1. pro Jahr 2'500'000 75'000 2'500'000 75'000 15

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