Statuten. Verein Altersheim Schenkenbergertal
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- Tobias Diefenbach
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1 Statuten Alters- und Pflegeheim Kellermattweg Schinznach-Dorf Tel Fax P / VO-QL / Seite 1 von 5
2 I. Name und Sitz des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein Altersheim besteht mit Sitz in Schinznach-Dorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er umfasst folgende am Bau des Altersheimes beteiligten Gemeinden: Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf, Thalheim, Veltheim und Villnachern. II. Zweck des Vereins Art. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt: a) Beschaffung von Wohnraum für Betagte. b) Betrieb und Unterhalt des Altersheimes. II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen (Einzelmitglieder) oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Kollektivmitglieder) werden. Die vorgenannten Gemeinden sind stimmberechtigte Freimitglieder. Art. 4 Die Mitgliedschaft wird aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung mit der Aufnahme durch den Vorstand erworben. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Art. 5 Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Jedes Mitglied (Einzel und Kollektiv) hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. III. Finanzielle Grundlage Art. 7 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: a) Beiträgen der Mitglieder b) Zuwendungen, Schenkungen, Vergabungen, etc. c) Erträgnisse des Kapitals d) Erträgnisse aus allfälligen Aktionen und übrigen Leistungen P / VO-QL / Seite 2 von 5
3 IV. Organe des Vereins Art. 8 Organe des Vereins sind: a) Vereinsversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren a) Vereinsversammlung Art. 9 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung zählt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, ausgenommen Statutenänderung und Auflösung gemäss Art. 15. Die Vereinsversammlung ist jährlich einmal im 2. Quartal ordentlicher- weise und ausserdem jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden. Art. 10 Die Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Festlegung der Anzahl Vorstandsmitglieder (mindestens 7 Mitglieder). Jede der vorgenannten Gemeinden muss vertreten sein. Die Gemeinderäte üben ein Vorschlagsrecht aus. Die Sitzgemeinde stellt mindestens zwei Mitglieder. 2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren. 3. Abnahme der Vereinsrechnungen sowie Entlastung des Vorstandes. 4. Verabschiedung des Budgets. 5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge. 6. Kauf und Verkauf von Liegenschaften. 7. Bau und Finanzierung von Liegenschaften. 8. Abnahme des Rechenschaftsberichtes. 9. Genehmigung der Statuten und deren Änderung. b) Vorstand Art. 11 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar. P / VO-QL / Seite 3 von 5
4 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Vorsitzende hat Stimm- und Stichentscheid. Art. 12 Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: - Er wählt die Heimleitung. Die Heimleitung wählt ihr Personal im Einverständnis mit dem Vorstand. - Er ist zuständig für den Erlass und die Einhaltung von Reglementen für den Heimbetrieb. - Er beaufsichtigt die Heimleitung. - Er legt die Pflege- und Pensionstaxen des Alters- und Pflegeheimes fest. Diese sind so zu gestalten, dass das Heim selbsttragend ist. - Er stellt sicher, dass Einwohner der beteiligten Gemeinden vorrangig ins Altersheim aufgenommen werden. - Er bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlung vor und überwacht den Vollzug deren Beschlüsse. - Er vertritt den Verein nach aussen. - Er pflegt die Beziehungen zu den leitenden Organen der Gemeinden (Jährliche Kontaktgespräche mit den Gemeindeammännern, Zustellung von Jahresbericht und Vereinsrechnung, Auskünfte über die Gemeindedelegierten). c) Rechnungsrevisoren Art. 13 Die Vereinsversammlung wählt auf Vorschlag der Gemeinderäte auf die Dauer von 2 Jahren 3 Rechnungsrevisoren. Diese haben jährlich die Rechnungen zu prüfen und der Vereinsversammlung Bericht und Antrag zu erstatten. VI. Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 14 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf den 31. Dezember. Ueber den Verein und die Betriebsführung des Altersheimes ist gesondert Rechnung zu führen. Die Zusammenzüge der Vereinsrechnungen und der Jahresbericht sind während 14 Tagen vor der Vereinsversammlung bei den Gemeindekanzleien der beteiligten Gemeinden zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. P / VO-QL / Seite 4 von 5
5 VII. Statutenänderung und Auflösung des Vereins Art. 15 Zur Aenderung der Statuten ist die Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Zur Auflösung des Vereins und zur Veräusserung der Betriebsgebäulichkeiten, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder und letzterenfalls der Mehrheit der Gemeinden. Im Falle der Auflösung gehen Aktiven und Passiven zu treuen Handen an die Gemeinden über, welche sie im Sinne der Statuten verwalten oder einer andern Institution in der Region der Gemeinden mit ähnlichen Zwecken übergeben können. Zweckgebundene Landschenkungen der öffentlichen Hand (bei später erfolgter Ueberbauung nur der Gegenwert) können bei Zweckentfremdung oder Veräusserung zu dem Wert zurückverlangt werden, welchen sie zum Zeitpunkt der Schenkung darstellten. VIII. Schlussbestimmungen Die vorstehenden Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 05. Mai 2000 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 24. April Schinznach-Dorf, den 05. Mai Für den Vorstand Der Präsident: Christian Thöny Der Aktuar: Martin Haller P / VO-QL / Seite 5 von 5
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