Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg

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1 1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Egg bildet eine Politische Gemeinde, bestehend aus den Dorfteilen Egg, Hinteregg und Esslingen. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss Gemeindegesetz Bestand, Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinde und ihrer Organe. Art. 3 Führung der Gemeinde Die Politische Gemeinde fördert das Zusammenleben und die Lebensqualität ihrer Bevölkerung. Es wird eine wirksame, wirtschaftliche und bürgernahe Behörden- und Verwaltungstätigkeit gelebt. Der Gemeinderat trägt die strategische Führungsverantwortung und führt die Gemeindeverwaltung durch Zielvorgaben. Die Bevölkerung wird darüber offen und umfassend informiert. II. Die Stimmberechtigten 1. Stimm- und Wahlberechtigung Art. 4 Politische Rechte Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit richten sich nach der Kantonsverfassung und dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.

2 2 2. Wahlen und Abstimmungen Art. 5 Anordnung Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 6 Urnenwahl An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: a) die Mitglieder und die Präsidentin/der Präsident des Gemeinderates b) die Mitglieder der Sozialbehörde, ausgenommen das vom Gemeinderat abzuordnende Mitglied c) die Mitglieder der Baukommission, ausgenommen die vom Gemeinderat abzuordnenden Mitglieder d) die Mitglieder und die Präsidentin/der Präsident der Rechnungsprüfungskommission e) die Friedensrichterin/der Friedensrichter Art. 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen gilt für alle an der Urne zu wählenden Behörden gemäss Art. 6 das Verfahren mit Stiller Wahl und mit gedruckten Wahlvorschlägen. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über Erlass und Änderungen der Gemeindeordnung. Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Der Abstimmung an der Urne müssen Beschlüsse der Gemeindeversammlung unterbreitet werden, wenn an dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilnimmt und ein Drittel der bei der Beschlussfassung Anwesenden die Urnenabstimmung verlangt. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung. Zudem sind ausgenommen: 1. neue einmalige Ausgaben von weniger als Fr im Einzelfall 2. neue jährlich wiederkehrende Ausgaben oder Erhöhungen bisheriger Ausgaben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von Fr nicht übersteigen 3. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie bei Verkauf, Tausch und Abgabe im Baurecht von Grundstücken im Wert von weniger als Fr im Einzelfall 3. Gemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

3 3 Art. 11 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die Mitglieder des Wahlbüros 2. die kantonalen Geschworenen Art. 12 Allgemeine Kompetenzen Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 2. die Behandlung von Initiativen, die nicht der obligatorischen Urnenabstimmung unterliegen 3. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde, wenn die finanziellen Auswirkungen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die 5. Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans Art. 13 Rechtsetzungskompetenzen Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: 1. die Besoldungsverordnung 2. das Personalrecht der Gemeinde 3. die Verordnung über die Abwasseranlagen 4. die Verordnung über die Wasserversorgung 5. weitere Verordnungen von allgemeiner Bedeutung sowie die Grundsätze der Gebührenerhebung Art. 14 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: 1. den kommunalen Gesamtplan 2. die Bau- und Zonenordnung 3. den Erschliessungsplan 4. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, Letztere unter Vorbehalt von Art. 22 Ziff die Änderung der Gemeindegrenze, wenn es sich um überbautes Gebiet oder um Bauzonen handelt Art. 15 Finanzielle Kompetenzen Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten; insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will 4. die Vorfinanzierung von Investitionen 5. die Abnahme der Jahresrechnung 6. die Genehmigung der Bauabrechnungen, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung bewilligt worden sind 7. die Bewilligung neuer Ausgaben und Nachtragskredite sowie Einnahmenausfälle, wenn diese im Einzelfall für einmalige Ausgaben den Betrag von Fr und für jährlich wiederkehrende Ausgaben den Betrag von Fr übersteigen 8. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Wert von mehr als Fr im Einzelfall

4 4 9. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als Fr im Einzelfall 10. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen von mehr als Fr im Einzelfall III. Behörden- und Verwaltungsorganisation 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung und der von der zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 17 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde oder mindestens einmal im Jahr eine Behördenkonferenz ein. 2. Gemeinderat Art. 18 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Der Gemeinderat ist zugleich Gesundheitsbehörde. Art. 19 Wahlkompetenzen Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte: 1. die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten 2. die Ressortverantwortlichen und deren Stellvertretungen 3. die Präsidentin/den Präsidenten der Sozialbehörde 4. drei Mitglieder der Baukommission, inklusive Präsidentin/Präsident 5. die Präsidentin/den Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat wählt in freier Wahl oder stellt an: 1. die Vertretungen der Gemeinden in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist 2. die Mitglieder der Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einer anderen Behörde zusteht 3. die operative Leitung und Stellvertretung der Feuerwehr und des Zivilschutzes 4. die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes 5. das Gemeindepersonal, soweit die Wahl nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist Art. 20 Allgemeine Kompetenzen Dem Gemeinderat stehen zu: 1. die strategische Führung der Gemeinde; er kann Zielvorgaben für die Verwaltung erlassen und sorgt für deren Einhaltung 2. der Vollzug der ihm durch übergeordnetes Recht übertragenen Aufgaben

5 5 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die gesamte Finanzverwaltung, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt 4. die Vorberatung und Antragstellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung 5. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind 6. die Aufsicht über die Erfüllung übertragener Aufgaben 7. die Festsetzung und Änderung des Stellenplanes 8. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 9. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, sofern dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist 10. die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung Art. 21 Rechtsetzungskompetenzen Der Gemeinderat erlässt und ändert: 1. die Friedhofsverordnung 2. die Polizeiverordnung 3. die Verordnung über das Abfuhrwesen 4. Verordnungen und/oder Ausführungsbestimmungen weiterer Aufgabengebiete, sofern dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 5. die Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsressorts, Ausschüsse und Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse Art. 22 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ( 220 PBG) 2. die Zustimmung zu Gestaltungsplänen, welche den Rahmen für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet nicht übersteigen 3. die Änderungen der Gemeindegrenze, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 4. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen 5. die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen 6. die Aufhebung öffentlicher Strassen und die Übernahme von Privatstrassen 7. die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz 8. Art. 23 Finanzielle Kompetenzen Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind und unter Vorbehalt von Ziff gebundene Ausgaben 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem Umfang: 1. einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 750'000.- im Jahr 2. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr im Jahr 3. Ausgaben von anderen Ausschüssen, die der Gemeinderat unter Anrechnung an seine eigene Ausgabenkompetenz übernimmt

6 6 4. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Wert bis Fr im Einzelfall 5. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen bis Fr im Einzelfall 6. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen bis Fr im Einzelfall 7. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs 8. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde unter Vorbehalt von Art. 12 Ziff. 3 Art. 24 Voranschlag und Jahresrechnung Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Verwaltungsabteilungen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Art. 25 Globalbudgets Für bestimmte Verwaltungsabteilungen sowie deren Untereinheiten und Betriebe können im Rahmen des kantonalen Rechts Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufgenommen werden. Art. 26 Strategische Führungsinstrumente Der Gemeinderat erarbeitet strategische Ziele für einen Zeitraum von 20 Jahren und überprüft diese periodisch. Er leitet daraus ein Schwerpunktprogramm für 5 Jahre ab und legt dieses der Bevölkerung jährlich zusammen mit dem Finanzplan und dem Voranschlag vor. Der Gemeinderat erstattet der Bevölkerung zudem jährlich Bericht über die erreichten Ziele. 3. Verwaltungsabteilungen Art. 27 Ressorts Es bestehen folgende Verwaltungsressorts: - Präsidiales - Wirtschaft - Finanzen - Raumentwicklung - Hochbau - Liegenschaften - Tiefbau - Versorgung/Entsorgung - Umwelt - Sicherheit - Öffentlicher Verkehr - Soziales - Gesundheit - Landwirtschaft - Alter - Jugend - Kultur - Sport

7 7 Der Gemeinderat kann einzelne Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben an bestehende Ressorts zuweisen. Der Gemeinderat teilt jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu und bezeichnet die Stellvertretung. Er bildet für die Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungsabteilungen. Art. 28 Geschäftsordnung Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung über die Aufgaben und Kompetenzen der ihm unterstellten Ressorts, seiner Ausschüsse und Verwaltungsabteilungen. Er regelt darin die für die gesamte Gemeindeverwaltung verbindlichen Grundsätze der Geschäftsführung und des Geschäftsverkehrs zwischen den Verwaltungsstellen. Die beratenden Kommissionen können für ihre Tätigkeitsbereiche eigene Geschäftsordnungen erlassen. Die Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden. Art. 29 Leitung der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen. Sie oder er hat eine beratende Stimme und unterstützt die Mitglieder des Gemeinderates. Art. 30 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Verwaltungsvorstände oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die Verwaltungsvorstände behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. 4. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen 4.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 31 Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse der Präsidentin/dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Die Überprüfung von deren Anordnungen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Gesamtbehörde verlangt werden. Art. 32 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung oder an die Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit seinem Antrag weiterleitet.

8 8 4.2 Sozialbehörde Art. 33 Zusammensetzung Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden an der Urne gewählt. Das vom Gemeinderat abgeordnete Mitglied führt den Vorsitz. Art. 34 Aufgaben und allgemeine Befugnisse Die Sozialbehörde besorgt selbstständig die gesetzlichen Aufgaben des Fürsorge- und Vormundschaftswesens. Art. 35 Finanzielle Kompetenzen Die Sozialbehörde beschliesst über 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind 2. gebundene Ausgaben 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr pro Rechnungsjahr b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt aber höchstens Fr pro Rechnungsjahr 4.3 Baukommission Art. 36 Zusammensetzung Der Baukommission besteht mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder werden an der Urne gewählt, drei Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören. Die Präsidentin/der Präsident wird durch den Gemeinderat bestimmt. Art. 37 Aufgaben und allgemeine Befugnisse Die Baukommission besorgt selbstständig das Baubewilligungswesen, unter Vorbehalt von Art. 22 Ziff. 1 und 7. Sie ist zuständig für die Feuerpolizei, die Lärmbekämpfung und die Luftreinhaltung. Sie ist im Weiteren zuständig für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, für den Gewässerschutz und das Strassenwesen. Sie koordiniert insbesondere die Tiefbauarbeiten mit allen beteiligten Partnern. Sie ist zudem zuständig für die Orts- und Regionalplanung, unter Vorbehalt von Art. 14 Ziff. 4 und Art. 22 Ziff. 2. Art. 38 Finanzielle Kompetenzen Die Baukommission beschliesst über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlags und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind 2. gebundene Ausgaben 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr pro Rechnungsjahr b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als Fr pro Rechnungsjahr

9 9 5. Sachverständige und beratende Kommissionen Art. 39 Allgemeines Der Gemeinderat und die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. Der Vorsitz in diesen Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Behörde. 6. Rechnungsprüfungskommission Art. 40 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin/der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 41 Aufgaben und Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Ihr werden zur Berichterstattung und Antragstellung zu Handen der Stimmberechtigten unterbreitet: a) die Voranschläge und die Jahresrechnungen b) Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite 7. Wahlbüro Art. 42 Zusammensetzung und Aufgaben Das Wahlbüro besteht aus der Gemeindepräsidentin/dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz), den von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem Gemeindeschreiber/der Gemeindeschreiberin (Sekretariat). Der Gemeinderat bestimmt die Zahl der Mitglieder. Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. 8. Einzelämter 8.1 Gemeindeammann- und Betreibungsamt Art. 43 Wahl, Aufgaben und Anstellung Die Aufgaben richten sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird durch den Gemeinderat bestimmt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

10 Friedensrichteramt Art. 44 Wahl, Aufgaben und Anstellung Die Aufgaben richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber wird an der Urne gewählt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. IV. Bürgerschaft 1. Bürgerversammlung Art. 45 Zusammensetzung Die in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger bilden die Bürgerversammlung. Art. 46 Organisation und Kompetenzen Die Bürgerschaft übt ihre Rechte an der Bürgerversammlung aus. Sie wird vom Präsidenten/der Präsidentin der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates geleitet. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. Der Bürgerversammlung stehen zu: 1. die Ergänzungswahl von Mitgliedern der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates 2. der Erlass allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Einkaufsgebühren 2. Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates Art. 47 Zusammensetzung und Organisation Die Mitglieder des Gemeinderates mit Egger Bürgerrecht bilden die Bürgerliche Abteilung. Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so wird die Behörde nach Art. 46 auf diese Zahl ergänzt. Das Präsidium der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates steht der Gemeindepräsidentin/dem Gemeindepräsidenten zu oder, wenn sie/er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten. Wenn auch diese/dieser nicht Gemeindebürger ist, amtet als Präsidentin/Präsident ein von der Bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. Art. 48 Kompetenzen Die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte, soweit diese nicht der Bürgerversammlung übertragen sind. Es stehen ihr insbesondere zu: 1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Festsetzung der Einkaufsgebühren 2. die Begutachtung aller Bürgerrechtssachen und die Antragstellung zu Handen der Bürgerversammlung und der Oberbehörden 3. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht

11 11 V. Schlussbestimmungen Art. 49 In-Kraft-Treten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich in Kraft. Erfolgt die Genehmigung durch den Regierungsrat vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, treten die Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 7, Art. 19 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 dieser Gemeindeordnung gleichzeitig mit dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3, Art. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 6 Ziff. 7 sowie Art. 76 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung vom 12. Februar 1986 weiter. Beträgt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Gemeindeordnung die Anzahl der Fürsorgemitglieder mehr als fünf, bleibt Art. 57 Satz 1-3 der Gemeindeordnung vom 12. Februar 1986, wonach die Fürsorgebehörde aus sieben Mitgliedern mit Einschluss der Präsidentin/des Präsidenten besteht, bis zum Ende der Amtszeit in Kraft und tritt Art. 33 Satz 1 und Satz 2 der neuen Gemeindeordnung erst ab Beginn Amtszeit in Kraft. Im Falle eines Rücktritts der Präsidentin/des Präsidenten während der Amtszeit führt das vom Gemeinderat abgeordnete Mitglied den Vorsitz gemäss Art. 33 Satz 3 der neuen Gemeindeordnung. Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gemeindeordnung gemäss Art. 49 werden die durch Urnenabstimmung vom 12. Februar 1986 genehmigte Gemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg wurde an der Urnenabstimmung vom 26. September 2004 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Der Gemeindepräsident: Rolf Rothenhofer Der Gemeindeschreiber: Tobias Zerobin Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr am 22. Dezember 2004 genehmigt.

12 12 Gemeindeordnung Egg Anhang I: Übersicht Finanzkompetenzen Übersichtstabelle Finanzkompetenzen Gemeindeversammlung Gemeinderat Sozialbehörde Baukommission Laufende Rechnung Voranschlagskredite Vollzugskompetenz gemäss genehmigtem Voranschlag für das laufende Jahr Nachtragskredite und neue einmalige Aufwendungen pro Fall/maximal pro Jahr neue jährlich wiederkehrende Aufwendungen pro Fall/maximal pro Jahr Kauf, Verkauf und Tausch von Grundeigentum Art. 15 Fr. Art. 23 Fr. Art. 35 Fr. Art. 38 Fr. unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt über über bis 150'000/ max bis 50'000/ max über bis Beteiligungen, Darlehen über bis Bürgschaften, Kautionen, Eventualverpflichtungen über bis Investitionsrechnung Investitionskredite gemäss genehmigtem Voranschlag für das laufende Jahr bis 25'000/ max bis 5'000/ max bis 50'000/ max bis 10'000/ max über bis 200'000 bis 25'000 bis 50'000

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