Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Elgg

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1 der Politischen Gemeinde Elgg vom 30. November 2003 Teilrevision genehmigt in der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 In Kraft gesetzt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 554 vom 22. Mai

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Rechtsform... 4 Art II. Stimmberechtigte... 4 Art. 3 Politische Rechte... 4 Art. 4 Verfahren... 4 Art. 5 Urnenwahlen... 5 Art. 6 Erneuerungswahlen... 5 Art. 7 Ersatzwahlen... 5 Art. 8 Urnenabstimmungen... 5 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung... 6 III. Gemeindeversammlung... 6 Art. 10 Einberufung und Verfahren... 6 Art. 11 Allgemeine Befugnisse... 6 Art. 12 Wahlbefugnisse... 7 Art. 13 Planung und Rechtsetzung... 7 Art. 14 Finanzkompetenzen... 8 IV. Behörden / Zusammenarbeit / Allgemeines... 9 Art. 15 Geschäftsordnung... 9 Art. 16 Kollegialbehörde und Geschäftsführung... 9 Art. 17 Behördenkonferenz... 9 Art. 18 Informationspflicht... 9 V. Gemeinderat Art. 19 Zusammensetzung Art. 20 Zielsetzung, Planung, Steuerung Art. 21 Allgemeine Befugnisse Art. 22 Rechtsetzung Art. 23 Wahlbefugnisse Art. 24 Ständige beratende Ausschüsse des Gemeinderates Art. 25 Finanzkompetenzen Art. 26 Zuständigkeit der einzelnen Gemeinderatsmitglieder Art. 27 Abteilungsvorsteherinnen und -vorsteher und Ausschüsse Art. 28 Voranschlag/Jahresrechnung

3 VI. Inhaltsverzeichnis Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Art. 29 Aufgaben Art. 30 Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder Art. 31 Anträge an die Gemeindeversammlung Art. 32 Sozialbehörde Art. 33 Gesundheitsbehörde Art. 34 Naturschutz-, Forst- und Landwirtschaftskommission Art. 35 Kommission der Technischen Betriebe Art. 36 Grundsteuerkommission VII. Beratende Kommissionen Art. 37 Aufgaben Art. 38 Kulturkommission Art. 39 Sport- und Freizeitkommission Art. 39 a Energiekommission VIII. Rechnungsprüfungskommission Art. 40 Organisation Art. 41 Aufgaben Art. 42 Referentinnen/Referenten/Aktenbeizug Art. 43 Fristen IX. Wahlbüro Art. 44 Zusammensetzung Art. 45 Aufgaben X. Einzelbeamtungen Art. 46 Gemeindeammann- und Betreibungsamt Art. 47 Friedensrichteramt XI. Bürgerliche Angelegenheiten Art. 48 aufgehoben Art. 49 aufgehoben Art. 50 aufgehoben Art. 51 aufgehoben XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 52 Übergangsbestimmungen Art. 53 Inkrafttreten Art. 54 Aufhebung früherer Erlasse Anhang

4 Allgemeine Bestimmungen Stimmberechtigte I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtsform Elgg bildet eine politische Gemeinde. Art. 2 Die regelt gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz den Bestand und die innere Organisation der Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. II. Stimmberechtigte Art. 3 Politische Rechte Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Gemeindeamtsfrau und Betreibungsbeamtin bzw. der Gemeindeammann und der Betreibungsbeamte, die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. 1 Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen sowie Wahlvorschläge einzureichen, richtet sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Art. 4 Verfahren Der Gemeinderat setzt nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den kantonalen und eidgenössischen Daten die Wahltage und die Termine für die Gemeindeabstimmungen fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 4

5 Stimmberechtigte Art. 5 Urnenwahlen An der Urne werden auf gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und die Präsidentin/der Präsident des Gemeinderates; 2. die Mitglieder der Sozialbehörde, der Gesundheitsbehörde und der Kommission der Technischen Betriebe mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, welche/welcher vom Gemeinderat abgeordnet wird; 3. die Mitglieder und die Präsidentin/der Präsident der Rechnungsprüfungskommission; 4. die Friedensrichterin/der Friedensrichter; Art. 6 Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen der in Art. 5 Ziffern 1-5 genannten Organe und Beamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. 3 Art. 7 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der in Art. 5 Ziffern 1-5 genannten Organe und Beamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. 4 Art. 8 Urnenabstimmungen Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. Erlass und Änderungen der ; 2. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle in den Einnahmen im Einzelfall von mehr als CHF 2'000' bei einmaligen und von mehr als CHF 150' bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Das der Urnenabstimmung unterstehende Geschäft gemäss Art. 8 Abs. 1, Ziffer 1 wird an der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigte Vorlage durch die Urne erfolgt. 5

6 Stimmberechtigte Gemeindeversammlung Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 5 Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie folgende Geschäfte: 1. aufgehoben 6 2. der Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung; 3. die Festsetzung und die Änderung: - des kommunalen Richtplans - der Bau- und Zonenordnung - des Erschliessungsplans - von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen. III. Gemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 Allgemeine Befugnisse Die Gemeindeversammlung beschliesst über bzw. es stehen ihr zu: 1. die Behandlung von Initiativen unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8; 7 2. die Kenntnisnahme von Antworten zu Anfragen gemäss 51 Gemeindegesetz; 3. die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben unter Vorbehalt von Art. 25; 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderung sowie die dazugehörenden Statutenänderungen; 6

7 Gemeindeversammlung 5. der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben; 6. die Veränderungen der Gemeindegrenzen in Bauzonen; 7. die Geschäfte, die an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, von diesem aber aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorgelegt werden; 8. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung; 9. die Schaffung neuer, ständiger, vollamtlicher Stellen im Verwaltungsbereich, ebenfalls die Kumulation von Teilzeitstellen zu einer vollamtlichen Stelle; 10. die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane. Art. 12 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die kantonalen Geschworenen; 2. die Mitglieder des Wahlbüros. Art. 13 Planung und Rechtsetzung Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. den Erlass, die Änderungen und die Aufhebungen von Verordnungen von allgemeiner Bedeutung, soweit diese Befugnis nicht ausdrücklich dem Gemeinderat zusteht: a. Verordnungen über das Wasser, die Siedlungsentwässerung und den Wärmeverbund; b. Verordnung über die Abfallbewirtschaftung; c. Besoldungsverordnung; d. Grundsätze für die Gebührenerhebung; e. weitere öffentliche Verordnungen. 7

8 Gemeindeversammlung 2. die Festsetzung und Änderung des Richtplans und der Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung, Sonderbauvorschriften, Gestaltungspläne, Erschliessungspläne, Energie-/Teilenergiepläne) gemäss kantonalem Recht; 3. die Kenntnisnahme des Legislaturprogramms, des Jahresberichtes und des Finanzplanes des Gemeinderates. Art. 14 Finanzkompetenzen Die Gemeindeversammlung beschliesst über: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und des Gemeindesteuerfusses; 2. die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Abnahme von Abrechnungen über Kredite, die von den Stimmberechtigten bewilligt worden sind; 3. die nichtgebundenen, im Voranschlag enthaltenen einmaligen Ausgaben, Einnahmenausfälle oder Nachtragskredite, sofern diese im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 200' und bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von CHF 50' übersteigen; 3.a)die nichtgebundenen, im Voranschlag nicht enthaltenen einmaligen Ausgaben, Einnahmeausfällen oder Nachtragskredite, sofern diese im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 100'000.- und bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von CHF 50' übersteigen. 4. den Kauf, den Verkauf und den Tausch von Grundeigentum sowie die Bestellung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen im Wert von mehr als CHF 500' im Einzelfall; 5. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die Gewährung von Darlehen, die Leistung von Bürgschaften, die Eingehung einmaliger Defizitgarantien und die Stellung von Kautionen, alles soweit im Einzelfall den Betrag von CHF 150' übersteigend; 6. die Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, soweit die damit verbundenen Verpflichtungen im Einzelfall einmalig CHF 200' oder jährlich wiederkehrend CHF 50' übersteigen; 7. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind. 8 8

9 Behörden/Zusammenarbeit/Allgemeines IV. Behörden / Zusammenarbeit / Allgemeines Art. 15 Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Art. 16 Kollegialbehörde und Geschäftsführung Die Behörden erfüllen ihre Aufgaben als Kollegialbehörde. Die Aufgaben und Wirkungen der Behörden umfassen die gemeinsame Ideenentwicklung, Planung und Entscheidung. Art. 17 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Behörden der politischen Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat eine Behördenkonferenz ein, dies auch auf Verlangen einer einzelnen Behörde. Zu dieser werden die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Den Vorsitz führt die Gemeindepräsidentin/der Gemeindepräsident. 22 Art. 18 Informationspflicht Die Behörden informieren sich gegenseitig sowie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten. Die Details werden in ihren Informationskonzepten geregelt. 9

10 Gemeinderat V. Gemeinderat Art. 19 Zusammensetzung Der Gemeinderat ist die Exekutive der Politischen Gemeinde. Er besteht aus sieben Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin/des Präsidenten. Art. 20 Zielsetzung, Planung, Steuerung Der Gemeinderat ist zuständig für die Führung und Organisation der Verwaltung. Er bestimmt für sich und die Verwaltung die Ziele und Mittel des Handelns. Er plant und koordiniert die öffentlichen Tätigkeiten und stellt die Rahmenbedingungen für eine wirksame, wirtschaftliche und kundenfreundliche Verwaltungstätigkeit sicher. Er erarbeitet einen Finanzplan, der im Sinne einer rollenden Planung jedes Jahr an die tatsächlichen Entwicklungen angepasst und der Gemeindeversammlung zur Kenntnis gebracht wird. Der Gemeinderat erstellt innert sechs Monaten nach seiner Wahl ein Legislaturprogramm und legt es der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vor. Der Gemeinderat strebt an, mit den Schul- und Kirchgemeinden in einer gemeindeübergreifenden Kommission über die Formulierung einer optimalen Finanz-, Liegenschaften- und Steuerfusspolitik zu diskutieren. Mit der Kommission sollen finanzpolitische Zielsetzungen, eine mittelfristige Finanzplanung, Budgetrichtlinien und geeignete Instrumente zur Überwachung der Finanzhaushalte erarbeitet werden. Der Gemeinderat lädt mindestens einmal im Jahr zu einem gemeindeübergreifenden Informationsaustausch ein. Jährlich berichtet der Gemeinderat der Gemeindeversammlung über geplante Vorhaben, den Stand der laufenden Geschäfte und die Ergebnisse der abgeschlossenen Geschäfte. Er verfasst dazu einen Jahresbericht. Art. 21 Allgemeine Befugnisse Dem Gemeinderat stehen zu: 1. der Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben; 10

11 Gemeinderat 2. die Vorberatung der Geschäfte für Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen mit den entsprechenden Antragstellungen; 3. die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht andere Organe oder Behörden oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgte; 9 4. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe oder Behörden dafür zuständig sind; 5. der Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen mit Dritten sowie der Beitritt zu Vereinen und Institutionen im Rahmen von Art. 25 Ziff. 4; 6. die Änderung der Gemeindegrenzen ausserhalb der Bauzone; 7. die Schaffung neuer vollamtlicher Stellen für die Betriebe sowie nebenamtliche und Aushilfsstellen für die Verwaltung; 9 8. die rechtskräftige Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 9. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung; 10. die Unterstützung des Gemeindereferendums die Erteilung des Gemeindebürgerrechts 11 Art. 22 Rechtsetzung Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. den Erlass und die Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsverordnung; 2. den Erlass und die Änderung a. der Polizeiverordnung; b. des Organisationsreglements für sich und die Verwaltung; c. des Geschäftsreglements für sich, die beratenden Kommissionen und Ausschüsse des Gemeinderates; d. von Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen. e. der Gebühren (Tarifordnung)

12 Gemeinderat Art. 23 Wahlbefugnisse Der Gemeinderat 1. wählt aus seiner Mitte auf die gesetzliche Amtsdauer: a. das 1. und 2. Vizepräsidium; b. die Präsidentinnen/Präsidenten und Mitglieder der Ausschüsse; c. die Präsidentinnen/Präsidenten der Sozialbehörde, der Gesundheitsbehörde und der übrigen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen; d. die Vertretungen des Gemeinderates in andere Organe; 2. wählt in freier Wahl oder stellt an: a. die Mitglieder und Präsidentinnen/Präsidenten der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, soweit dem Gemeinderat das Wahlrecht zusteht; b. die Mitglieder der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen, soweit dem Gemeinderat das Wahlrecht zusteht; c. die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und anderen Organisationen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist; d. die Gemeindeschreiberin/den Gemeindeschreiber sowie das voll- und teilzeitliche Gemeindepersonal, soweit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen; e. die Mitglieder der zivilen Führungsstäbe (ZGO und ZGF); 22 f. Funktionärinnen/Funktionäre und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter; g. die Gemeindeamtsfrau und Betreibungsbeamtin/ der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte 18 12

13 Gemeinderat Art. 24 Ständige beratende Ausschüsse des Gemeinderates Bauausschuss 22 Der Bauausschuss 22 besteht aus drei Mitgliedern des Gemeinderates. Sie bereitet die Baugesuche zu Handen des Gemeinderates vor. Es können zusätzlich Sachverständige beigezogen werden. Gemeindeentwicklungs- und Liegenschaftenkommission aufgehoben 22 Art. 25 Finanzkompetenzen Der Gemeinderat verfügt über den Gemeindehaushalt. Er beschliesst insbesondere über: 1. die gebundenen Ausgaben; 2. den Ausgabenvollzug; 2.a die Bewilligung von nichtgebundenen, im Voranschlag enthaltenen einmaligen Ausgaben und Einnahmeausfällen von bis zu CHF 200' und von nichtgebundenen, im Voranschlag enthaltenen wiederkehrenden Ausgaben und Einnahmeausfällen von bis zu CHF 50'000.-; 12/22 2.b die Bewilligung von nichtgebundenen, im Voranschlag nicht enthaltenen einmaligen Ausgaben, Einnahmeausfällen und Zusatzkrediten zur Erhöhung einmaliger Ausgaben von bis zu CHF 100'000.- im Einzelfall, insgesamt höchstens CHF 400'000.- im Jahr, und von nichtgebundenen, im Voranschlag nicht enthaltenen wiederkehrenden Ausgaben, Einnahmeausfällen und Zusatzkrediten zur Erhöhung wiederkehrender Ausgaben von bis zu CHF 50' im Einzelfall, insgesamt höchstens bis zu CHF im Jahr; den Kauf, den Verkauf und den Tausch von Grundeigentum sowie die Bestellung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen im Werte von höchstens CHF 500' im Einzelfall; 4. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die Gewährung von Darlehen, die Leistung von Bürgschaften, die Eingehung einmaliger Defizitgarantien und die Stellung von Kautionen bis CHF 150' im Einzelfall; 13

14 Gemeinderat 5. die Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, soweit die damit verbundenen Verpflichtungen im Einzelfall CHF 200' oder jährlich wiederkehrend CHF 50' nicht übersteigen. Art. 26 Zuständigkeiten der einzelnen Gemeinderatsmitglieder Die Aufgaben des Gemeinderates werden folgenden Geschäftsfeldern zugeordnet: 1. Abfallwirtschaft, Gesundheit, Umwelt und Friedhof 2. Organisation und Verwaltung 3. Finanzen und Steuern 4. Hochbau, Planung und Heimatschutz 5. Kultur, Freizeit und Sport 6. Gemeindeentwicklung und Liegenschaften 7. Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft 8. Sicherheit (Polizei, Militär, Feuerwehr, Zivilschutz, ZGO) 9. Soziales 10. Technische Betriebe (Wasser, Siedlungsentwässerung, Energie) 11. Tiefbau und Verkehr Zu Beginn der Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied eines oder mehrere Geschäftsfelder zu und bezeichnet die Stellvertretungen. Der Gemeinderat weist im Organisationsreglement den Geschäftsfeldern die Aufgaben zu. Dieses muss zu Beginn jeder Amtsdauer überprüft werden. Der Gemeinderat kann bei Bedarf Änderungen an der Zuteilung von Aufgaben vornehmen, wenn neue oder wegfallende Arbeiten, Veränderungen beim Arbeitsumfang oder andere Gründe dies notwendig machen. Findet eine Ersatzwahl statt, so beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin/des Amtsvorgängers eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgen soll. 14

15 Gemeinderat Selbstständige Kommissionen Art. 27 Abteilungsvorsteherinnen und -vorsteher und Ausschüsse Der Gemeinderat bestimmt im Organisationsreglement, welche Geschäfte oder Geschäftsfelder durch die einzelnen Gemeinderatsmitglieder oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die Abteilungsvorsteherinnen und -vorsteher behandeln im übrigen die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung der Nachtragskredite verantwortlich. Art. 28 Voranschlag/Jahresrechnung Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind nach den kantonalen Vorschriften zu erstellen. VI. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Art. 29 Aufgaben Ausser den in der ausdrücklich erwähnten Aufgaben können den Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen in einem vom Gemeinderat erlassenen Reglement weitere mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Aufgaben übertragen werden. Art. 30 Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. 15

16 Selbstständige Kommissionen Die Überprüfung von Anordnungen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Gesamtbehörde verlangt werden. Art. 31 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet. 13 Art. 32 Sozialbehörde Die Sozialbehörde besorgt selbstständig die ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Die Sozialbehörde besteht aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin resp. der Präsident ist Mitglied des Gemeinderates und wird durch ihn bestimmt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Sozialbehörde beschliesst im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben; 3. im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben bis CHF 10' im Einzelfall, höchstens CHF 40' jährlich im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 5' im Einzelfall, höchstens CHF 20' im Jahr. Art. 33 Gesundheitsbehörde Die Gesundheitsbehörde besteht aus drei Mitgliedern. Die Präsidentin resp. der Präsident ist Mitglied des Gemeinderates und wird durch ihn bestimmt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Gesundheitsbehörde besorgt selbstständig das Gesundheitswesen gemäss der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung. 16

17 Selbstständige Kommissionen Die Gesundheitsbehörde beschliesst im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben; 3. im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben bis CHF 5' im Einzelfall, höchstens CHF 20' im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 2' im Einzelfall, höchstens CHF 8' im Jahr. Art. 34 Naturschutz-, Forst- und Landwirtschaftskommission Die Naturschutz-, Forst- und Landwirtschaftskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon zwei Mitglieder die Interessen des Naturschutzes und zwei die forst- und landwirtschaftlichen Interessen vertreten. Die Präsidentin resp. der Präsident ist Mitglied des Gemeinderates und wird durch ihn bestimmt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Naturschutz-, Forst- und Landwirtschaftskommission besorgt selbstständig die gemäss der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung zu erfüllenden Aufgaben. Die Naturschutz-, Forst- und Landwirtschaftskommission beschliesst im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben; 3. im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben bis CHF 15' im Einzelfall, höchstens CHF 50' im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 2' im Einzelfall, höchstens CHF 10' im Jahr. Art. 35 Kommission der Technischen Betriebe Die Kommission der Technischen Betriebe besteht aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin resp. der Präsident ist Mitglied des Gemeinderates und wird durch ihn bestimmt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 17

18 Selbstständige Kommissionen Beratende Kommissionen Die Kommission der Technischen Betriebe besorgt selbstständig die gemäss der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung zu erfüllenden Aufgaben. Die Kommission der Technischen Betriebe beschliesst im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben; 3. im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben bis CHF 25' im Einzelfall, höchstens CHF 100' im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 5' im Einzelfall, höchstens CHF 20' im Jahr. Art. 36 Grundsteuerkommission Die Grundsteuerkommission besteht aus drei Mitgliedern. Präsidentin/Präsident ist von Amtes wegen die Finanzvorsteherin/der Finanzvorstand. Zwei Mitglieder wählt der Gemeinderat in freier Wahl. Die Grundsteuerkommission konstituiert sich im übrigen selbst. VII. Beratende Kommissionen Art. 37 Aufgaben Der Gemeinderat kann für einzelne Geschäftsbereiche oder für besondere Projekte beratende Kommissionen einsetzen. Zusammensetzung und Wahl erfolgen durch den Gemeinderat. Aufgaben und Kompetenzen werden in einem speziellen Reglement und bei ausserordentlichen Kommissionen in einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Aufsichtsinstanz über diese Kommissionen ist der Gemeinderat. Art. 38 Kulturkommission aufgehoben 22 18

19 Beratende Kommissionen Rechnungsprüfungskommission Art. 39 Sport- und Freizeitkommission aufgehoben 22 Art. 39 a) Energiekommission 22 Die Energiekommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Präsidentin rsp. der Präsident ist Mitglied des Gemeinderates. Im Uebrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Kommission steht der Gemeinde bei Energiefragen zur Verfügung. Insbesondere berät sie den Gemeinderat bei Massnahmen zum Erhalt des Energiestadtlabels. VIII. Rechnungsprüfungskommission Art. 40 Organisation Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin/des Präsidenten, die alle an der Urne gewählt werden. Art. 41 Aufgaben Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission werden durch das kantonale Recht geregelt. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Natur, über welche die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung oder an der Urne abstimmen, zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 42 Referentinnen/Referenten/Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referentinnen und Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Stellungnahmen sollen diejenigen der antragstellenden Behörden in der Regel angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. 19

20 Wahlbüro Einzelbeamtungen Art. 43 Fristen Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens 30 Tagen zu erledigen. Ihre Stellungnahme zuhanden der Stimmberechtigten ist der Antrag stellenden Behörde und der Gemeindeverwaltung für die Aktenauflage spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen. 14 IX. Wahlbüro Art. 44 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus der Gemeindepräsidentin/dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzende/Vorsitzender, den von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie der Gemeindeschreiberin/dem Gemeindeschreiber als Protokollführerin/- führer. Der Gemeinderat bestimmt die Zahl der Mitglieder. Art. 45 Aufgaben Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht. X. Einzelbeamtungen Art. 46 Gemeindeammann- und Betreibungsamt Die Gemeindeamtsfrau/der Gemeindeammann ist zugleich Betreibungsbeamtin/-beamter und besorgt die entsprechenden, in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Sie oder er kann zur Aufnahme eines amtlichen Befundes nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Die Ernennung erfolgt durch den Gemeinderat. 19 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt

21 Schlussbestimmungen Art. 47 Friedensrichteramt Die Friedensrichterin/der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis regelt der Gemeinderat in Anlehnung an die Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. XI. Bürgerliche Angelegenheiten Art aufgehoben 11 XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 52 Übergangsbestimmungen 21/22 Bis zum Ende der laufenden Amtsperiode setzen sich die Kulturkommission und die Sport- und Freizeitkommission nach der bisherigen zusammen und erfüllen ihre Aufgaben auch nach derselben. Art. 53 Inkrafttreten Die Teilrevision dieser tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 16/20/22 Art. 54 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die alte, datiert vom 26. November 1989, und alle seitherigen Änderungen aufgehoben. 21

22 Die vorliegende Teilrevision der der Politischen Gemeinde Elgg wurde an der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 angenommen. Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Christoph Ziegler Sonja Lambrigger Nyffeler Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 554 am 22. Mai 2013 genehmigt und per diesem Datum in Kraft gesetzt. 22

23 Anhang Anhang zur Uebersicht über die Finanzkompetenzen 1. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle innerhalb des Voranschlages Urne über Franken GV über Franken Gemeinderat bis Franken 1.1. einmalig 2'000' ' ' wiederkehrend 150'000 50'000 50' Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Nachtragskredite oder entsprechende Einnahmenausfälle ausserhalb des Voranschlages 2.1. einmalig 2'000' ' '000 pro Jahr höchstens 400' wiederkehrend 150'000 50'000 50'000 pro Jahr höchstens 150' Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken sowie die Bestellung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen im Einzelfall 500' ' Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Gewährung von Darlehen, Leistung von Bürg-schaften, Eingehung einmaliger Defizitgarantien und Stellung von Kautionen, im Einzelfall 150' ' Annahmen und Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie die damit verbundenen Verpflichtungen im Einzelfall 5.1. einmalig 5.2. wiederkehrend 200'000 50' '000 50'000 23

24 Aenderungsbeschlüsse Beschluss Urnenabstimmung vom ( 23 GPR vom ) Beschluss Urnenabstimmung vom Beschluss Urnenabstimmung vom ( 55 GPR) Beschluss Urnenabstimmung vom ( 54 und 55 GPR) Beschluss Urnenabstimmung vom (Art. 86 Abs. 3 KV) Beschluss Urnenabstimmung vom (aufgehoben durch Art. 20 f KV) Beschluss Urnenabstimmung vom (Präzisierung des Artikels) Beschluss Urnenabstimmung vom (Präzisierung des Artikels) Beschluss Urnenabstimmung vom (Präzisierung) Beschluss Urnenabstimmung vom (Art. 33 Abs. 4 KV) Beschluss Urnenabstimmung vom (Art. 21 KV) Beschluss Urnenabstimmung vom (klarere Formulierung) Beschluss Urnenabstimmung vom (Präzisierung) Beschluss Urnenabstimmung vom ( 57 und 62 GPR) Beschluss Urnenabstimmung vom Beschluss Urnenabstimmung vom Beschluss Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 (neu in Art. 23)) Beschluss Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 Beschluss Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 Beschluss Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 Uebergangsbestimmungen nicht mehr notwendig, da diese die Amtsperiode 2002/2006 betrafen. Beschluss Urnenabstimmung vom 3. März

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