Gültige Gemeindeordnung Neue Gemeindeordnung Gestrichen, Neuformulierung, Neu

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1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Oetwil an der Limmat bildet die Politische Gemeinde. Art. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand wie auch die Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 3 Es wird eine wirksame, wirtschaftliche und bürgernahe Organisation und Erfüllung der Aufgaben von Behörden und Verwaltung angestrebt. Der Gemeinderat trägt die strategische Führungsverantwortung. Art. Oetwil an der Limmat bildet eine Politische Gemeinde. Art. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der Politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten ihrer Organe. Art. 3 In der Gemeinde Oetwil an der Limmat wird der Gemeindevorstand als Gemeinderat bezeichnet. Art. 4 Der Gemeindesteuerfuss wird so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung über einen Zeitraum von acht Jahren ausgeglichen ist. II. DIE STIMMBERECHTIGTEN II. DIE STIMMBERECHTIGTEN. Stimm- und Wahlberechtigung. Stimm- und Wahlberechtigung Der mittelfristige Ausgleich erstreckt sich über drei abgeschlossene Rechnungsjahre, das laufende Budget- bzw. Rechnungsjahr, das künftige Budgetjahr und drei Planjahre. Art. 4 Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus. Art. 5 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gesetz über die politischen Rechte und dem Gemeindegesetz. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Mitglieder des Wahlbüros, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. 3 Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte, das Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz.

2 Art. 5 Der Gemeinderat setzt die kommunalen Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 6 Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte

3 . Urnenwahlen und -abstimmungen. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 6 Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:. Mitglieder und Präsidium des Gemeinderates. Mitglieder und Präsidium der Rechnungsprüfungskommission 3. Friedensrichterin / Friedensrichter 4. Mitglieder des Wahlbüros 5. Kantonale Geschworene Art. 7 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindebehörden und Einzelbeamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. Art. 7 Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:. Mitglieder und Präsident/in des Gemeinderates. Mitglieder und Präsident/in der Rechnungsprüfungskommission 3. Friedensrichter/in Art. 8 Die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 7 zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. 3. Urnenabstimmung 3. Urnenabstimmung

4 Art. 8 Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung. neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle von Einnahmen von mehr als CHF '000'000 und von mehr als CHF 00'000 bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben Art. 9 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Art. 9 Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;. neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle von Einnahmen von mehr als CHF '000'000 für einen bestimmten Zweck und von mehr als CHF für einen bestimmten Zweck bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben; 3. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind; 4. der Abschluss und die Änderung von Verträgen über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts; 5. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind; 6. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden; 7. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind; 8. Initiativen mit Begehren, die der Urnenabstimmung unterstehen. Art. 0 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Budgets und Steuerfusses, die Genehmigung der Rechnungen, Wahlen in der Gemeindeversammlung, Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, sowie die Festsetzung des kommunalen Richtplans oder der Bau- und Zonenordnung. 4. Gemeindeversammlung 4. Gemeindeversammlung Art. 0 Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. Für die Einberufung, den Beleuchtenden Bericht und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

5 Art. a) Allgemein Der Gemeindeversammlung stehen zu:. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung. die Behandlung von Initiativen, die nicht der obligatorischen Urnenabstimmung unterliegen 3. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde, deren finanzielle Auswirkungen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 5. die Genehmigung des jährlichen Schiessplans Härdli, sofern sich die Schiesszeiten ausdehnen b) Rechtsetzung Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert:. die Dienst- und Besoldungsverordnung. weitere Verordnungen, die nicht in die Kompetenz des Gemeinderates fallen, sowie die Grundsätze für die Gebührenerhebung Art. Die Gemeindeversammlung wählt offen:. die Stimmenzählenden. die Mitglieder des Wahlbüros Art. 3 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben; die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen; 3 Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind; 4 den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt; 5 Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind; 6 die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht; 7 die Schaffung neuer Stellen, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder der Kanton zuständig ist. Art. 4 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:. das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten;. die Entschädigung von Behördenmitgliedern; 3. das Polizeirecht; 4. die Grundzüge der Gebührenerhebung, d.h. insbesondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen.

6 c) Bau- und Planungsrecht Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert:. den kommunalen Richtplan. die Bau- und Zonenordnung 3. den Erschliessungsplan 4. die Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sowie Arealüberbauungen 5. die Änderung der Gemeindegrenze, wenn es sich um überbautes Gebiet oder um Bauzonen handelt d) Finanzen Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will 4. die Vorfinanzierung von Investitionen 5. die Abnahme der Jahresrechnung 6. die Genehmigung der Bauabrechnungen, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung bewilligt worden sind 7. die Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen neuen Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabeposten oder entsprechender Ausfälle von Einnahmen, wenn sie im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 50'000, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von CHF 0'000 übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 8 Ziffer der Gemeindeordnung 8. die Bewilligung neuer Ausgaben und Nachtragskredite sowie Einnahmenausfälle, wenn diese im Einzelfall für einmalige Ausgaben den Betrag von CHF 50'000 und für jährlich wiederkehrende Ausgaben den Betrag von CHF 0'000 übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 8 Ziffer der Gemeindeordnung 9. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte von mehr als CHF im Einzelfall 0. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als CHF 00'000 im Einzelfall. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen von mehr als CHF 50'000 im Einzelfall Art. 5 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:. des kommunalen Richtplans,. der Bau- und Zonenordnung, 3. den Erschliessungsplan, 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. Art. 6 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:. die Festsetzung des Budgets;. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 3. die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans; 4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 000'000 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 5. die Genehmigung der Jahresrechnung; 6. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind; 7. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben; 8. die Veräusserung von Grundstücken oder Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF '000'000; 9. die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als CHF '000'000; 0. den Erwerb von Grundstücken oder Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF '000'000;. den Tausch von Grundstücken oder Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF '000'000.

7 III. BEHÖRDEN UND VERWALTUNGSORGANISATION III. BEHÖRDEN UND VERWALTUNGSORGANISATION. Allgemeines. Allgemeines Art. Die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung und der von der zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 7 Die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung und der von der zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 8 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über: a) ihre berufliche Tätigkeiten,. Gemeinderat. Gemeinderat b) ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes, c) ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts. Die Interessenbindungen werden veröffentlicht. Art. 3 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Er ist gleichzeitig Gesundheitsbehörde, Fürsorgebehörde und Vormundschaftsbehörde. Art. 9 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Er ist gleichzeitig Gesundheitsbehörde und Fürsorgebehörde. Der Gemeinderat konstituiert sich im Übrigen selbst. Art. 4 Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte:. das erste und zweite Vizepräsidium. die Ressortverantwortlichen und deren Stellvertretungen Art. 0 Der Gemeinderat:. Bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: a) die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen.. ernennt oder wählt in freier Wahl:

8 3. die Vorstände von Kommissionen 4. das Präsidium und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat wählt in freier Wahl oder stellt an: 5. die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist 6. die Mitglieder der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einer anderen Behörde zusteht 7. die operative Leitung und Stellvertretung der Feuerwehr und des Zivilschutzes 8. das zivile Gemeindeführungsorgan 9. der / die Gemeindeammann / Gemeindeamtsfrau bzw. der / die Betreibungsbeamte / Betreibungsbeamtin 0. das Gemeindepersonal, soweit die Wahl nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist. die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder der ständigen Bau- und Planungskommission a) die Mitglieder unterstellter Kommissionen; b) die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt; 3. ernennt oder stellt an: a) die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber; b) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes, soweit die Gemeinde dafür allein zuständig ist, c) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen.

9 Art. 5 Dem Gemeinderat stehen zu:. die strategische Führung der Gemeinde; er erlässt Zielvorgaben für die Verwaltung und sorgt für deren Einhaltung. der Vollzug der ihm durch übergeordneten Rechts übertragenen Aufgaben 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushaltes, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt 4. die Vorberatung und Antragstellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung 5. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind 6. die Aufsicht über die Erfüllung übertragener Aufgaben 7. die Festsetzung und Änderung des Stellenplanes 8. die Schaffung ständiger vollamtlicher Stellen 9. die Schaffung von nebenamtlichen Stellen und Aushilfsstellen 0. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, sofern dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist. die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 3. der Erlass und die Änderung von Bestimmungen über die Gebührenansätze 4. die Unterstützung des Gemeindereferendums 5. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts Art. Dem Gemeinderat stehen unübertragbar zu:. die politische Planung, Führung und Aufsicht;. die Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für die ihm durch eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben; 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist; 4. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragsstellung hierzu; 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 6. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans; 7. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; 8. die Unterstützung des Gemeindereferendums. Dem Gemeinderat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht übertragen werden können:. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind;. das Handeln für die Gemeinde nach aussen; 3. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung; 4. die Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehender Aufgabe notwendig sind sowie die Schaffung neuer Stellen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, soweit keine andere Gemeindebehörde zuständig ist; 5. Verträge zu Gebietsänderungen, die unbebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind; 6. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt und keine andere Gemeindebehörde zuständig ist; 7. die übrige Aufsicht in der Gemeindeverwaltung.

10 Art. 6 Der Gemeinderat erlässt und ändert:. sämtliche Verordnungen und/oder Ausführungsbestimmungen von Aufgabengebieten, sofern dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. die Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsressorts, Ausschüsse und Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse Art. 7 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über:. die Erteilung von Ausnahme-Bewilligungen. die Änderungen der Gemeindegrenze, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 3. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen 4. die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen 5. die Aufhebung öffentlicher Strassen und Übernahme von Privatstrassen 6. die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz Art. Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über:. die Organisation des Gemeinderates im Rahmen eines Organisationserlasses;. die Organisation und Leitung der Verwaltung; 3. unterstellte Kommissionen; 4. die Organisation beratender Kommissionen; 5. die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist; 6. Gegenstände, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen. Art. 3 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über:. die Erteilung von Ausnahme-Bewilligungen. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen 3. die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen 4. die Aufhebung öffentlicher Strassen und Übernahme von Privatstrassen 5. die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz

11 Art. 8 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über:. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind unter Vorbehalt von Art. lit. d) Ziffer 7 der Gemeindeordnung. gebundene Ausgaben 3. die Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben oder entsprechende Ausfälle von Einnahmen in folgendem Umfang: 3.. Einmalige Ausgaben bis CHF im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als CHF 00'000 im Jahr 3.. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 0'000 im Einzelfall insgesamt aber nicht mehr als CHF 80'000 im Jahr 3.3. Ausgaben von anderen Ausschüssen, die der Gemeinderat unter Anrechnung an seine eigene Ausgabenkompetenz übernimmt 4. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte bis CHF 300'000 im Einzelfall 5. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen bis CHF 00'000 im Einzelfall 6. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen bis CHF 50'000 im Einzelfall 7. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs 8. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde unter Vorbehalt von Art. lit. a) Ziffer 3 der Gemeindeordnung Art. 9 Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Verwaltungsabteilungen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Art. 4 Dem Gemeinderat stehen unübertragbar zu:. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300'000 im Jahr, und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 50'000 im Jahr;. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan; Dem Gemeinderat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht übertragen werden können:. der Ausgabenvollzug;. die Bewilligung gebundener Ausgaben; 3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis CHF '000'000 für einen bestimmten Zweck und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck; 4. die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert bis CHF '000'000; 5. Den Erwerb, Veräusserung oder Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert bis CHF '000'000; 6. die Beschlussfassung über Anlagegeschäfte, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Art. 5 Die Behörden können jederzeit beschliessen, dass bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern der Behörde zur selbständigen Erledigung übertragen werden und sie legen deren Finanzkompetenz fest. Die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist. 3 Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden.

12 Art. 0 Der Gemeinderat erarbeitet strategische Ziele für einen Zeitraum von 0 Jahren und überprüft diese periodisch. Er leitet daraus ein Schwerpunktprogramm für fünf Jahre ab und legt dieses der Bevölkerung jährlich, zusammen mit dem Finanzplan und dem Voranschlag vor. Der Gemeinderat erstattet der Bevölkerung zudem jährlich Bericht über die erreichten Ziele. 3. Verwaltungsabteilungen Art. Die Verwaltung ist in folgende Geschäftszweige gegliedert: GESCHÄFTSBEREICHE Behörde und Verwaltung Rechtsschutz und Sicherheit Bildung Kultur und Freizeit Gesundheit Soziale Wohlfahrt Verkehr Umwelt und Raumordnung Volkswirtschaft Finanzen und Steuern Der Gemeinderat kann einzelne Geschäftsbereiche zu Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben an bestehende Ressorts zuweisen. Der Gemeinderat teilt jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu und bezeichnet die Stellvertretung. Er bildet für die Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungsabteilungen. Art. Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Ressortvorstände oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.

13 Die Ressortvorstände behandeln die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Art. 3 Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung über die Aufgaben und Kompetenzen der ihm unterstellten Ressorts, seiner Ausschüsse und Verwaltungsabteilungen. Er regelt darin die für die gesamte Gemeindeverwaltung verbindlichen Grundsätze der Geschäftsführung und des Geschäftsverkehrs zwischen den Verwaltungsstellen. Die beratenden Kommissionen können für ihre Tätigkeitsbereiche eigene Geschäftsordnungen erlassen. Die Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden. Art. 4 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen. Sie oder er hat beratende Stimme und unterstützt die Mitglieder des Gemeinderates. Art. 5 Der Gemeinderat kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Kommissionen führt in der Regel der Ressortvorstand der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz.

14 IV. KOMMISSIONEN IV. KOMMISSIONEN Beratende Kommissionen Art. 6 Der Gemeinderat kann beratende Kommissionen bilden und die Mitglieder sowie deren Anzahl frei wählen. Die Kommissionen organisieren sich selbständig. Als ständige Kommission gilt die Bau- und Planungskommission. Unterstellte Kommissionen Art. 6 Dem Gemeinderat sind folgende Kommissionen unterstellt: a) die Bau- und Planungskommission: b) die Umweltkommission; c) die Kulturkommission d) die Antennenkommission. Er regelt in einem Erlass für jede unterstellte Kommission ihre Mitgliederzahl, Zusammensetzung (mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die bzw. der ein Mitglied des Gemeinderats ist), Aufgaben sowie Entscheidungs- und Finanzbefugnisse. V. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN V. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN. Rechnungsprüfungskommission. Rechnungsprüfungskommission Art. 7 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Das Präsidium und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 7 Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten, insbesondere Budget, Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten entscheiden in der Regel innert 30 Tagen. 3 Ihre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit. 4 Sie erstattet den Stimmberechtigten schriftlichen Bericht und stellt Antrag.

15 Art. 8 Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht. Art. 8 Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten vorzulegen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission müssen die Referentinnen und Referenten der antragstellenden Behörde angehört werden. 3 Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und Auskünften nach dem Gemeinde- gesetz.. Wahlbüro 3. Wahlbüro. Finanztechnische Prüfstelle Art. 9 Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor. Sie erstattet dem Gemeinderat, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die finanztechnische Prüfung. 3 Sie erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist. 4 Der Gemeinderat und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Art. 9 Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidium (Vorsitz), den an der Urne zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber bzw. der Gemeindeschreiberin (Aktuariat). Der Gemeinderat setzt die Zahl der Mitglieder fest. Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Art. 30 Das Wahlbüro besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten (Vorsitz), den zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber bzw. der Gemeindeschreiberin (Aktuariat). Der Gemeinderat setzt die Zahl der Mitglieder fest. Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben. 3. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter

16 Art. 30 Die Aufgaben richten sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird durch den Gemeinderat bestimmt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Dienst- und Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

17 4. Friedensrichter 4. Friedensrichter Art. 3 Die Aufgaben richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber wird an der Urne gewählt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Dienst- und Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt Art. 3 Die Aufgaben richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber wird an der Urne gewählt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Dienst- und Besoldungsverordnung. 3 Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 3 Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am. Januar 006 in Kraft. Art. 33 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird diejenige vom 7. Mai 99 mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat wurde an der Urnenabstimmung vom 0. Juli 005 angenommen. Art. 3 Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am. Januar 09 in Kraft. Art. 33 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 0. Juli 005 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat wurde an der Urnenabstimmung vom 3. September 08 angenommen. Art. 34 Der mittelfristige Ausgleich erstreckt sich erstmals über die abgeschlossenen Rechnungsjahre 06, 07 und 08, das laufende Budget- bzw. Rechnungsjahr 09, das künftige Budgetjahr 00 und die Planjahre 0, 0 und 03.

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