Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

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Transkript:

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Version 1.21 Vom Gemeinderat nach durchgeführter Vernehmlassung am 26. April 2016 genehmigt. Fakultatives Referendum vom 23. Mai 2016 bis 1. Juli 2016. In Anwendung ab 1. Oktober 2016. Seite 1

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Geltungsbereich... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Bewirtschaftung... 3 II. Blaue Zone... 3 Art. 4 Blaue Zone... 3 III. Erweiterte Blaue Zone (EBZ)... 4 Art. 5 Begriff... 4 Art. 6 Bewilligungen... 4 Art. 7 Anwohner und Betriebsinhaber... 4 Art. 8 Pendler... 4 Art. 9 Gewerbebetriebe... 5 Art. 10 Menschen mit Behinderung... 5 Art. 11 Besucher... 5 Art. 12 Umfang der Berechtigung... 5 Art. 13 Gebührenpflicht... 5 IV. Besondere Regelungen... 5 Art. 14 Umzugsarbeiten... 5 Art. 15 Sonderregelungen... 6 V. Parkzeiten und Gebühren... 6 Art. 16 Parkzeiten und Gebühren... 6 VI. Vollzug... 6 Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts... 6 Art. 18 Ausführungsbestimmungen... 6 Art. 19 Referendum... 6 Art. 20 Inkrafttreten... 7 VII. Genehmigungsvermerke... 7 Formulierungen Die in diesem Reglement verwendeten männlichen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und beziehen sich auf Frauen und Männer. Seite 2

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 und Art. 61 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen vom 21. Februar 2009 1, Art. 30 der Gemeindeordnung der Gemeinde Flawil vom 1. Juli 2011 sowie Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 und Art. 29 des Strassengesetzes des Kantons St.Gallen vom 12. Juni 1988 2 folgendes Reglement: I. Allgemeines Geltungsbereich Zweck Art. 1. Dieses Reglement regelt das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Anlagen (Parkplätze und Tiefgaragen auf öffentlichem Grund) auf dem Gebiet der Gemeinde Flawil. Private Parkplätze und Tiefgaragen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Reglements. Art. 2. Das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund kann im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes 3 örtlich und zeitlich beschränkt, der Bewilligungspflicht sowie der Gebührenpflicht unterstellt werden. Die Bewilligungserteilung richtet sich nach Art. 22 des Strassengesetzes 2. Eine Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt für das dauernde tageweise Abstellen von schweren Motorwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen, Lieferwagen und Anhängern auf öffentlichem Grund im Zentrum sowie in Wohnquartieren. Bewirtschaftung Art. 3. Parkplätze können mittels Parkuhren, Schranken, Ticketautomaten, Parkkarten oder dergleichen bewirtschaftet, und das Parkieren kann im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit zeitlich beschränkt werden. II. Blaue Zone Blaue Zone Art. 4. In den als Blaue Zone bezeichneten Gebieten ist das Parkieren im Sinne von Art. 48 Signalisationsverordnung 4 während der auf der Parkscheibe angegebenen Zeit gestattet. Bewilligungen, welche für die Erweiterte Blaue Zone 5 ausgestellt werden, gelten in diesen Gebieten nicht. 1 sgs 151.2; abgekürzt GG 2 sgs 732.1; abgekürzt StrG 3 SR 741.01; abgekürzt SVG 4 SR 741.21 abgekürzt SSV 5 abgekürzt EBZ Seite 3

III. Erweiterte Blaue Zone Begriff Art. 5. In dem als Erweiterte Blaue Zone bezeichneten Gebiet gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Blaue Zone. Der Gemeinderat legt in Absprache mit der zuständigen Bewilligungsbehörde das Gebiet fest. Inhaber einer Bewilligung (Parkkarte) sind in der Regel berechtigt, zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach Art. 2 Abs. 3. Die Parkkarten können bei der Gemeinde Flawil oder weiteren von der Gemeinde bezeichneten Anbietern bezogen werden. Das Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wird in Sektoren aufgeteilt und bezeichnet. Bewilligungen Art. 6. Das Parkieren in der Erweiterten Blauen Zone über die für die Blaue Zone geltende Höchstzeit hinaus bedarf der Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Bewilligungen werden abgegeben an: - Anwohner; - Betriebsinhaber; - Pendler; - Gewerbebetriebe - Menschen mit Behinderung; - Besucher. Bewilligungen werden ausgestellt (Art. 3 und Art. 4 Gebührentarif): - Pro Stunde - Pro Tag - Pro Monat - Pro Jahr Anwohner und Betriebsinhaber Art. 7. Als Anwohner gelten Fahrzeughalter, die im gleichen Sektor der Erweiterten Blauen Zone wohnen und zeitlich unbeschränkt parkieren. Dem Fahrzeughalter gleichgestellt sind Fahrzeugführer, die ein Motorfahrzeug wie ein Fahrzeughalter nutzen. Die Bewilligung für Anwohner ist auf den Sektor beschränkt. Betriebsinhaber sind in dem Sektor, in dem der Betrieb seinen Standort hat, den Anwohnern gleichgestellt. Pendler Art. 8. Als Pendler gelten Fahrzeugführer: a) die nicht im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wohnen und im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone zeitlich unbeschränkt parkieren; Seite 4

b) die im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wohnen und zusätzlich in anderen Sektoren als dem Wohnsektor zeitlich unbeschränkt parkieren. Gewerbebetriebe Art. 9 Gewerbebetriebe (Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) können für ihre Fahrzeuge (leichte Motorwagen) eine Gewerbeparkkarte beantragen. Beim Fahrzeug muss es sich nachweislich um einen zu Gewerbe- oder Dienstleistungszwecken verwendetes Fahrzeug handeln. Die Bewilligung ist nur für dasjenige Fahrzeug gültig, in dem die Bewilligung angebracht ist. Die Parkkarte ist für alle Erweiterten Blauen Zonen in Flawil gültig. Menschen mit Behinderung Art. 10 Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, welche eine Parkkarte für behinderte Personen des Strassenverkehrsamtes besitzen. Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können Parkierungserleichterungen gemäss Art. 20a Verkehrsregelnverordnung 6 und in Verbindung mit Art. 65 Signalisationsverordnung 7 in Anspruch nehmen. Diese Parkkarte berechtigt, ausserhalb des eigenen Wohnsektors das Fahrzeug abzustellen. Weiter berechtigt sie zum Parkieren auf gekennzeichneten Parkfeldern für gehbehinderte Personen. Besucher Art. 11. Besucher sind Fahrzeugführer, die nicht unter Art. 7 bis Art. 10 fallen. Für Besucher werden Tagesbewilligungen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone angeboten. Umfang der Berechtigung Gebührenpflicht Art. 12. Die Bewilligung verschafft keinen Anspruch auf einen Parkplatz innerhalb der Erweiterten Blauen Zone. Art. 13. Die Bewilligung zum unbeschränkten Abstellen von Fahrzeugen in der Erweiterten Blauen Zone wird gegen Gebühr abgegeben. IV. Besondere Regelungen Umzugsarbeiten Art. 14. Für die Freihaltung von öffentlichen Parkfeldern bei privaten Umzügen erteilt die Gemeinde Flawil in Absprache mit der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde die Bewilligung. Notwendige Signalisationen können bestellt werden. Sie werden im Kostenaufwand verrechnet. 6 SR 741.11 abgekürzt VRV 7 SR 741.21 abgekürzt SSV Seite 5

Sonderregelungen Art. 15. Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Art. 17 Abs. 1 Signalisationsverordnung 8. Abweichende polizeiliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen, wie bei Schneeräumung, Veranstaltungen usw., sind gemäss Art. 3 Abs. 6 Strassenverkehrsgesetz 9 zu beachten. V. Parkzeiten und Gebühren Parkzeiten und Gebühren Art. 16. Der Gemeinderat erlässt den Tarif für das Parkieren auf öffentlichem Grund und bestimmt die Parkzeiten. Es gilt folgender Gebührenrahmen: a) für die Erweiterte Blaue Zone (EBZ) - Anwohner CHF 35.00 bis 70.00/Monat CHF 400.00 bis 840.00/Jahr - Betriebsinhaber CHF 35.00 bis 70.00/Monat CHF 400.00 bis 840.00/Jahr - Pendler CHF 80.00 bis 140.00/Monat CHF 900.00 bis 1 600.00/Jahr - Gewerbebetriebe CHF 2.00 bis 8.00/Tag CHF 3.00 bis 6.00/Tag CHF 450.00 bis 600.00/Jahr CHF 400.00 bis 840.00/Jahr - Menschen mit Behinderung CHF 0.00 - Besucher CHF 6.00 bis 12.00/Tag b) für bewirtschaftete Parkplätze (ausserhalb EBZ) - Pro Stunde CHF 0.00 bis 6.00 - Tageskarten CHF 8.00 bis 20.00 - Monatskarten CHF 80.00 bis 220.00 - Jahreskarten CHF 900.00 bis 2 500.00 VI. Vollzug Aufhebung bisherigen Rechts Ausführungsbestimmungen Referendum Art. 17. Das Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom 14. April 2003 wird aufgehoben. Art. 18. Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Art. 19. Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. 8 SR 741.21; abgekürzt SSV 9 SR 741.01; abgekürzt SVG Seite 6

Inkrafttreten Art. 20. Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. VII. Genehmigungsvermerke Vom Gemeinderat genehmigt am 26. April 2016. Gemeinderat Flawil Elmar Metzger Gemeindepräsident Marc Gattiker Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 23. Mai 2016 bis 1. Juli 2016. Seite 7