Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KGAP) Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen (GEPA NRW)
Um eine demografiefeste Infra- und Beteiligungsstruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige auch zukünftig zu sichern, ist eine Weiterentwicklung des Landespflegegesetzes und eine Überarbeitung des Wohn- und Teilhabegesetzes erfolgt. Mit der Weiterentwicklung des Landespflegegesetzes sowie des Wohnund Teilhabegesetzes sollen Grundlagen geschaffen werden, um den Herausforderungen eines sich beschleunigenden demografischen Wandels zu begegnen. 2
Das GEPA NRW ist am 16.10.2014 in Kraft getreten. Artikel 1: Artikel 2: Alten- und Pflegegesetz (APG) Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) 3
Durchführungsverordnungen: 1. Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach 92 SGB XI (APG DVO NRW) 2. Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) 4
Das APG NRW konkretisiert die Ausführungen des SGB XI für NRW wurde um Regelungen für pflegende Angehörige, niedrigschwellige Angebote, einen Landesförderplan Alter und Pflege sowie eine regelmäßige Berichtserstattung des Landes zur Lage der Älteren in NRW erweitert enthält vor allem Regelungen für die Angebote zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) sowie ihrer Angehörigen gilt auch für nicht pflegebedürftige ältere Menschen sowie TrägerInnen entsprechender Angebote mit Hilfe der Regelungen soll dem Wunsch der Menschen, ihr Leben bis ins hohe Alter in der vertrauten häuslichen Umgebung oder zumindest im vertrauten Umfeld gestalten zu können, entsprochen werden 5
enthält für die im SGB XI geregelten Pflegeeinrichtungen die Grundlagen der Refinanzierung der Investitionskosten der TrägerInnen APG NRW i.v. mit APG DVO NRW: beispielhafte Veränderungen: neue Berechnung der Investitionskostenförderung für ambulante Dienste (nach über einem Jahr stehen die endgültigen Berechnungsmodalitäten noch nicht fest; die im Gesetz vorgesehenen Abgabefristen werden per Erlass immer wieder verschoben: aktuell auf den 31.01.2016) Möglichkeit der verbindlichen Pflegebedarfsplanung (per politischem Beschluss für den Kreis am 25.09.2015 festgelegt) 6
Kommunale Konferenz Alter und Pflege (beim erweitert in die Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KGAP) 7
WTG Der Geltungsbereich gliedert sich in 5 Kategorien: 1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, sog.: EULAs 2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen - anbieterverantwortete Wohngemeinschaften - selbstverantwortete Wohngemeinschaften 3. Angebote des Servicewohnen 8
4. Ambulante Dienste 5. Gasteinrichtungen Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Für die fünf Kategorien gelten unterschiedliche Anforderungsprofile! 9
Ausdifferenzierung Prüfintervall und Prüftiefe / -umfang: EULAs und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften: Regelprüfung 1 2 jährig und anlassbezogene Prüfungen Servicewohnen: Anzeigepflicht Inbetriebnahme weder Regel- noch anlassbezogene Prüfungen Ambulante Dienste: anlassbezogene Prüfungen, soweit Leistungen in Wohngemeinschaften erbracht werden Gasteinrichtungen: Regelprüfung mit Prüfintervall max. 3 Jahren & anlassbezogene Prüfungen 10
Durchführung von Prüfungen nach dem WTG: Landeseinheitlicher Rahmenprüfkatalog mit 7 Prüfkategorien: 1. Qualitätsmanagement 2. Personelle Ausstattung 3. Wohnqualität 4. Hauswirtschaftliche Versorgung 5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 6. Pflege und Soziale Betreuung 7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung Der Rahmenprüfkatalog sollte Anfang 2015 zur Verfügung stehen. Allerdings ist erst vor einem Monat ein erster Entwurf an die WTG-Behörden zur Stellungnahme übersandt worden. 11
Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen: Erstellung eines Ergebnisberichtes nach vorgegebenem Muster Veröffentlichung im Internet der Prüfbehörde Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW: Gebühren für die aufsichtsrechtliche Aufgabenwahrnehmung sollten neu definiert und beziffert werden, ist allerdings noch nicht erfolgt. 12
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