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Transkript:

Absperrung von Gasleitungen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen Die Änderung der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung GaVO) am 05. Januar 2011 besitzt für den 5 Abs. 2 folgende grundlegende Änderung: (2) Wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1.000 Volt durch geschlossene Mittel- und Großgaragen geführt werden, müssen diese Leitungen an einer für die Feuerwehr zugänglichen Stelle außerhalb der Garage abgesperrt werden können. Die Absperrvorrichtung darf gegen Missbrauch gesichert werden. Ist eine Brandmeldeanlage vorhanden, so ist die Absperrvorrichtung automatisch anzusteuern. Im Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 01.10.2013 geht hervor, dass die Umsetzung, nach einer Fristverlängerung, der in 5 Abs.2 GaVO geforderten Bedingungen bis zum 31.12.2016 bei Bestandsgaragen erfolgt sein muss. Im Zuständigkeitsbereich der Brandschutzdienststellen des Landkreis Bodenseekreis werden zur Erfüllung des einheitlichen aufgeführten Sachverhalts folgende Maßnahmen festgelegt: 1 Allgemeines - Für jede Garage welche die oben genannten Bedingungen erfüllt, muss ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 erstellt und der örtlichen zuständigen Feuerwehr zu Verfügung gestellt werden. Der Feuerwehrplan umfasst mindestens einen Übersichts- und Grundrissplan aus dem die Anordnung der anlagentechnischen Infrastruktur ersichtlich sein muss (Rücksprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle). Beispiel eines Geschossplans Beispiel eines Übersichtsplans

- Die Feuerwehr muss, ohne die Garage betreten zu müssen, eine Möglichkeit haben die Gasleitung abzusperren. - Die Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung nach Absperrung (gilt auch für die rein mechanische Absperrung) darf ausschließlich durch einen Fachbetrieb in Absprache mit dem zuständigen Energieversorger erfolgen. - Die Auslöseeinrichtungen darf mit einer geschlossenen Scheibe gegen Missbrauch geschützt werden. Die Gehäusefarbe ist grau (RAL 7035 entsprechend der Handreichung für Handsteuereinrichtungen). Das Gehäuse ist mit der Aufschrift Absperrung Gaszufuhr Tiefgarage zu versehen Die Öffnung erfolgt mittels Feuerwehrschließung bzw. mit einem Profilhalbzylinder der örtlichen Feuerwehr. Beispiele für die Auslöseeinrichtungen Absperrung Gaszufuhr Tiefgarage - Das Gasmagnetventil muss als Sicherheitsventil bei Stromausfall selbstständig schließen. Das automatische Absperrventil muss der Klasse A, der DIN 161 sowie der EG-Baumuster Prüfung / Zertifizierung entsprechen. 2 Ausführungsformen 2.1 Ausführungsform mit Brandmeldeanlage (BMA) 2.1.1 Geschlossene Mittel- und/oder Großgarage, mit Brandmeldeanlage (BMA), mit Hausanschlussraum an der Außenwand liegend und dessen Zugang außerhalb der Garage möglich ist: - Mechanische Absperrung der Gasleitung im Hausanschlussraum (Gashaupthahn) - Einbau eines Gasmagnetventils (nach dem Gashaupthahn) - Ansteuerungsleitung in E 30 ausführen - Wird ein Brand innerhalb der Garage durch eine bereits vorhandene Brandmeldeanlage (BMA) detektiert, ist die Absperrung durch das Gasmagnetventil als Brandfallsteuerung zu realisieren. Das Auslösen der automatischen Absperrung muss durch eine Information in der Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) kenntlich gemacht werden. - Vorhandene Feuerwehrpläne müssen überarbeitet werden (vgl.1. Allgemeines) Seite 2 von 6

2.1.2 Geschlossene Mittel- und/oder Großgarage, mit Brandmeldeanlage (BMA), mit Hausanschlussraum an der Außenwand liegend und dessen Zugang nur über die Garage möglich ist: - Einbau eines Gasmagnetventils (nach dem Gashaupthahn) - Druckknopfmelder für Handauslösung des Gasmagnetventils in Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) anbringen (Rücksprache mit zuständiger Brandschutzdienststelle) - Ansteuerungsleitung in E 30 ausführen - Wird ein Brand innerhalb der Garage durch eine bereits vorhandene Brandmeldeanlage (BMA) detektiert, ist die Absperrung durch das Gasmagnetventil als Brandfallsteuerung zu realisieren. Das Auslösen der automatischen Absperrung muss durch eine Information in der Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) kenntlich gemacht werden. - Vorhandene Feuerwehrpläne müssen überarbeitet werden (vgl.1. Allgemeines) 2.1.3 Geschlossene Mittel- und/oder Großgarage, mit Brandmeldeanlage (BMA), ohne Hausanschlussraum und Zugang zum Absperrvorrichtung nur über die Garage möglich: - Anforderungen wie bei 2.1.2 - Brandschutztechnische Abtrennung der Gasleitung (bis nach dem Gasmagnetventil) in F 90 sowie einer T 30 Öffnung nach DIN 4102. Auf eine ausreichende Belüftung ist zu achten! Seite 3 von 6

2.2 Ausführungsform ohne Brandmeldeanlage (BMA) 2.2.1 Geschlossene Mittel- und/oder Großgarage, ohne Brandmeldeanlage (BMA), mit Hausanschlussraum an der Außenwand liegend und dessen Zugang außerhalb der Garage möglich ist: - Mechanische Absperrung der Gasleitung im Hausanschlussraum (Gashaupthahn) - Feuerwehrplan gemäß DIN 14 095 (vgl.1. Allgemeines) 2.2.2 Geschlossene Mittel- und/oder Großgarage, ohne Brandmeldeanlage (BMA), mit Hausanschlussraum an der Außenwand liegend und dessen Zugang nur über die Garage möglich ist: - Einbau eines Gasmagnetventils (nach dem Gashaupthahn) - Druckknopfmelder für Handauslösung des Gasmagnetventils im Eingangsbereich des Treppenraums, vgl. 1. Allgemeines (Rücksprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle) - Ansteuerungsleitung in E 30 ausführen - Feuerwehrplan gemäß DIN 14 095 (vgl.1. Allgemeines) 2.2.3 Geschlossene Mittel- und/oder Großgarage, ohne Brandmeldeanlage (BMA), ohne Hausanschlussraum und Zugang zur Absperrvorrichtung nur über die Garage möglich: - Anforderungen wie bei 2.2.2 - Brandschutztechnische Abtrennung der Gasleitung (bis nach dem Gasmagnetventil) in F 90 sowie einer T 30 Öffnung nach DIN 4102. Auf eine ausreichende Belüftung ist zu achten! Seite 4 von 6

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Vor baulichen Maßnahmen ist mit dem zuständigen Energieversorgern, der zuständigen Baurechtsbehörde und der zuständigen Brandschutzdienststelle Rücksprache zu halten. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung: Brandschutzdienststelle Landratsamt Bodenseekreis Henning Nöh Peter Schörkhuber Kreisbrandmeister Brandschutzsachverständiger Leiter Brand- und Katastrophenschutz Brand- und Katastrophenschutz Tel.: 07541 204-5209 Tel.: 07541 204-5248 Brandschutzdienststelle Stadtverwaltung Friedrichshafen Louis Laurösch Stephan Weilberg Stadtbrandmeister Brandschutzsachverständiger Kommandant der Freiwilligen Sachgebietsleiter Vorbeugender Feuerwehr Friedrichshafen Brandschutz Tel.: 07541 203-2230 Tel.: 07541 203-2237 Brandschutzdienststelle Stadtverwaltung Überlingen Heiko Ackel Thomas Stollenwerk Stadtbrandmeister Brandschutzsachverständiger Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Überlingen Freiwillige Feuerwehr Überlingen Tel.: 07551 99-1112 Tel.: 07551 99-1121 Stadtwerke am See Claus Egger Tel.: 07541 505-378 Thüga Energie Regio-Center Hegau-Bodensee Herr. Schmieder Tel.: 07731 1480-2599 Stand 09/2016 Seite 6 von 6