Dienstleistungsvertrag

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Transkript:

Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5

Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung in der Änderungsfassung vom 30.06.2016 (KoV IX) ist bundesweit ein einheitlicher Lieferantenrahmenvertrag (LRV) zu verwenden. Unter 11 Ziffer 6 dieses Vertrages ist geregelt, dass der Netzbetreiber nach Eingang des festgelegten Sperrauftrages 6 Werktage Zeit zur Ausführung dieses Sperrauftrages hat (veröffentlich unter www.thueringer-energienetze.com). Inhalt dieses Sperrauftrages ist aber auch, dass der Lieferant bereits alle Sperrvoraussetzungen, so auch die konkrete Vorankündigung gem. 19 Abs. 3 GVV erfüllt hat. Hierzu wäre jedoch eine Kenntnis des Lieferanten über den konkreten Sperrtermin erforderlich, den aber der Netzbetreiber erst nach Eingang des Sperrauftrages festlegen kann. Die Einhaltung der 6- Tagesfrist unter Berücksichtigung der vorherigen Information des Lieferanten und danach des Kunden durch den Lieferanten erscheint hier nicht praktikabel. Die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG (TEN) bietet insofern allen Lieferanten die Zustellung dieses Schreibens gem. 19 Abs. 3 GVV in Dienstleistung an. 1 Gegenstand der Vereinbarung Die TEN wird nach Eingang des Sperrauftrages umgehend einen Termin zur Sperrung der Abnahmestelle koordinieren. Innerhalb des Zeitraumes von 6 Werktagen, beginnend mit dem Tag nach Zugang des Sperrauftrages, wird sie dem Kunden des Lieferanten ein den Vorgaben des Lieferanten entsprechendes Ankündigungsschreiben, gem. 19 Abs. 3 GVV, 3 Tage in Dienstleistung für den Lieferanten vor dem anzukündigenden Termin zustellen. Die TEN wird die Zustellung dieses Anschreibens gerichtsfest dokumentieren. Damit erfolgt die Zustellung entweder per Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen oder durch quittierte Übergabe an den Kunden. Auf Nachfrage wird diese Dokumentation in Kopie an den Lieferanten kostenfrei übermittelt. 2 Beauftragter Dritter Die TEN ist berechtigt zur Erfüllung der o. g. Verpflichtungen ein drittes Unternehmen zu beauftragen, sofern und soweit diese die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherstellen können. Dies wird immer dann angenommen, sofern die TEN hiermit ein mit ihr im Sinne des 15 AktG verbundenes Unternehmen beauftragt. 2 I 5

Die hierzu erforderlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes wird die TEN vollumfänglich einhalten und den beauftragten Dritten entsprechend anweisen und überwachen. Grundlage der Weitergabe von Kundendaten bildet dabei der LRV einschließlich der dort geregelten Bestimmungen zum Datenschutz. 3 Entgelt Für die Durchführung der unter Ziffer 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Leistungen, stellt die TEN dem Lieferanten ein Entgelt pro Auftrag gemäß dem in der Anlage beigefügten Preisblatt in Rechnung. Die Zahlung des Entgeltes wird spätestens 2 Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung (Rechnung) beim Lieferanten fällig. 4 Haftung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die TEN (im Folgenden Schadensersatzansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Lieferanten nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. 3 I 5

5 Laufzeit und Kündigung Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien haben das Recht diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende zu kündigen. Die TEN ist verpflichtet alle Aufträge welche noch innerhalb der Kündigungsfrist eingegangen sind, entsprechend dieses Vertrages zu bearbeiten. Der Lieferant ist insofern zur Vergütung dieser Aufträge gem. Ziffer 3 dieses Vertrages auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet. 6 Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die Übermittlung einer Erklärung per E-Mail reicht zur Wahrung der Schriftform in diesem Sinne nicht aus. Sollte in diesem Vertrag irgendeine Bestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt für Regelungslücken. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist und dieser anstelle des ausscheidenden Vertragspartners vollständig in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Rechtsnachfolger der ausscheidenden Vertragspartei ein im Sinne der 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist. 4 I 5

Hinsichtlich der Kommunikation und der Datenbereitstellung gelten ergänzend zu diesem Vertrag die Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrages., Ort Erfurt, TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Anlage Preisblatt S 5 I 5