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Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 349. Sitzung des Senats am 14. Oktober 2015 verabschiedet.

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Transkript:

Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Auswahlsatzung Infrastrukturmanagement Stand: 15.02.2012

Satzung der Hochschule für Technik für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Infrastrukturmanagement vom 15. Februar 2012 Der Senat der Hochschule für Technik hat am 30.11.2011 aufgrund von 8 Absatz 5 und 63 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen. Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1 Anwendungsbereich Die Hochschule für Technik vergibt im Studiengang Infrastrukturmanagement 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. 2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Hochschule für Technik eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule für Technik dafür vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB, einer fachhochschulgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist. b) Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung c) Für HZB, die an einer ausländischen Bildungseinrichtung erworben wurde, eine beglaubigte Notenkorrespondenzliste, anhand der die Umrechnung der Noten in das deutsche Notensystem vorgenommen werden kann. d) ein Nachweis (keine amtliche Beglaubigung erforderlich) über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren ( 60 (2) Nr. 6 LHG). (3) Die Hochschule für Technik kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. Infrastrukturmanagement Bachelor - Auswahlsatzung 2012 15.02.2012 2/6

(4) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. (5) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Sinne des 12 (1) Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Zusammenhang mit der Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Studiums ist eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet und eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat. 4 Auswahlkommission (1) Von der Fakultät Bauingenieurwesen, Bauphysik und Wirtschaft wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus mindestens 2 Professoren des Fachbereichs. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat Bauingenieurwesen, Bauphysik und Wirtschaft nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates Bauingenieurwesen, Bauphysik und Wirtschaft haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. 5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule für Technik unberührt. 6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: Infrastrukturmanagement Bachelor - Auswahlsatzung 2012 15.02.2012 3/6

a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) b) Berufsausbildungen im technischen und kaufmännischen Bereich, die von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern oder anderen qualifizierten Einrichtungen (z. B. Ministerien, Regierungspräsidien, usw.) anerkannt und geprüft werden c) Tätigkeiten, die sinngemäß den Voraussetzungen von 6, Abs. 2, Satz b entsprechen oder selbständige Tätigkeiten, die kein Nebengewerbe darstellen 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgenden Festlegungen ermittelt wird: 1. HZB-NOTE Zur Berechnung der Punktzahl P1 wird die der Note der HZB nach Tabelle 1 zugeordnete Punktzahl P HZB mit 75 multipliziert. Berechnung der Punktzahl P 1 : P 1 = P HZB x 75 Tabelle 1: Umwandlung von HZB-Note in Punktzahl P HZB HZB-Note Punkte HZB-Note Punkte 1,0 4,0 2,5 2,5 1,1 3,9 2,6 2,4 1,2 3,8 2,7 2,3 1,3 3,7 2,8 2,2 1,4 3,6 2,9 2,1 1,5 3,5 3,0 2,0 1,6 3,4 3,1 1,9 1,7 3,3 3,2 1,8 1,8 3,2 3,3 1,7 1,9 3,1 3,4 1,6 2,0 3,0 3,5 1,5 2,1 2,9 3,6 1,4 2,2 2,8 3,7 1,3 2,3 2,7 3,8 1,2 2,4 2,6 3,9 1,1 4,0 1,0 2. Berufsausbildung Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung im technischen oder kaufmännischen Bereich, die von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und anderen qualifizierten Einrichtungen (z. B. Ministerien, Regierungspräsidien, usw.) anerkannt und geprüft wurden, fließt das Ergebnis der Abschlussprüfung der jeweiligen Prüfungsstelle ein. Berechnung der Punktzahl P 2 : P 2 = P GESAMTERGEBNIS x 20 Infrastrukturmanagement Bachelor - Auswahlsatzung 2012 15.02.2012 4/6

Tabelle 2: Umwandlung Gesamtergebnis Ausbildung in Punktzahl P GESAMTERGEBNIS : IHK-Note Beruf Punkte ohne 0 4 1 3 2 2 3 1 4 3. Tätigkeit Bei einer durchgeführten Tätigkeit, die sinngemäß den Voraussetzungen von 6, Abs. 2, Satz b entspricht, werden Punkte gemäß nachfolgender Aufstellung vergeben: Berechnung der Punktzahl P 3 : P 3 = P TÄTIGKEITSDAUER x 5 Tabelle 3: Umwandlung Ausbildung in Punktzahl P TÄTIGKEITSDAUER : Dauer in Jahren Punkte ohne 0 <1 1 >=1 2 >=2 3 >=3 4 >=4 5 4. Berechnung der Punktzahl P EFV des Auswahlverfahrens: P EFV = P 1 + P 2 + P 3 (2) Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl P EFV wird unter allen Bewerbern und Bewerberinnen eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 8 Ausländerquote Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Infrastrukturmanagement wird auf 10% festgelegt. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren im Wintersemester 2012/2013. Sie tritt an Stelle der Satzung der Hochschule für Technik für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Infrastrukturmanagement vom 26.November 2008. Infrastrukturmanagement Bachelor - Auswahlsatzung 2012 15.02.2012 5/6

, den 15. Februar 2012 Prof. R. Franke Rektor der Hochschule für Technik Bekanntmachungsnachweis Beurkundung: Aushang am: Abgenommen am: In Kraft getreten am: Infrastrukturmanagement Bachelor - Auswahlsatzung 2012 15.02.2012 6/6