Merkblatt. Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft

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Transkript:

Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Stand: 05.10.2018 Merkblatt zum Ergänzenden Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft Bezugszeitraum 01. 01. 2019 31. 12. 2019 Dieses Merkblatt zum Ausfüllen des Antrages enthält ergänzende und erläuternde Hinweise zur Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten (Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft). Alle wichtigen Hinweise zum Ausfüllen des Ergänzenden Antrages auf Gewährung des Natura 2000-Ausgleichs Landwirtschaft für den Bezugszeitraum 01. 01.2019 bis 31. 12. 2019 entnehmen Sie dem Antragsformular und diesem Merkblatt. Lesen Sie bitte die Richtlinie, diese Hinweise und das Antragsformular vor dem Ausfüllen sorgfältig durch. Die Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft ist im Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar. Ergeben sich zur Antragstellung Rückfragen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF). Wen betrifft die Antragstellung im Herbst 2018 auf Natura-2000-Ausgleich? Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die beihilfefähige Dauergrünlandflächen bewirtschaften, die durch die Landesverordnung über die Natura-2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt (N2000- LVO LSA) neu unter Schutz gestellt wurden, in einem Flora-Fauna-Habitat (FFH)- oder in einem Vogelschutzgebiet (beide zusammen als Natura-2000-Gebiete bezeichnet) in Sachsen-Anhalt liegen und für die noch kein Antrag auf einen Natura-2000-Ausgleich für 2019 gestellt wurde und für die Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung bestehen. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Stickstoff-Düngung verboten oder eingeschränkt ist. Eine Einschränkung liegt vor, wenn die zulässige Menge Stickstoff je Hektar insgesamt begrenzt ist, aber auch, wenn ausschließlich die Ausbringung fester Wirtschaftsdünger bei gleichzeitigem Verbot der mineralischen Stickstoffdüngung zulässig ist.für die 2019 keine Förderung nach MSL (einschl. Förderung des Ökologischen Landbaues) beantragt wurde. Betriebe mit MSL- oder Öko-Verpflichtung, deren Flächen die genannten Kriterien erfüllen, wird empfohlen, ebenfalls einen Antrag auf Natura-2000-Ausgleich zu stellen. 1

Rechtsgrundlagen und Bewilligung Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft in der aktuell geltenden Fassung und des genehmigten Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Sachsen-Anhalts 2014 bis 2020. Ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Ziele und Gegenstand des Förderprogramms Ziel der Förderung ist die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion in der Natura 2000-Gebietskulisse und in Naturschutzgebieten des Landes zur Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Die Förderung dient dem Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste von Landwirtschaftsbetrieben, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung von Schutzgebieten nach Natura 2000 entstehen. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden. Die Zuwendungen werden aus Mitteln der Europäischen Union gewährt. Förderkulisse und förderfähige Flächen Förderfähig sind ausschließlich Flächen, die im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt liegen. Das Fördergebiet umfasst die Summe der landwirtschaftlichen Referenzflächen innerhalb der geschlossenen Landesfläche. Die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 (GVBl. LSA Nr. 2007 S. 82) beinhaltet das zusammenhängende europäische Netz Natura 2000, bestehend aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat FFH) und europäischen Vogelschutzgebieten (SPA). Nähere Informationen zu Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten in Sachsen-Anhalt erhalten Sie unter www.lvwa-natur.sachsen-anhalt.de. Der Natura 2000-Ausgleich wird nur für Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Feldblöcken gewährt, die in der Natura 2000-Gebietskulisse oder in einem Naturschutzgebiet des Landes liegen. Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und die seit mindestens fünf Jahren weder Bestandteil der Fruchtfolge waren noch gepflügt worden sind. Es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen (Bäume, Sträucher), die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Zum Dauergrünland zählen auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist das Vorliegen von Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Stickstoff-Düngung verboten oder eingeschränkt ist. Eine Einschränkung liegt vor, wenn die zulässige Menge Stickstoff je Hektar insgesamt begrenzt ist, aber auch, wenn ausschließlich die Ausbringung fester Wirtschaftsdünger bei gleichzeitigem Verbot der mineralischen Stickstoffdüngung zulässig ist. 2

Die gleichzeitige Förderung verschiedener Maßnahmen ist nur im Rahmen der Kombinationstabelle für die Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Anlage 1 zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - MSL-Richtlinie, MBl. 2015, 443) zulässig. Anderenfalls liegt eine nicht zulässige Mehrfachförderung vor, die zu Sanktionen führen kann. Antragsverfahren und Vollständigkeit der Unterlagen Den Ergänzenden Antrag für den Bezugszeitraum 01. 01. 2019 bis 31. 12. 2019 können Sie bis zum 15. 11. 2018 in vereinfachter Form beim zuständigen ALFF stellen. Der Antrag ist ohne den ELER-Flächennachweis 2019 und ohne Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen zu stellen. Die konkreten Antragsflächen sind erst mit dem Auszahlungsantrag zum 15. 05. 2019 im Geografischen Flächennachweis 2019 in Verbindung mit dem Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen 2019 anzugeben. Aus diesem Grund erhalten Sie auf Ihren Antrag hin nur eine Teilnahmebestätigung. Das Vorliegen von ausgleichsfähigen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung beurteilt die zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) und bestätigt diese im ausgefüllten Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen 2019. Soweit Sie nicht bereits ein Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen für das Bezugsjahr 2019 eingereicht haben, reichen Sie bitte das Formblatt für die entsprechende Beurteilung bei der für Sie zuständigen UNB bis zum 01. 04. 2019 zur Bearbeitung ein. Die UNB verfügt über Zugangsmöglichkeiten zur Antragssoftware, in dem Ihre Schläge zu o.g. Maßnahmen geladen und von der UNB beurteilt werden können. Sie müssen somit keine mit Luftbildern untersetzten Flächennachweise als Ausdrucke vorlegen. Die Natura 2000-Bindungen können erst nach Rückgabe des Formblatts für Bewirtschaftungsbeschränkungen von Ihnen eingetragen werden. Das Formblatt wird die UNB bis spätestens zum 30. 04. 2019 an Sie zurücksenden. Haben Sie bereits ein von der UNB bestätigtes Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen 2019 zum 15. 05. 2018 im ALFF eingereicht und die Bestimmungen der neuen Landesverordnung über die Natura-2000-Gebiete weichen auf Ihren Flächen davon ab, so müssen Sie das Formblatt zur Neubeurteilung bis zum 01. 04. 2019 erneut bei der Unteren Naturschutzbehörde einreichen. Nach Rückgabe des Formblattes durch die UNB müssen Sie Ihren Antrag entsprechend ändern und mit dem Formblatt erneut beim ALFF einreichen (bis zum 15. 05. 2019). Aus den eingetragenen Beschränkungen in Spalte 7 und 8 des Formblattes ergibt sich die Bindung, die Sie im Geografischen Flächennachweis 2019 mit Verpflichtungsbeginn 01. 01. 2019 für den jeweiligen Schlag eintragen: Beschränkung gem. Bei Spalten 7 und 8 im Geltend- Formblatt für Bemachung wirtschaftungseines gesamt- beschränbetrieblichen kungen Tierbesatzes von mehr als 1,5 RGV/ha Dauergrünland bis einschließlich 1,5 RGV/ha Dauergrünland Düngungsverbot V NA10 NA12 Einschränkung der Düngung E NA11 NA13 3

Zugelassene Kulturarten Die für den Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft zugelassenen Nutzungen (Nutzcodes) sind der maßnahmenbezogenen Kulturartenliste zu entnehmen (s. Anlage zu den Ausfüllhinweisen der flächenbezogenen Anlagen zum Antragsverfahren 2018 - Erläuterungen zum ELER-Flächennachweis 2019). Terminübersicht und Antragsbestandteile bis 15. 11. 2018 Einreichung des Ergänzenden Antrags im zuständigen ALFF 01. 01. 2019 Beginn des Bezugszeitraumes bis 01. 04. 2019 bis 30. 04. 2019 bis 15. 05. 2019 Einreichung des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen 2018 zur Bearbeitung bei der zuständigen UNB Rückgabe des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen durch die Untere Naturschutzbehörde an den Antragsteller Einreichung des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF einschließlich der Antragsbestandteile (sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen eingereicht): aktueller Stammdatenbogen und ggf. Anlagen, der Geografische Flächennachweis (GFN) 2019 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilfen, der die bislang bekannten Anlagen Nutzungsnachweis (NN), Landschaftselemente (LE) und Parzellengeometrien beinhaltet ggf. die Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung. Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen 2019 31. 12. 2019 Ende des Bezugszeitraumes frühestens ab 01.01., spätestens bis 15. 01. 2020 Einreichung des Nachweisblattes zu den Durchschnittstierbeständen (Tierbestand EPLR KJ, bei Inanspruchnahme des höheren Ausgleichs). Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden über das Internet unter www.elaisa.sachsenanhalt.de bereitgestellt: der Ergänzende Antrag Natura 2000-Ausgleich dieses Merkblatt mit Anlage, die maßnahmenbezogene Kulturartenliste (s. Anlage zu den Ausfüllhinweisen der flächenbezogenen Anlagen zum Antragsverfahren 2018 - Erläuterungen zum ELER- Flächennachweis 2019), die Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft der Stammdatenbogen und Anlagen, die Ausfüllhinweise der flächenbezogenen Anlagen zu den Antragsverfahren 2018, ELER-Flächennachweis 2019, 4

der Geografische Flächennachweis (GFN) 2019 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilfen, der die bislang bekannten Anlagen Nutzungsnachweis (NN), Landschaftselemente (LE) und Parzellengeometrien beinhaltet die Ausfüllhinweise zum Geografischen Flächennachweis (GFN) 2019 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen, Anlage Nutzungsnachweis (NN) 2019 das Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände, die Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung, das Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen. Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen Beachten Sie, dass Sie schlagbezogene Aufzeichnungen über alle pflanzenbaulichen Maßnahmen (z.b. Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Pflegemaßnahmen, Weidemaßnahmen) zum Nachweis der Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen auf den beantragten Flächen ab dem Beginn des Bezugszeitraumes (01. 01. 2019) zu führen haben. Alle Angaben sind zeitnah zu dokumentieren und zu Kontrollzwecken vorzuhalten. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten: - konkrete Fläche (Feldblock, Schlag), - Datum der vorgenommenen pflanzenbaulichen Maßnahme und Beweidung, - Benennung der pflanzenbaulichen Maßnahme (insbesondere Düngung), - Anzahl/Mengenangabe (Aufwandmengen, Tierbesatz, Weidedauer). Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände Bei Geltendmachung eines durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatzes von mehr als 1,5 RGV je Hektar betrieblichen Dauergrünlands besteht die Pflicht, das Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände zeitnah zu führen, zu Kontrollzwecken bereitzuhalten und es nach Ablauf des Bezugszeitraumes bis spätestens 15. 01. 2020 im ALFF einzureichen. Es wird empfohlen, Änderungen des betrieblichen RGV-Bestandes und/oder des betrieblichen Dauergrünlandes, die dazu führen, dass der geltend gemachte Tierbesatz von mehr als 1,5 RGV/ha nicht erreicht wird, zeitnah anzuzeigen. Betriebliches Dauergrünland Zur Ermittlung des durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatzes an RGV/ha Dauergrünland wird das in der Anlage Nutzungsnachweis 2019 des Geografischen Flächennachweises (GFN) angegebene gesamtbetriebliche Dauergrünland (auch Flächen außerhalb Sachsen-Anhalts) abzüglich der Flächenabgänge während des Bezugszeitraumes herangezogen. Bitte beachten Sie die Hinweise zu Flächen in anderen Bundesländern der Ausfüllhinweise zum Geografischen Flächennachweis (GFN) für die Anträge auf flächenbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen. Flächen in anderen Bundesländern Flächen, die sich in einem anderen Bundesland befinden, gelten nur dann als beantragt bzw. angemeldet, wenn sie in der Antragssoftware des Belegenheitslandes geometrisch erfasst und eingereicht werden. Durch Datenaustausch zwischen den Bundesländern werden diese Flächen zum Bestandteil Ihres Antrages. Das Einreichdatum im anderen Bundesland zum 5

Nachweis der fristgerechten Antragstellung wird dabei übernommen. Die alphanumerische Angabe von Flächen in der Anlage Flächen in anderen Bundesländern des geographischen Flächennachweises dient ausschließlich dem Zweck der Eigenkontrolle (gesamtbetrieblicher Summenübersichten, Greening-Übersichten). Spezielle Informationen zur länderübergreifenden Flächenantragstellung erhalten Sie im Internet unter http://www.zi-daten.de/gsaaadress.html. Kontrollen, Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Ausschlüsse Im Zuwendungszeitraum werden von den Behörden Verwaltungskontrollen und stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Auf Verlangen der Behörden ist im Zuwendungszeitraum Einblick in alle förderrelevante Unterlagen zu gewähren. Außerdem werden örtliche Kontrollen durch die zuständigen UNB vorgenommen. Sie sind verpflichtet, eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Union und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu gewähren. Sofern Sie die Durchführung der Prüfung nicht ermöglichen, erhalten Sie keine Zuwendung. Jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung des Umfanges der bewirtschafteten Flächen während der Dauer der eingegangenen Verpflichtung(en) sind unverzüglich dem zuständigen ALFF schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen gilt Nummer 12 der Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft. Begriffsdefinitionen GVE RGV Großvieheinheit Umrechnungsschlüssel für alle Tierarten und Altersklassen eines Betriebes auf die Einheit von 1 Stück Großvieh, das einem Lebendgewicht von 500 kg entspricht Raufutter fressende Großvieheinheit: Umrechnungsschlüssel für den Teil des Tierbestandes, der ausschließlich vom Ertrag der Hauptfutterfläche ernährt wird (siehe auch Anlage zu Nummer 11 der Richtlinie Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft) Hinweise: 1. Ein Natura-2000-Ausgleich für die Bestimmungen nach der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt kann für 2019 nur gewährt werden, wenn diese bis zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt. 2. Wenn die Landesverordnung andere Regelungen für eine Fläche enthält als die bisher erlassenen Einzelanordnungen der UNB, so verlieren diese ihre Gültigkeit. Antragsteller, die bereits einen Antrag im Mai 2018 gestellt haben, müssen das Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen erneut bei der UNB vorlegen. Wenn das Formblatt von der UNB geändert wurde, muss auch der Antrag entsprechend angepasst werden. Beides Antrag und Formblatt muss dann gemeinsam mit dem Auszahlungsantrag beim zuständigen ALFF bis zum 15. Mai 2019 eingereicht werden. Weitere aktuelle Hinweise entnehmen Sie bitte den FAQ (Antworten auf häufig gestellte Fragen) im Internet www.elaisa.sachsen-anhalt.de. 6