Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/351. der Bundesregierung

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Transkript:

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/351 06.09.83 Sachgebiet 26 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern A. Zielsetzung Der Gesetzentwurf will mit einem befristeten Angebot von finanziellen Anreizen die Rückkehrbereitschaft von Ausländern fördern. B. Lösung Rückkehrhemmnisse sollen abgebaut und zusätzliche Anreize geschaffen werden durch eine gezielte Rückkehrhilfe, vorzeitige Einlösung individueller Ansprüche. Die Gewährung der Hilfen wird an enge Voraussetzungen geknüpft, um Mitnahmeeffekte möglichst gering zu halten; sie wird zeitlich befristet. C. Alternativen keine D. Kosten Der Gesetzentwurf hat bei der Annahme von jährlich 100 000 zurückkehrenden Arbeitnehmern (Zahl der Rückkeh rer 1981 ca. 70 000) und ausgehend von einer voraussichtlichen -

Drucksache 10/351 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Gesamtzahl von rund 20 000 Antragstellern auf Rückkehrhilfe und rund 50 000 Antragstellern in der Rentenversicherung im wesentlichen folgende finanziellen Auswirkungen: 1983 1984 1985 1986 bis 1987 Rückkehrhilfe + 40 + 180 5 120 75 120 Sparleistungen + 10 + 20 - - 15 15 Rentenversiche- + 100 + 580 rung 240 130 Knappsch. Renten- + 10 + 20 versicherung 10 10 Das Schätzrisiko hinsichtlich der Zahl der Rückkehrer ist beachtlich. Der Bund trägt die Kosten für die Rückkehrhilfe, die vorzeitige Verfügung über staatlich begünstigte Sparleistungen und die Beitragserstattung in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die vorzeitige Beitragserstattung führt im übrigen zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung der Rentenversicherungsträger. Die Kosten für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst lassen sich nicht quantifizieren.

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/351 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 14 (43) 802 05 Au 50/83 Bonn, den 6. September 1983 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Der Bundesrat hat in seiner 526. Sitzung am 2. September 1983 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus der Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Kohl

Drucksache 10/351 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Rückkehrhilfegesetz (RückHG) 1 Anspruchsberechtigte (1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, die 1. nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsangehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. a) durch Stillegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zum 30. Juni 1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Verlassen des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitslos gemeldet waren oder b) innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Rückkehrhilfe Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden hatten, die mindestens 25 vom Hundert der betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des 69 des Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten, 3. bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt haben, 4. im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung waren. (2) Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer gezahlt, die nach dem... [Inkrafttreten dieses Gesetzes] bis zum 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben. Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist. 2 Höhe der Rückkehrhilfe (1) Die Rückkehrhilfe beträgt 10 500 DM. Der Betrag erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufhält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 eingereist ist, um 1 500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein Kind nur einmal - gewährt. (2) Verläßt der Arbeitnehmer erst später als einen Monat nach Erfüllung der in 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich der Betrag von 10 500 DM für jeden weiteren angefangenen Monat im Falle des 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1 500 DM, im Falle des 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt. 3 Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt. 4 Aufbringung der Mittel durch den Bund Die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. 5 Verfahren (1) Die Rückkehrhilfe ist schriftlich beim Arbeitsamt zu beantragen. Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidung über den Anspruch ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218) Anwendung. 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 2 Arbeiterrentenversicherungs Neuregelungsgesetz Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/351 Teil III, Gliederungs-Nummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch... vom... (BGBl. I S...), wird wie folgt ergänzt: Nach 27 b wird folgender 27 c eingefügt: 27 c Abweichend von 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung können Versicherte, die in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt, gilt 1401 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Reichsversicherungsordnung entsprechend." Artikel 3 Angestelltenversicherungs Neuregelungsgesetz Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch... vom... (BGBl. I S...), wird wie folgt ergänzt: Nach 26 a wird folgender 26 b eingefügt: 26 b Abweichend von 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt, gilt 123 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes entsprechend." Artikel 4 Knappschaftsrentenversicherungs Neuregelungsgesetz Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch... vom... (BGBl. I S...), wird wie folgt ergänzt: Nach 19c wird folgender 19d eingefügt: 19 d Abweichend von 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend machen. Der An- - trag ist bis zum 30. Juni 1984 zu stellen." Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind." 2. Dem 18 wird folgender Absatz 7 a angefügt: (7 a) In den Fällen des 27 c des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder entsprechender Vorschriften gilt 3 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach Absatz 2 bemessenen künftigen Zusatzrente im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet." Artikel 6 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch [Artikel... des Haushaltsbegleitgesetzes vom... Dezember 1982 (BGBl. I S...)], wird wie folgt geändert: 1. In 10 Abs. 6 Nr. 2 werden am Ende des Buchstaben d der Punkt durch das Wort oder" ersetzt und nach dem Buchstaben d folgender Buchstabe e angefügt: e) der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat." 2. Dem 52 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt: 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflichtige, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen -haben." Artikel 7 Wohnungsbau-Prämiengesetz Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131) wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der Punkt durch das Wort oder" ersetzt und nach der Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:

Drucksache 10/351 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode 5. der Bausparer Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat." 2. Dem 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 gilt für Bausparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben." Artikel 8 Spar-Prämiengesetz Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 4 Nr. 2 werden am Ende des Buchstaben c der Punkt durch das Wort oder" ersetzt und nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d angefügt: d) der Prämiensparer Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat." 2. 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prämiensparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 9 Drittes Vermögensbildungsgesetz Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGB1. I S. 1369) wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 werden am Ende des Doppelbuchstaben cc der Beistrich und das Wort oder" und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt: dd) wenn der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat." 2. In 17 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe dd gilt für Arbeitnehmer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben." Artikel 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 12 Abs. 1 und des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/351 Begründung Allgemeiner Teil Ende September 1982 lebten rund 4,6 Mio. Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 1,8 Mio., darunter allein 1,1 Mio. oder 60 % Arbeitnehmer aus den ehemaligen Anwerbeländern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen. Die Arbeitslosenquote der Ausländer lag im März 1983 über 15%. Bei einer weiteren Zunahme der Zahl der Ausländer ist eine auf Integration ausgerichtete Ausländerpolitik nicht mehr realisierbar. Auch mit Rücksicht auf die Beschäftigungssituation wäre eine solche Entwicklung nicht zu vertreten. Ein Konsolidierungseffekt kann u. a. durch verstärkte Fortzüge von Ausländern erreicht werden. Die Zahl der Fortzüge von Ausländern aus den ehemaligen Anwerbeländern hat sich jedoch trotz ungünstiger Arbeitsmarktlage in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert. Andererseits gibt es eine große und wegen der hohen Ausländerarbeitslosigkeit sicher zunehmende Gruppe von Ausländern, die unter bestimmten Voraussetzungen bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren. Dabei entscheidet insbesondere auch die finanzielle Situation über den Zeitpunkt einer solchen Rückkehr. Die Gewährung finanzieller Anreize ist deshalb ein geeigneter Ansatzpunkt zur Förderung der Rückkehrbereitschaft. Dabei kommen sowohl der Abbau bestehender Rückkehrhemmnisse in Form einer vorzeitigen Einlösung individueller Ansprüche als auch gezielte Rückkehrhilfen in Betracht. Ein solches Rückkehrförderungskonzept ist jedoch nur wirksam, wenn zusätzliche Rückkehreffekte erzielt werden. Eine Förderung auch solcher Ausländer, die ohnehin zurückgekehrt wären, würde nicht zu vermehrten Fortzügen führen und wäre auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar. Deshalb muß die Förderung an enge Kriterien gebunden werden, damit die Mitnahmeeffekte so gering wie möglich bleiben. Rückkehrhilfen sollten befristet sein, um die Entscheidungsbereitschaft zu verstärken. Im einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Zahlung einer Rückkehrhilfe an ausländische Arbeitnehmer, die infolge Betriebsstillegung oder Konkurs arbeitslos geworden sind oder innerhalb der letzten 6 Monate wegen einer Ausfallzeit von mindestens 25% von Kurzarbeit be-troffen waren. 2. Vorzeitige Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung an solche Ausländer, die nach geltendem Recht erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren den Erstattungsanspruch geltend machen können. 3. Abfindung von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung in den Fällen, in denen sich Ausländer die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen. 4. Zulassung einer vorzeitigen Verfügung über staatlich begünstigte Sparleistungen ohne Verlust der staatlichen Vergünstigungen. I. Zu Artikel 1 1 Besonderer Teil Zu Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Eine besondere Rückkehrhilfe ist nur gegenüber Arbeitnehmern aus solchen Staaten vertretbar, mit denen die Bundesregierung Vereinbarungen über die Anwerbung und Beschäftigung geschlossen hat. Darüber hinaus setzt die Gewährung der Rückkehrhilfe voraus, daß der Arbeitnehmer die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verläßt. Deshalb können solche Arbeitnehmer keine Rückkehrhilfe erhalten, deren Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Gemeinschaftsrechts oder durch Heirat mit einem Deutschen nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden kann. Zu Absatz 1 Nr. 2 Zusätzliche Rückkehrimpulse können von der Rückkehrhilfe aber nur ausgehen, wenn solche Rückkehrer von der Leistung ausgeschlossen bleiben, die ohnehin zurückgekehrt wären. Die Bedeutung dieses Mitnahmeeffekts ergibt sich aus der Zahl von etwa 130 000 Ausländern aus den Anwerbeländern (ohne Italien und Griechenland), die 1981 die Bun desrepublik Deutschland verlassen haben. Durch die zur Minimierung des Mitnahmeeffekts vorgesehenen Kriterien wird weitgehend verhindert, daß der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, um in den Genuß der Leistung zu kommen. Zu Absatz 2 Die Rückkehrhilfe wird befristet, um die Entscheidungsbereitschaft zu erhöhen. Darüber hinaus wird die Rückkehrhilfe von der Rückkehr der Familie (Ehegatte und Kinder, denen

Drucksache 10/351 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode gegenüber der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist) abhängig gemacht. 2 Zu Absatz 1 Die Höhe der Rückkehrhilfe orientiert sich an den eingesparten Leistungen, die der ausländische Arbeitnehmer beim Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland bei Arbeitslosigkeit und an Kindergeld erhalten hätte. Im Falle der Arbeitslosigkeit beträgt die durchschnittliche Bezugsdauer zur Zeit sieben Monate. Bei einer durchschnittlichen Höhe der Leistung von 1 500 DM einschließlich des Kranken- und Rentenversicherungsbeitrags pro Monat ergibt sich ein Grundbetrag von 10 500 DM. Für die zusätzliche Leistung je mitreisendem Kind des Arbeitnehmers wird bei vorsichtiger Berechnung von einer Einsparung von 1 500 DM ausgegangen. Zu Absatz 2 Die Regelung in Nummer 3 trägt der Tatsache Rechnung, daß der Rückkehrer, insbesondere wenn er Familie hat, nicht sofort die Bundesrepublik Deutschland verlassen kann, sondern zur Abwicklung der persönlichen und familiären Angelegenheiten gewisse Zeit benötigt. Deshalb erhält der Arbeitnehmer die volle Rückkehrhilfe, solange er innerhalb eines Monats nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. nach dem Zeitraum von sieben Monaten, in dem der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestand, die Bundesrepublik Deutschland verläßt. Längere Zeiträume werden anteilig bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten mit je einem Abschlag von 1 500 DM bzw. 750 DM je weiteren angefangenen Monat angerechnet. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt. 3 Die Zahlung der Rückkehrhilfe wird der Bundesanstalt für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung übertragen. 4 Als besondere Leistung sind die Aufwendungen vom Bund zu übernehmen. 5 Die Vorschrift lehnt sich an Verfahrensvorschriften an, die die Bundesanstalt für Arbeit bei der Gewährung anderer Leistungen anwendet. Damit der Arbeitnehmer nicht im Ungewissen darüber bleibt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch entsteht, kann das Arbeitsamt bereits vor der Ausreise des Arbeit-nehmers entscheiden. In seiner Entscheidung muß das Arbeitsamt den Arbeitnehmer aber insbesondere darauf hinweisen, daß die Rückkehrhilfe erst ausgezahlt werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen hat und sich der Betrag bei längerem Verweilen in der Bundesrepublik vermindern kann. 6 Die Vorschrift enthält die übliche Berlin Klausel. II. Zu Artikel 2 27 c Die Förderung der Rückkehrbereitschaft ausländischer Arbeitnehmer kann insbesondere durch den Abbau von Rückkehrhemmnissen bei der Realisierung individueller Ansprüche verwirklicht werden. Dieser Zielsetzung dient die vorstehende Regelung, durch die vorübergehend eine vorzeitige Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht wird. III. Zu Artikel 3 26 b Die Ausführungen zu Artikel 2 gelten entsprechend. IV. Zu Artikel 4 19 d Die Ausführungen zu Artikel 2 gelten entsprechend. V. Zu Artikel 5 Die betriebliche Altersversorgung ergänzt die Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist nicht mehr möglich, wenn dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind und er dadurch seine Versorgungsansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung verloren hat. Deshalb soll die Abfindungsmöglichkeit unverfallbarer Anwartschaften mit Zustimmung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmers auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die zehn Jahre und mehr vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde und der Arbeitnehmer sich die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. VI. Zu Artikel 6 bis Artikel 9 Auch die Eröffnung der Möglichkeit, im Falle der Rückkehr vorzeitig über staatlich begün-

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/351 stigte Sparleistungen in Form von Bausparverträgen, Sparverträgen oder vermögenswirksamen Lebensversicherungsverträgen verfügen zu können, fördert die Rückkehrbereitschaft. Die vorgesehene Regelung macht eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des Spar-Prämiengesetzes und des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erforderlich. VII. Zu Artikel 10 Die Vorschrift enthält die übliche Berlin Klausel. VIII. Zu Artikel 11 Inkrafttretensregelung -

Drucksache 10/351 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Nach Artikel 9 Nach Artikel 9 ist folgender Artikel 9 a einzufügen:,artikel 9 a Ausländergesetz 9 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, zuletzt geändert durch 39 des Gesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: (1 a) Die Aufenthaltserlaubnis ( 5) und die Aufenthaltsberechtigung ( 8) erlöschen auch, wenn der Ausländer das Bundesgebiet unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe auf Kosten des Bundes oder eines Landes verläßt." Begründung Es ist erforderlich klarzustellen, daß bei Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, sei es nach diesem Gesetz oder durch besondere Maßnahmen eines Landes, die Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung des Ausländers und des in Artikel 1, 1 Abs. 2 genannten Personenkreises erlischt. Wenn das Kind eines ausländischen Arbeitnehmers, der zurückkehrt, sich in einer Ausbildung befindet, schließt das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Kindes es nicht aus, ihm eine neue Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß der Ausbildung nach den allgemeinen Grundsätzen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an ausländische Auszubildende zu erteilen, d. h. wenn der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Diese Aufenthaltserlaubnis kann dann nur befristet sein und wird längstens für die restliche Dauer der Ausbildung erteilt.

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/351 Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates Die Bundesregierung hält die vom Bundesrat zur Klarstellung vorgeschlagene Ergänzung des Ausländergesetzes für entbehrlich, weil die vorgeschlagene Erlöschensregelung bereits jetzt vom Gesetz voll und zweifelsfrei erfaßt wird. Nach 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlöschen die Aufenthaltserlaubnis ( 5) und die Auf enhaltsberechtigung ( 8), wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verläßt. Auch der zur Ergänzung vorgeschlagene Erlöschenstatbestand stellt es auf das Verlassen des Bundesgebietes durch den Ausländer ab. Das neue im Sinne des Bundesrates klarstellende Tatbestandselement unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe auf Kosten des Bundes oder eines Landes" gibt aber zugleich den Ausreisegrund (Rückkehr ins Heimatland) zu erkennen, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist. (So spricht der Regierungsentwurf in Artikel 1 1 Abs. 2 Satz 1 von Verlassen auf Dauer".) Somit stellt die vorgeschlagene Ergänzung lediglich einen Unterfall der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung dar. Bei dieser Rechtslage vermag die Bundesregierung das vom Bundesrat als Begründung angeführte Klarstellungsbedürfnis nicht zu erkennen. In bezug auf den Regierungsentwurf wird eine Änderung des Ausländergesetzes vor seiner in dieser Legislaturperiode entstehenden Gesamtnovellierung auch deshalb nicht befürwortet, weil es sich bei der - Rückkehrhilfe um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, die zum 30. September 1984 ausläuft.