Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2118. der Bundesregierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2118. der Bundesregierung"

Transkript

1 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/ Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des gesetzes, des Gewerbegesetzes, des Umsatzgesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1979 StÄndG 1979) A. Zielsetzung Entlastungen bei der - und Lohn sowie bei der Gewerbe als Teil der Maßnahmen zur Abwehr der weltweiten Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts; Anhebung der Umsatz zur Umschichtung der direkten zur indirekten Beung und zum teilweisen Ausgleich der Steuermindereinnahmen. B. Lösung Senkung des -Tarifs und Anhebung des Mehrwert-Satzes; ferner Verbesserung des Abzugs Unterhaltszahlungen, insbesondere an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten; Verbesserung des Abzugs Vorsorgeaufwendungen, insbesondere für Selbständige; Abschaffung der Lohnsummen; beabsichtigte Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbeertrag. C. Alternativen keine

2 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode D. Kosten Das Gesetz führt per Saldo zu folgenden Steuermindereinnahmen: Rechnungsjahr 1979 Rechnungsjahr 1980 Rechnungsjahr 1981 Rechnungsjahr Millionen DM, Millionen DM, Millionen DM, Millionen DM.

3 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 14 (44) Ste 110/78 Bonn, den 22. September 1978 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des gesetzes, des Gewerbegesetzes, des Umsatzgesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1979 StÄndG 1979) mit Begründung (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister der Finanzen. Der Bundesrat, dem die Vorlage am 1. September 1978 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden ist, hat in seiner 462. Sitzung am 22. September 1978 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus der Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Schmidt

4

5 Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des gesetzes, des Gewerbegesetzes, des Umsatzgesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1979 StÄndG 1979) - Anlage 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 gesetz Das gesetz 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember, 1977 (BGBl. I S. 2365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878) wird wie folgt geändert: 1. 9 a Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. den Einnahmen im Sinne des 22 Nr. 1 und 1 a: ein Pauschbetrag insgesamt 200 Deutsche Mark." wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte,,, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden," werden gestrichen. bb) Folgende neue 1 wird einge fügt: 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt einkommenpflichtig ist. Die Unterhaltsleistungen können zu Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entsprechendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;". cc) Die herige 1 wird 1 a. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Zahl 1 500" durch die Zahl 2 500" und die Zahl,,3 000" durch die Zahl 5 000" ersetzt. 3. In 10 c Abs. 1 wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 7" durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 7" ersetzt. 4. In 12 werden die Worte Unbeschadet der Vorschrift des 10" durch die Worte: Soweit in 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 7, 10 b und b nichts anderes bestimmt ist," ersetzt wird wie folgt geändert: a) In 1 Satz 2 wird das Wort pflichtig" durch das Wort einkommenpflichtig" ersetzt. b) Hinter der 1 wird folgende 1 a eingefügt: 1 a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können;". c) 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat n 1, 2 oder 4" durch das Zitat n 1, 1 a, 2 oder 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort,,pflichtig" durch das Wort einkommenpflichtig" ersetzt. 6. In 26 a Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: Sonderausgaben im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 1 können nur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat." 7. In 32 a Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: Sie beträgt vorbehaltlich der 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche Mark 1. für zu vernde zu Deutsche Mark: 0; 2. für zu vernde Deutsche Mark Deutsche Mark: 0,22 x 812; 3. für zu vernde Deutsche Mark Deutsche Mark: { [(10,86 y 154,42) y + 925] y } y ; 4. für zu vernde Deutsche Mark Deutsche Mark: { [(0,1 z 6,07) z + 109,95] z } z ; 5. für zu vernde Deutsche Mark an: 0,56 x " 8. In 33 Abs. 3 werden die Zitate 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 7" jeweils durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 7" ersetzt.

6 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es werden ersetzt - aa) in Satz 1 und Satz 3 jeweils die Zahl 3 000" durch die Zahl 3 600" und bb) in Satz 3 die Zahl 3 600" durch die Zahl 4 200". b) Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommenpflichtig, so können die Aufwendungen abgezogen werden, soweit sie angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 3 ergibt." 10. In 35 letzter Satz wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1" durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1 a" ersetzt. 11. In 37 Abs. 3 wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 7" durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 7" ersetzt. 12. In 39 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 7" jeweils durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 7" ersetzt. 13. In 39 d Abs. 2 Nr. 3 wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 7" durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 7" ersetzt. 14. In 50 Abs. 4 Satz 1 wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 7" durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 7" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 1977" durch die Jahreszahl 1979" und die Jahreszahl 1976" jeweils durch die Jahreszahl 1978" ersetzt. b) Absatz 12 wird gestrichen. c) Der herige Absatz 13 wird Absatz 12; in dem neuen Absatz 12 wird das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch das Zitat 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3" ersetzt. d) Der herige Absatz 14 wird Absatz 13 und erhält folgende Fassung: (13) 10 Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1979 ist 10 Abs. 3 Nr, 2 des gesetzes 1977 (BGBl. I S. 2365) weiter anzuwenden." e) Der herige Absatz 15 wird Absatz 14; in dem neuen Absatz 14 wird die Jahreszahl 1975" durch die Jahreszahl 1979" ersetzt. f) Der herige Absatz 16 wird Absatz 15 und erhält folgende Fassung: (15) 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bausparverträgen, wenn die Beiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 3 des gesetzes in den vor dem 1. Januar 1979 geltenden Fassungen als Sonderausgaben abgezogen worden sind." g) Der herige Absatz 17 wird Absatz 16. h) Der herige Absatz 18 wird gestrichen. i) Die herigen Absätze werden Absätze j) Die herigen Absätze werden gestrichen. k) Der herige Absatz 26 wird Absatz 21. 1) Die herigen Absätze werden gestrichen. m) Die herigen Absätze 30 und 31 werden Absätze 22 und 23. n) Der herige Absatz 32 wird gestrichen. o) Der herige Absatz 33 wird Absatz wird gestrichen. 17. Die Anlagen 1 (zu 32 a Abs. 4) und 2 (zu 32 a Abs. 5) werden durch die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz ersetzt. Artikel 2 Gewerbegesetz Das Gewerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S....) wird wie folgt geändert: 1 Aufhebung der Lohnsummen 1. In 2 a werden die Worte für die Gewerbe nach dem Gewerbeertrag und dem Ge werbekapital" gestrichen Abs. 2 wird gestrichen; der herige Absatz 1 wird einziger Absatz. 3. Die Überschriften vor 7 werden durch folgende Überschrift ersetzt: Abschnitt II Gewerbe nach dem Gewerbeertrag". 4. In der Überschrift vor 12 werden die Worte Unterabschnitt 2" durch die Worte Abschnitt III" ersetzt.

7 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/ In der Überschrift vor 14 werden die Worte Unterabschnitt 3" durch die Worte Abschnitt IV" ersetzt. 6. In der Überschrift vor 16 werden die Worte Unterabschnitt 4" durch die Worte Abschnitt V" ersetzt. 7. Die Überschrift vor 23 wird gestrichen und die werden aufgehoben. 8. In der Überschrift vor 28 wird die Ziffer IV" durch die Ziffer VI" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der Eingangssatz wird durch folgende Absätze ersetzt: (1) Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 61 die Vergütungen im Sinne des 19 Abs. 1 Nr. 1 des gesetzes, soweit. sie nicht durch andere Rechtsvorschriften der befreit sind. Bei der Ermittlung der Arbeitslöhne ist 19 Abs. 3 und 4 des gesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommenlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen. (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (3) In den Fällen des 3 Nr. 5, 6 und 8 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem pflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind." b) Die herigen n 1, 2 und 4 werden Absätze 4, 5 und wird aufgehoben. 11. In der Überschrift vor 35 a wird die Ziffer V" durch die Ziffer VII" ersetzt a Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Gewerbe unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland mit Ausnahme der in 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete betrieben werden." 13. In der Überschrift vor 35 b wird die Ziffer VI" durch die Ziffer VIII" ersetzt. 14. In der Überschrift vor 35 c wird die Ziffer VII" durch die Ziffer IX" ersetzt In 35 c Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte und die Zerlegung bei der Lohnsummen" gestrichen In der Überschrift vor 36 wird die Ziffer VIII" durch die Ziffer X" ersetzt. 2 Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbe nach dem Gewerbeertrag In 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl " durch die Zahl..." ersetzt. 3 Zeitlicher Anwendungsbereich 36 erhält folgende Fassung: 36 Zeitlicher Anwendungsbereich Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1980 anzuwenden." Artikel 3 Umsatzgesetz (1) Das Umsatzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Anpassung des Umsatzgesetzes an den Zolltarif vom 11. Mai 1978 (BGBl. I S. 616), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte zwölf vom Hundert" durch die Worte dreizehn vom Hundert" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte,,sechs vom Hundert" durch die Worte sechsundeinhalb vom Hundert" ersetzt. 2. In 24 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 4 folgende Fassung: Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer wie folgt festgesetzt: 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert, 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage 1 aufgeführten Sägewerks erzeugnisse und für die sonstigen Leistungen auf sieben vom Hundert, 3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage 1 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie alkoholischen Flüssigkeiten auf dreizehn vom Hundert und

8 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode 4. für die übrigen Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Zeit vom 1. Juli 31. Dezember 1979 auf acht vom Hundert, im Kalenderjahr 1980 auf siebenundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach 4 mit Ausnahme der n 1 5 bleiben unberührt; 9 findet keine Anwendung. Für die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland bewirkten Umsätze der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten.gegenstände ermäßigt sich die Steuer wie folgt: bei Sägewerkserzeugnissen auf sieben vom Hundert, bei Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten für die Zeit vom 1. Juli 31. Dezember 1979 auf acht vom Hundert, für das Kalenderjahr 1980 auf siebenundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Vorbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt." Abs. 13 erhält folgende Fassung: (13) Die Vorschrift des 12 ist wie folgt anzuwenden: in der Fassung des Artikels 1 1 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt werden; in der Fassung des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom... (BGBl. I S....) auf Umsätze, die nach dem 30. Juni 1979 ausgeführt werden." 4. In 27 Abs. 16 erhält die 7 folgende Fassung: 7. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom (BGBl. I S....) auf Umsätze, die nach dem 30. Juni 1979 ausgeführt werden." 5. Dem 29 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Januar 1979 abgeschlossen worden ist, so kann, falls auf Grund der Änderung dieses Gesetzes durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom... (BGBl. I S....) auf den Umsatz ein höherer Steuersatz anzuwenden ist, der eine Vertragsteil dem anderen einen Ausgleich der umsatzlichen Mehrbelastung verlangen, die der Erhöhung der Umsatz durch das Steueränderung sgesetz 1979 entspricht. Das gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben." 6. In der Überschrift der Anlage 1 (zu 12 Abs. 2 Nr. 1) werden die Worte sechs vom Hundert" durch die Worte sechsundeinhalb vom Hundert" ersetzt. (2) Das Umsatzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Anpassung des Umsatzgesetzes an den Zolltarif vom 11. Mai 1978 (BGBl. I S. 616) wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer wie folgt festgesetzt: 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert, 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage 1 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland bewirkten Umsätze, auf dreizehn vom Hundert, 3. für die übrigen Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach 4 mit Ausnahme der n 1 5 bleiben unberührt; 9 findet keine Anwendung. Die Vorbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorabzug entfällt. 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu." 2. Dem 27 Abs. 16 wird folgende 8 angefügt: 8. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 2 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom... (BGBl. I S....) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt werden." Artikel 4 Aufwertungsausgleichgesetz Das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2381), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

9 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 Der Unternehmer, der 19 des Umsatzgesetzes nicht anwendet, ist berechtigt, die geschuldete Umsatz für die Lieferungen und den Eigenverbrauch 1. der in der Anlage 1 des Umsatzgesetzes nicht aufgeführten Getränke, 2. alkoholischen Flüssigkeiten und 3. Gegenständen, für die nach 24 Abs. 1 des Umsatzgesetzes ein Durchschnittsatz in der Zeit vom 1. Juli 31. Dezember 1979 acht vom Hundert, im Kalenderjahr 1980 siebenundeinhalb vom Hundert gilt, zu kürzen. Der Kürzungssatz beträgt im Kalenderjahr 1979 eins vom Hundert, im Kalenderjahr 1980 einhalb vom Hundert." 2. Dem Artikel 5 Satz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: d) in der Fassung des Artikels 4 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom (BGBl. I S....) auf Umsätze, die nach dem 30. Juni 1979 ausgeführt werden." Artikel 5 Steueränderungsgesetz 1977 Artikel 1 2 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586) wird aufgehoben. Artikel 6 Sonstige Gesetze In 25 Abs. 2 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586), und in 151 a Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Steueränderungsgesetzes 1977, werden die Worte 6 vom Hundert" jeweils durch die Worte 6,5 vom Hundert" ersetzt. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 12 Abs. 1 und des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend Absatz 1 treten in Kraft: 1. Artikel 6 am 1. Juli 1979, 2. Artikel 3 Abs. 2 am 1. Januar 1981.

10 Drucksache 8/2118 Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode -Grundtabelle

11 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ' ' '

12 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle i

13 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ' Q

14 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

15 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 no ch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

16 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

17 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ' ' ,

18 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle '

19 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

20 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

21 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

22 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs Grundtabelle ' '

23 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

24 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ' '

25 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

26 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode no ch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

27 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ,

28 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle '

29 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

30 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode no ch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ,

31 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle ' ,

32 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle '

33 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 1 zu 32 a Abs. 4 -Grundtabelle

34 Drucksache 8/2118 Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode -Splittingtabelle

35 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 no ch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

36 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

37 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

38 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode no ch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

39 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle $

40 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode no ch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle - Steuer -s teuer '

41 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 no ch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

42 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle Q u '

43 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle '

44 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle ' ' $

45 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 no ch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle ' ' '

46 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle '

47 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 no ch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle teuer - -s

48 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noc h Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

49 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle ' '

50 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

51 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

52 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

53 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle '

54 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

55 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle

56 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle _

57 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 noch Anlage 2 zu 32 a Abs. 5 -Splittingtabelle stoner

58 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode - Begründung I. Allgemeines 1. Die Bundesregierung schlägt mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1979 Maßnahmen vor, mit denen wesentliche Teile des auf dem Weltwirtschaftsgipfel" am 16./17. Juli 1978 in Bonn angekündigten deutschen Beitrags zur Abwehr der weltweiten Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts erfüllt werden. Dieser deutsche Beitrag, der in seinem finanziellen Gewicht eine Größenordnung rd. 1 v. H. des Bruttosozialprodukts - das entspricht 12 1/4 Mrd. DM erreicht, wird im Rahmen eines komplementären Handelns der großen Industriestaaten geleistet. Im Mittelpunkt der wirtschafts- und finanzpolitischen Vorschläge der Bundesregierung steht das Bestreben den internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland schnellstmöglich nachzukommen, um zusammen mit den Partnerländern die angestrebten Ziele des Weltwirtschaftsgipfels" zu verwirklichen, insbesondere die wirtschaftliche Nachfrage zu stärken und das Wirtschaftswachstum zu erhöhen, günstigere Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Wachstum zu schaffen, um damit insbesondere die Beschäftigungssituation zu verbessern, eine weitere Umschichtung der direkten zur indirekten Beung zu bewirken, um das Verhältnis zwischen diesen Beungsarten ausgewogener zu gestalten. Der Maßnahmenkatalog umfaßt insgesamt zusätzliche Ausgaben des Bundes zur gezielten Förderung Innovationen und Investitionen sowie insbesondere fühlbare Verbesserungen beim Familienlastenausgleich, die zusammen 4 1/2 Mrd. DM in /2 Mrd. DM ab 1980 betragen, liche Erleichterungen im Bereich der - und der Gewerbe, die in zwei Stufen 1979 und 1980 wirksam werden sollen und insgesamt mit Steuermindereinnahmen 10 Mrd. DM bzw. 15 1/2 Mrd. DM verbunden sind, eine Anhebung der Umsatzsätze um 1 v. H.-Punkt bzw. 0,5 v. H.-Punkt ab 1. Juli 1979, um die mit den Haushaltsbelastungen verbundenen Auswirkungen auf die öffentlichen Defizite wegen der kapitalmarkt- und stabilitätspolitischen Notwendigkeiten in Grenzen zu halten (zusätzliche Steuereinnahmen für die Gebietskörperschaften 2 1/2 Mrd. DM 1979 und 7 Mrd. DM 1980). 2. Für alle öffentlichen Haushalte (einschl. Sozialversicherung) wird sich aufgrund der Beschlüsse das staatliche Defizit gut 50 Mrd. DM in 1978 auf eine Größenordnung 60 Mrd. DM im kommenden Jahr erhöhen; das sind rd. 4 1/2 v. H. des Bruttosozialprodukts. Da ein Überschreiten dieses Volumens aus stabilitäts- und kapitalmarktpolitischen Gründen nicht vertretbar erscheint, wird die Bundesregierung erforderlichenfalls darauf hinwirken, daß das Finanzierungsdefizit durch geeignete Maßnahmen (beim Bund z. B. höhere Ablieferung der Deutschen Bundespost,' Begrenzung der nicht investiven Ausgaben) begrenzt wird. Die erneute Defizitausweitung bedeutet nicht, daß das mittelfristige Ziel der Konsolidierung aufgegeben ist; sie mußte aus gesamtwirtschaftlichen Gründen nur vorübergehend unterbrochen werden. Gesamtwirtschaftliche und beschäftigungspolitische Gründe haben auch dazu geführt, daß der Bund zur Abwehr des wirtschaftlichen Ungleichgewichts in der Welt und in der Bundesrepublik Deutschland die Ausnahmeregelung nach Artikel 115 GG 1979 in Anspruch nehmen muß, d. h. daß die Nettokreditaufnahme, vorbehaltlich des Ergebnisses der Steuerausgleichs-Verhandlungen zwischen Bund und Ländern, die Summe der Investitionsausgaben um gut 2 Mrd. DM übersteigt. 3. Durch die vorgesehenen Erleichterungen im Bereich der Lohn- und sollen die Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Umsatzanhebung dauerhaft und gezielt entlastet und das Steuersystem in gewissem Umfang umstrukturiert werden. Aus wirtschaftspolitischen Gründen soll außerdem die Lohnsummen entfallen. An lichen Maßnahmen werden vorgeschlagen: Änderung des tarifs ab 1. Januar 1979 mit folgenden Elementen: a) Erhöhung des Grundfreibetrags DM/6 600 DM (Ledige/Verheiratete) auf DM/7 380 DM unter Beibehaltung des allgemeinen Tariffreibetrags 510 DM/1 020 DM und b) volle Beseitigung des Tarifsprungs beim Übergang aus der proportionalen in die progressive Beung unter Beibehaltung der Grenzsätze ab zu versteu enden DM/ DM; Zulassung eines auf DM begrenzten einkommenlichen Abzugs Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd

59 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 getrennt lebenden Ehegatten beim Unterhaltsverpflichteten und Beung der Unterhaltsleistung beim Empfänger (sog. begrenztes Realsplitting) sowie Anhebung des Höchstbetrags, zu dem Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, und des Betrags der anrechnungsfreien eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers um jeweils 600 DM ab 1. Januar 1979; Erhöhung der Umsatzsätze 6 v. H./ 12 v. H. auf 6,5 v. H./13 v. H. mit Wirkung ab 1. Juli 1979; Erhöhung des zusätzlichen Sonderausgaben Höchstbetrags für Versicherungsbeiträge bei der (sog. Vorwegabzug) DM/3 000 DM (Ledige/Verheiratete) auf DM/5 000 DM ab 1. Januar 1980; Abschaffung der Lohnsummen ab 1. Januar Außerdem ist beabsichtigt, den Freibetrag bei der Gewerbeertrag ab Erhebungszeitraum DM auf höchstens DM anzuheben. Vom Ausgang der Finanzausgleichsverhandlungen wird es abhängen, zu welcher Höhe der Freibetrag angehoben werden kann. Die Bundesregierung wird darüber hinaus in gesonderten Vorlagen die Erhöhung des Kindergeldes, die Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze für Schwerbehinderte und einen zusätzlichen bezahlten Mutterschaftsurlaub sowie sonstige zusätzliche Maßnahmen, insbesondere für Forschung, Entwicklung und Innovationen, im Rahmen des Bundeshaushalts 1979 vorschlagen. II. Finanzielle Auswirkungen Aus der nachstehenden Ubersicht gehen die finanziellen Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 1979 hervor:

60 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode - Finanzielle Auswirkungen Nr. Lfd. Maßnahme Entstehungs -j ahre Steuer 1979/80 1) ins gesamt ins gesamt Rechnungsjahr 1979 Bund da Län der 2 ) Ge mein den 2) A. Mitwirkung zum 1. Januar tarifreform (T 622 G/390) LSt/ESt Realsplitting und Änderungen des 33 a EStG 1977 (Unterhaltsleistung) LSt/ESt B. Mit Wirkung zum 1. Juli Erhöhung der Steuersätze bei den Steuern vom Umsatz 12 auf 13 v. H. bzw. 6 auf 6,5 v. H. 3) USt C. Mit Wirkung zum 1. Januar Anhebung des Vorwegabzugs 1500/ DM auf 2 500/5 000 DM LSt/ESt Abschaffung der Lohnsummen LoSSt/ ESt/. KSt/ GewSt Saldo Erhöhung des Freibetrages bei der Gewerbeertrag 4).. 7 Finanzielle Auswirkungen insgesamt ) In den ersten zwölf Monaten voller Wirksamkeit der Rechtsänderung entstehende Haushaltsentlastung oder Haushaltsmehrbelastung (bei Umsatz nur. sechs Monate berücksichtigt). 2) Ohne Berücksichtigung Zahlungen auf Grund des kommunalen Finanzausgleichs; Gemeinden der Stadtstaaten sind dem Länderaufkommen zugerechnet. 3) Gegenwärtiges Aufteilungsverhältnis (67,5 v. H. Bund abzüglich 1,5 v. H. für finanzschwache Länder, also 66 v. H. Bund/34 v. H. Länder) unterstellt. 4) Höhe des Freibetrages hängt vom Ausgang der Ausgleichsverhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften ab.

61 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 des Steueränderungsgesetzes 1979 Haushaltsmehrbelastung ( )/Haushaltsentlastung (+) in Millionen DM Rechnungsjahr 1980 Rechnungsjahr 1981 Rechnungsjahr mein- - da ins ins Ge gesamt gesamt Bund Bund Län der 2) den 2) da ins Län Ge gesamt der 2) mein Bund -den 2) da Län Ge der 2) mein den 2) f

62 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode III. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (gesetz) A. Allgemeines Im einzelnen sieht Artikel 1 des Entwurfs folgende Maßnahmen vor: Änderung der einkommenrechtlichen Berücksichtigung Unterhaltsleistungen als Folgewirkung der Auflösung einer Ehe oder des dauernden Getrenntlebens Ehegatten ab 1979 durch Einführung eines begrenzten Sonderausgabenabzugs der Unterhaltsleistungen beim Verpflichteten und der Beung des entsprechenden Betrags bei dem Berechtigten sowie im Zusammenhang damit Verbesserungen des Abzugs Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Erhöhung des zusätzlichen Sonderausgaben Höchstbetrags für Versicherungsbeiträge (sog. Vorwegabzug) ab 1980 zur Verbesserung der einkommenrechtlichen Berücksichtigung Vorsorgeaufwendungen insbesondere bei selbständig Tätigen. Änderung des tarifs ab 1979 durch Anhebung des Grundfreibetrags und Beseitigung des sprunghaften Anstiegs der Grenzbelastung 22 v. H. auf 30,8 v. H. beim Übergang der proportionalen zur progressiven Beung der szuwächse. - pflichtigen Einkünfte darstellten, sollen sie künftig, wie dies auch schon der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz und der Steuerreformkommission 1971 vorgeschlagen worden ist, bei dem Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können und bei dem Berechtigten bet werden. Dabei soll der Abzug bei dem Verpflichteten auf DM im Kalenderjahr begrenzt und ein Betrag in entsprechender Höhe bei dem Berechtigten der Beung unterworfen werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß diese Regelung der lichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen besser als die frühere Regelung gerecht wird. Die Auflösung einer Ehe führt anders als andere Tatbestände, die Unterhaltsleistungen auslösen zu einem tiefgreifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse und im Regelfall auch zu einer Vermögensumschichtung zwischen den Ehegatten (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich). Zu der Belastung durch Unterhaltsleistungen, die regelmäßig höher als in anderen Fällen der Unterhaltsgewährung sind, kommt noch der Wegfall des Splitting hinzu. Diese Umstände rechtfertigen es nach Auffassung der Bundesregierung, die einkommenrechtliche Berücksichtigung Unterhaltsleistungen aus Anlaß der Scheidung, der Nichtigkeit und der Aufhebung der Ehe sowie des dauernden Getrenntlebens Ehegatten auf eine neue Grundlage zu stellen. Doppelbuchstabe cc ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) Die Änderung hat lediglich redaktionelle Bedeutung. Zu 2 Buchstabe b ( 10 Abs. 3 EStG) B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 ( 9 a Nr. 3 EStG) Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des 22 EStG und bedeutet, daß der Werbungskosten-Pauschbetrag auch bei den künftig nach 1 a dieser Vorschrift zu vernden Unterhaltsleistungen anzusetzen ist. Der Pauschbetrag kann auch dann, wenn der Steuerpflichtige sowohl Einnahmen nach 22 Nr. 1 als auch nach 22 Nr. 1 a EStG hat, nur einmal in Anspruch genommen werden. Zu 2 Buchstabe a ( 10 Abs. 1 EStG) Doppelbuchstabe aa ( 10 Abs. 1 EStG) Die Änderung hat lediglich redaktionelle Bedeutung. Doppelbuchstabe bb ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Mit dieser Vorschrift soll die einkommenrechtliche Berücksichtigung Unterhaltsleistungen als Folgewirkung der Ehescheidung, der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe, sowie des dauernden Getrenntlebens Ehegatten neu geregelt werden. Während her in diesen Fällen die Unterhaltsleistungen bei dem Verpflichteten als außergewöhnliche Belastung nach 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden konnten und bei dem Berechtigten keine Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Versicherungsbeiträge (der sog. Vorwegabzug) in 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist angehoben worden. Der Vorwegabzug soll nach seiner Zweckbestimmung einen Ausgleich dafür bieten, daß bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung frei bleibt, während selbständig Tätige ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst aufbringen müssen. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit wird der Vorwegabzug grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zugebilligt, bei Arbeitnehmern jedoch um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Eine entsprechende Kürzung findet bei Beamten und anderen Personen mit einer Alterssicherung ohne eigene Beitragsleistung statt. Der Vorwegabzug ist zuletzt' durch das reformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) mit Wirkung ab 1975 auf 1 500/3 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) festgesetzt worden. Im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Entwicklung hält die Bundesregierung eine Erhöhung des Vorwegabzugs auf 2 500/5 000 DM für angezeigt. Zu 3 ( 10 c Abs. 1 EStG) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung der neuen 1 in 10 Abs. 1 EStG ergibt.

63 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 Zu 4 ( 12 EStG) Die Änderung in dem Einleitungssatz grenzt die Vorschrift des 12 EStG den Vorschriften des - 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 7, 10 b und 33 33, b EStG besser ab. Sie dient der Klarstellung. Rechtsänderungen treten hierdurch nicht ein. Zu 5 ( 22 EStG) Buchstabe a ( 22 Nr. 1 EStG) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbildung in 1 EStG. Buchstabe b ( 22 Nr. 1 a EStG) Die Regelung ist das Spiegelbild zu der neuen Vorschrift des 10 Abs. 1 Nr. 1. Entsprechend der Zulassung eines Sonderausgabenabzugs für Beträge zu Deutsche Mark bei Unterhaltsleistungen an den Ehegatten nach einer Ehescheidung, nach einer Feststellung der Nichtigkeit oder nach einer Aufhebung der Ehe sowie im Falle dauernden Getrenntlebens der Ehegatten werden diese Beträge beim Empfänger durch Zuordnung zu den sonstigen Einkünften der unterworfen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird noch geprüft werden, ob die sich in Ausnahmefällen aus der Neuregelung ergebenden Mehrbelastungen gemildert werden können. Sofern bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten künftig eine Steuer anfällt, wird dieses bei der Unterhaltsgewährung zu berücksichtigen sein, da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßt. Kommt ein gütlicher Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht zustande, muß dieser gegebenenfalls auf zivilrechtlichem Wege gesucht werden. Regelmäßig wird aber die Steuerersparnis des unterhaltsverpflichteten Ehegatten höher sein als der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistende Ausgleich. Leistet ein beschränkt pflichtiger den Unterhalt, so unterliegen die Unterhaltsleistungen wie her nach 22 Nr. 1 Satz 2 bei dem unbeschränkt einkommenpflichtigen Empfänger in vollem Umfang als wiederkehrende Bezüge der. Buchstabe c ( 22Nr.3EStG) Doppelbuchstabe aa In die Aufzählung in 3 Satz 1 war die 1 a aufzunehmen, damit zwischen den Bezügen im Sinne der 1 a und den Einnahmen aus Leistungen im Sinne der 3 Abgrenzungsschwierigkeiten eindeutig ausgeschlossen sind. Doppelbuchstabe bb Bei der Änderung des Satzes 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbildung in 1 EStG. Zu 6 ( 26 a Abs. 2 EStG) Die Vorschrift sieht vor, daß Unterhaltsleistungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei getrennter Veranlagung nur bei dem Ehegatten als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, der sie getra gen hat. Diese Regelung war erforderlich, um den Sonderausgabenabzug derartiger Unterhaltsleistungen sachgerecht zu gestalten. Zu 7 ( 32 a Abs. 1 EStG) Durch die Änderung des tarifs ab 1979 wird in erster Linie der sprunghafte Anstieg der Grenzbelastung 22 v. H. auf 30,8 v. H. beim Übergang der proportionalen zur progressiven Beung der szuwächse beseitigt. Durch diese Maßnahme, die für sich allein zu Steuermindereinnahmen 7,8 Mrd. DM führen wird, werden breite Schichten Steuerpflichtigen mit durchschnittlichen entlastet. Gleichzeitig wird der Grundfreibetrag um 390 DM/780 DM (Alleinstehende/Verheiratete) angehoben. Diese Maßnahme, die zu Steuermindereinnahmen rd. 2,8 Mrd. DM führen wird, entlastet alle Lohn- und pflichtigen unabhängig ihrer shöhe um denselben Betrag. Für Alleinstehende beträgt die Entlastung durch die Erhöhung des Grundfreibetrags 86 DM, für Verheiratete 172 DM jährlich. Die durch die Änderung des tarifs insgesamt eintretende Steuerentlastung ist für Bezieher niedriger und mittlerer relativ größer als für Bezieher höherer. Die Bundesregierung sieht hierin sowohl einen Beitrag zur gerechteren Ausgestaltung der belastung als auch einen Schritt zur Stimulierung der Konjunktur. Dabei geht sie da aus, daß die relativ stärkere Entlastung der Masseneinkommen weitgehend in den Konsum fließen wird, weil die Sparneigung der Haushalte mit niedrigerem geringer ist als bei Haushalten mit höherem. Zu 8 ( 33 Abs. 3 EStG) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung der neuen 1 in 10 Abs. 1 EStG ergibt. Zu 9 ( 33 a Abs. 1 EStG) Buchstabe a ( 33 a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG) Im Hinblick auf die Einführung eines sog. begrenzten Realsplitting für Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten erscheint es angezeigt, auch den Abzug Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung in einem gewissen Umfang zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen DM auf DM und der Betrag, dem an eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person auf den Höchstbetrag anzurechnen sind, DM auf DM angehoben werden. Buchstabe b ( 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG) Durch den in 33 a Abs. 1 eingefügten neuen Satz 4 wird der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch die Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 193/74 (BStBl. II S. 338), VI R 123/77 (BStBl. II S. 340) und VI R 170/76 (BStBl. II S. 342) Rechnung getragen. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Berücksichtigung Unterhaltsleistungen an im Ausland

64 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode lebende Personen auch darauf an, daß die Aufwendungen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Durch die Ergänzung wird zugleich klargestellt, - daß wegen der in 33 a Abs. 1 EStG getroffenen Typisierung im übrigen eine Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen' nicht stattfindet. Zu n ( 35, 37 Abs. 3, 39 a Abs. 1 3, 39 d Abs. 2 und 50 Abs. 4 EStG) Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Einfügung der neuen 1 in 10 Abs. 1 EStG ergeben. Zu 15 ( 52 EStG) Die Vorschrift enthält die erforderlichen Anwendungsbestimmungen. Außerdem werden einige Regelungen gestrichen, die durch Zeitablauf überholt sind. Zu 16 ( 56 EStG) Die Vorschrift ist gegenstandslos geworden. Zu 17 (Anlagen 1 und 2) Die Anlagen 1 und 2 enthalten die neue -Grundtabelle und die neue -Splittingtabelle unter Berücksichtigung der Tarifänderungen in 32 a EStG (siehe 7). Zu Artikel 2 (Gewerbegesetz) A. Allgemeines Durch die vorliegende Änderung des Gewerbegesetzes wird die Abschaffung der Lohnsummen, die den Gemeinden mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde neben der Gewerbe nach Ertrag und Kapital erhoben werden kann, mit Wirkung ab 1. Januar 1980 vorgeschlagen. Ab Erhebungszeitraum 1980 sind Bemessungsgrundlagen für die Gewerbe demnach nur noch der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Diesen Vorschlag macht die Bundesregierung zur Steuervereinfachung sowie aus wirtschaftspolitischen Gründen; dieser Steuer sind lohnintensive Betriebe besonders betroffen. Von der Möglichkeit, Lohnsummen zu erheben, haben rd. 800 der insgesamt etwa Gemeinden Gebrauch gemacht. Diese Gemeinden sind nun der Abschaffung der Lohnsummen betroffen. Sie liegen in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Auch in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen wird Lohnsummen erhoben. In Baden-Württemberg, in Bayern, im Saarland und im Jahr 1980 auch in Berlin gibt es keine Lohnsummen. Die Abschaffung der Lohnsummen führt im Rechnungsjahr 1980 zu einem gesamtwirtschaftlichen Steuerausfall in Höhe etwa 2,3 Mrd. DM. Bei dem da betroffenen Teil der Gemeinden in meh reren Ländern. ergibt sich ein spürbarer Rückgang ihrer eigenen Einnahmen (Rechnungsjahr 1980: rd. 2,8 Mrd. DM), den diese Gemeinden nur zu einem Teil aus eigener Kraft ausgleichen können. Gleichzeitig führt die Aufhebung der Lohnsummen wegen ihrer herigen Abzugsfähigkeit bei der Gewinnermittlung zu Mehreinnahmen der Gebietskörperschaften (unterschiedlich bei Bund, Ländern und Gemeinden) bei der, Körperschaft und Gewerbeertrag. Die Abschaffung der Lohnsummen führt beim herigen horizontalen Finanzausgleich zu Verschiebungen Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern. Diese Veränderungen in den Finanzmassen sind zukünftig zu berücksichtigen. Deshalb hat die Bundesregierung den Bundesminister der Finanzen gebeten, mit den Landesregierungen und den kommunalen Spitzenverbänden Gespräche über die aus Anlaß des Wegfalls der Lohnsummen notwendigen Ausgleichsregelungen zu führen. Diese Gespräche haben das Ziel, die Bundesregierung in die Lage zu versetzen, einen Gesetzentwurf, der eine solche Ausgleichsregelung beinhaltet, den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten. Für diese Ausgleichsregelung hat die Bundesregierung eine Reihe Modellen geprüft. Nach den herigen Beratungen hat die Bundesregierung eine Präferenz für einen Vorschlag, der sich der in der Verfassung vorgesehenen Instrumente des Finanzausgleichs bedient. Danach soll der Ausgleich für den Wegfall der Lohnsummen nur zum Teil durch Anhebung der Hebesätze bei der Gewerbe nach Ertrag und Kapital durch die Gemeinden selbst, zum anderen Teil aber durch Beiträge der Länder und des Bundes erfolgen. Gleichzeitig strebt die Bundesregierung an, den Freibetrag bei der Gewerbe nach dem Gewerbeertrag her DM auf höchstens DM zu erhöhen. Vom Ausgang der Finanzausgleichsverhandlungen wird es abhängen, zu welcher Höhe der Freibetrag angehoben werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich gegen die Abschaffung der Lohnsummen ausgesprochen, weil unabhängig der Ausgleichsproblematik die Abschaffung ertragsunabhängigen Elementen. der Gewerbe einen schwerwiegenden Eingriff in das kommunale Finanzierungssystem und damit in die kommunale Selbstverwaltung bedeutet. Zu 1 B. Zu den einzelnen Vorschriften (Aufhebung der Lohnsummen) Zu 1 ( 2 a GewStG) Die Änderung hat nur redaktionelle Bedeutung. Zu 2 ( 6 Abs. 2 GewStG) Durch die Änderung wird den Gemeinden ab 1. Ja nuar 1980 die Möglichkeit genommen, neben Ge werbeertrag und Gewerbekapital auch die Lohn-

65 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 summe als Bemessungsgrundlage für die Gewerbe zu wählen. Zu n 3 6 Die Änderungen sind nur redaktioneller Art. Der Wegfall der Lohnsummen macht eine teilweise Neugliederung des Gewerbegesetzes erforderlich. Zu 7 ( GewStG) Die Vorschriften über die Lohnsummen sind durch den Wegfall der Lohnsumme als Bemessungsgrundlage gegenstandslos. Zu. 8 Vgl. zu n 3 6. Zu 9 ( 31 GewStG) Wegen des Begriffs der Arbeitslöhne für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags verweist 31 GewStG grundsätzlich auf den Begriff der Lohnsumme in 24 GewStG. Da diese Vorschrift wegen des Wegfalls der Lohnsummen aufgehoben wird, ist es erforderlich, den Begriff der Arbeitslöhne für Zwecke der Zerlegung nunmehr unmittelbar in 31 GewStG zu bestimmen. Um eine Änderung des Zerlegungsverfahrens insoweit zu vermeiden, sollen in 31 GewStG die Vorschriften des 24 Abs. 2 4 GewStG unverändert übernommen werden. Zu 10 ( 35 GewStG) Die Vorschrift über die Zerlegung der Lohnsummen ist durch den Wegfall der Lohnsummen gegenstandslos. Zu 11 Vgl. zu n 3 6. Zu 12 ( 35 a GewStG) Die Änderung hat nur redaktionelle Bedeutung. Zu n 13 und 14 Vgl. zu n 3 6. Zu 15 ( 35 c GewStG) Die Ermächtigung, Vorschriften über die Zerlegung bei der Lohnsummen zu erlassen, ist durch den Wegfall der Lohnsummen gegenstandslos. Zu 16 Vgl. zu n 3 6. Zu 2 (Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbe nach dem Gewerbeertrag) Die Vorschrift betrifft die Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbeertrag. Da die Höhe des Frei betrags vom Ausgang der Finanzausgleichsverhand - lungen abhängt, wurde da abgesehen, einen bestimmten Betrag festzulegen. Zu 3 (Zeitlicher Anwendungsbereich) Die Neufassung des 36 GewStG regelt den Anwendungszeitraum der Vorschriften des Gewerbegesetzes in der geänderten Fassung. Sie sollen erstmals für.den Erhebungszeitraum 1980 gelten. Zu Artikel 3 (Umsatzgesetz) A. Allgemeines 1. Die Umsatzsätze sollen ab 1. Juli 1979 derzeit 12 v. H./6 v. H. auf 13 v. H./6,5 v. H. angehoben werden. In der Erhöhung der Umsatz sieht die Bundesregierung das geeignete Instrument, einen Teil der durch die vorgesehenen Steuerentlastungen entstehenden Defizite zu decken und damit eine Überbeanspruchung des Kapitalmarktes durch die öffentliche Hand zu vermeiden. Die Bundesregierung hat' sich aus folgenden Gründen dafür entschieden, die zur Verwirklichung der genannten Ziele erforderlichen Einnahmeverbesserungen durch eine Anhebung der Umsatzsätze zu erreichen: a) als allgemeine Verbrauch belastet die Umsatz in der Regel nicht die Unternehmen. Die der Bundesregierung, der Bundesbank und sonstigen wirtschafts- und finanzpolitischen Instanzen als notwendig angesehene Verstärkung der Investitionstätigkeit wird durch die Erhöhung der Umsatz somit nicht beeinträchtigt. b) Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft im Ausland wird nicht berührt, so daß insoweit die Sicherheit der Arbeitsplätze nicht gefährdet ist. c) Durch die Umsatzerhöhung tritt eine Strukturverbesserung unseres Steuersystems ein, da der Anteil der sog. direkten Steuern am gesamten Steueraufkommen verringert wird. In Anbetracht der in der Vergangenheit eingetretenen Gewichtszunahme der Lohnund veranlagten, deren Anteil am Gesamtaufkommen sich seit 1952 nahezu verdoppelt hat ( 22,8 v. H. auf 42,2 v. H. in 1977), hält die Bundesregierung auch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung eine schrittweise Verschiebung des deutschen Steuersystems den Steuern auf die serzielung zu den Steuern auf die sverwendung für erforderlich. Dieser Umschichtungsprozeß, der durch die zum 1. Januar 1978 in Kraft getretenen lichen Maßnahmen bereits eingeleitet wurde, soll durch die vorgeschlagene Umsatzerhöhung bei gleichzeitiger Senkung der

66 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Steuern vom vorangetrieben werden. d) Die Anhebung der Umsatzsätze fördert - die Harmonisierung der Umsatzn innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. 2. Durch die Erhöhung der Umsatz entstehen Mehrbelastungen der privaten und öffentlichen Haushalte. Diese Mehrbelastungen erscheinen jedoch vertretbar, zumal die in diesem Gesetzentwurf ebenfalls vorgesehenen einkommenlichen Entlastungen die Mehrbelastungen weit überwiegen. Der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte steigt durch die Anhebung der Umsatzsätze rein rechnerisch um 0,6 0,7 v. H. Wie jedoch die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, wird das tatsächliche Ausmaß der einmaligen Preiserhöhungen der jeweiligen Konjunktur- und Wettbewerbslage und der Entwicklung des Außenwerts der DM beeinflußt. Für die privaten Haushalte ergeben sich bei voller Überwälzung der Umsatzerhöhung folgende monatliche Mehrbelastungen, die auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte ermittelt worden sind: Monatliche Mehrbelastung (2. Halbjahr 1979) Zwei-Personen-Haushalt Rentenund Sozialhilfeempfängern mit ge ringem 6 DM Vier-Personen-Arbeitnehmer- Haushalt mit mittlerem 15 DM Vier-Personen-Arbeitnehmer- Haushalt mit höherem 24 DM. Die vorgeschlagene Erhöhung kann als weitgehend verteilungsneutral bezeichnet werden, da sie das verfügbare der privaten Haushalte prozentual in etwa gleichmäßig belastet. Durch die Erhöhung der Umsatzsätze wird eine Anpassung der gegenwärtigen Vorpauschalen für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bundesregierung schlägt daher eine Anhebung der Vorpauschalen für die Landwirtschaft derzeit 6,5 v. H. auf 7 v. H. und für die Forstwirtschaft 4,5 v. H. auf 5 v. H. vor. Bei der Ermittlung der Mehreinnahmen aus der Umsatzerhöhung ist diese Anhebung der Vorpauschalen bereits berücksichtigt worden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Absatz 1 Nr. 1 ( 12 UStG) Die Vorschrift regelt die Anhebung der Steuersätze. Der allgemeine Steuersatz wird um 1 v. H.-Punkt auf 13 v. H., der ermäßigte Steuersatz um 1/2 v. H.-Punkt auf 6,5 v. H. angehoben. Zu Absatz 1 Nr. 2 ( 24 UStG) Die Erhöhung der Umsatzsätze führt zu einer Erhöhung der Umsatzvorbelastung der Landund Forstwirtschaft. Die Durchschnittsätze für landund forstwirtschaftliche Betriebe müssen deshalb entsprechend angepaßt werden. Auf Grund der für das Wirtschaftsjahr 1976/77 ermittelten Vorbelastung ist vorgesehen, die Durchschnittsätze für die Steuer und die Vor wie folgt zu erhöhen: bei der Forstwirtschaft her 4 1/2 v. H. auf 5 v. H. bei der Landwirtschaft her 6 1/2 v. H. auf 7 v. H. Die Durchschnittsätze für die Landwirtschaft werden zum Jahre 1980 noch durch den Aufwertungsausgleich beeinflußt, der stufenweise abgebaut Wird. Die Erhöhungssätze, die in der Zeit vom 1. Juli Dezember 1979 und im Kalenderjahr 1980 anzuwenden sind, sind der Deutlichkeit halber in 24 Abs. 1 aufgeführt. Für Umsätze die Rahmen der für die Landund Forstwirtschaft geltenden Durchschnittsbeung aus Wettbewerbsgründen der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist (in der Anlage 1 zu 12 UStG nicht aufgeführte Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie alkoholische Flüssigkeiten), gilt nun ebenfalls der Steuersatz 13 v. H. Zu Absatz 1 Nr. 3 ( 27 Abs. 13 UStG) Die Neufassung des Absatzes 13 regelt, ab wann die neuen Steuersätze anzuwenden sind. Zu Absatz 1 Nr. 4 ( 27 Abs. 16 UStG) Die Vorschrift bestimmt, ab wann die Neufassung des 24 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. Zu Absatz 1 Nr. 5 ( 29 Abs. 4 UStG) Der in 29 neu eingefügte Absatz 4 bestimmt, daß eine umsatzliche Mehrbelastung infolge der Anhebung der Steuersätze durch das Steueränderungsgesetz 1979 unter den Vertragsparteien auszugleichen ist. Die Regelung entspricht der Vorschrift des 29 Abs. 3 UStG, die auf die Auswirkungen der Steuersatzanhebung durch das Steueränderungsgesetz 1977 zum 1. Januar 1978 beschränkt war. Zu Absatz 1 Nr. 6 (UStG, Anlage 1) Die Überschrift der Anlage 1 des Umsatzgesetzes wird redaktionell an die Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes angepaßt. Zu Absatz 2 Nr. 1 ( 24 UStG) Die Vorschrift enthält die Neufassung des 24 Abs. 1 UStG für die Zeit nach dem Auslaufen des

67 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 Aufwertungsausgleichs, also ab Sie entspricht inhaltlich mit Ausnahme der Durchschnittsätze dem Artikel 1 2 des Steueränderungsgesetzes 1977, der aufgehoben wird. Zu Absatz 2 Nr. 2 ( 27 Abs. 16 UStG) Die Vorschrift bestimmt, ab wann die nach dem Auslaufen des Aufwertungsausgleichs geltende Neufassung des 24 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. Zu Artikel 4 (Aufwertungsausgleichsgesetz) Zu 1 (Artikel 4 AufwAG) Durch die Vorschrift wird die Regelung über den Aufwertungsausgleich in Artikel 4 Abs. 1 AufwAG für die Zeit vom 1. Juli Dezember 1980 geändert. Dies ist wegen der Änderung der Durchschnittsätze des 24 Abs. 1 UStG durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich. Zu 2 (Artikel 5 AufwAG) Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, dem an die neue Fassung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Aufw- AG anzuwenden ist. Zu Artikel 5 (Steueränderungsgesetz 1977) Artikel 1 2 Steueränderungsgesetz 1977 ist durch Artikel 3 Abs. 2 überholt und daher aufzuheben. Zu Artikel 6 (Sonstige Gesetze) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gewährt in 25 Abs. 2 Satz 2 den Rechtsanwälten, die ihre Umsätze nach 19 Abs. 1 3 UStG vern, einen Ausgleichsanspruch in Höhe des ermäßigten Umsatzsatzes. Gleiches gilt nach 151 a Satz 2 der Kostenordnung für die unter die Kleinunternehmerregelung fallenden Notare. Die Anhebung des ermäßigten Umsatzsatzes erfordert deshalb eine entsprechende Anpassung dieser Vorschriften. Zu Artikel 7 (Berlin-Klausel) Die Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

68 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates - 1. Allgemeines a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, durch eine Änderung des gesetzes, des Gewerbegesetzes, des Umsatzgesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1979) den auf dem Weltwirtschaftsgipfel" am 16./17. Juli 1978 in Bonn angekündigten deutschen Beitrag zur Abwehr der weltweiten Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts zu erfüllen. b) Der Bundesrat begrüßt, daß die Bundesregierung in dem vorliegenden Konjunktur- und Steuerentlastungsprogramm das Schwergewicht entsprechend den bereits seit langem vom Bundesrat erhobenen Forderungen auf Steuerentlastungen legt. Damit werden die notwendigen Konsequenzen aus den Erfahrungen mit herigen Ausgabenprogrammen gezogen, die offensichtlich nicht mit dem erhofften Erfolg wirksam geworden sind. c) Nach Auffassung des Bundesrates reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch nicht aus, das zur Überwindung der Arbeitslosigkeit notwendige Wirtschaftswachstum herbeizuführen. Durch die vorgesehenen Entlastungen bei der Lohn- und wird das Problem der Überbeung der szuwächse nicht dauerhaft gelöst. Mit der Abschaffung der Lohnsummen wird dem Ziel der Entlastung der Wirtschaft den ertragsunabhängigen Steuern nur unzureichend Rechnung getragen. Die der Bundesregierung vorgeschlagenen Maßnahmen müssen daher in wesentlichen Punkten ergänzt werden. Nur dann können sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen. d) Der Bundesrat ist der Auffassung, daß die lichen Maßnahmen in einem Gesetz zusammengefaßt werden müssen. Die Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Umsatz dürfen nicht zur Finanzierung des Abbaus überproportionaler Einnahmezuwächse bei der - und Lohn verwendet werden. Sie müssen für die Verbesserung der Steuerstruktur zur Verfügung stehen. Dies ist nur sichergestellt, wenn mit der Erhöhung der Umsatz auch die Maßnahmen zur Senkung der Gewerbe beschlossen werden. Nach Auffassung des Bundesrates muß in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch der finanzielle Ausgleich zwischen dem Bund und den Ländern einschließlich Gemeinden zum Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens abschließend geregelt werden. Hierzu gehört nicht nur ein Beitrag des Bundes zum Ausgleich der Steuerausfälle im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lohnsummen. Länder und Gemeinden werden durch die rechtlichen Änderungen erheblich stärker belastet als der Bund, während die Mehreinnahmen aus der Umsatzerhöhung vor allem dem Bund zugute kommen. Diese Unterschiede müssen bei der Festlegung der Anteile an der Umsatz angemessen berücksichtigt werden. Die Steuerausfälle sind Bund und Ländern einschließlich Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtaufkommen zu tragen. Die durch das Steuerpaket verursachten Mindereinnahmen der Kommunen müssen so ausgeglichen werden, daß die konjunktur- und wachstumspolitisch unverzichtbare Investitionskraft der Gemeinden erhalten bleibt. a) Tarif 2. liche Maßnahmen Im Abbau des Tarifsprungs bei Beginn der Progressionszone ( DM/ DM) sieht der Bundesrat eine alte Forderung verwirklicht. Das Problem der sogenannten heimlichen, inflationsbedingten Steuererhöhungen wird mit dieser Maßnahme zwar entschärft, aber nicht auf Dauer gelöst. Der Tarif der - und Lohn ist auch künftig Zeit zu Zeit an die Geldwertentwicklung anzupassen. b) Kinderlastenausgleich In Ergänzung der allgemeinen Entlastung durch die Tarifkorrektur (Artikel 1 Nr. 7) hält der Bundesrat eine zusätzliche familienbezogene Entlastung für geboten. Die Progression des tarifs trifft seit dem Wegfall der Kinderfreibeträge im Rah men der Steuerreform 1975 gerade Steuerpflichtige mit Kindern besonders hart. Der Bundesrat verweist zur familienbezogenen Erweiterung der einkommenlichen Entlastungsmaßnahmen auf seinen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Kinderlastenausgleichs (BR-Drucksache 331/78 Beschluß ). Er ist der Auffassung, daß die Neuregelung des lichen Kinderlastenausgleichs zusammen mit dem Steueränderungsgesetz 1979 beschlossen werden muß. Bei Wiedereinführung licher Kinderfreibeträge hält es der Bundesrat für vertretbar, daß Steuerpflichtigen mit Kindern für die Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag nach 33 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG mehr gewährt wird. c) Realsplitting" Der Bundesrat hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob das für Unterhaltsleistungen an ge-

69 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 schiedene oder getrennt lebende Ehegatten vorgesehene begrenzte Realsplitting einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Die Art der Beung Unterhaltsleistungen kann für Leistungen - an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht abweichend der lichen Behandlung anderer Unterhaltsleistungen geregelt werden. Es liegen keine Gründe dafür vor, Unterhaltsleistungen an Verwandte lich ungünstiger zu behandeln als an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Die sittliche und moralische und regelmäßig auch rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt naher Angehöriger ist nach Auffassung des Bundesrates mindestens einer Verpflichtung aus einem Scheidungsurteil oder aus freiwilliger Vereinbarung sich trennenden Ehegatten in ihrer lichen Beurteilung gleichwertig. Der Bundesrat sieht überdies einen engen sachlichen Zusammenhang mit den ertraglichen Fragen, die sich aus dem scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleich ergeben. Er hält es' deshalb für sachdienlich, diese Komplexe zu verbinden und gemeinsam zu regeln. Aus der Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger ergeben sich erhebliche verwaltungstechnische Probleme. Den Bestrebungen, das Steuerrecht zu vereinfachen, würde die Einführung des sogenannten Realsplittings geradezu entgegenlaufen. Auch aus diesem Grunde sollte da abgesehen werden, das Beungsverfahren mit weiteren Schwierigkeiten zu befrachten, zumal der finanzielle Vorteil für die Betroffenen per saldo häufig nur gering sein dürfte. Sofern die vorgenannten Bedenken im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeräumt werden können, behält sich der Bundesrat vor, die entsprechende Regelung abzulehnen. 3. Gewerbeliche Maßnahmen a) Abschaffung der Lohnsummen Der Bundesrat stimmt der Abschaffung der Lohnsummen zu. b) Abschaffung der Gewerbekapital Die Beseitigung der Lohnsummen mit Wirkung vom 1. Januar 1980 allein ist nicht geeignet, die Investitionsbereitschaft der Unternehmen ausreichend zu stärken. Die daraus zu erwartende Steuerentlastung ist zu gering. Es ist nach Auffassung des Bundesrates unerläßlich, zusätzlich zur Lohnsummen die ebenfalls ertragsunabhängige Gewerbekapital abzuschaffen. Diese Maßnahme hat gegenüber einer Erhöhung des Freibetrages bei der Gewerbeertrag Vorrang. Die Beseitigung der Gewerbekapital ist nicht nur ein weiterer Schritt zum Abbau der ertragsunabhängigen Steuern, sondern zugleich auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung. Im Hinblick auf die Steuervereinfachung empfiehlt es sich auch, die Mindestgewerbe abzuschaffen. Das Aufkommen dieser Mindest steht in keinem Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand, den sie verursacht. Es ist möglich und notwendig, daß die Gewerbekapital und die Mindestgewerbe bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1979 abgeschafft werden. Dabei muß sichergestellt werden, daß die Gemeinden gleichzeitig über eine Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Ersatz der mit der Beseitigung der Gewerbekapital verbundenen Steuerausfälle erhalten. c) Dauerschuldzinsen Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, wie und in welchem Umfang eine liche Entlastung der Wirtschaft durch eine Änderung der Hinzurechnungsvorschriften für Dauerschuldzinsen möglich ist. 4. Umsatz Der Bundesrat wird einer Erhöhung der Umsatz nur als Teil eines wie vorstehend geforderten lichen Gesamtpakets zustimmen. 5. Steuervereinfachung Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der Gewerbe stellen einen Beitrag zur Steuervereinfachung dar. Der Bundesrat hält darüber hinaus weitere Schritte zur Vereinfachung des Steuersystems für erforderlich. Er fordert die Bundesregierung auf, die Reform der Kraftfahrzeug und der Grunderwerb sowie den Abbau zahlreichen Steuervergünstigungen, die unser Steuersystem belasten, mit Nachdruck voranzutreiben. 6. Begrenzung des Ausgabenwachstums Die Steuerausfälle aufgrund des Steueränderungsgesetzes 1979 erfordern eine zurückhaltende Ausgabenpolitik der öffentlichen Hand. Damit ist die im Entwurf des Bundeshaushalts 1979 vorgesehene Steigerung der Ausgaben um 8,4 v. H. nicht zu vereinbaren. Der Bundesrat fordert, daß auch der Bund seine Ausgabenplanung den verminderten Einnahmeerwartungen anpaßt. Zu dem Gesetzentwurf nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 (gesetz) 7. In Artikel 1 ist nach. 9 folgende neue 9 a einzufügen: 9 a. 33 a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 werden gestrichen." Begründung Bei Wiedereinführung licher Kinderfrei beträge hält es der Bundesrat für vertretbar,

70 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode daß Steuerpflichtigen mit Kindern für die Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag mehr gewährt wird. Mit der Streichung werden zugleich die gesetzgeberischen Folgen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BStBl II S. 174) gezogen, wonach es gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn für die Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag gewährt wird, sofern zum Haushalt nur ein Kind gehört, während bei einem Haushalt mit zwei Kindern die im übrigen gleiche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen Freibetrag für. außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird. Der Bundesrat sieht in der vorgeschlagenen Maßnahme zugleich einen Beitrag zur Steuervereinfachung. 8. Zu Artikel 1 Nr. 14 Nach dem geltenden gesetz erhalten dem beschränkt Steuerpflichtigen nur Arbeitnehmer den Tariffreibetrag ( 50 Abs. 4 Satz 1 EStG). Diese unterschiedliche Behandlung bestimmter Personenkreise der beschränkt Steuerpflichtigen erscheint nicht sachgerecht. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob der Tariffreibetrag nicht allen beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren ist. Sofern dies als Ergebnis der Prüfung befürwortet wird, bittet der Bundesrat, gesetzgeberisch sicherzustellen, daß der Tariffreibetrag bereits für den Veranlagungszeitraum 1978 allen beschränkt Steuerpflichtigen gewährt wird. 9. Zu Artikel 1 Nr. 14 a (neu) In Artikel 1 ist nach 14 folgende neue 14 a einzufügen:,14 a. 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert: Im ersten Halbsatz wird die Jahreszahl 1979" durch die Jahreszahl 1983" ersetzt.' Begründung Die Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen können nur noch für Schiffe in Anspruch genommen werden, die zum 31. Dezember 1978 abgeliefert werden. Eine Verlängerung dieser Frist wird zur Sicherung weiterer Investitionen in der Seeschiffahrt für notwendig gehalten, da die wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Voraussetzungen, die den Gesetzgeber zur Gewährung Sonderabschreibungen für Handelsschiffe veranlaßt haben, unverändert fortbestehen. Die Regelung ist eilbedürftig, da bereits zahlreiche Aufträge u. a. an deutsche Werften vergeben worden sind, die nach dem 31. Dezember 1978 abgeliefert werden und derer Finanzierung die Annahme zugrundeliegt, daß die Sonderabschreibungsmöglichkeit verlängert wird. Zu Artikel 2 (Gewerbegesetz) Die Überschrift nach 1 erhält folgende Fassung: Aufhebung der Lohnsummen, der Gewerbe nach. dem Gewerbekapital sowie der Mindest" 2. 2 wird wie folgt gefaßt:,2. 6 erhält die folgende Fassung: 6 Beungsgrundlage Beungsgrundlage für die Gewerbe ist der Gewerbeertrag. Im Falle des 11 Abs. 6 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte ( 10 Abs. 1 des Umsatzgesetzes) aus Werbesendungen." ' 3. In 3 erhält die Überschrift vor 7 folgende Fassung: Abschnitt II. Gewerbeertrag" 4. Folgende 4 ist einzufügen:,4. In 8 werden bei Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 die Worte Steuer nach dem Gewerbeertrag" sowie bei Ziffer 7 Satz 2 die Worte Gewerbe nach dem Gewerbeertrag" jeweils durch das Wort Gewerbe" ersetzt.' 5. Folgende 5 ist einzufügen:,5. In 10 Abs. 1 wird das Wort einheitliche" gestrichen.' 6. Folgende 6 ist einzufügen:,6. Vor 11 ist folgende Überschrift zu setzen: Abschnitt III. Steuermeßbetrag".' 7. Folgende 7 ist einzufügen:,7. In 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte nach dem Gewerbeertrag" gestrichen.' 8. Die herige 4 wird 8 und erhält folgende Fassung: 8. Die Überschrift vor 12 und die 12 und 13 werden gestrichen." 9. Die herige 5 wird 9 und erhält folgende Fassung:

71 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/ Die Überschrift vor 14 wird gestrichen." 10. Folgende 10 ist einzufügen:, erhält die folgende Fassung: 14 Festsetzung des Steuermeßbetrags Der Steuermeßbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg, so kann der Steuermeßbetrag sofort festgesetzt werden." ' 11. Folgende 11 ist einzufügen:,11. In 15 wird das Wort einheitlichen" gestrichen.' 12. Die herige 6 wird 12 und erhält folgende Fassung:,12. In der Überschrift vor 16 werden die Worte Unterabschnitt 4." durch die Worte Abschnitt IV." ersetzt.' 13. Folgende 13 ist einzufügen:,13. a) In 16 Abs. 1 wird das Wort einheitlichen" gestrichen. b) In 16 Abs. 5 werden die Worte nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital" gestrichen.' 14. Folgende 14 ist einzufügen: a wird gestrichen." 15. Folgende 15 ist einzufügen:,15. In 18 werden die Worte nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital" gestrichen.' 16. Folgende 16 ist einzufügen:,16. In 19 Abs. 3 ist das Wort einheitlichen" zu streichen.' 17. Folgende 17 ist einzufügen:,17. In 21 werden die Worte nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital" gestrichen.' 18. Die herige 7 wird Die herige 8 wird 19 und erhält folgende Fassung:,19. In der Überschrift vor 28 wird die Ziffer IV" durch die Ziffer V" ersetzt.' 20. Folgende 20 ist einzufügen:,20. In 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in 30 wird jeweils das Wort einheitliche" gestrichen.' 21. Die herige 9 wird Folgende 22 ist einzufügen:,22. a) In 34 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte einheitliche" gestrichen. b) In 34 Abs. 3 wird das Wort Rechtsmittelverfahren" durch das Wort Rechtsbehelfsverfahren" ersetzt.' 23. Die herige 10 wird Die herige 11 wird 24 und erhält folgende Fassung:,24. In der Überschrift vor 35 a wird die Ziffer V" durch die Ziffer VI" ersetzt.' 25. Die herige 12 wird Folgende 26 ist einzufügen:,26. In 35 a Abs. 4 wird das Wort einheitlichen" gestrichen.' 27. Die herige 13 wird 27 und erhält folgende Fassung:,27. In der Überschrift vor 35 b wird die Ziffer VI" durch die Ziffer VII" ersetzt.' 28. Folgende 28 ist einzufügen:,28. In 35 b werden die Worte oder den Einheitswert des gewerblichen Betriebs", die Worte oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs" und die Worte oder des Gewerbekapitals" gestrichen.' 29. Die herige 14 wird 29 und erhält die folgende Fassung:,29. In der Überschrift vor 35 c wird die Ziffer VII" durch die Ziffer VIII" ersetzt.' 30. Die herige 15 wird 30 und erhält die folgende Fassung:,30. a) In 35 c Nr. 1 werden bei Buchstabe b die Worte und des Ge-

72 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode werbekapitals" gestrichen, bei Buchstabe c die Worte der Steuermeßbeträge" durch die Worte des Steuermeßbetrags" ersetzt, bei Buchstabe d das Wort einheitlichen" sowie die Worte und die Zerlegung bei der Lohnsummen" gestrichen. b) In 35 c Nr. 2 Buchstabe e wird das Wort Dauerschulden" durch das Wort Dauerschuldzinsen" ersetzt und der Hinweis auf 12 Abs. 2 Ziff. 1 gestrichen.' 31. Die herige 16 wird 31 und erhält die folgende Fassung: 32.,31. In der Überschrift vor 36 wird die Ziffer VIII" durch die Ziffer IX" ersetzt.' erhält folgende Fassung:, 3 Zeitlicher Anwendungsbereich 36 erhält die folgende Fassung: 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum (2) Auf Lohnsummen, die zum 31. Dezember 1979 gezahlt werden, sind abweichend Absatz 1 die herigen Vorschriften zur Lohnsummen anzuwenden." ' Begründung zu Ziffer 10.1 ff.: Die Vorschläge sehen vor, daß, zusätzlich zur Beseitigung der Lohnsummen, die Gewerbekapital und die Mindest abgeschafft werden. Die Gründe für die Abschaffung der Gewerbekapital sind unter 3 b dargestellt. Die Abschaffung der Gewerbekapital ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Artikel 106 Abs. 6 GG garantiert den Gemeinden nicht den Bestand an reallichen Normen, die bei der Einfügung dieser Bestimmung in das Grundgesetz vorhanden waren (BVerfG, Beschluß vom 11. Juni BvR 518/66 BVerfGE Bd. 26, S. 186 ff.). Zudem bleibt die Gewerbe auch nach Aufhebung der Kapital als Real erhalten. Die Mindestgewerbe darf gemäß 17 a GewStG höchstens 12 DM betragen. Das geringe Aufkommen aus dieser Steuer rechtfertigt in keiner Weise den Verwaltungsaufwand, den die Erhebung den Gewerbebetrieben, den Gemeinden und auch den Finanzämtern verursacht. Gleichwohl wird die Mindest vielen Gemeinden erhoben, um ihre Steuerquellen voll auszuschöpfen. Aus Gründen der Steuervereinfachung und Wirtschaftlichkeit ist es geboten, sie abzuschaffen. Begründung im einzelnen: Zu 1 Anpassung der Überschrift an die zusätzlichen Änderungen. Zu 2 Die Änderung beinhaltet die Beseitigung der Beungsgrundlage Gewerbekapital". Nach der Aufhebung der Steuer vom Gewerbekapital und der Lohnsummen ist alleinige Bemessungsgrundlage der Gewerbeertrag. Zugleich entfällt in den folgenden Vorschriften der Begriff einheitlicher Steuermeßbetrag". Zu 6 Die Einfügung einer neuen Überschrift vor 11 III. Steuermeßbetrag" dient der besseren Gliederung des Gesetzes. Zu 14 Durch die Streichung des 17 a wird die Mindest beseitigt..zu 33 Die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich soll gewährleisten, daß die Beseitigung der Gewerbe nach dem Gewerbekapital mit Wirkung vom 1. Januar 1979, die Beseitigung der Lohnsummen mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft tritt. Zu den n 3 5, 7 11, 13, 15 18, 20 23, 25, 26, 28, 30 Klarstellung und Folgeänderungen zu 2. Zu den n 12, 19, 24, 27, 29, 31 Klarstellung und Folgeänderungen zu 6. Zu Artikel 4 a (neu) (Gemeindefinanzreformgesetz) 11. Nach Artikel 4 wird folgender neuer Artikel 4 a eingefügt:,artikel 4 a Gemeindefinanzreformgesetz Das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom

73 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/ September 1969 (BGBl. I S. 1587), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. S....), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Satz 1 werden die Warte 14 vom Hundert" durch die Worte 15 vom Hundert" ersetzt. 2. In 6 Abs. 2 werden die Worte 120 vom Hundert" durch die Worte 112 vom Hundert" ersetzt. 3. Die Überschrift zu 10 und 10 a Abs. 1 erhalten folgende Fassung: Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf das Aufkommen der und der Gewerbe im Jahr 1979 anzuwenden." ' Begründung Die Ergänzung des Gesetzentwurfs enthält eine Regelung über den Ausgleich der Steuerausfälle, die den Gemeinden bei Beseitigung der Gewerbekapital entstehen. Die Beseitigung dieser Steuer führt bei den Gemeinden im Entstehungsjahr zu Mindereinnahmen netto rd. 1,9 Mrd. DM. Steuerausfälle dieser Größenordnung können die Gemeinden nicht tragen. Dabei wird da ausgegangen, daß ein Teil der Gemeinden bereits zum Ausgleich der Mindereinnahmen an Lohnsummen die Gewerbehebesätze beträchtlich erhöhen muß. Eine weitere Erhöhung dieser Hebesätze zum Ausgleich der Ausfälle an Gewerbekapital kann nicht in Betracht kommen. Dies wäre auch mit dem Ziel einer lichen Entlastung der Unternehmen nicht zu vereinbaren. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß die Steuerausfälle aufgrund der Beseitigung der Gewerbekapital den Gemeinden in vollem Umfang ersetzt werden müssen. Als sachgerechter Weg hierzu erscheint eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der in Verbindung mit einer Absenkung der Gewerbeumlage. Durch diese Form eines gemischten Ausgleichs wird der unterschiedlichen Struktur der einzelnen Gemeinden Rechnung getragen. Eine Absenkung der Gewerbeumlage hat einerseits den Vorteil, daß der beschäftigungspolitisch erwünschte Anreiz zur Ansiedlung Gewerbebetrièben in den Gemeinden trotz Beseitigung der Gewerbekapital weiterhin in starkem Maße erhalten bleibt. Durch eine gleichzeitige Erhöhung des Gemeindeanteils an der wird andererseits erreicht, daß auch Gemeinden mit ertragsschwachen Betrieben einen Ausgleich erhalten, in dessen Genuß sie bei einem vollständigen Ausgleich über die Gewerbeumlage nicht kämen. Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint es sachgerecht, ab 1979 den Gemeindeanteil an der 14 v. H. auf 15 v. H. zu erhöhen und die Gewerbeumlage 120 v. H. auf 112 v. H. zu senken. Der Ausgleich der Steuerausfälle wird dadurch zu rd. 70 v. H. über die Erhöhung des Gemeindeanteils an der und zu rd. 30 v. H. über die Senkung der Gewerbeumlage bewirkt. Zu Artikel 4 b (neu) (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern) 12. Nach Artikel 4 a (neu) wird folgender neuer Artikel 4 b eingefügt:,artikel 4 b Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 17. März 1978 (BGBl. I S. 409) wird wie folgt geändert: 1. 1 erhält folgende Fassung: 1 Anteile Bund und Ländern an der Umsatz Vom Aufkommen der Umsatz stehen für das Jahr 1979 dem Bund 65,5 vom Hundert und den Ländern 34,5 vom Hundert, für das Jahr 1980 dem Bund 63,5 vom Hundert und den Ländern 36,5 vom Hundert und für die Jahre 1981 und 1982 dem Bund 62,5 vom Hundert und den Ländern 37,5 vorn Hundert zu." 2. Zu 11 a Abs. 1 werden die Worte 1977 und 1978" durch die Worte " ersetzt Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Die Aufteilung der Umsatz nach den Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge, die nach dem 31. Dezember 1978 vereinnahmt werden." ' Begründung Durch das Steueränderungsgesetz 1979 werden Länder und Gemeinden überproportional belastet. Von den gesamten Steuerausfällen, die in den Jahren voraussichtlich rund 64 Mrd. DM betragen, entfallen auf die Länder und Gemeinden rd. 51 Mrd. DM; das entspricht einem Anteil rd. 80 v. H. Demgegenüber beträgt ihr Anteil an den gesamten Steuereinnahmen gemessen an den Ist-Ergebnissen 1977 lediglich knapp 49 v. H.

74 Drucksache 8, 2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Der Bundesrat ist der. Auffassung, daß die Steuerausfälle Bund und Ländern (einschließlich Gemeinden) im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten Steueraufkommen zu tragen sind. Um dieses Ergebnis zu erreichen, muß der Länderanteil an der Umsatz im Jahre 1979 um 2 v. H.-Punkte, im Jahre 1980 um 4 v. H.- Punkte und in den Jahren 1981 und 1982 um 5 v. H.-Punkte erhöht werden. Dabei ist berücksichtigt, daß der Ausgleich der Steuerausfälle der Gemeinden aufgrund des Wegfalls der Gewerbekapital vom Bund zur Hälfte mitgetragen wird (vgl. Artikel 4 b). Mit der Neuverteilung der Umsatz ist zugleich auch die Weitergewährung der Ergänzungszuweisungen des Bundes zu regeln. Zu 1 Die vorgesehene Änderung beinhaltet die Neufestsetzung der Anteile Bund und Ländern am Umsatzaufkommen für die Jahre Zu 2 Diese Bestimmung sieht die Weitergewährung der Ergänzungszuweisungen des Bundes in dem herigen Umfang 1,5 v. H. des Umsatzaufkommens für den Zeitraum der Neuregelung des Beteiligungsverhältnisses an der Umsatz vor. Zu 3 Die Vorschrift ist der neuen Rechtslage angepaßt. Zu Artikel 5 a (neu) (Gesetz zur Überleitung rechtlicher Vorschriften für Erfinder) 13. Nach Artikel 5 ist folgender neuer Artikel 5 a einzufügen:,artikel 5 a Gesetz zur Überleitung rechtlicher Vorschriften für Erfinder In 2 des Gesetzes zur Überleitung rechtlicher Vorschriften für Erfinder in der Fassung des Artikels 3 des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3157), werden die Jahreszahl 1978" durch die Jahreszahl 1980" und die Jahreszahl 1979" durch die Jahreszahl 1981" ersetzt.' Begründung Die Notwendigkeit einer effektiven Förderung der Erfindertätigkeit durch liche Maßnahmen steht außer Zweifel. Durch Artikel 3 1 und 2 des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) wurden daher folgende Verordnungen mit Gesetzeskraft versehen: Verordnung über die einkommenliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 (BGBl. I S. 387) ; Verordnung über die liche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951 (BGBl. I S. 388) und Verordnung über die liche Behandlung Prämien für Verbesserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (BGBl. I S. 33). Da die drei Verordnungen überarbeitet und in das gesetz eingearbeitet werden sollten, war die Geltungsdauer dieser drei Verordnungen begrenzt. Nach geltendem Recht sind sie letztmalig für den Veranlagungszeitraum 1978 anzuwenden; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Verordnungen letztmals auf Vergütungen und Prämien anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1979 zugeflossen sind. Die Vorbereitung zur Einarbeitung in das gesetz konnte noch nicht abgeschlossen werden. Daher ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnungen um zwei Jahre notwendig. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) 14. In Artikel 8 Abs. 2 ist vor 1 folgende neue 01 einzufügen: 01. Artikel 4 b am 1. Januar 1979,". Begründung Folgeänderung

75 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2118 Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates Zu 1. (Im allgemeinen) Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß den mit dem Steueränderungsgesetz 1979 beschlossenen Maßnahmen ein deutlicher Anstoß für eine Verstärkung der Nachfrage und eine Verbesserung des Wirtschaftswachstums ausgehen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß neben dem Steuerpaket Leistungsverbesserungen auf der Ausgabenseite wie z. B. die Förderung Forschung und Entwicklung, die Erhöhung des Kindergeldes, die Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze' und die Verbesserung beim Mutterschutz vorgesehen sind. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, daß das vorgelegte Programm Teil der auf dem Weltwirtschaftsgipfel international abgestimmten Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums in Höhe 12 1 /2 Mrd. DM ist. Es kann somit erwartet werden, daß auch vom Ausland zusätzliche Wachtstumsimpulse auf unsere Wirtschaft ausgehen. Die Wirtschaft wird neben der Entlastung durch die Abschaffung der Lohnsummen und die beabsichtigte Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbeertrag auch durch andere Maßnahmen des Steuerpakets begünstigt. So kommt ihr unmittelbar und über erhöhte Nachfrage mittelbar auch die Tarifsenkung für natürliche Personen zugute. Im übrigen müssen die neuen Entlastungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Steuersenkungen zugunsten der Wirtschaft gesehen werden, die in den vergangenen Jahren bereits beschlossen worden sind. Die Umsatzerhöhung ist zur Begrenzung der Haushaltsdefizite und damit zur Entlastung des Kapitalmarkts notwendig; sie sollte keiner Einzelmaßnahme zugerechnet werden. Im übrigen dient sie im Zusammenhang mit den Entlastungsmaßnahmen bei den direkten Steuern der Verbesserung der Steuerstruktur. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1979 das Beteiligungsverhältnis Bund und Ländern an der Umsatz für die Zeit vom 1. Januar Dezember 1982 neu festzusetzen und dabei ausschließlich die durch das Steueränderungsgesetz 1979 eintretenden finanziellen Belastungsverschiebungen zwischen den verschiedenen Haushaltsebenen zu berücksichtigen. Eine Neufestsetzung des Beteiligungsverhältnisses an der Umsatz, die sich nur an den finanziellen Auswirkungen eines Gesetzes, und zwar des Steueränderungsgesetzes 1979, ausrichtet und die darüber hinaus die Anteile Bund und Ländern (einschl. Gemeinden) am Gesamtaufkommen als alleinigen Maßstab für die Verteilung der Umsatz zugrunde legt, widerspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Artikels 106 Abs. 3 und 4 GG. Nach den für die Verteilung der Umsatz maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Artikels 106 Abs. 3 und 4 GG haben der Bund und die Länder im Rahmen der n Einnahmen gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Die Anteile Bund und Ländern an der Umsatz sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt. Die Neufestsetzung der Umsatzanteile Bund und Ländern ab 1. Januar 1979 hat der Gesamtentwicklung aller n Einnahmen sowie aller notwendigen Ausgaben Bund und Ländern (einschl. Gemeinden) auszugehen. Bei der Entwicklung der n Einnahmen und der Ausgaben sind auch die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen bei den Einnahmen und Ausgaben einzubeziehen, die sich für Bund, Länder und Gemeinden aufgrund der der Bundesregierung am 28. Juli 1978 beschlossenen Maßnahmen zur Stärkung der Nachfrage und zur Verbesserung des Wirtschaftswachstums einschließlich des am 30. August 1978 beschlossenen Entwurfs des Steueränderungsgesetzes 1979 ergeben werden. Im Hinblick auf die erhebliche finanzpolitische und fianzwirtschaftliche Bedeutung der Umsatzverteilung für die Gebietskörperschaften ist es nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, die gesetzliche Neuregelung des Beteiligungsverhältnisses an der Umsatz durch eingehende Verhandlungen zwischen Bund und Ländern vorzubereiten. Solche Verhandlungen sind zur Vorbereitung sämtlicher gesetzlicher Neuregelungen der Umsatzverteilung auf der Ebene der Regierungschefs des Bundes und der Länder geführt worden. Während die Neufestsetzung des Beteiligungsverhältnisses Bund und Ländern an der Umsatz für die Zeit ab 1. Januar 1979 zu erfolgen hat, ist eine bundesgesetzliche Ausgleichsregelung für den Wegfall der Lohnsummen entsprechend dem der Bundesregierung vorgeschlagenen Termin des Wirksamwerdens erst für die Zeit ab 1. Januar 1980 zu treffen. Zu 2. Zu a) (Tarif) (liche Maßnahmen) Die Bunderegierung teilt die Auffassung des Bundesrates, daß der Tarif der - und Lohn Zeit zu Zeit wie her geschehen und auch in dem hier vorliegenden Gesetzentwurf wieder vorgesehen an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden sollte.

76 Drucksache 8/2118 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Zu b) (Kinderlastenausgleich) Die Wiedereinführung Kinderfreibeträgen wäre eine Abkehr der den gesetzgebenden - Körperschaften im Jahre 1974 einmütig beschlossenen Neuregelung des Familienlastenausgleichs, die auf einkommensunabhängige Entlastungen gerichtet war. Die Bundesregierung spricht sich deshalb gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Sie sieht auch im Hinblick auf die damit verbundenen Steuermindereinnahmen 4 1/2 Mrd. DM 5 Mrd. DM keine Möglichkeiten zur Realisierung. Mit der Ablehnung Kinderfreibeträgen erübrigt sich eine Stellungnahme zu dem Vorschlag, den Freibetrag wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin/ Haushaltshilfe für Steuerpflichtige mit Kindern entfallen zu lassen. Zu c) (Realsplitting) Die Bundesregierung teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrates nicht, zumal das Realsplitting auf DM jährlich beschränkt ist und gleichzeitig eine Anhebung der für andere Unterhaltszahlungen nach 33 a EStG geltenden Höchstbeträge erfolgt. Die Auflösung einer Ehe führt im Gegensatz zu anderen Unterhaltsfällen zu einer tiefgreifenden Veränderung der gesamten Lebensverhältnisse und beeinträchtigt regelmäßig auch die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen in weit stärkerem Maße, als es bei anderen Unterhaltsleistungen der Fall ist. Unter dem Gesichtspunkt der Beung nach der Leistungsfähigkeit ist deshalb eine Beschränkung des Realsplitting auf geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten gerechtfertigt. Die Bundesregierung beabsichtigt, in den Ausschußberatungen des Deutschen Bundestages ihre Auffassung zu den vom Bundesrat erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken näher darzulegen. Nach Auffassung der Bundesregierung besteht keine Notwendigkeit, gleichzeitig mit der Einführung des Realsplitting auch eine etwaige Regelung ertrag licher Fragen des Versorgungsausgleichs zu treffen. Mit der Einführung des Realsplitting ist eine gewisse Verwaltungsmehrarbeit verbunden. Diese wird jedoch durch die beabsichtigte zusätzliche Einführung einer Härteregelung gemildert. Zu 3. (Gewerbeliche Maßnahmen) Zu a) (Abschaffung der Lohnsummen) Die Bundesregierung begrüßt die Zustimmung des Bundesrates zu der vorgeschlagenen Abschaffung der Lohnsummen. Zu b) (Abschaffung der Gewerbekapital) Dem Vorschlag, zusätzlich die Gewerbekapital mit einem Aufkommen 3,6 Mrd. DM (1979) abzuschaffen, stimmt die Bundesregierung nicht zu. Die Beung nach dem Gewerbekapital gehört zu dem Gesamtbild der Gewerbe als einer Real, die den Gemeinden die finanzielle Belastung durch die Gewerbebetriebe ausgleichen soll. Das den Gewerbebetrieben eingesetzte Kapital ist ein geeigneter Maßstab für die Belastung der Gemeindefinanzen durch notwendige Infrastrukturmaßnahmen zugunsten der ortsansässigen Betriebe. Diese Maßnahmen sind der Ertragslage der Betriebe unabhängig. Nach Auffassung der Bundesregierung kommt hinzu, daß bei der vom Bundesrat geforderten Abschaffung der Gewerbekapital und einer Einschränkung der Hinzurechnung Dauerschuld zinsen bei der Gewerbeertrag, deren Überprüfung zusätzlich gefordert wird, der Realcharakter der Gewerbe in Frage gestellt ist. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Finanzautonomie der Gemeinden. Die Bundesregierung hält die ihr vorgeschlagene Erhöhung des Freibetrages bei der Gewerbeertrag, deren Ausmaß unter Berücksichtigung des Ausgleichs für die wegfallende Lohnsummen noch festgelegt werden muß, für besser geeignet, die Wirtschaft zu entlasten. Diese Maßnahme kommt vor allem kleineren und mittleren Betrieben zugute. Auf diese Weise wird die gewünschte wirtschaftliche Breitenwirkung erzielt. Die Bundesregierung erhebt gegen einen Wegfall der Mindestgewerbe keine Einwände. Zu c) (Dauerschuldzinsen) Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß eine zusätzliche gewerbeliche Entlastung der Wirtschaft bei der Hinzurechnung Dauerschuldzin sen, insbesondere angesichts des begrenzten finanziellen Rahmens des Steueränderungsgesetzes 1979, nicht möglich ist. Zu 4. (Umsatz) Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die vorgesehene Erhöhung der Umsatz keiner Einzelmaßnahme zugerechnet werden darf. Dementsprechend hat sie den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1979 auch als Gesamtpaket vorgelegt. Zu, 5. (Steuervereinfachung) Die Bundesregierung begrüßt, daß sich der Bundesrat der Forderung nach weiteren Schritten zur Vereinfachung des Steuersystems anschließt. Sie wird die Arbeiten an der Reform der Kraftfahrzeug und der Grunderwerb fortführen. Hinsichtlich des Abbaus Steuervergünstigungen bedauert die Bundesregierung, daß sich der Bundesrat auf eine allgemeine Forderung beschränkt und darauf verzichtet hat, konkrete Einzelvorschläge zu machen. Zu 6. (Begrenzung des Ausgabenwachstums) Die Steigerungsrate des Haushaltsentwurfs 1979 ist wesentlich mitbestimmt zusätzlichen ausgabe-

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Bundesregierung Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2315 25.06. 74 Sachgebiet 2030 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung

Mehr

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 680 06.06.73 Sachgebiet 611 Antrag des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Steueränderungsgesetz 1973 - Drucksachen

Mehr

Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 14/125 14. Wahlperiode 02. 12. 98 Erste Beschlußempfehlung und erster Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3995 12.05.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16.

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/531. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/531. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/531 10.05.73 Sachgebiet 85 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Zielsetzung Die

Mehr

Hiermit übersende ich gemäß 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) den von der Bundesregierung beschlossenen

Hiermit übersende ich gemäß 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) den von der Bundesregierung beschlossenen Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 8 65304 5678/62 Bonn, den 8. Juni 1962 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich gemäß 77

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen Deutscher Bundestag Drucksache 18/12049 18. Wahlperiode 24.04.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen A. Problem und Ziel Das Gesetz

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraft werken

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraft werken Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2858 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/5 52200 5431/68 Bonn, den 26. April 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz StSenkErgG)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz StSenkErgG) Deutscher Bundestag Drucksache 14/4217 14. Wahlperiode 06. 10. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz StSenkErgG)

Mehr

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2575 Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/3162. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/3162. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 11.04.85 Sachgebiet 402 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes A. Zielsetzung Das Wohngeld

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2101 14.09.78 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Gesetzes zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S. BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1599 Landtag 18. Wahlperiode 21.10.14 Mitteilung des Senats vom 21. Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) Bundesrat Drucksache /16 [Datum] Gesetzesantrag der Länder [ ] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) Bundesrat Drucksache 637/13 BRFuss 30.08.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften

Mehr

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege Deutscher Bundestag Drucksache 18/1582 18. Wahlperiode 28.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse

Mehr

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2014

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2014 Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2014 Vom 10. Januar 2014 Telefon: 31510-0 Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in Ihrer Sitzung am 10. Januar 2014

Mehr

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen

Mehr

Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz BfBAG)

Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz BfBAG) 420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Bundesrat Drucksache 723/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai

Mehr

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 14/2271 14. Wahlperiode 01. 12. 99 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes A. Zielsetzung Ziel des Gesetzentwurfs

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Bundesrat Drucksache 403/04 11.05.04 Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 A. Problem und Ziel Der Gesetzgeber hat in 20

Mehr

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß)

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 3209 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften

Mehr

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Bundesrat Drucksache 281/15 BRFuss 19.06.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Der

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 1 o. Wahlperiode. Drucksache 10/2176. der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 1 o. Wahlperiode. Drucksache 10/2176. der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Deutscher Bundestag 1 o. Wahlperiode Drucksache 10/2176 23.10.84 Sachgebiet 810 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes

Mehr

Landeskirchensteuerbeschluss

Landeskirchensteuerbeschluss Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss

Mehr

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Deutscher Bundestag Drucksache 18/13674 18. Wahlperiode 09.10.2017 Verordnung der Bundesregierung Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung (EU) 2017/1509

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG) Bundesrat Drucksache 28/17 17.01.17 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein AV - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen. Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über

Mehr

Drucksache 18/ passgenau auf Familien in bestimmten Lebenslagen zugeschnitten sind, diese Familien wirkungsvoll unterstützen können. Hier sind

Drucksache 18/ passgenau auf Familien in bestimmten Lebenslagen zugeschnitten sind, diese Familien wirkungsvoll unterstützen können. Hier sind Deutscher Bundestag Drucksache 18/5011 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/4649) 26.05.2015 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags,

Mehr

Änderung der Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr vom 15. Juni 2016.

Änderung der Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr vom 15. Juni 2016. Industrie- und Handelskammer zu Berlin Änderung der Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2012 vom 15. Juni 2016 Telefon: 31510-0 Die Vollversammlung der IHK

Mehr

Inhaltsübersicht Anm. 1 10c. 10c. Sonderausgaben-Pauschbetrag

Inhaltsübersicht Anm. 1 10c. 10c. Sonderausgaben-Pauschbetrag Inhaltsübersicht Anm. 1 10c 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt geändert durch das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011 (BGBl. I 2011, 2131;

Mehr

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vom 18. Juli 2014

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 14/18 14. Wahlperiode 05. 11. 98 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ( 30 a TabStG) A. Zielsetzung Der Bekämpfung des

Mehr

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung Bundesrat Drucksache 198/14 (Beschluss) 11.07.14 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung A. Problem und Ziel Die Sportanlagenlärmschutzverordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens Bundesrat Drucksache 102/14 BRFuss 13.03.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - FJ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz

Mehr

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 752/08 16.10.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - Fz - In Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Der Bund beteiligt

Mehr

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506 Deutscher Bundestag Drucksache 18/10527 18. Wahlperiode 30.11.2016 Änderungsantrag der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Anja Hajduk, Sven-Christian

Mehr

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I, S. 1461) Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 12. Juli 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018) Bundesrat Drucksache 718/17 22.11.17 Verordnung der Bundesregierung AIS - Fz Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung

Mehr

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen (Anlage 1).

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen (Anlage 1). Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 129 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 6 60100 4859/57 Bonn, den 10. Januar 1958 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Anbei übersende

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/31 16. Wahlperiode 03. 11. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) Bundesrat Drucksache 90/04 30.01.04 Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) A. Problem

Mehr

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD / Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD / Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ansprechpartner: Thorsten Pfau, Referent SPD-Landtagsfraktion 0431/ 988-1349 Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages Frau Barbara Ostmeier, MdL Landeshaus 24105

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1686 19. Wahlperiode 17.04.2018 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4047 18. Wahlperiode 30.03.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Leibniz-Institut

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3552 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Sozialhilfe (9. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines

Mehr

Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze

Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/16 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 01.09.15 Mitteilung des Senats vom1. September 2015 Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze Mitteilung des

Mehr

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses Deutscher Bundestag Drucksache 17/13720 17. Wahlperiode 05.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3901. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3901. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3901 11.04.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz

Mehr

Vorsitzenden des Innenausschusses Herrn Wolfgang Bosbach, MdB. Per Per Fax: Berlin, 26.

Vorsitzenden des Innenausschusses Herrn Wolfgang Bosbach, MdB. Per   Per Fax: Berlin, 26. STEPHAN MAYER MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES INNENPOLITISCHER SPRECHER MICHAEL HARTMANN MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES INNENPOLITISCHER SPRECHER Vorsitzenden des Innenausschusses Herrn Wolfgang

Mehr

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 722/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag

Mehr

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG)

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) 14. ÄndG LAG Ausfertigungsdatum: 26.06.1961 Vollzitat: "Vierzehntes Gesetz

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundesrat Drucksache 652/08 04.09.08 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte

Mehr

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Vom 16.

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007 602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2754 16. Wahlperiode 2009-07-02 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Federführend ist das

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses 18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes

Mehr

16/ Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

16/ Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales!'JRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags

Mehr

an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Vom 9. Dezember

Mehr

zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/9627 16. Wahlperiode 18.06.2008 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung 4033 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung Vom 22. Dezember 2017 Auf Grund des 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des

Mehr

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Sechsten Nachtrages zur Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - Die Satzung der LBG Mittel- und

Mehr

FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben.

FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10118 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes A. Problem

Mehr

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 2284 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 3 53100 4744/60 III Bonn, den 6. Dezember 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1766 Haushaltsbegleitgesetz 2012 (HBeglG 2012) Vom 1. Dezember 2011 (Amtsblatt Teil I, 2011, S. 556) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer- Euroglättungsgesetz StEuglG)

Entwurf eines Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer- Euroglättungsgesetz StEuglG) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer- Euroglättungsgesetz StEuglG) A. Zielsetzung Umrechnung der in den einzelnen Steuergesetzen

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)

Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) 254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013 Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) Vom 15. Februar 2013 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung Bundesrat Drucksache 583/17 01.08.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Mehr

21 Anwendungsvorschriften

21 Anwendungsvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1038 16. Wahlperiode 23. 03. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes A. Problem und Ziel DieAuswahlderdeutschenRichterundGeneralanwälteandenGerichtender

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes Bundesrat Drucksache 192/13 12.03.13 Gesetzesantrag des Landes Brandenburg A. Zielsetzung Erhöhung des Spitzensteuersatzes zur Verbesserung der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und zur dauerhaften Stabilisierung

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende

Mehr