Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/3162. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/ Sachgebiet 402 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes A. Zielsetzung Das Wohngeld hat den Zweck, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen auf Dauer zu sichern. Die Einkommens- und Mietenentwicklung erfordert eine Anpassung der zuletzt durch die 5. Wohngeldnovelle mit Wirkung vom 1. Januar 1981 erhöhten Wohngeldleistungen. Darüber hinaus soll den regional unterschiedlich hohen Mieten Rechnung getragen und die Betreuung älterer Angehöriger im Familienverband gefördert werden. B. Lösung Die Beträge in den Wohngeldtabellen (Anlagen 1 10 zum Wohngeldgesetz) und die Familieneinkommen in diesen Tabellen, zu denen Wohngeldleistungen gewährt werden können, werden erhöht, um die Wohngeldleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel an die seit der 5. Wohngeldnovelle eingetretene Entwicklung der Mieten und Einkommen anzupassen. Die Höchstbeträge für die zuschußfähige Miete und Belastung gemäß 8 Wohngeldgesetz werden unter Berücksichtigung der Mietenentwicklung angehoben. Die herige Differenzierung der Höchstbeträge nach Gemeindegrößenklassen, die den örtlichen Mietunterschieden nur unzureichend Rechnung trägt, wird ersetzt durch fünf auf das örtliche Mietenniveau abstellende Mietenstufen. Die Wohngeldleistungen an Haushalte, in denen Personen über 60 Jahren mit Kindern zusammenleben, werden durch einen besonderen Elternfreibetrag erhöht.

2 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode C. Alternativen keine D. Kosten Das Gesetz bewirkt im Jahr seiner vollen Wirksamkeit (1987) Mehrkosten von 900 Mio. DM gegenüber Ausgaben ohne Anpassung des Wohngeldes. Bund und Länder tragen die Mehrkosten je zur Hälfte. Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

3 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 14 (43) Wo 83/85 Bonn, den 11. April 1985 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes mit Begründung, Vorblatt und Anlage. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Der Bundesrat hat in seiner 549. Sitzung am 22. März 1985 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus der Anlage B ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage C beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher

4 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage A Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921), zuletzt geändert durch...,*) wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 1 a und 2 werden durch folgende Absätze 1 5 ersetzt: (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt: Bei einem Haushalt mit für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist ab ab zum 1. Januar Januar 1972 ab 31. Dezember 1965 zum zum 1. Januar Dezember Dezember 1977 ohne Wohn- Wohn- Wohn- Sammelmit Sam- mit Sam- raum raum raum melheiheizung melhei- mit Sam- mit Sam- mit Samin Ge- zung zung und sonstiger melhei- sonstiger melhei- sonstiger melheimeinden oder mit ohne und mit Wohn- zung Wohn- zung Wohn- zung mit Mie- Bad oder Bad oder Bad oder raum und mit raum und mit raum und mit ten der Dusch- Dusch- Dusch- Bad oder Bad oder Bad oder Stufe raum raum raum Dusch- Dusch- Duschraum raum raum einem I Allein- II stehenden III IV V zwei I Familien- II mitgliedern III IV V drei I Familien- II mitgliedern III IV V vier I Familien- II mitgliedern III IV V fünf I Familien- II mitgliedern III IV V Mehrbetrag I für jedes II weitere III Familien- IV mitglied V *) Vergleiche: 1. E. Verwaltungsprozeßordnung, Drucksache 9/1851, 192 Nr E. Adoptionsanpassungsgesetz, Drucksache 10/1746, Artikel Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) 4. E. Wohnungsvereinfachungsgesetz 1984, Drucksache 466/84, Artikel 4

5 ,, 11 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter, die Wohngeld beziehen. (3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet; zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten, die von wohngeldbeziehenden Hauptmietern zu entrichten sind. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeld Statistik ( 35) zum 31. Dezember des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt worden ist. (4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden mit und mehr Einwohnern gesondert, 2. weniger als Einwohnern und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308) zum 30. Juni des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt hat. (5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet: Mietenstufen I II III IV V Mietenniveaus niedriger als minus 15 vom Hundert minus 15 vom Hundert nied riger als minus 5 vom Hundert minus 5 vom Hundert nied riger als 5 vom Hundert 5 vom Hundert niedriger als 15 vom Hundert - 15 vom Hundert und höher." b) Die herigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 und In 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle nach 17 Satz 1 Nr. 3" ersetzt durch die Textstelle nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" wird wie folgt gefaßt: Ermittlung des Jahreseinkommens (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind unbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstellung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. (2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben. (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums angefallen wären." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 32 wird nach den Worten bestimmt sind" eingefügt: und Leistungen nach 14 a Abs. 4 und 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes". b) In Absatz 2 werden die Textstellen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz" und nach 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt durch die Textstellen nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz" und nach 4 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes" wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Familienmitgliedern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Freibetrag von abgesetzt, solange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, von denen einer das 27. Lebensjahr vollendet hat oder einer verheiratet, geschieden oder verwitwet ist, einen Familienhaushalt führen. Erreichen die nach Anwendung der sowie der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Freibetrages, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der sowie der Absätze 1 3 Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat. 6. In 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Textstelle mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert" ersetzt durch die Textstelle mit einem Grad der Behinderung um wenigstens 80".

6 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode 7. In 23 Abs. 1 Satz 3 wird das Zitat 11 Abs. 1 Satz 1" ersetzt durch das Zitat 11" wird wie folgt gefaßt: 35 (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung ( 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen. (2) Erhebungsmerkmale sind 1. Zahl und Art der Bewilligungen und Abgänge sowie Art und Höhe des bewilligten monatlichen Wohngeldes; 2. Zahl und Art der Anträge und Entscheidungen sowie der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes; 3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, Zeitpunkt der Wohngeldberechnung und angewandte Gesetzesfassung; 4. die Wohngeldempfänger nach Art und Höhe des bewilligten Wohngeldes, Beteiligung am Erwerbsleben, Stellung im Beruf sowie nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder; 5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung ( 8 Abs. 1); 6. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der Miete oder Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung, Grund der Antragberechtigung ( 3) sowie Gemeinde und deren Mietenstufe ( 8 Abs. 2 5); 7. die Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände ( 12 17) sowie das Familieneinkommen. (3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Kennummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Kennummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (Absatz 4), zu löschen. (4) Die Statistik mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 für die letzten zwölf Monate und den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 ist vierteljährlich, mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 7 jährlich zum 31. Dezember einschließlich der zum 31. März des Folgejahres erfolgten rückwirkenden Bewilligungen durchzuführen. (5) Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und der in 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale. (6) Einzelangaben ohne Kennummer, die aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von höchstens 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger gezogen werden, dürfen der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde für statistische Auswertungen übermittelt werden. Haushalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern sind hinsichtlich der Familiengröße in einer Gruppe zusammenzufassen. (7) Die Antragsteller sind über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung des Wohngeldantrags bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 zu belehren. (8) Die statistischen Landesämter stellen die von ihnen erfaßten Einzelangaben auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung." wird wie folgt gefaßt: 36 Durchführungsvorschriften Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über 1. die Ermittlung der Mieten und des Mietwertes, insbesondere die Festsetzung von Pauschbeträgen für die nach 5 Abs. 2 außer Betracht bleibenden Beträge; 2. die Ermittlung und den Umfang der Belastung ( 6); 3. die Ermittlung des Mietenniveaus für Gemeinden ( 8 Abs. 3 und 4)." Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; 30 bleibt unberührt." 11. Die Anlagen 1 10 werden durch die diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1 10 ersetzt.

7 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Artikel 2 Neufassung des Wohngeldgesetzes Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 9 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1986 in Kraft.

8 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 1 Wohngeld für Alleinstehende Bei einem Alleinstehenden beträgt das Wohngeld monatlich bei dem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder zwölften Teil des Jahreseinkommens ( 10) von mehr als '

9 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 1 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

10 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 2 Wohngeld für zwei Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit zwei Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

11 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 2 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

12 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10.Wahlperiode noch Anlage 2 noch Wohngeld für zwei Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

13 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 2 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

14 Drucksache 10/3162 Anlage 3 Deutscher Bundestag 10.Wahlperiode Wohngeld für drei Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit drei Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als , _

15 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 3 Belastung ( 7) von monatlich mehr als ' '

16 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 3 noch Wohngeld für drei Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

17 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 3 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

18 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 4 Wohngeld für vier Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit vier Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich i bei einem monatlichen be einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs.. 2) von mehr als

19 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 4 Belastung ( 7) von monatlich mehr als "

20 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 4 noch Wohngeld für vier Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

21 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 4 Belastung ( 7) von monatlich mehr als '

22 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 4 noch Wohngeld für vier Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

23 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 4 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

24 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 5 Wohngeld für fünf Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit fünf Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

25 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 5 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

26 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10.Wahlperiode noch Anlage 5 noch Wohngeld für fünf Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

27 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 5 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

28 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 5 noch Wohngeld für fünf Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

29 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 5 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

30 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 5 noch Wohngeld für fünf Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

31 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 5 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

32 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 5 noch Wohngeld für fünf Familienmitglieder bei einem monatlichen - bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

33 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 5 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

34 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 5 noch Wohngeld für fünf Familienmitglieder bei einem monatlichen Familien- - bei einer zu berücksichtigenden - einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als Miete odes

35 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 5 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

36 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 6 Wohngeld für sechs Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit sechs Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

37 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 6 Belastung ( 7) von monatlich mehr als ,

38 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 6 noch Wohngeld für sechs Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

39 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 6 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

40 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 6 noch Wohngeld für sechs Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2). von mehr als

41 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 6 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

42 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 6 noch Wohngeld für sechs Familienmitglieder bei einem monatlichen - bei einer zu berücksichtigenden, Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

43 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 6 Belastung ( 7) von monatlich mehr als ,

44 Drucksache 10/3162 noch Anlage 6 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Wohngeld für sechs Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

45 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 6 Belastung ( 7) von monatlich mehr als " ,

46 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 6 noch Wohngeld für sechs Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

47 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 6 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

48 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 7 Wohngeld für sieben Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit sieben Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

49 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

50 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

51 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

52 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

53 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

54 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

55 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

56 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

57 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

58 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem monatlichen bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als ,

59 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

60 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

61 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

62 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 7 noch Wohngeld für sieben Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

63 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 7 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

64 Drucksache 10/3162 Anlage 8 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Wohngeld für acht Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit acht Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als '

65 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

66 Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

67 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als '

68 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 8 noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem monatlichen bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

69 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

70 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 8 noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

71 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

72 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 8 noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem monatlichen - bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

73 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als '

74 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 8 noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

75 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

76 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 8 noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

77 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

78 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 8 noch Wohngeld für acht Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

79 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 8 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

80 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage 9 Wohngeld für neun Familienmitglieder Bei einem Haushalt mit neun Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

81 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

82 Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

83 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

84 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 9 noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

85 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als W

86 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 9 noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem monatlichen bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

87 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

88 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 9 noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

89 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

90 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 9 noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlhe n Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

91 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

92 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 9 noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als ' '

93 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

94 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 9 noch Wohngeld für neun Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

95 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 9 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

96 Drucksache 10/3162 Anlage 10 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder (1) Bei einem Haushalt mit zehn und mehr Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als '

97 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als '

98 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

99 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

100 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen - Familien einkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

101 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

102 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

103 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als

104 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als ' C

105 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als Steige rungs betrag

106 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

107 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als Steige rungs betrag '

108 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder monatlichen Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

109 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als Steige rungs betrag

110 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode noch Anlage 10 noch Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder bei einem monatlichen - - bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Familieneinkommen ( 9 Abs. 2) von mehr als

111 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 noch Anlage 10 Belastung ( 7) von monatlich mehr als Steige rungs betrag

112 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode (2) Bei einem Haushalt mit mehr als zehn Familienmitgliedern gilt Absatz 1 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkommen auszugehen, das sich für das elfte und jedes weitere Familienmitglied um je 350 ermäßigt. 2. Bei einer nach 8 Abs. 1 zu berücksichtigenden Miete oder Belastung von mehr als wird für jede weiteren angefangenen 20 Deutsche Mark der nach Anwendung der Nummer 1 sich aus Absatz 1 Spalte. 72 ergebende Betrag um einen Steigerungsbetrag nach Absatz 1 Spalte 73 erhöht. 3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monatlichen Familieneinkommen von mehr als wird für jede weiteren angefangenen 40 Deutsche Mark der nach Anwendung der Nummern 1 und 2 sich ergebende Betrag um 10 vermindert. Wohngeld unter 35 wird nicht gewährt.

113 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Begründung I. Anforderungen A. Allgemeiner Teil 1. Das Wohngeld hat den Zweck, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern. Es ist ein auf den Einzelfall abstellendes Instrument zur sozialen Absicherung marktwirtschaftlicher Wohnungspolitik. Diese Aufgabe kann es nur erfüllen, wenn die Wohngeldempfänger bei gleichbleibenden persönlichen Voraussetzungen von einer gewissen Stetigkeit der durch das Wohngeld bewirkten Entlastung ausgehen können. Deshalb müssen die Wohngeldbeträge in den Wohngeldtabellen zusammen mit den Auslaufpunkten der Wohngeldförderung sowie die Höchstbeträge, zu denen die Miete oder Belastung bezuschußt wird, von Zeit zu Zeit an die Entwicklung der Mieten und Einkommen angepaßt werden; wobei der Leistungsstandard des Wohngeldes nach der Anpassung wie der anderer Sozialleistungen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Situation der öffentlichen Haushalte abhängt. Ohne periodische Anpassung des Wohngeldes würden die Wohngeldleistungen sowie die Zahl der Wohngeldempfänger ständig zurückgehen. 2. Im Zusammenhang mit der Beratung des Wohngeld- und Mietenberichtes 1983 hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, noch 1984 das Gesetzgebungsverfahren für eine 6. Wohngeldnovelle zur Anpassung des Wohngeldes an die Entwicklung der Mieten und Einkommen frühestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Januar 1986 einzuleiten" (Drucksache 10/1144). Der Bundestag ist ferner von der Erwartung ausgegangen, daß künftig a) die zuschußfähigen Höchstbeträge für Miete und Belastung nicht mehr nach Gemeindegrößenklassen, sondern nach dem regionalen Mietenniveau differenziert werden und b) bei der Einkommensermittlung grundsätz- - lich auf die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen abgestellt wird." Hinsichtlich der Einkommensermittlung hat der Bundestag einen Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 aufgegriffen (Drucksache 9/2140, Seite 130f.). II. Zeitpunkt der Wohngeldanpassung Das Wohngeld ist zuletzt durch die 5. Wohngeldno velle mit Wirkung ab 1. Januar 1981 angepaßt wor den. Der durch die 5. Wohngeldnovelle bewirkte überplanmäßige Ausgabenzuwachs wurde im Rahmen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes ab 1. Januar 1982 und durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ab 1. März 1983 bzw. 1. Juli 1983 insbesondere durch Streichung bzw. Abbau bestimmter wohngeldrechtlicher Freibeträge korrigiert. Das Leistungsniveau des Wohngeldes wurde hierdurch in seinem Kernbestand nicht beeinträchtigt. Die 6. Wohngeldnovelle soll zum 1. Januar 1986 in Kraft treten. III. Rechtsänderungen 1. Die Beträge in den Wohngeldtabellen (Anlagen 1 10 zum WoGG) und die Familieneinkommen in diesen Tabellen, zu denen Wohngeld gewährt werden kann, werden erhöht, um die Wohngeldleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel an die seit der 5. Wohngeldnovelle eingetretene Entwicklung der Mieten und Einkommen anzupassen. Die herige Differenzierung der Förderung nach Haushaltsgröße und Miethöhe wird beibehalten. 2. Die Höchstbeträge für die zuschußfähige Miete und Belastung werden angehoben ( 8 WoGG). Dies ist erforderlich, weil die her geltenden Höchstbeträge hinter der Mietenentwicklung zurückbleiben: Zugleich wird die herige Differenzierung der Höchstbeträge in 8 WoGG nach drei Gemeindegrößenklassen ersetzt durch fünf auf das örtliche Mietenniveau abstellende Mietenstufen: Umfangreiche Untersuchungen haben ergeben, daß eine Ausrichtung der Höchstbeträge an der Gemeindegröße den örtlichen Mietunterschieden nur unzureichend Rechnung trägt. 3. Für die Wohngeldberechnung werden künftig regelmäßig die Einnahmen im Bewilligungszeitraum maßgebend sein und nicht mehr die Einnahmen der letzten zwölf Monate wie nach herigem Recht. Diese Änderung dient einer zeitnahen Einkommensermittlung und zugleich der Verwaltungsvereinfachung, da die Ermittlung der Einnahmen in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung insbesondere bei wechselnden Einkommens- und Beschäftigungsverhältnissen und bei Sozialhilfeempfängern Schwierigkeiten bereitet. Ferner werden die nach geltendem Recht häufig erforderlichen Vergleiche der Einnahmen im Bewilligungszeitraum und in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung entfallen. 4. Durch den neu eingeführten Familienfreibetrag des 15 Abs. 3 WoGG wird das Zusammenleben von alten und jüngeren Familienmitgliedern ge-

114 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode fördert. Eine Betreuung oder Pflege durch Familienangehörige ist besser als eine Unterbringung in Alten- oder Pflegeheimen. 5. Durch eine Neufassung der Vorschrift über die Wohngeldstatistik ( 35 WoGG) wird den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätzen über den vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) geforderten Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung und Weitergabe seiner persönlichen Daten Rechnung getragen. 6. Durch die Neufassung von 36 Nr. 3 WoGG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Ermittlung des für die Mietenstufen nach dem künftigen 8 WoGG maßgebenden Mietenniveaus durch Verordnung zu regeln. Zugleich entfallen die Verordnungsermächtigungen nach dem herigen 36 Nrn. 3 5 WoGG, für die ein praktisches Bedürfnis nicht erkennbar ist. Außerdem wird der Gesetzeswortlaut (vgl. Nr. 2, 4, 6 und 7 des Gesetzentwurfs) insbesondere an geänderte bzw. neu erlassene Rechtsvorschriften angepaßt, die für das WoGG von Bedeutung sind. samt 282 Mio. DM nach Maßgabe des 34 Abs. 2 WoGG (vgl. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 20. Dezember 1984, BGBl. I S. 1716). Die durch die 6. Wohngeldnovelle ausgelösten zusätzlichen Wohngeldausgaben mindern im Jahr der vollen Wirksamkeit die Aufwendungen der Sozialhilfeträger für die Kosten der Unterkunft in einer Größenordnung von 300 Mio. DM. VI. Auswirkungen auf das Preisniveau Auswirkungen des Änderungsgesetzes auf das Mietpreisniveau sind nicht zu erwarten. Bei Wohngeldempfängern, die in Sozialwohnungen oder in den sonstigen Wohnungsbeständen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen wohnen, sind Auswirkungen auf die Mietenhöhe schon aufgrund der bestehenden Mietpreisbindung ausgeschlossen. Bei den Wohngeldempfängern im freifinanzierten Wohnungsbestand konnten nach den herigen Wohngeldanpassungen keine über die allgemeine Mietenentwicklung hinausgehenden Mietsteigerungen beobachtet werden. IV. Ausmaß der Leistungsverbesserungen Für die Haushalte, die vor der Wohngeldnovelle noch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhalten haben, werden sich die Wohngeldbeträge durchschnittlich jeweils um 42, DM erhöhen. Die Mehrleistungen sind dabei nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Im Einzelfall erhöht sich das Wohngeld pro Haushalt durchschnittlich bei einem Haushalt mit 1 Person um 30, DM 2 3 Personen um 50, DM und 4 und mehr Personen um 60, 70, DM. Je nach den konkreten Miet- und Einkommensverhältnissen des einzelnen Wohngeldempfängers können die Verbesserungen jedoch erheblich von diesen Durchschnittswerten abweichen. V. Kosten Die 6. Wohngeldnovelle bewirkt im Jahr ihrer vollen - Wirksamkeit (1987) Mehrkosten in Höhe von 900 Mio. DM gegenüber Ausgaben ohne Anpassung des Wohngeldes. Hiervon entfallen 884 Mio. DM auf die Anpassung der Tabellen und der zuschußfähigen Höchstbeträge für Miete und Belastung und 16 Mio. DM auf den neu eingeführten Familienfreibetrag ( 15 Abs. 3 WoGG). Die Länder tragen die Hälfte der Mehrkosten. Die 6. Wohngeldnovelle bedarf deshalb nach Artikel 104 a Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Von den Wohngeldausgaben der Länder übernimmt der Bund seit dem 1. Januar 1985 jährlich insge Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 ( 8 WoGG) 1. Bei der Beratung des Wohngeld- und Mietenberichts 1983 ist der Bundestag in einer Entschließung von der Erwartung ausgegangen, daß die zuschußfähigen Höchstbeträge künftig nicht mehr nach Gemeindegrößenklassen, sondern nach dem regionalen Mietenniveau differenziert werden (Drucksache 10/1144). Die Höchstbeträge, zu denen Mieten oder Eigenheimbelastungen durch Wohngeld bezuschußt werden können, sind her nach drei Gemeindegrößenklassen gestaffelt. Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, daß im Bundesdurchschnitt große Gemeinden auch ein höheres Mietenniveau haben. Die tatsächlichen Mieten der Wohngeldempfänger hängen jedoch nicht streng mit der Gemeindegröße zusammen. Kleinere Gemeinden im Umland von Großstädten weisen vielfach ein hohes Mietenniveau auf. Die Staffelung der Höchstbeträge nach Gemeindegrößenklassen trägt dem tatsächlichen örtlichen Mietenniveau der Wohngeldempfänger daher nur unvollkommen Rechnung. Durch die jetzt vorgesehene Staffelung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach dem regionalen Mietenniveau kann das Wohngeld die örtlich unterschiedlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes sachgerechter berücksichtigen. Im neuen Absatz 1 werden erhöhte und nunmehr nach fünf Mietenstufen gestaffelte Höchstbeträge, zu denen die Miete oder Belastung durch Wohngeld bezuschußt wird, vorgesehen. Durch die Umstellung von drei Gemein-

115 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 degrößenklassen auf fünf Mietenstufen werden sich die Höchstbeträge für keine Gemeinde verringern. 2. Absatz 2 bestimmt, daß jede Gemeinde entsprechend dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter, die Wohngeld beziehen, kraft Gesetzes einer Mietenstufe im Sinne des Absatzes 1 angehört. 3. Was unter dem Mietenniveau einer Gemeinde zu verstehen ist, wird in Absatz 3 Satz 1 definiert. Hierbei wird auf die Quadratmetermieten von Wohnraum der Hauptmieter, die Wohngeld beziehen, abgestellt, weil das Wohngeld-Bemessungssystem die Wohnkostenbelastung des Personenkreises berücksichtigen muß, der nach seiner Wohnform den Hauptteil der Wohngeldempfänger (ca. 85 %) ausmacht. Die Wohnflächen und Quadratmetermieten der Wohngeldempfänger werden schon her statistisch erfaßt. Die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten" soll nicht in der Weise ermittelt werden, daß jeweils die arithmetischen Mittel der gesamten von Wohngeldempfängern in der Gemeinde und im Bund zu entrichtenden Quadratmetermieten gegenübergestellt werden. Gegenübergestellt werden vielmehr die Quadratmetermieten für vergleichbaren Wohnraum" in der jeweiligen Gemeinde und im Bund. In der durch Rechtsverordnung (vgl. Nr. 9 des Gesetzentwurfes) festzulegenden Rechenformel sollen zwölf zum Vergleich bestimmte Wohnungstypen vorgesehen werden. Durch diese Regelung wird auch der regional unterschiedliche von den Wohngeldempfängern genutzte Wohnungsbestand angemessen berücksichtigt. Welcher Stichtag für das jeweils anzuwendende Mietenniveau maßgebend ist, regelt Absatz 3 Satz 2. Die vorgesehene Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 (vgl. Artikel 4 des Gesetzentwurfes) hat danach zur Folge, daß zur nächsten Anpassung der Höchstbeträge das für die Gemeinden auf der Grundlage der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1984 festgestellte Mietenniveau maßgebend sein wird. Die Länder führen die Wohngeldstatistik nach 35 WoGG durch. Nur die zuständigen Stellen der Länder verfügen daher auch über das vollständige regionalisierte Datenmaterial, das eine Feststellung des Mietenniveaus für Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) ermöglicht, hierbei wird Absatz 3 in Verbindung mit der nach 36 Nr. 3 WoGG (vgl. Nr. 9 des Gesetzentwurfes) zu erlassenden Rechtsverordnung der - Bundesregierung anzuwenden sein. Welcher Mietenstufe die Gemeinden angehören, wird durch eine nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben. 4. Absatz 4 Satz 1 regelt, daß das Mietenniveau für Gemeinden mit und mehr Einwohnern gesondert und unter Einwohnern, einschließlich gemeindefreier Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt ermittelt wird. Eine Untersuchung, bei der die statistischen Landesämter und Rechenzentren der Länder mitgewirkt ha ben, hat ergeben, daß vorstehende Abgrenzung erforderlich ist, um in jedem Fall statistisch aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten. Für die Gemeinden mit weniger als Einwohnern wird daher in jedem Kreis ein einheitliches Mietenniveau ermittelt, das auch für die dem Kreis zugeordneten gemeindefreien Gebiete gilt, in denen einzelne Antragsberechtigte wohnen können. Absatz 4 Satz 2 legt den für die Feststellung der Einwohnerzahl maßgebenden Stichtag fest. Die vorgesehene Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 (vgl. Artikel 4 des Gesetzentwurfes) hat danach zur Folge, daß zur nächsten Anpassung der Höchstbeträge die zum 30. Juni 1984 fest gestellte gemeindliche Einwohnerzahl maßgebend sein wird. Nach Artikel 83 GG führen die Länder das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308) durch. Hierbei obliegt es den statistischen Ämtern der Länder nach 5 dieses Gesetzes insbesondere, die Bevölkerung insgesamt festzustellen. Die Feststellungen werden von den Ämtern jeweils für ihr Land bekanntgemacht. Das Statistische Bundesamt stellt die Länderergebnisse nach 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) für den Bund zusammen und veröffentlicht sie in der Fachserie 1, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Reihe 1, Gebiet und Bevölkerung". 5. Im neuen Absatz 5 wird die Abgrenzung der Mietenstufen festgelegt. Auswertungen der Wohngeldstatistik zufolge liegen die örtlichen Mietenniveaus von Wohnraum der Hauptmieter, die Wohngeld beziehen, in einer Bandbreite von über + / 30 vom Hundert des Bundesdurchschnitts der Quadratmetermieten vergleichbaren Wohnraums der Hauptmieter mit Wohngeld bezug. Die Spanne dieser Abweichungen vom Bundesdurchschnitt ist in der Weise in fünf Mietenstufen unterteilt, daß die Häufigkeit der in jeder Stufe anzutreffenden Zahl von Wohngeldempfängern ausgewogen ist. Zu Nummer 2 ( 10 WoGG) Redaktionelle Anpassung an die Änderung von 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1552). Zu Nummer 3 ( 11 WoGG) Die Änderung der für die Einkommensermittlung maßgebenden Grundsätze dient der Ermittlung eines zeitnahen Einkommens für die Wohngeldberechnung und der Verwaltungsvereinfachung. Nach dem herigen 11 können die Einnahmen im Bewilligungszeitraum nur dann der Einkom-

116 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode mensermittlung zugrunde gelegt werden, wenn sie bei der Entscheidung über den Antrag feststehen und niedriger oder erheblich höher sind als die Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Da die Einnahmen im Bewilligungszeitraum in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Antragsbescheidung noch nicht feststehen oder aber feststehen, ihre Erhöhung jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze liegt, hat diese Regelung bei der überwiegenden Zahl der Wohngeldempfänger dazu geführt, daß bei der Wohngeldberechnung von den tendenziell geringeren Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung ausgegangen werden mußte; deren Ermittlung ist insbesondere bei wechselnden Beschäftigungs- und Einnahmeverhältnissen und bei Beziehern von Sozialhilfe häufig problematisch, weil entsprechende Einkommensnachweise oft nicht mehr verfügbar sind oder nur unter Schwierigkeiten beschafft werden können. In zahlreichen Fällen mußten ferner sowohl die Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung als auch diejenigen im Bewilligungszeitraum ermittelt werden, um durch einen Vergleich der jeweiligen Einnahmenhöhe eine Entscheidung über das der Wohngeldberechnung zugrunde zu legenden Einkommen zu ermöglichen; dies hat zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt. Nach dem neugefaßten 11 werden dagegen grundsätzlich die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen sein. Darunter sind Einnahmen zu verstehen, die aufgrund der bei der Bewilligung bekannten Daten verläßlich prognostiziert werden können. Zwei umfangreiche Praxistests lassen erwarten, daß diese Regelung in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Wohngeldberechnung aufgrund der zeitnahen Einnahmen im Bewilligungszeitraum führen wird. Verwaltungsaufwendige Vergleiche der Einnahmen im Bewilligungszeitraum mit den Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung wie nach herigem Recht werden nicht mehr erforderlich sein. Zu Nummer 4 ( 14 WoGG) Zu Buchstabe a Die Ergänzung von 14 Abs. 1 Nr. 32 ist erforderlich, weil ursprünglich in 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes enthaltene Vorschriften, die den Ersatz von Beiträgen des Wehrpflichtigen zur Altersund Hinterbliebenenversorgung für die Zeit des Wehrdienstes vorsehen, durch Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1013) in die 14 a Abs. 4 und 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes übernommen worden sind. Die Leistungen sind nach 3 Nr. 47 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Zu Buchstabe b In Absatz 2 wird die Änderung der Bezeichnung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch Artikel 1 Nr. 1 des Vermögensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGB1. I S. 1592) berücksichtigt. Zu Nummer 5 ( 15 Abs. 3 WoGG) Ziel der Bundesregierung ist es, das Zusammenleben mehrerer Generationen zu fördern. Die häufig zu beobachtende Vereinsamung älterer Menschen kann dadurch wirksam bekämpft werden. Eine Betreuung oder Pflege durch Familienangehörige ist immer besser als eine Unterbringung in Alten- oder Pflegeheimen. Die Bundesregierung hat im Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Pflegebedürftigkeit" (Bundestagsdrucksache 10/1943) angekündigt, sie werde diesen Komplex prüfen. Der in 15 Abs. 3 WoGG vorgesehene Familienfreibetrag von DM/Jahr je Familienmitglied über 60 Jahren trägt dem Rechnung: Er entspricht einem zusätzlichen Wohngeld von durchschnittlich rd. 550 DM pro Jahr, entlastet also beispielsweise einen Familienhaushalt, in dem beide Eltern über 60 Jahren wohnen, um rd DM pro Jahr: Er wird zusätzlich zu dem Freibetrag von DM/Jahr gewährt, der schwerbehinderten Familienmitgliedern gemäß 16 Abs. 3 WoGG zusteht. Die Betreuung älterer Personen im Familienverband wird dadurch auf Dauer erleichtert. Die Altersgrenze von 60 Jahren ist an der besonderen Altersgrenze für Frauen (vgl Abs. 3 RVO) bzw. schwerbehinderte oder arbeitslose Versicherte (vgl Abs. 1 und 2 RVO) orientiert. Regelmäßig wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das Bedürfnis für eine Betreuung älterer Familienmitglieder im Familienverband bestehen. Die Altersgrenze von 27 Jahren entspricht der Altersgrenze gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes. In diesem Alter haben sich jüngere Angehörige in beruflicher und persönlicher Hinsicht regelmäßig dauerhaft orientiert, so daß von ihnen eine angemessene Betreuung der über 60jährigen Angehörigen auf Dauer erwartet werden kann. Dies gilt in gleicher Weise von solchen jüngeren Angehörigen, die sich bereits zuvor durch Heirat in ihrer Lebensführung verselbständigt haben. Nach der in 15 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Regelung kommt der Freibetrag dem Familienhaushalt auch dann in voller Höhe zugute, wenn die zu berücksichtigenden Einnahmen des Familienmitglieds über 60 Jahren die Höhe des Freibetrages nicht erreichen. Zu Nummer 6 ( 16 WoGG) Gemäß 2 a des Schwerbehindertengesetzes (vgl. Artikel 1 Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des. Schwerbehindertengesetzes vom..., BGB1. I, S. ) ist der in Vomhundertsätzen auszudrückende Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch den nach Zehnergraden abgestuften Begriff Grad der Behinderung" ersetzt worden.

117 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 Zu Nummer 7 ( 23 WoGG) Folgeänderung aufgrund der Neufassung des 11. Zu Nummer 8 ( 35 WoGG) Die Neufassung des 35 WoGG trägt den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) dargelegten Grundsätzen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Zweck und Inhalt der Erhebung (Absätze 1 3) sowie Möglichkeit und Zweck der Übermittlung von Einzelangaben an die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde (Absatz 6) werden mit dem Ziel rechtsstaatlicher Normenklarheit präzisiert und aktualisiert. Der Umfang der Erhebung (Absatz 2) und die insoweit normierter Auskunftspflicht (Absatz 5) sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das für den Zweck der Wohngeldstatistik erforderliche Maß beschränkt. Datenschutz und Statistikgeheimnis sind durch die Regelungen der Absätze 3 und 6 gewährleistet. Zu den einzelnen Bestimmungen ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Im neuen Absatz 1 werden der Gegenstand und der Zweck der Wohngeldstatistik konkreter als her umschrieben. 2. Im Vergleich zum geltenden Absatz 2 weist die neu gefaßte Vorschrift folgende Änderungen auf: In der neuen Nr. 3 werden Erhebungsmerkmale ausdrücklich aufgeführt (z. B. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums), die schon her erfaßt worden sind. In Nr. 4 (her Nr. 3) werden nunmehr anstelle des Erhebungsmerkmals soziale Stellung" die genaueren Bezeichnungen Beteiligung am Erwerbsleben, Stellung im Beruf" verwendet. Damit soll insbesondere weiterhin erhoben werden können, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Selbständigen, Beamten, Angestellten, Arbeiter, Rentner, Pensionär, Student oder einen sonstigen Nichterwerbstätigen sowie um einen zur Zeit der Antragstellung Arbeitslosen handelt. Gemäß Nr. 6 (her Nr. 5) sollen die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger statt hinsichtlich der Gemeindegrößenklasse" nach der einzelnen Gemeinde und deren Mietenstufe ( 8)" erhoben werden, eine Folge der Umstellung des Systems zuschußfähiger Höchstbeträge von 3 Gemeindegrößenklassen auf 5 Mietenstufen für Gemeinden (vgl. Nr. 1 des Gesetzentwurfs). In Nr. 7 (her Nr. 6) wird der Gegenstand der Erhebung durch ergänzende Bezugnahme auf die für die Nichtberücksichtigung von Beträgen bei der Einkommensermittlung maßgebenden Umstände ( 12 17)" präzisiert. Name und Anschrift mit Ausnahme der Gemeindekennziffer wurden schon her nicht erhoben, künftig werden darüberhinaus auch die Wohngeld- und Bearbeitungsblattnummer des Antragstellers nicht mehr für die Durchführung der Statistik verwendet. 3. Durch den neuen Absatz 3 werden Kennummern als Arbeitsnummern für die Statistik eingeführt. Sie ermöglichen den für die Statistik zuständigen Ämtern der Länder im Wege von Plausibilitätskontrollen der Einzelangaben zu prüfen, ob die Statistik vollständig und inhaltlich zutreffend erhoben worden ist, sowie die Klärung von Zweifelsfragen im Einzelfall. Die Kennummern enthalten keine personenbezogenen Daten, auch nicht in verschlüsselter Form. Damit ist gewährleistet, daß die statistischen Ämter aus Einzeldatensätzen keinen unmittelbaren Personenbezug herleiten können. Im Bedarfsfalle können nur die Wohngeld- und die Rechenstellen den Personenbezug über die jedem Antragsteller zugeteilte Wohngeldnummer herstellen, die gleichfalls keine persönlichen Merkmale enthält. Die in Satz 3 angeordnete Löschung von Kennnummern spätestens nach Ablauf von fünf Jahren dient der weiteren Sicherung des Datenschutzes. 4. Die in Absatz 4 enthaltene Regelung entspricht der des herigen Absatzes 3; durch die nunmehr vorgesehene Erfassung der rückwirkenden Bewilligung wird die Jahresstatistik aussagekräftiger. 5. Absatz 5 (statistische Auskunftspflicht) entspricht dem herigen Absatz 4. Satz 2 der Vorschrift stellt darüber hinaus insbesondere dem Antragsteller und den übrigen im Wohngeldverfahren auskunftspflichtigen Personen ( 25 WoGG) gegenüber klar, daß ihre Angaben auch zur Ermittlung statistischer Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (Absatz 2) verwendet werden. 6. Absatz 6 ersetzt den herigen Absatz 5 und regelt Voraussetzungen für die Weiterleitung der in der Wohngeldstatistik erfaßten Einzelangaben an die für das Wohngeld fachlich zuständige oberste Bundesbehörde neu. Solche Einzelangaben werden z. B. für kurzfristige Sonderauswertungen zu aktuellen politischen Fragen benötigt oder für spezielle Untersuchungen zur Fortentwicklung des Wohngeldrechts, wie der vorgesehenen Umstellung des Systems zuschußfähiger Höchstbeträge (Nr. 1 des Gesetzentwurfes) und deren späteren Überprüfung oder einer etwaigen Pauschalierung von Wohngeldleistungen an Bezieher von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge. Die Einzelangaben dürfen nur ohne die statistische Kenn-Nummer übermittelt werden, die ihrerseits bereits eine Herstellung des Personenbezugs ausschließt (s. o. Nr. 3) Eine weitere

118 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anonymisierung wird dadurch erreicht, daß aus der vollständigen Statistik nur eine Zufallsstichprobe von höchstens 25 v. H. zur Verfügung gestellt werden darf und wegen ihrer geringen regionalen Häufigkeit Haushalts mit sechs und mehr Personen hinsichtlich der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu einer Größenklasse zusammenzufassen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der obersten Bundesbehörde hinsichtlich der Wohngeldempfänger kein personenbezogenes Zusatzwissen zur Verfügung steht, das mit statistischen Einzelangaben in Verbindung gebracht werden könnte. Da weder die Kennummern noch sonstige Hilfsmerkmale übermittelt werden dürfen, ist es der Empfängerbehörde nicht möglich, die Einzelangaben bestimmten Personen zuzuordnen. Sie werden also nur in faktisch voll anonymisierter Form übermittelt. 7. Der neue Absatz 7 regelt im Anschluß an die herige Praxis die Unterrichtung des Antragstellers über die Verwendung der Wohngelddaten für die Statistik und über die Möglichkeit der Übermittlung an die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde. 8. Absatz 8 entspricht dem herigen Absatz 6. Zu Nummer 9 ( 36 WoGG) 1. Durch die Neufassung von 36 WoGG wird die Befugnis der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates einerseits auf die her in 36 Nr. 1 und 2 WoGG enthaltenen Regelungsbereiche eingeschränkt, andererseits erweitert auf Bestimmungen zur Ermittlung des Mietenniveaus für Gemeinden (Nr. 3). 2. Durch die Bezugnahme auf 8 Abs. 3 und 4 WoGG (vgl. Nr. 1 des Gesetzentwurfs) in Nr. 3 wird die Ermächtigung zum Erlaß einer Verordnung, in welcher die Rechenformel zur Ermittlung des Mietenniveaus für Gemeinden vorgeschrieben wird, konkretisiert. Das anzuwendende Rechenprogramm ist bereits entwickelt und erprobt. Die nach dem neuen 36 Nr. 3 WoGG zu erlassenden Vorschriften sollen in die geltende Wohngeldverordnung eingefügt werden. Die her in 36 Nr. 3 5 WoGG enthaltenen Verordnungsermächtigungen entfallen. - Von diesen inhaltlich bereits in 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 1. April 1965 enthaltenen Ermächtigungen ist lang kein Gebrauch gemacht worden; ein Bedürfnis hierfür ist nicht erkennbar. Die notwendigen Hinweise zur Einkommensermittlung (vgl. den herigen 36 Nr. 3 WoGG) und zu den Leistungen aus öffentlichen Kassen, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind (vgl. den herigen 36 Nr. 4 WoGG), sind in den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz zu den 9 17 sowie zu 18 Abs. 1 WoGG enthalten. Das Wohngeldverfahren (vgl. 36 Nr. 5 WoGG) wird durch die einschlägigen Vorschrif ten des Ersten und des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs geregelt. Zu Nummer 10 ( 41 Abs. 3 WoGG) Unter den Voraussetzungen des herigen 41 Abs. 3 WoGG sind Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des BAföG durchführen, vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn ihnen Leistungen der Ausbildungsförderung" dem Grunde nach zustehen. Darüber hinaus gilt der Ausschluß für Antragsberechtigte, die sich in einer Ausbildung im Sinne des 40 des Arbeitsförderungsgesetzes befinden. Die bei Inkrafttreten des 41 Abs. 3 WoGG (1. Januar 1981) bestehende Rechtslage hat sich insofern geändert, als im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die Ausbildungsförderung für Schüler nach dem BAföG im wesentlichen auf solche Auszubildende beschränkt wurde, die nicht bei ihren Eltern wohnen können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Länder haben in der Folgezeit unterschiedliche Regelungen geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildungsförderung für Schüler ermöglichen, die nach dem BAföG nicht mehr gefördert werden können. Durch die Neufassung des 41 Abs. 3 WoGG wird klargestellt, daß diese Vorschrift nur den Anwendungsbereich des BAföG sowie von 40 des Arbeitsförderungsgesetzes einerseits und des Wohngeldgesetzes andererseits gegeneinander abgrenzt. Die Änderung dient ferner einer redaktionellen Straffung des Gesetzeswortlautes. Soweit Schülern dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach den jeweiligen Landesvorschriften zustehen, bleibt das Wohngeldgesetz anwendbar. Eine Erstreckung des 41 Abs. 3 WoGG auf diesen Personenkreis kommt nicht in Betracht: Die Bedarfssätze der Länder liegen erheblich unter den entsprechenden Sätzen, die bei Schülern vor der erwähnten Änderung des BAföG zugrunde zu legen waren ( 12 BAföG). Länder gewähren Beihilfen z. T. nicht für den Lebensunterhalt, sondern nur für ausbildungsbedingte Kosten (z. B. Schulbuch- u. Fahrtkostenzuschüsse) oder als Anerkennung für Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft" sowie ohne Rechtsanspruch. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes wäre es daher bedenklich, Auszubildende aufgrund der von Ländern gewährten verhältnismäßig niedrigen Leistungen unterschiedlicher Zweckbestimmung in den Anwendungsbereich des 41 Abs. 3 WoGG einzubeziehen. Zu Nummer 11 (Anlagen 1 10) Seit der 5. Wohngeldnovelle 1981 sind die Wohngeldtabellen besonders familienfreundlich ausgestaltet, indem der Anteil der nach Wohngeldbezug verbleibenden selbstzutragenden Wohnkosten am verfüg-

119 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/3162 baren Einkommen bei Haushalten mit vier und mehr Personen stark gesenkt wird. Aufbauend auf diesem Tabellensystem sind die neuen Wohngeldtabellen unter folgenden Gesichtspunkten gestaltet worden: Zunächst wurde die vorgesehene Aktualisierung der Einkommensermittlung (s. o. Nr. 3) vorab durch Tabellenverbesserungen aufgefangen, um sicherzustellen, daß diese Änderung die Wohngeldleistungen nicht vermindert. Hierauf wurden die Beträge in den Wohngeldtabellen in dem durch das verfügbare Finanzvolumen möglichen Ausmaß angehoben. Mit der dadurch bewirkten Senkung der Wohnkostenbelastung und der Anpassung der Höchstbeträge für Miete und Belastung ist eine Erhöhung der Auslaufpunkte der Wohngeldförderung um 200 DM 600 DM je nach Haushaltsgröße verbunden. Diese Auslaufpunkte geben das Familieneinkommen an, bei dem in Regionen der obesten Mietenstufe für Wohnungen der jüngsten Baualtersklasse gerade noch ein Wohngeldanspruch zusteht. Zu Artikel 2 Der Umfang der Änderung des Wohngeldgesetzes durch dieses Gesetz macht eine Neubekanntmachung erforderlich. Zu Artikel 3 Artikel 3 enthält die übliche Berlin-Klausel. Zu Artikel 4 Die neu gefaßte Ermächtigungsvorschrift des 36 WoGG zum Erlaß von Rechtsverordnungen (Artikel 1, Nr. 9 des Gesetzentwurfes) soll bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit nähere Vorschriften für die Ermittlung des regionalen Mietenniveaus zur Feststellung der Mietenstufen der Gemeinden rechtzeitig für die Bearbeitung der Wohngeldbewilligungen zum 1. Januar 1986 zur Verfügung stehen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes sollen am 1. Januar 1986 in Kraft treten.

120 Drucksache 10/3162 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Anlage B Stellungnahme des Bundesrates 1. Zu Artikel 1 vor Nummer 1, nach Nummer 6 ( 4 Abs. 1, 2 Satz 2, 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen:,01. 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Als Familienmitglieder gelten auch sonstige Personen, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Wohnraum gemeinsam bewohnen" ersetzt durch die Worte Wohnraum oder Küche gemeinsam benutzen", und es wird folgender Satz angefügt: Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragsberechtigte mit den übrigen Familienmitgliedern eine Wohngemeinschaft bildet." Als Folge ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6 a einzufügen:,6 a. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Wohngeld wird nicht gewährt für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind ( 4 Abs. 3). Begründung Die Feststellung des Wohngeldanspruchs bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften verursacht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Einmal bereitet es außerordentliche Schwierigkeiten, das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft überhaupt zu beweisen. Hierzu bedarf es in aller Regel zeitraubender Ermittlungen. Genauso kompliziert ist häufig die Ermittlung der Einnahmen des nicht antragstellenden Mitgliedes der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Antragsteller - das Bestehen einer solchen Gemeinschaft verneinen. - Außerdem sind bei Vorliegen einer Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft umfangreiche Vergleichsberechnungen anzustellen, um den Wohngeldanspruch des antragstellenden Mitgliedes der Gemeinschaft zu ermitteln. Insgesamt stehen die Verwaltungsaufwendungen in überhaupt keinem Verhältnis zu den fiskalischen Einsparungen aufgrund des 18 Abs. 2 Nr. 2. Deshalb wird bundesweit von vielen Bewilligungsstellen eine Änderung des derzeitigen Zustandes gefordert. Um zu einer gewissen Vereinfachung zu kom men, ist es deshalb geboten, die Vermutung für das Bestehen einer Wohngemeinschaft etwas weiter zu fassen und im übrigen die umständliche Vergleichsberechnung durch Gleichstellung mit Familienmitgliedern abzuschaffen. Dies hätte auch den weiteren Vorteil, daß gemäß 3 Abs. 4 nur ein Antragsberechtigter auftreten könnte. 2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ( 8 Abs. 1 5 WoGG) Der Gesetzentwurf sieht vor, die Höchstbeträge ( 8 Abs. 1) nicht mehr nach Gemeindegrößenklassen zu staffeln, sondern an die in Prozentsätzen ausgedrückte Abweichung des regionalen Mietenniveaus der Wohngeld empfangenden Hauptmieter vom Bundesdurchschnitt anzuknüpfen. Dabei soll sich die Zuordnung nach einem mathematischen Verfahren richten. In diese Berechnung gehen auch Angaben von Wohngeldempfängern ein, deren Richtigkeit von der Verwaltung nicht geprüft werden kann. Die Aufbereitung nach statistischen Methoden erhält die Qualität einer Rechtsanwendung. Unsicherheiten in den Ausgangsdaten können sich daher auf die Feststellung" durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auswirken. Ein Gericht könnte die vorgenommene Einstufung aufheben. Daraus kann eine Unsicherheit für die Wohngeldgewährung erwachsen, die im Sozialrecht nicht wünschenswert ist. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, legt der Bundesrat Wert darauf, daß die Zuordnung der Gemeinden auf der Grundlage des im Gesetzentwurf vorgesehenen Verfahrens unmittelbar in einer Anlage zu diesem Gesetz erfolgt. Sofern dies nicht möglich ist, etwa weil die Daten für die Wohngeldstatistik 1984 noch nicht für eine entsprechende Aufbereitung zur Verfügung stehen, sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung vorgesehen werden, wonach die Zuordnung durch eine Rechtsverordnung des Bundes vorgenommen wird. Dabei sollte die Ermächtigung so gefaßt werden, daß die Zuordnung eine normative Entscheidung auf der Grundlage der in 8 Abs. 2 5 i. d. F. des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Daten und Verfahren ist. 3. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 15 Abs. 3 WoGG) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die vorgesehene Regelung des 15 Abs. 3 für den Fall der Aufnahme eines älteren Familienmitgliedes in den Wohngeldhaushalt einfacher gefaßt werden kann. Die Bestimmung, daß das aufnehmende Familienmitglied das 27. Lebensjahr vollendet haben oder verheiratet, geschieden oder verwitwet sein muß, kann zu Vollzugsschwierigkeiten führen und erfordert in jedem Fall zusätzliche

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