1. Allgemeine Bedingungen

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Montagebedingungen Ausland 1. Allgemeine Bedingungen 1.1 Diese Bedingungen gelten für die Durchführung von Montagearbeiten Ausland. 1.2 Mangels ausdrücklicher, anderweitiger Vereinbarung werden die Kosten für die Montagearbeiten gemäß Teil 2, also nach Zeit, berechnet. 1.3 Der Verkäufer ist für die der Montage zugrundeliegenden Lieferungen nach den hierfür geltenden Bestimmungen verantwortlich. Die Ausführung der Montage richtet sich nach der Konstruktion der gelieferten Anlage. Für die, in diesen Rahmen fallenden, zum Schadenersatz verpflichtenden Handlungen des Montagepersonals des Verkäufers haftet jedoch der Verkäufer nur bis zu einer Höhe von 5 % der für die Montage seitens des Verkäufers zu berechnenden Kosten. Eine Montage - und/oder Garantieversicherung ist nicht eingeschlossen, da wir davon ausgehen, dass für das Gesamtobjekt eine gemeinsame Versicherung abgeschlossen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann gegen entsprechende Berechnung die Montageversicherung nach den AMoB- Bedingungen und eine Maschinen- Garantie- Versicherung (Haftung aus Sachmängeln) abgeschlossen werden. Unsere Beitragshaftpflichtversicherung ohne Produktionsrisiko hat die Deckungssummen: 1.000.000,-- für Personen- und Sachschäden und 50.000,-- für Vermögensschäden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 1.4 Der Käufer ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften zu sorgen. 1.5 Werden die dem Verkäufer aufgrund einer Vereinbarung gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport- oder Montageplatz beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Käufer zum Ersatz dieser Teile verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht. Größeres Montagewerkzeug muss vom Käufer bereitgestellt werden. Vor Beginn der Montage wird vom Verkäufer eine Liste mit dem vom Käufer zur Verfügung zu stellenden Werkzeug übermittelt. Sollte dieses Werkzeug nicht zur Verfügung stehen, so sind wir bereit, dieses Werkzeug mit der Anlage zum Versand zu bringen. Kosten für den Hin- und Rücktransport sind vom Käufer zu tragen. Da unter Umständen der Rücktransport Schwierigkeiten bereitet, empfehlen wir dieses Werkzeug nach Abschluss der Montage käuflich zu übernehmen. 1.6 Der Käufer ist zur Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Arbeitsräume für das Montagepersonal sowie für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge verpflichtet. 1.7 Ferner hat der Käufer für die Bereitstellung geeigneter diebstahlgesicherter Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung und erster Hilfe) für das Montagepersonal Sorge zu tragen, sowie dafür, dass die Fundamente fertig gestellt und kontrolliert sind. Der Käufer unterstützt bei Verhandlungen mit Behörden und bei persönlichen Angelegenheiten das Montagepersonal. Der Käufer beschafft alle notwendigen Genehmigungen für die Ein- und Ausreise und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigung für das Montagepersonal. Der Käufer unterrichtet weiterhin sofort das Personal (Lieferanten) über alle

Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber den örtlichen Behörden, er unterstützt es in seinem Verkehr mit diesen und verhilft ihm bei den Behörden zu allen Bescheinigungen, die für den Aufenthalt erforderlich sind. Er leistet Unterstützung, um dem Personal im Rahmen der jeweiligen örtlichen Vorschriften die Mitnahme bzw. Überweisung ersparter Geldbeträge nach Deutschland zu ermöglichen. 1.8 Gerichtsstand ist, soweit nicht anders vereinbart, Solingen. 2. Kostenabrechnung 2.1 Reisekosten Der Käufer übernimmt die Kosten für die erste Hin- und Rückreise (Economy- Klasse bei Flug, 2. Klasse bei Bahn, einschl. Schlafwagen, Schiff oder anderen) Auch notwendige andere Fahrtauslagen für die Hin- und Rückbeförderung gehen zu Lasten des Käufers. Bei Luftreisen unserer Monteure übernimmt der Käufer die Kosten für das persönliche Reisegepäck, wenn dieses 20 kg pro Person überschreitet. Ebenfalls übernimmt der Käufer die Kosten für den Transport von Zeichnungen, technischer Unterlagen, Messgeräten und der Gleichen. Wenn Montagearbeiter nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen können, so ist ihnen das notwendige Fahrgeld zwischen ihrem Unterkunftsort und der Montagestelle zu erstatten. Wenn nichts anders möglich, ist vom Käufer ein Fahrzeug zu Verfügung zu stellen. Es ist uns überlassen ob unsere Monteure mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder per Fahrzeug zum Montageort entsendet werden. Die Fahrzeit ist wie die Arbeitszeit zu vergüten. Die Reise bzw. Fahrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Fahrkosten je km 0,70 2.2 Auslösung 2.2.1 Die Auslösung und Übernachtungskosten werden gemäß den gültigen deutschen Tarifen abgerechnet. Sollten sich diese Sätze als zu niedrig erweisen, behalten wir uns vor, diese entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erhöhen, d.h. Übernachtungskosten werden auf Nachweis in Rechnung gestellt. 2.2.2 Für den Fall, dass während des Urlaubs oder tariflicher Heimfahrten (Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr) die Wohnung am Montageort beibehalten werden muss, vermindert sich der Auslösungssatz um 75% 2.2.3 Die Auslösung wird auch für die Dauer einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit berechnet. 2.3 Arbeitszeit 2.3.1 Für unser Montagepersonal beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 8 Stunden werktäglich, und wöchentlich max. 40 Stunden an 5 Werktagen (Montag bis Freitag). Reisevorbereitungen, Reise- und Wartezeit sowie die notwendige Zeit für Zimmersuche und etwaige behördliche An- und Abmeldungen am Montageort gelten als Arbeitszeit. Dem Montagepersonal ist vom Käufer die Arbeitszeit wöchentlich zu bescheinigen.

2.3.2 Es wird die volle tägliche Arbeitszeit, mindestens aber 36 Stunden wöchentlich, berechnet, auch wenn das Montagepersonal ohne sein Verschulden verhindert ist, diese volle Arbeitszeit zu arbeiten. 2.3.3 Wir berechnen für die Gestellung unseres Montagepersonals folgende Sätze: Elektroniker / Programmierer Ingenieur / Inbetriebnehmer Baustellenleiter Monteur 90,-- /h 75,-- /h 60,-- /h 45,-- /h 2.3.4 Für Mehrarbeits- und Erschwerniszulagen sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten kommen auf die o.a. Stundensätze folgende Zuschläge: die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunden 25% von der 3. täglichen Mehrarbeitsstunden an 50% Nachtarbeit Werktag zw. 20.00 und 6.00 Uhr 70% Spätarbeit Samstag, Sonntag zw. 14.00 und 20.00 Uhr 70% Nachtarbeit Samstag, Sonntag zw. 20.00 und 6.00 Uhr 100% Sonntagsarbeit 70% Arbeit an Feiertagen 100% Nachtarbeit an Feiertagen zw. 20.00 und 6.00 175% Arbeit am 1 Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingstag, 1. Weihnachtstag und der dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nachtschicht 150% 2.3.5 Die deutschen und ausländischen Wochenfeiertage müssen lt. gesetzlicher Bestimmung voll bezahlt werden (falls Überstunden gemacht werden, auch diese mit den obigen Zuschlägen). Sollte an diesen Feiertagen gearbeitet werden, sind die täglichen Arbeitsstunden zuzüglich des für den Feiertag tariflich vorgeschriebenen Zuschlages zu bezahlen. 2.3.6 Für besonders schwierige, schmutzige oder unter besonders erschwerenden oder gefährlichen Umständen zu leistende Arbeiten ist der betriebsübliche Zuschlag zu leisten. 2.4 Sonstige Kosten 2.4.1 Kleine, montagebedingte Auslagen des Montagepersonals (Telefon, Porto, Kleinmaterial und drgl.) werden in Höhe der Barauslagen berechnet. 2.4.2 Ferner übernimmt der Käufer die Kosten für evtl. erforderliche tropenbedingte Ausrüstungsgegenstände des Montagepersonals, 280,-- /je Person 2.4.3 Ferner bezahlt der Käufer als einmalige Abfindung für Arzneikosten, Fahrt zum Arzt, (Impfung, Untersuchung etc.), 150,--/ je Person

3. Heimaturlaub 3.1 Den vom Verkäufer abgestellten Personen steht nach 3 Monaten ununterbrochenen Aufenthaltes am Montageort ein Heimaturlaub von 14 Kalendertagen zu, zuzüglich der Reisezeit. Bei länger andauernder Montage erfolgt für die Urlaubszeit eine zusätzliche Vereinbarung. 3.2 Für den Urlaub sind die Reisekosten sowie die Auslösung für die Reisetage vom Käufer zu tragen. Für die Tage des Heimataufenthaltes entfällt die Zahlung der Auslösung. 4. Krankheit, Unfall, Tod und Versicherung 4.1 Für den Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls unseres Montagepersonals ist der Käufer verpflichtet, sofort für ärztliche Betreuung zu sorgen und alle Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente- und Krankenhausaufenthalte zu tragen. Der Käufer wird zu diesem Zweck auch veranlassen, dass ein Arzt in unmittelbarer Nähe der Baustelle und in dringenden Fällen sofort verfügbar ist. Die Krankheitstage sind vom Käufer zu den unter Ziff. 2.2.1, 2.2.3, und 2.3.3 vereinbarten Sätzen zu vergüten. Falls ein Krankenhausaufenthalt notwendig ist, ermäßigt sich der Auslösungssatz auf 75% des Betrages. Ordnet der Arzt die Rückreise an, so übernimmt der Käufer die Reisekosten gemäß Ziffer 2.1. 4.2 Im Sterbefall hat die Überführung der Leiche zu Lasten des Käufers zu erfolgen. 4.3 Falls die erkrankte Person Mitglied einer Krankenkasse ist, werden dem Käufer die Kosten in Höhe der erfolgten Kassenleistung erstattet. 4.4 Für die Dauer des Aufenthaltes des Montagepersonals schließt der Verkäufer eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. 5. Ablösung von Montagepersonal Wird die Ablösung des Montagepersonals aus einem nicht vom Verkäufer zu vertretenden Grund notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. 6. Zeitdauer der Montage 6.1 Etwaige vom Verkäufer gemachten Angaben über die Montagedauer gelten nur annähernd. Beginn und Zeitdauer können sich durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflusses liegende Umstände verschieben. In solchen Fällen übernimmt der Käufer die Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reise des Montagepersonals. Die Arbeiten werden in jedem Fall mit größtmöglicher Beschleunigung durchgeführt. Überschreitungen angegebener Fristen berechtigen den Käufer jedoch nicht, Abzüge zu machen, Schadenersatz zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder von den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuweichen. 6.2 Kann die Anlage nach fertig gestellter Montage ohne unser Verschulden nicht sofort in Betrieb gesetzt und übergeben werden oder sind aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen Unterbrechungen der Montage notwendig, so sind

die Kosten für weitere Reisen und ebenso die hierdurch anfallenden Wartezeiten vom Käufer zu tragen. 6.3 Die zur Unterstützung des Montagepersonals erforderlichen Hilfskräfte sowie Fachkräfte wie Maurer, Zimmerleute, Elektroschweißer, Schlosser usw. sind, in der von unserem Montagepersonal für erforderlich erachteten Zahl, vom Käufer auf dessen Kosten bereitzustellen. Die vom Käufer bereitgestellten Kräfte stehen einschl. ihres Aufsichtspersonals unserem Montagepersonal für die Dauer der Montagearbeiten zur Verfügung. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Rechnungserteilung über die verfahrenen Arbeitsstunden usw. erfolgt monatlich. Die Beträge sind sofort zahlbar, netto Kasse. Zurückhaltung und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Maßgebend für die Rechnungserteilung und für die Begleichung unserer Montagerechnungen ist in jedem Fall der - Wert, d.h. es muss in ausländischer Währung so viel eingezahlt werden, dass wir auf alle Fälle den in Rechnung gestellten - Wert erhalten. 7.2 Dem Montagepersonal sind vom Käufer Vorschüsse bis zur Höhe der dem Montagepersonal zustehenden Auslösung auf sein Verlangen hin auszuzahlen. 7.3 Fiskalische Angaben (Zoll, Steuern, Gebühren und drgl.), die am Montageort von uns entrichtet werden, gehen zu Lasten des Käufers. 7.4 Die vorstehenden Bestimmungen werden durch die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften und Abmachungen ergänzt. Sie ändern sich, wenn sich die genannten Bestimmungen und Abmachungen ändern. intec GmbH Lackiersysteme Tel. +49 (0) 212 38248-0 Fax +49 (0) 212 38248-29 www.intec-lackiersysteme.de