steuern automatisieren - bewegen
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- Eleonora Kopp
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1 Zusatzbedingungen für Inbetriebnahmen und Montagen (Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Elektro-Handwerks Stand Dezember 1994) Ausgabe Feb Geltungsbereich Grundsätzlich gelten auch für Inbetriebnahmen, Montagen und verwandte Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Elektro Handwerk (Stand: Dezember 1994). Darüber hinaus sind noch nachfolgend aufgeführte Bedingungen anzuwenden. Montagen enthalten hierbei bei der Firma s.a.b. im Wesentlichen folgende Leistungen: Aufstellen von kompletten Steuerungen und Schaltschränken, Durchführen von Änderungen oder Erweiterungen vor Ort, Montageleitung und Maschineninbetriebnahme. Wo in folgenden Texten z.b. auch aus tariflichen Gründen ausschließlich von Montagen gesprochen wird, gelten alle diesbezüglichen Aussagen sinngemäß für Inbetriebnahme und verwandte Leistungen. 2. Besondere Pflichten des Bestellers 2.1 Der Besteller hat Sorge zu tragen, dass die Inbetriebnahme- bzw. Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und störungsfrei durchgeführt werden können. Inbetriebnahmestellen müssen Inbetriebnahme bereit sein, Montagestellen müssen sich in einen montagebereiten Zustand befinden. 2.2 Sofern in der Nähe der Montagestelle angemessener Wohnraum nicht ohne weiteres in ausreichendem Maße vorhanden ist, verpflichtet sich der Besteller bei der Wohnraumbeschaffung behilflich zu sein. Wo die Bemühungen von Auftragnehmer und Besteller erfolglos bleiben, trägt der Besteller die notwendigen Mehrkosten. 3. Abrechnung 3.1 Inbetriebnahmen und Montagen werden nach Zeit und Aufwand oder zu Pauschalpreisen berechnet. Bei Abwesenheit besonderer Vereinbarungen tritt die Berechnung nach Zeit und Aufwand in Kraft. 3.2 Inbetriebnahme- und Montageleistungen werden stets gesondert berechnet.
2 3.3 Bei Verzögerung der Inbetriebnahme, Montage oder Übernahme in eigenen Betrieb aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden dem Besteller alle hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Wartezeiten. 3.4 Bei Nichterreichung der für das Inbetriebnahme- bzw. Montagepersonal gültigen tariflichen Arbeitszeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wird dem Besteller die resultierende Ausfallzeit wie normale Arbeitszeit entsprechend unseren Verrechnungssätzen berechnet. 3.5 Weichen tatsächliche Arbeitszeiten oder Arbeitsbedingungen erschwerend von der Vertragsbasis ab, so hat der Besteller die eventuell anfallenden mehr-aufwendungen zu tragen, sofern die Gründe für die abweichenden Arbeitszeiten bzw. Bedingungen nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind und sofern der Auftragnehmer rechtzeitig auf diese veränderten Zeiten bzw. Bedingungen aufmerksam machte. Die Mehraufwendungen werden entsprechend der Zuschlagstabelle unserer Verrechnungssätze berechnet. 3.6 Geleistete Arbeitsstunden sind stets vom Besteller und mindestens wöchentlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen sind die Basis der Abrechnung. Werden sie nicht oder nur verspätet erteilt, werden die Zeitnachweise des Auftragnehmers für die Abrechnung verwandt. Ebenso sind gegenseitig Material- bzw. Leistungsbezüge auf der Baustelle durch Quittungen zu belegen, die von den entsprechenden Beauftragten des Bestellers bzw. des Auftragnehmers anzufertigen sind. 4. Unfallverhütungsvorschriften Für den Auftragnehmer gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. Zusätzliche zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften muss der Besteller dem Inbetriebnahmebzw. Montageleiter bekanntgeben. Diesem obliegt die Belehrung des eigenen und des eventuell beigestellten Personals hinsichtlich der Einhaltung aller genannten Unfallverhütungsvorschriften. Auftragnehmer und Besteller geben sich gegenseitig für ihren jeweiligen Bereich die für die Sicherheit verantwortlichen Personen bekannt. 5. Gefahrenübergang Bei Verzögerung von Inbetriebnahme- bzw. Montagebeginn um mehr als 14 Tage geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Zeit der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Besteller über, sofern der Auftragnehmer die Gründe der Verzögerung bzw. Unterbrechung nicht selbst zu verantworten hat.
3 6. Haftung für Mängel Bei Verzögerung der Übernahme in eigenen Betrieb oder der Beendigung eines etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage verkürzt sich die vertragliche Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung, sofern die Gründe der Verzögerung nicht schuldhaft auf den Auftragnehmer zurück-zuführen sind. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus den vorerwähnten möglichen Verzögerungen ergeben können, wird vom Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen. Weiterhin haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel, die durch beigestelltes Personal verursacht wurden, sofern er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gab, noch seine Aufsichts-pflicht verletzte. 7. Verrechnungssätze Die Berechnung erfolgt entsprechend den in unserer aktuellen Liste angegebenen Stundensätzen und, wo zutreffend, entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundestarifvertrages für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektro-industrie (BMTV Stand 17.Dezember 1997) sowie des dazugehörigen Tarifvertrages für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen. Die Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet. Alle aufgeführten Sätze gelten netto, ohne Abzüge. 8. Arbeitszeit Normalarbeitszeit: Montags bis freitags je 8 Stunden im Zeitraum von 6 bis 18 Uhr. Mehrarbeitszeit- und Erschwerniszulagen: Bei Arbeitszeiten oder umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, werden für Inbetriebnahmen und Montagen folgende Zuschläge berechnet. - 25% für die ersten sechs wöchentlichen Überstunden über die normale Arbeitszeit hinaus. - 40% für die siebente und achte wöchentliche Überstunde. - 50% für die weiteren wöchentlichen Überstunden. - 50% für Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr (Nachtarbeit). - 50% für Arbeiten an arbeitsfreien Samstagen. - 70% für Arbeiten an Sonntagen % für Arbeiten an Feiertagen. 9. Auslösung Tagegeld im Inland zurzeit 26,00 Dieser Betrag bezieht sich auf einen vollen Reisetag mit ununterbrochener Abwesenheit von 24 Stunden. Er ermäßigt sich für jeden Reisetag an dem die Abwesenheit mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden auf 12,00 mindestens 10 Stunden aber weniger als 14 Stunden auf 6,00
4 Übernachtungsgeld pauschal 65,00 oder gegen Hotelquittung + 5% Bearbeitungsgebühr. Für das Ausland gelten Tagegeld und Übernachtungsgeld auf Anfrage. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Auslösung gilt der Betriebssitz. Wird in einer Hotelrechnung für Unterkunft und Frühstück nur ein Gesamtpreis ausgewiesen und kann der Frühstückspreis nicht festgestellt werden, dann ist der Gesamtpreis der Übernachtungskosten um 4,60 für die Frühstückskosten zu kürzen. 10. Telefonischer Support Wenn der Kunde eine telefonische Betreuung wünscht oder über ein vorhandenes Modem eine Fehlersuche und Behebung gewünscht wird gelten nachfolgende zusätzliche Kosten. Telefonkosten bei telefonischem Support Telefonkosten bei Teleservice (Modem) 0,55 uro pro min. 0,05 uro pro min. 11. Reisekosten Für die An- und Rückreise berechnen wir bei PKW: Eisenbahn: Sonstiges: 0,65 pro gefahrenen Kilometer gerechnet ab dem Betriebssitz. Fahrkarte 2.Klasse, eventuelle Zuschläge sowie die Kosten für Nahverkehrsmittel. Telefonkosten in der nachgewiesenen Höhe und die direkt mit der Reise verbundenen Aufwendungen. Bei allen vorausgelegten Zahlungen gilt der 5% ige Aufschlag von Bearbeitungskosten aus Ziffer Heimfahrten Für nach Tarif (BMTV vom 17.Dezember ) festgelegte Heimfahrten gelten die Verrechnungssätze wie für sonstige Reisetage zuzüglich Aufwand für die Quartieraufrechterhaltung. 13. Transportkosten Für Hin- und Rücktransport von Reisegepäck, Werkzeugen, Messinstrumenten und Kleinmaterial berechnen wir in der Regel einen Pauschbetrag von 25,00. Falls dieser Betrag nachweisbar die Auslagen nicht deckt (Übergepäck bei Flugreisen usw.), so sind die Mehrauslagen zusätzlich zu vergüten.
5 14. Miete Unsere Auslösungssätze verstehen sich einschließlich Gestellung einfacher Messinstrumente und normaler Werkzeuge. Für spezielle Mess- und Hilfsgeräte die die Normalausrüstung übersteigen, beträgt die Miete 1,5% vom Beschaffungswert pro angefangener Woche. 15. Rechnungslegung, Preiszuschläge Die Rechnungslegung erfolgt 14tägig. Für von uns vorausgelegte Zahlungen (das sind in der Regel Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Kraftstoffkosten bei Mietwagen und sonstige Kosten unserer Mitarbeiter am Montageort) berechnen wir zusätzlich 5% Bearbeitungsgebühr auf den jeweiligen Betrag. Bei Änderung der Voraussetzungen für die Verrechnungssätze behalten wir uns eine Anpassung vor. 16. Einsätze im außereuropäischen Ausland Die Arbeitszeit wird genauso gehandhabt wie im Inland ( siehe Punkt 8 ) Als Auslösung werden die vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschbeträge für das jeweilige Land + 5% Bearbeitungsgebühr berechnet. Wir können Ihnen gern auf Anfrage die jeweils gültigen Beträge nennen. Für ausländische Feiertage, an denen unser Personal nicht arbeiten kann, berechnen wir den normalen Tagessatz. Bei Arbeiten an diesen Tagen gelten die genannten Feiertagszuschläge. Übernachtungskosten können vom Kunden übernommen werden, andernfalls werden sie nach Beleg + 5% Bearbeitungsgebühr abgerechnet. Falls unser Personal nachweisbar die Auslagen für Übernachtung und Tagegeld mit den genannten Sätzen nicht decken kann, so sind die Mehr-auslagen zusätzlich zu vergüten. 17. Gültigkeit Diese Zusatzbedingung tritt ab 01.Juli 2008 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit dem Erscheinen einer neuen Liste. Haftung Eine Haftung für Produktionsausfall und entgangenem Gewinn schließen wir hiermit für alle von unseren Personal getätigten Arbeiten aus.
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