Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

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Transkript:

75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement für Bau und Umwelt zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ). Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Tiefbauamt für den Vollzug des Gesetzes zuständig. Zuständigkeit, Aufsicht Die Strassen- und Wegverzeichnisse von Kanton und Gemeinden nach 8 Absatz des Gesetzes ) haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:. Länge des Strassenstückes;. durchschnittliche Breite; 3. Art des Belages. Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach und stellen sie sich bei Bedarf gegenseitig zur Verfügung. Strassenverzeichnis 3 Sieht das Gesetz ) oder diese Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung oder Auflage vor, hat die Publikation im Amtsblatt sowie in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden zu erfolgen. Publikation ) 75. /008

75.0 Strassen und Wege - RRV II. Bau Anordnung von Versuchsphasen 4 Die Anordnung von Versuchsphasen für bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung gemäss 3 Absatz des Gesetzes ) ist öffentlich bekanntzumachen. Landerwerb durch den Kanton 5 Verträge für freihändigen Landerwerb gemäss 0 des Gesetzes ) können für Strassen und Wege des Kantons bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 50 000. vom Tiefbauamt, in den übrigen Fällen vom Departement abgeschlossen werden. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens für Strassen und Wege des Kantons bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates. Im übrigen werden die Interessen des Kantons im Enteignungsverfahren durch das Departement wahrgenommen. UVP-pflichtige Vorhaben 6 Ist für ein Ausführungsprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ) erforderlich, hat die zuständige Behörde nach Durchführung der öffentlichen Auflage und der Bereinigung allfälliger Einsprachen einen Feststellungsentscheid betreffend die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu fällen und öffentlich bekanntzumachen. 7 3) III. Benützung der Strassen und Wege Bewilligung, Konzession 8 Gesuche für Bewilligungen oder Konzessionen nach den 34 und 35 des Gesetzes ) sind spätestens einen Monat vor der geplanten Inanspruchnahme mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen. ) 75. ) SR 84.0 3) Fassung gemäss RRV vom 8. Dezember 007, in Kraft gesetzt auf den. Januar 008. /008

Strassen und Wege - RRV 75.0 Ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung oder der Konzession zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Tiefbauamt weiter. 3 Werden durch Gesuche um Bewilligungen oder Konzessionen in der Zuständigkeit der Gemeinden kantonale Interessen berührt, holt die Gemeinde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Tiefbauamtes ein. 9 Bewilligungen nach 34 Absatz Ziffer des Gesetzes ) in der Zuständigkeit des Kantons erteilt nach Anhörung des Tiefbauamtes das Departement für Justiz und Sicherheit. Zuständige Behörde des Kantons 0 Für die Erteilung von Konzessionen durch den Regierungsrat nach 35 des Gesetzes ) werden je nach Art und Dauer der Nutzung Gebühren zwischen 00 und 000 Franken erhoben. In besonderen Fällen kann der Mindestansatz unterschritten oder der Höchstansatz überschritten werden. Konzessionsgebühren des Kantons IV. Anstossende Grundstücke Oberflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf Strassen und Wege des Kantons abgeleitet werden. Das Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen. Oberflächenwasser Für die Gestaltung von Zufahrten und Zugängen sind die einschlägigen Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) massgebend. In besonderen Fällen können Abweichungen durch das Tiefbauamt bewilligt werden. Zufahrten, Zugänge ) 75. /008 3

75.0 Strassen und Wege - RRV Beeinträchtigung des Lichtraumes 3 Durch Publikation im Amtsblatt und in der Tagespresse macht das Tiefbauamt jeweils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumes von Strassen und Wegen nach 4 Absätzen und 3 des Gesetzes ) aufmerksam. Es weist darauf hin, dass nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit der Publikation die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall durch den Unterhaltsdienst des Tiefbauamtes ausgeführt werden. Die entsprechenden Kosten können dem Pflichtigen durch das Tiefbauamt überbunden werden. Aussichts- oder Uferwege 4 Beschränkungen für Bepflanzungen längs Aussichts- oder Uferwegen nach 4 Absatz 5 des Gesetzes ) werden für Wege im kantonalen Netz durch das Departement erlassen. 5 Einfriedungen, Mauern und Terraingestaltungen nach 43 Absatz Satz des Gesetzes ) dürfen unter Vorbehalt von 4 des Gesetzes entlang von Trottoirs des Kantons direkt an der Strassengrenze erstellt werden, wenn das Tiefbauamt vorgängig informiert wurde und es nicht innert 0 Tagen seit Eingang der Mitteilung ein formelles Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach 47 des Gesetzes verlangt. Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Ausnahmebewilligung 6 Gesuche für Ausnahmebewilligungen nach 47 des Gesetzes ) sind mit den für die Beurteilung des Begehrens erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen. Ist der Kanton für die Bewilligung zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Tiefbauamt weiter. ) 75. 4 /008

Strassen und Wege - RRV 75.0 V. Besondere Bestimmungen 7 ) Das Departement ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach 6a des Gesetzes und von Vereinbarungen nach 48 Absatz des Gesetzes. 7a ) Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Verträgen oder den Entscheid über Beteiligungen gemäss 48a des Gesetzes. 8 Vor der Erteilung einer Bewilligung nach 5 des Gesetzes ) holt die Gemeindebehörde eine Stellungnahme des Tiefbauamtes ein, soweit Staatsstrassen betroffen sind. Verträge, Beteiligungen Strassenreklamen VI. Fuss- und Wanderwege 9 Fachstellen des Kantons sind:. für Fusswege das Amt für Raumplanung;. für Wanderwege das Tiefbauamt. Die Fachstellen beraten in Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen die Gemeinden bei der Planung und Erstellung des Fuss- und Wanderwegnetzes. 0 Anordnungen betreffend den Ersatz von Wanderwegen nach Absatz 4 des Gesetzes ) erlässt das Departement. Fachstellen Leistungsvereinbarungen, Verkehrsknoten Ersatzanordnungen ) Fassung gemäss RRV vom 8. Dezember 007, in Kraft gesetzt auf den. Januar 008. ) 75. /008 5

75.0 Strassen und Wege - RRV VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Strassen- und Wegnetz des Kantons Bis zur Rechtskraft des Netzbeschlusses des Grossen Rates nach 5 Absatz 3 des Gesetzes ) gelten. das bisherige Strassen- und Wegnetz des Kantons als kantonales Strassen- und Wegnetz,. die in der Thurgauer Wanderkarte, Ausgabe 99, enthaltenen Wanderwege als Wanderwegnetz des Kantons. ) Inkrafttreten 3 Diese Verordnung tritt am. Januar 993 in Kraft. ) 75. ) Aufhebung bisherigen Rechtes. ABl 993, Seite 7. 6 /008