Verordnung über den Auslagenersatz

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Transkript:

5.5 Verordnung über den Auslagenersatz Vom 5. Juni 999 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Buchstabe a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 5. September 997 ), beschliesst: Allgemeines Geltungsbereich Wo nichts Abweichendes erwähnt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle dem Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 5. September 997 unterstellten Personen. Die Finanz- und Kirchendirektion kann Weisungen zur Handhabung erlassen. Wirtschaftlichkeitsprinzip Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass die zu vergütenden Auslagen auf das Notwendige beschränkt werden. Wo für bestimmte Auslagen Pauschalentschädigungen vorgesehen sind, werden ausschliesslich diese vergütet. Werden die Auslagen, für die eine Vergütung gemäss dieser Verordnung grundsätzlich möglich ist, durch eine Drittperson oder Abrechnungsstelle (wie innerhalb von Kurs-, Projektkosten oder Einladungen) abgegolten, entfällt der Vergütungsanspruch. Es sind in erster Linie die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Der Gebrauch privater Motorfahrzeuge ist zulässig, wenn a. dadurch erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden oder b. der Einsatz eines solchen Fahrzeuges aus arbeitsorganisatorischen Gründen zweckmässiger ist. Bewilligung Die Anstellungsbehörden regeln, wer für die Bewilligungen von Auslagen zuständig ist. ) GS.008, SGS 50 Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

5.5 In der Regel ist die Bewilligung der zuständigen Instanz für Auslagen einzuholen, bevor diese getätigt werden. Kleinere Auslagen, die sich unmittelbar aus der Aufgabenwahrnehmung ergeben, gelten in der Regel als bewilligt, sofern von Seiten der zuständigen Instanz keine anders lautenden Weisungen bestehen. a Pauschalspesen Der Regierungsrat kann für Auslagen an Stelle der Einzelabrechnung Pauschalen beschliessen. Der Beschluss legt fest, welche Auslagen mit den Pauschalspesen abgedeckt werden und welche weiterhin geltend gemacht werden können. Mit der Ausrichtung einer Pauschale können Kleinauslagen bis 50 Fr. dieser Art auf keinen Fall mehr geltend gemacht werden. Beschlüsse über Pauschalspesen werden der Steuerverwaltung und dem Personalamt zur Kenntnis gebracht. Spesenabrechnung Die Spesenabrechnung ist von den Mitarbeitenden zu unterschreiben, wobei eine elektronische Erfassung einer Unterschrift gleichgestellt wird. Nicht pauschalisierte Beträge sind mittels Belegen nachzuweisen; davon ausgenommen sind Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs. 5 Kontrolle Die Spesenabrechnungen sind durch die von den Anstellungsbehörden bezeichneten Stellen zu überprüfen. Die Überprüfung der Finanzkontrolle bleibt vorbehalten. Dienstreisen 6 Begriff Entschädigungsberechtigte Dienstreisen müssen sich unmittelbar und notwendigerweise aus der Wahrnehmung des Arbeitsauftrages ergeben oder zum Zwecke des Besuchs von Kursen, Konferenzen, Tagungen, Fachmessen, Zusammenkünften von Berufsverbänden und dergleichen unternommen werden. Fahrten vom Wohnort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort und zurück gelten nicht als Dienstreisen. Die Anstellungsbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

5.5 7 Fahrtkosten Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die Entschädigungen wie folgt ausgerichtet: a. bei Reisezielen im Bereich des Tarifverbundes Nordwestschweiz die Kosten für Fahrten. Klasse, b. bei sonstigen Bahnfahrten die Fahrtkosten der. oder. Klasse. Dabei werden die Kosten für die tatsächlich benutzte Klasse ausgerichtet. Übersteigen die Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel in einem Kalenderjahr den doppelten Preis für ein einjähriges Halbtaxabonnement (Preis am. Januar des jeweiligen Jahres), werden für den darüber liegenden Betrag nur noch die Halbtax-Preise und bei Auslandreisen die allfällig reduzierten Preise erstattet. bis Den Inhaberinnen und Inhabern von privaten Halbtax- und Generalabonnementen wird der gleiche Betrag ausgerichtet, als hätten sie kein solches Abonnement. ter Wird den Mitarbeitenden ein übertragbares Abonnement zur Verfügung gestellt (unpersönliches Generalabonnement, U-Abo usw.), so ist dieses zu nutzen und es entsteht kein weiterer Anspruch auf eine Entschädigung. Bei Benützung privater Motorfahrzeuge werden pro effektiv gefahrenen Kilometer, für Dienstfahrten und Piketteinsätze, folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Personenwagen Fr. 0.70 b. Motorräder Fr. 0.5 Bei Flugreisen werden die Kosten der günstigsten Flugverbindung entschädigt. 5 Wird der Gebrauch des Privatfahrzeuges dem Einsatz des öffentlichen Verkehrsmittels vorgezogen, obwohl letzteres zweckmässiger gewesen wäre, werden nur die Entschädigungen gemäss Absatz ausgerichtet. 6... 8 Schadenregelung Ereignet sich bei der Verwendung eines vom Kanton zur Verfügung gestellten oder eines dienstlich eingesetzten privaten Motorfahrzeuges an diesem ein Schaden, der nicht von Dritten gedeckt ist, haben die Anstellungsbehörden oder die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei den Schulen einen Selbstbehalt von 500 Fr. zu tragen. Die Anstellungsbehörde oder die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Lehrpersonen können auf Antrag der Kommission zur Selbstbehaltregelung bei Fahrzeugschäden den Selbstbehalt den Mitarbeitenden ganz oder teilweise weiterbelasten, sofern der Schaden von ihnen rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

5.5 Meldungen über Schäden an vom Kanton zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sind unter Beilage eines Unfallrapports, einer Situationsskizze sowie des von der Dienststellenleitung unterzeichneten Schadenformulars umgehend dem Tiefbauamt einzureichen. Das Tiefbauamt schickt der Koordinationsstelle Sach- und Haftpflichtversicherungen umgehend eine Kopie der eingehenden Schadenmeldung und informiert diese umgehend nach Abschluss von Kasko- Schäden über die Schadensumme. bis Meldungen über Schäden an dienstlich eingesetzten privaten Motorfahrzeugen sind unter Beilage der in Absatz genannten Dokumente der Koordinationsstelle Sach- und Haftpflichtversicherungen bei der Finanzverwaltung zu melden. Ereignet sich bei der Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs ein Haftpflichtschaden, so ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Verlust des Versicherungsbonus zu ersetzen, sofern ihr bzw. ihm nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Finanz- und Kirchendirektion entscheidet nach Rücksprache mit der entsprechenden Anstellungsbehörde und der schadenverursachenden Mitarbeiterin bzw. dem schadenverursachenden Mitarbeiter, ob die durch die Rückstufung entstandene Mehrprämie oder die von der Haftpflichtversicherung bezahlte Entschädigung übernommen wird. Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen 9 Voraussetzungen der Entschädigung Bei einer dienstlichen Beanspruchung, die weder am ständigen Arbeitsort noch am Wohnort erfüllt werden kann, haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Pauschalentschädigung gemäss 0. Muss aus arbeitsorganisatorischen Gründen auswärts übernachtet werden, besteht Anspruch auf die Übernahme der effektiv anfallenden Kosten für Unterkunft und Morgenessen. 0 Verpflegungskosten Die pauschalen Entschädigungen für die Verpflegung betragen pro a. Frühstück bei einer notwendigen Abreise vom Wohnort vor 6.00 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Übernachtungskosten nicht inbegriffen ist: 7 Fr. b. Mittagessen: 0 Fr. c. Nachtessen bei auswärtiger Übernachtung oder bei einer notwendigen Rückkehr nach 9.0 Uhr: 0 Fr. Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

5 5.5 Effektiventschädigungen Mitarbeitende, welche Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen, Einvernahmen, Augenscheine oder Versammlungen organisieren, werden für die Auslagen für angemessene Konsumationen in der effektiv entstandenen Höhe entschädigt. Erwachsen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ausnahmsweise Auslagen für Dritte, so sind diese bis zu einem Betrag von maximal 60 Fr. pro Person entschädigungsberechtigt. Der Auslagenersatz für Dritte, die ebenfalls beim Kanton arbeiten, ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Werden von organisierenden Dritten Entschädigungspauschalen festgelegt, gelten diese Ansätze. Mitarbeitenden, die gemäss 9 Anspruch auf eine Pauschalentschädigung haben und nicht selbst wählen können, wo sie essen, werden ausnahmsweise die effektiven Kosten erstattet, wenn sie eine sachliche Begründung erbringen. a Kleiderentschädigung Die Anschaffung spezieller und vom Kanton verlangter Arbeitskleidung erfolgt in der Regel durch die Anstellungsbehörde. Erfolgt die Anschaffung ausnahmsweise durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, leistet die Anstellungsbehörde gegen Rechnungsstellung einen entsprechenden Ersatz. Die Reinigung und Instandhaltung spezieller und vom Kanton verlangter Arbeitskleidung erfolgt grundsätzlich durch die Anstellungsbehörde. Hat diese ausnahmsweise durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu erfolgen, legt die Anstellungsbehörde eine jährliche Pauschalentschädigung fest oder übernimmt die Kosten gegen Rechnungsstellung. Für die Instandhaltung und Reinigung der Polizeiuniform legt die Sicherheitsdirektion eine jährliche Pauschalentschädigung fest. b Barauslagen Weitere funktionsbedingte Auslagen von geringem Wert, die weder über eine vorgesehene Beschaffungsstelle noch per Rechung getätigt werden können, werden den Mitarbeitenden gegen Vorlage des Originalbelegs bzw. gegen einen Eigenbeleg, sofern die Beibringung eines Originalbelegs nicht möglich oder zumutbar ist, zurückerstattet. c Feuerwehrersatzabgabe Die Anstellungsbehörden können Mitarbeitenden, welche aufgrund ihrer Funktion keinen Feuerwehrdienst leisten dürfen, eine Entschädigung in Höhe der Feuerwehrersatzabgabe ausrichten. Die Vergütung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

6 5.5 Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom. Dezember 98 ) über den Auslagenersatz (Spesenverordnung) wird aufgehoben. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. August 999 in Kraft. ) GS 8.8, SGS 57.8 Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

7 5.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 5.06.999 0.08.999 Erlass Erstfassung GS.069 6..00 0.0.005 a eingefügt GS 5. 9..006 0.0.007 7 Abs. geändert GS 5.7 9..006 0.0.007 8 Abs. geändert GS 5.7 9..006 0.0.007 8 Abs. geändert GS 5.7 9..006 0.0.007 8 Abs. bis eingefügt GS 5.7 7.0.009 0.0.009 Abs. geändert GS 6.97 7.0.009 0.0.009 7 Abs., lit. b. geändert GS 6.97 7.0.009 0.0.009 7 Abs. geändert GS 6.97 7.0.009 0.0.009 7 Abs. bis eingefügt GS 6.97 7.0.009 0.0.009 7 Abs. ter eingefügt GS 6.97 7.0.009 0.0.009 7 Abs. geändert GS 6.97 7.0.009 0.0.009 Abs. geändert GS 6.97 7.0.009 0.0.009 Abs. eingefügt GS 6.97..0 0..0 8 Abs. geändert GS 7.76..0 0..0 b eingefügt GS 7.76.0.0 0.05.0 a eingefügt GS 7.890.0.0 0.05.0 5 Abs. geändert GS 7.890.0.0 0.05.0 7 Abs. 6 aufgehoben GS 7.890.0.0 0.05.0 Titel geändert GS 7.890.0.0 0.05.0 c eingefügt GS 7.890 0.06.0 0.07.0 a Abs. geändert GS 8.8 08.07.0 0.07.0 totalrevidiert GS 0.075 08.07.0 0.07.0 9 Abs. geändert GS 0.075 08.07.0 0.07.0 0 totalrevidiert GS 0.075 Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069

8 5.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 5.06.999 0.08.999 Erstfassung GS.069 Abs. 7.0.009 0.0.009 geändert GS 6.97 a.0.0 0.05.0 eingefügt GS 7.890 08.07.0 0.07.0 totalrevidiert GS 0.075 5 Abs..0.0 0.05.0 geändert GS 7.890 7 Abs., lit. b. 7.0.009 0.0.009 geändert GS 6.97 7 Abs. 7.0.009 0.0.009 geändert GS 6.97 7 Abs. bis 7.0.009 0.0.009 eingefügt GS 6.97 7 Abs. ter 7.0.009 0.0.009 eingefügt GS 6.97 7 Abs. 9..006 0.0.007 geändert GS 5.7 7 Abs. 7.0.009 0.0.009 geändert GS 6.97 7 Abs. 6.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 7.890 8 Abs. 9..006 0.0.007 geändert GS 5.7 8 Abs...0 0..0 geändert GS 7.76 8 Abs. 9..006 0.0.007 geändert GS 5.7 8 Abs. bis 9..006 0.0.007 eingefügt GS 5.7 Titel.0.0 0.05.0 geändert GS 7.890 9 Abs. 08.07.0 0.07.0 geändert GS 0.075 0 08.07.0 0.07.0 totalrevidiert GS 0.075 Abs. 7.0.009 0.0.009 geändert GS 6.97 Abs. 7.0.009 0.0.009 eingefügt GS 6.97 a 6..00 0.0.005 eingefügt GS 5. a Abs. 0.06.0 0.07.0 geändert GS 8.8 b..0 0..0 eingefügt GS 7.76 c.0.0 0.05.0 eingefügt GS 7.890 Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.069