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1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Juni 2018 Teil II 134. Verordnung: Postbus Grundausbildungsverordnung 2018 134. Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus Grundausbildungsverordnung 2018) Gemäß 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung wird verordnet: I. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMINGEN Anwendungsbereich 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung 1. für Beamtinnen und Beamten, welche der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgesehen ist oder 2. auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung der Grundausbildung verpflichtet sind. (2) Beamtinnen und Beamte, welche bei Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung aus der Österreichischen Postbus AG hervorgegangen sind, verwendet werden und gemäß 17 Abs. 1a Satz 1 PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen. (3) Die Ausbildung gilt für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 6. Ziel der Grundausbildung 2. (1) Die Grundausbildung dient als Personalentwicklungsmaßnahme der Förderung der fachlichen Kenntnisse, sozialen Kompetenz und beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll die Befähigung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den jeweiligen Besoldungs- und Verwendungsgruppen, sowie in anderen Tätigkeitsfeldern unterstützen. (2) Die Ziele der Grundausbildung sind insbesondere: 1. theoretische, praktische und methodische Ausbildung, 2. Vermittlung der rechtlichen, technischen und sozialen Fertigkeiten, die für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind, 3. Vermittlung der organisatorischen Grundlagen und Besonderheiten der angestrebten Tätigkeit, 4. Vermittlung der Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis und 5. Vermittlung der Ziele des Diversity Managements.

BGBl. II - Ausgegeben am 27. Juni 2018 - Nr. 134 2 von 6 II. Abschnitt GRUNDAUSBILDUNG 1. Unterabschnitt Zuweisung zur Grundausbildung und deren Aufbau Zuweisung 3. (1) Beamtinnen und Beamte können ein Ansuchen für die Grundausbildung an das elektronische Bewerbungspostfach unter Vorlage eines Motivationsschreibens, eines Lebenslaufs und einer von der Führungskraft erstellten Dienstbeschreibung zu Handen des Personalamtes stellen. Die Beamtin bzw. der Beamte hat zuvor eine Verwendung auf der angestrebten Ernennung in der gem. BDG vorgesehenen Dauer aufweisen. (2) Das Personalamt hat die Beamtin oder den Beamten unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung zuzuweisen. (3) Sollten die eingereichten Unterlagen nicht entsprechen, sind diese binnen zwei Wochen nach Aufforderung zu verbessern und neuerlich einzureichen. Sollte keine ordnungsgemäße Nachreichung erfolgen, kommt es zu keiner Zuweisung zur Grundausbildung. Ausgestaltung der Ausbildung 4. (1) Die theoretische Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für die verschiedenen Verwendungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt. (2) Die die theoretische Ausbildung umfassenden Fachbereiche, Inhalte und anzahl sind in der Anlage geregelt. (3) Die einzelnen Fachbereichen werden in eigene Abschnitte gegliedert. Die Umsetzung der Grundausbildung erfolgt in einer Kombination aus 1. stutorium 2. Selbststudium a. Skripten b. E-Learning 3. Konzept- oder Fachbereichsarbeit 4. Abschlusstutorium (4) Zur Vermittlung der Grundausbildungsziele und zur Vorbereitung des Selbststudiums hat die Beamtin bzw. der Beamte verpflichtend an einem stutorium teilzunehmen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein. (5) Das Selbststudium ist eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür werden Skripten und E- Learning zur Verfügung gestellt. (6) Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 4 angehören, haben eine Fachbereichsarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freizugeben. (7) Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 5 bis PT 6 angehören, haben eine Konzeptarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Konzeptarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freizugeben. (8) Das Abschlusstutorium dient der Vermittlung der Rahmenbedingungen der Prüfungen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein. (9) Die Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsformen ist vom zuständigen Personalamt regelmäßig zu evaluieren und die Ergebnisse sind bei der Zuweisung zur Grundausbildung zu berücksichtigen. 2. Unterabschnitt Dienstprüfung 5. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Dienstprüfung nachzuweisen.

BGBl. II - Ausgegeben am 27. Juni 2018 - Nr. 134 3 von 6 (2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer ergibt sich aus den in der Anlage definierten Ausprägungsstufen. (3) Die Zulassung der Beamtin oder des Beamten zur Dienstprüfung erfolgt soweit die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung erfüllt sind und nach deren bzw. dessen schriftlichen Ansuchen durch das Personalamt nach Vorlage 1. des Nachweises der Teilnahme am s- und Abschlusstutorium, 2. die Abgabe der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. 6. (1) Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen, nämlich aus einer schriftlich und einer mündlich zu absolvierenden Prüfung sowie eine Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. (2) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist die positiv absolvierte schriftliche Prüfung und die positiv bewertete Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. Die Bewertung erfolgt durch die Dienstprüfungskommission. (3) Die mündliche Prüfung beinhaltet auch einen Diskurs über die Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit vor der Dienstprüfungskommission. Zeugnis 7. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist auf Anweisung der Dienstprüfungskommission vom Personalamt ein Zeugnis auszustellen. (2) Die Ausfertigung ist an die Beamtin bzw. den Beamten vom Personalamt zu versenden. Eine Kopie ist im Personalakt abzulegen und aufzubewahren. (3) Im Zeugnis sind die schriftliche und mündliche Prüfung anzuführen, zu bezeichnen sowie das Thema der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit anzuführen. III. Abschnitt DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION 8. (1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. (2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen. Kaupa-Götzl Anlage 1: Inhalte und der theoretischen Ausbildung 4 Abs. 2 I. Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 1: Die Geschichte des Unternehmens 3 Organisation der ÖBB-Postbus GmbH 6 Rechtsformen 7 Aufbau des österreichischen Staates 15 Österreich in der Europäischen Union 6 Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH 3 Beamtendienstrecht 20 Ausgewählte Rechtsmaterien 25 Human Resource Management 18

BGBl. II - Ausgegeben am 27. Juni 2018 - Nr. 134 4 von 6 Kommunikation und Information 3 Gleichstellung / Diversity-Management 4 Betriebswirtschaftliches Know-How 10 Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik 10 Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme 25 Verkehrsmarkt 18 II. Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 2: Organisation der ÖBB-Postbus GmbH 5 Rechtsformen 6 Aufbau des österreichischen Staates 13 Beamtendienstrecht 18 Ausgewählte Rechtsmaterien 25 Human Resource Management 15 Gleichstellung / Diversity-Management 4 Betriebswirtschaftliches Know-How 9 Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik 8 Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme 23 Verkehrsmarkt 15 III. Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 3: Organisation der ÖBB-Postbus GmbH 4 Rechtsformen 6 Aufbau des österreichischen Staates 12 Beamtendienstrecht 16 Ausgewählte Rechtsmaterien 23 Human Resource Management 13

BGBl. II - Ausgegeben am 27. Juni 2018 - Nr. 134 5 von 6 Gleichstellung / Diversity-Management 4 Betriebswirtschaftliches Know-How 8 Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik 8 Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme 20 Verkehrsmarkt 13 IV. Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 4: Organisation der ÖBB-Postbus GmbH 4 Rechtsformen 5 Aufbau des österreichischen Staates 11 Beamtendienstrecht 13 Ausgewählte Rechtsmaterien 20 Human Resource Management 13 Gleichstellung / Diversity-Management 3 Betriebswirtschaftliches Know-How 7 Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik 7 Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme 20 Verkehrsmarkt 13 V. Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 5: Organisation der ÖBB-Postbus GmbH 3 Rechtsformen 5 Aufbau des österreichischen Staates 10 Beamtendienstrecht 13 Ausgewählte Rechtsmaterien 19 Human Resource Management 12 Zentralbetriebsrat / Betriebsrat 2

BGBl. II - Ausgegeben am 27. Juni 2018 - Nr. 134 6 von 6 Gleichstellung / Diversity-Management 2 Betriebswirtschaftliches Know-How 7 Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik 7 Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme 16 Verkehrsmarkt 11 VI. Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 6: Organisation der ÖBB-Postbus GmbH 3 Rechtsformen 4 Aufbau des österreichischen Staates 10 Österreich in der Europäischen Union 4 Beamtendienstrecht 13 Ausgewählte Rechtsmaterien 17 Human Resource Management 10 Zentralbetriebsrat / Betriebsrat 2 Gleichstellung / Diversity-Management 2 Managementsysteme 4 Betriebswirtschaftliches Know-How 6 Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik 7 Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme 15 Verkehrsmarkt 10