Einkaufsbedingungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH für Bauleistungen (EB-B)

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VOL VOL/EV 7. Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen. Inhaltsübersicht

Transkript:

Einkaufsbedingungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH für Bauleistungen (EB-B) 1 Geltung Gegenstand der nachfolgenden Regelungen sind alle von der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend KWL genannt) ohne förmliches Vergabeverfahren beauftragten Bauleistungen. Es gelten grundsätzlich die Regelungen der jeweils gültigen VOB/B und der VOB/C. Abweichend und ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf diejenigen der VOB/B. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die KWL von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. wenn die KWL entsprechende Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennimmt. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. 2 Leistungsverzeichnis ( 1) Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein der Wortlaut des von der KWL verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. 3 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch die KWL auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft die KWL in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 4 Beistellung von Material Wird durch die KWL Material beigestellt, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Abstimmungen hinsichtlich des Liefertermins, des genauen Anlieferortes, der Abladestelle etc. mit dem durch die KWL beauftragten Materiallieferanten vorzunehmen. Von der KWL beigestelltes Material bleibt deren Eigentum und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als KWL-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von der KWL erteilten Auftrages verwendet werden. Verarbeitet der Auftragnehmer das von der KWL beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für die KWL. Die KWL wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt die KWL das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem von der KWL beigestellten Materialwert entspricht. Der Auftragnehmer hat beigestelltes Material bei Anlieferung auf der Baustelle gemäß Lieferschein auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Tauglichkeit unverzüglich eingehend zu überprüfen und der KWL etwaige, auf Grund seiner Fachkenntnis festgestellte Bedenken bzw. Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit Übergabe des von der KWL beigestellten Materials geht die Gefahr der Verschlechterung bzw. des Untergangs des Materials auf den Auftragnehmer über. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in üblicher und, unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens, angemessener Höhe, die auch Produkthaftpflichtschäden umfasst, abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. 5 Preisermittlungen ( 2) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung der KWL verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Die KWL darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Sind nach 2 Nummern 3, 5, 6, 7 oder 8 Absatz 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus der Preisermittlung für Preise nach 2 Nummern 3, 5, 6, 7 oder 8 Absatz 2 müssen der Kalkulationslohn, Zuschlagsätze für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis und Gewinn, Zuschlagsätze auf Lohn, auf Stoffkosten, auf Gerätekosten und Nach- Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 1 von 8 S

unternehmerleistungen sowie positionsweise die Anteile Lohn, Stoffkosten, Geräte, Nachunternehmer und die Zeitansätze erkennbar sein. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Gerätekalkulationen, Nachunternehmerangebote und für Stoffkosten die Angebote bzw. Rechnungen der Lieferanten zur Prüfung der Nachtragspreise zu übergeben. Werden die von der KWL geforderten Nachweise für das Zustandekommen der Nachtragspreise nicht innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen der KWL übergeben, erfolgt eine Zahlung für diese Preise grundsätzlich nur nach Ermessen der KWL. 6 Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten ( 2) Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag o- der dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. 7 Einheitspreise ( 2 Nr. 1 ) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 8 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten ( 2 Nr. 3) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 9 Ausführungsunterlagen ( 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die von der KWL als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 10 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Vertraulichkeit, Datenschutz ( 3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der KWL vornehmen. Die KWL darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei der Durchführung der vertraglichen Leistung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtungen von Mitarbeitern nach 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Die KWL wird personenbezogene Daten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. Der Auftragnehmer stimmt der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung in diesem Rahmen hiermit zu und informiert die betroffenen Personen. 11 Bautagesberichte ( 4) Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte zu führen und der KWL unverzüglich nach Aufforderung, jedoch spätestens mit Rechnungslegung, zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. 12 Baustellenräumung ( 4) Von der KWL zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege hat der Auftragnehmer, sofern sie im Rahmen der Vertragserfüllung verändert worden sind, dem früheren Zustand entsprechend in Stand zu setzen. 13 Werbung ( 4 Nr. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung der KWL zulässig. 14 Anlagen im Baubereich ( 4 Nr. 2) Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustimmung der KWL einzuholen. Daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen und gegebenenfalls um Zustimmung zu ersuchen. 15 Umweltschutz, Gefahrgut ( 4 Nr. 2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils relevanten Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich des Umweltschutzes und der Beförderung von gefährlichen Gütern einzuhalten sowie ein wirksames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer der KWL unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte während der Baumaßnahme eine Beeinträchtigung der Umwelt, gleich aus welchem Grund, eintreten, so hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die KWL über das Vorkommnis zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat der KWL sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Ware oder die Leistung zu geben, insbesondere Hinweise für Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 2 von 8

eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß den Verordnungen 91/155/EWG, 93/112/EWG und 99/45/EG. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt ( 14 Gef- StoffV) zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Auftragnehmer untersagt. Enthält die Lieferung und Leistung Güter, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Auftragnehmer dies der KWL spätestens mit Auftragsbestätigung mit. Es dürfen nur Güter befördert werden, die nicht von der Beförderung auf der Straße ausgeschlossen sind. Die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter umfassen insbesondere Allgemeine Vorschriften (z. B. Freistellungen, Sicherheitspflichten, Vorschriften für die Sicherung), Vorschriften für die Klassifizierung (Zuordnung zu den Klassen und UN-Nummern), Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) sowie Zuständigkeiten und Pflichten gemäß GGVSEB. 16 Arbeits- und Gesundheitsschutz, Schutz vorhandener Anlagen ( 4 Nr. 2 und 3) Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sorgen und dafür einzustehen, dass das von ihm eingesetzte Personal die berufsgenossenschaftlich vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (Helme, Sicherheitsschuhe etc.) benutzt und im Besitz ordnungsgemäßer Sozialversicherungsausweise bzw. Arbeitsgenehmigungen ist. Der Auftragnehmer hat sich selbst vor Beginn der Arbeiten zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Verund Entsorgungsleitungen oder sonstige zu schützende Anlagen vorhanden sind. Der Auftragnehmer haftet bei Unterlassung für entstandene Schäden. Bei der Durchführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer auf bereits vorhandene Anlagen Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls hat er Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden an den vorhandenen Anlagen mit Sicherheit verhindern. Vorhandene Abdeckungen, Geländer und sonstige Schutzvorrichtungen, die bei Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden, hat er wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen für eine unfallsichere Absicherung der jeweiligen Arbeitsstelle zu sorgen. 17 Nachunternehmer ( 4 Nr. 8) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen auferlegen, als zwischen ihm und der KWL vereinbart sind. Auf Verlangen der KWL hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß 4 Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die KWL hat zuvor schriftlich zugestimmt. Die Absätze 1 und 2 gelten für alle Nachunternehmer entsprechend. 18 Montageversicherung ( 7) Die KWL schließt eine Montageversicherung ab, die für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gilt. Der Deckungsschutz entspricht im Wesentlichen und mindestens den deutschen Standardbedingungen der Allgemeinen Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB) Fassung Dezember 1986. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Bautätigkeit. Er ist zeitlich begrenzt bis zur Abnahme der Leistung durch die KWL, jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Versicherungsdauer. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Bauund Montagegeräte, Baustelleneinrichtung u. ä. Sie können auf Antrag und auf Kosten des Auftragnehmers mitversichert werden. Der Selbstbehalt pro Schadenereignis beträgt 5.000 Euro. Er ist von dem zu tragen, der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Gefahr trug. Die Versicherungsprämie wird von der KWL gezahlt. Die Angebotspreise sind daher um die Kostenanteile für die Bauleistungsversicherung zu reduzieren. Durch den Abschluss der Montageversicherung werden die vertraglichen Regelungen zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten nicht berührt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch den Versicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer aus sonstigen Gründen nicht eintritt. Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 3 von 8

19 Kündigung aus wichtigem Grund ( 8 Nr. 3 ff.) Die KWL ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus 4 Nummer 8 verstößt Personen, die auf Seiten der KWL mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen abgibt illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Verstöße gegen die Mindestentlohnung nach Entsendegesetz im eigenen Unternehmen oder in von ihm vertraglich gebundenen Nachunternehmen zulässt. In diesen Fällen gilt 8 Nummern 3, 5, 6 und 7 entsprechend. 20 Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Nr. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 Prozent der Auftragssumme an die KWL zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der KWL, insbesondere solche aus 8 Nummer 4, bleiben unberührt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen oder Verabredungen mit anderen Bietern über Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, die Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach 38 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 21 Bewachung und Verwahrung, Mitteilung von Bauunfällen ( 10) Die Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen auch während der Arbeitsruhe ist Sache des Auftragnehmers. Die KWL ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf ihrem Grundstück befinden. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personenoder Sachschaden entstanden ist, der KWL unverzüglich mitzuteilen. 22 Vertragsstrafe ( 11) Kommt der Auftragnehmer in Verzug mit seiner Leistung, insbesondere durch von Ihm zu vertretendes Überschreiten verbindlich vereinbarter Einzel- oder Endfristen, hat er an die KWL für jeden vollendeten Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 Prozent, jedoch maximal 5 Prozent, des Gesamtbruttoauftragswertes zu zahlen. Kommt es wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Termin- oder Fristüberschreitung zu Abstimmungen mit der KWL über nachgelassene Fristen, bleiben Verwirkung und Weiteranfall der Vertragsstrafe hierdurch unberührt. Die vorbehaltslose Annahme/Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt nicht als Verzicht auf die Vertragsstrafe. Die erstmalige Geltendmachung oder die Erklärung eines Vertragsstrafenvorbehaltes ist rechtzeitig, sofern sie spätestens 10 Werktage nach Annahme/Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung und vor Schlusszahlung beim Auftragnehmer zugeht. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche, insbesondere des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruches und des Anspruches auf Ersatz des tatsächlich bei der KWL entstandenen Schadens, ist durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Eine eventuell gezahlte Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die KWL kann, ungeachtet der Geltendmachung von Vertragsstrafe oder Schadenersatz, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung, vom Vertrag zurücktreten. Eine etwaige Vertragsstrafe fällt in diesem Fall bis zur Abgabe der Rücktrittserklärung an. 23 Abnahme ( 12) Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, er- Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 4 von 8

folgt die Abnahme erst nach dessen erfolgreicher vertragsgerechter Durchführung. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. 12 Nummer 4 Absatz 2 bleibt unberührt. 24 Mängelansprüche ( 13) Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit der KWL abzustimmen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für alle Bauwerke, einschließlich der Lieferung oder Herstellung beweglicher Sachen, die vertragsgemäß der späteren Herstellung des Bauwerkes dienen, auch wenn sie nicht wesentlicher Bestandteil desselben werden, soweit gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist. 25 Abrechnung ( 14) Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung der KWL an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: Auftragnehmer, Auftraggeber, Nummer des Aufmaßblattes, Bezeichnung der Bauleistung, Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text "Aufgestellt: enthalten. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Für fertig gestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer, unabhängig von den Aufstellungen nach 16 Nummer 1 Absatz 1 Satz 2, endgültige Mengenberechnungen auf Grund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen. Dies hat grundsätzlich nach Vorgaben des Technischen Regelwerkes der KWL zu erfolgen. Es gelten zur Abrechnung von Rohrgrabenleistungen die vorgegebenen Regelprofile. 26 Preisnachlässe ( 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als Prozentsatz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheitsund Pauschalpreisen abgezogen, auch von den Preisen der Nachträge, die auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- o- der Auftragssumme bezogen ist. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 27 Rechnungen ( 14 und 16) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt, wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Alle Rechnungen sind bei der KWL zweifach und zugleich bei dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architektur-/Ingenieurbüro mit den notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) im Original einfach einzureichen. 28 Stundenlohnarbeiten ( 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Nummer 3 das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 5 von 8

die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält die KWL, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 29 Fälligkeit, Skonto, Zahlungen ( 16) Zahlungen auf Schlussrechnungen sind 30 Kalendertage nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei der KWL fällig. Diese Frist kann nur in Ausnahmefällen und nur durch vorherige Vereinbarung auf maximal 60 Kalendertage verlängert werden. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind 21 Kalendertage nach Eingang einer ordnungsgemäßen Aufstellung bei der KWL fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung bzw. einer ordnungsgemäßen Abschlagsaufstellung gilt ein Skonto von 3 Prozent des jeweiligen Rechnungsbetrages. Bei Abschlagszahlungen kann der Skontoabzug sofort vorgenommen werden. Für den Beginn der Fälligkeits- und Skontofrist ist ausschließlich der Postzugang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder Abschlagsaufstellung in zweifacher Ausfertigung mit Angabe von Beleg- und Bestellnummer unter der Adresse: Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Buchhaltung Postfach 10 03 53 04003 Leipzig maßgebend. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet, unabhängig der im Angebot enthaltenen Währungseinheit. Bei Abschlagszahlungen nach 16 Nummer 1 Absatz 1 Satz 3 ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Ziffer 33 zu leisten. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die KWL ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft o- der nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft sowie für Ansprüche aus Über- oder Unterzahlungen. Der Rechnungsbetrag wird auf Grundlage des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (Artikel 3) in Verbindung mit 48 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) automatisch durch die KWL um 15 Prozent gemindert und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt überwiesen, sofern keine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vorliegt. Eine vom zuständigen Finanzamt des Auftragnehmers ausgestellte Freistellungsbescheinigung erlangt ihre befreiende Wirkung 6 Werktage nach Zugang bei der KWL. Sie gilt nicht rückwirkend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) der KWL unverzüglich mitzuteilen. 30 Überzahlungen ( 16) Bei Rückforderungsansprüchen der KWL aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß 818 Absatz 3 BGB berufen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu zahlen. 31 Abtretung ( 16) Forderungen des Auftragnehmers gegen die KWL können ohne Zustimmung der KWL nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller eventuellen Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der KWL ihr gegenüber wirksam. Eine Abtretung wirkt gegenüber der KWL erst, wenn sie ihr vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und der neue Gläubiger folgende Erklärung abgegeben hat: "Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber der KWL nicht wirksam ist. Zahlungen, die die KWL nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige bei der KWL bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder das Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Mitarbeiter der KWL Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 6 von 8

schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte." Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach der Ziffer 31 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe 354a Absatz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber der KWL. Die KWL kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der KWL angezeigt wird oder sie anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe 354a Absatz 1 Sätze 2 und 3 HGB). 32 Sicherheitsleistung ( 17) Der Auftragnehmer hat binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss Sicherheit für die Vertragserfüllung durch Bürgschaft gemäß Nr. 33 oder durch Hinterlegung von Geld in Höhe von jeweils 5 Prozent der Nettoauftragssumme zu stellen, sofern die Auftragssumme 250.000 Euro (netto) übersteigt. Die Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. hinterlegtes Geld wird, sofern keine entsprechenden Ansprüche bestehen, auf Anfordern des Auftragnehmers nach vertragsgerechter Leistungserbringung an den Auftragnehmer zurückgegeben. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich eventueller Nachträge, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Überzahlung und Schadensersatz. Die KWL hat das Recht, für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einen Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche in Höhe von 3 Prozent der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Nettogesamtabrechnungssumme einzubehalten. Dieser Einbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bürgschaft gemäß Ziffer 33 oder durch Hinterlegung einer dem Einbehalt entsprechenden Geldsumme abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz. Erfolgt Sicherheitsleistung durch Stellen der Sicherheit in Geld, so erfolgt der Sicherheitseinbehalt in Euro, unabhängig der im Angebot enthaltenen Währung. Abweichend von den vorstehenden Bedingungen zur Leistung von getrennten Sicherheiten für die Vertragserfüllung und Mängelansprüche kann im Einzelfall durch die Parteien eine kombinierte Bürgschaft für Vertragserfüllung und Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Nettoauftragssumme vereinbart werden, wobei zusätzliche Ansprüche des Auftraggebers auf Sicherheitseinbehalt von der geschuldeten Vergütung dann nicht bestehen. Die Möglichkeit zur alternativen Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer gilt dann entsprechend. 33 Bürgschaften ( 16 und 17) Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, ist sie von einem in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden müssen folgende Erklärung des Bürgen enthalten: Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Der Gerichtsstand ist Leipzig. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 34 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 35 Abfallentsorgung Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung der Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühungsklausel). Der Auftragnehmer wird mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallbesitzer und übernimmt in dieser Rolle die Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter besonderer Beachtung des Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 7 von 8

Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich der Abfallwirtschaftssatzungen, des Bundes Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der untergesetzlichen Regelwerke. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen, zu lagern sowie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Alle im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen auszuführenden Arbeiten haben fachgerecht und nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat für die vertraglich festgelegten Abfälle die für die Entsorgung erforderlichen Dokumente gemäß den Vorgaben der geltenden Nachweisverordnung (NachwV) bzw. gemäß den Annahmekriterien der vom Auftragnehmer gewählten Entsorgungsanlage zu erstellen und zu führen. Bei der Entsorgung einschließlich der Transporte gefährlicher Abfälle hat die Nachweisführung in elektronischer Form zu erfolgen (Teil 2, Abschnitt 4, NachwV). Die auf der Grundlage der abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis und zur Dokumentation der Entsorgung erforderlichen Entsorgungsnachweise, Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber stets in Kopie, auf Anforderung im Original zu übergeben. Der Auftraggeber hat die KWL im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung der KWL hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle i. S. des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch mit dem Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der Auftragnehmer die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann die KWL die Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen. 36 Energiemanagement Die KWL ist für das Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 zertifiziert. Sie weist darauf hin, dass bei der Bewertung einer Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben o- der haben können, die Energieeffizienz auch ein Wertungskriterium ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet seine Mitarbeiter und Beauftragten über das Energiemanagementsystem der KWL zu informieren und die Anforderungen an die Energieeffizienz umzusetzen. 37 Vertragsänderungen Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. 38 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Klausel werden die Parteien durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nahesten kommt. Einkaufsbedingungen der Leipziger Wasserwerke für Bauleistungen (gültig ab 01.02.2015) Seite 8 von 8