Datenschutz und Big Data Ein Widerspruch?

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Datenschutz und Big Data Ein Widerspruch? 19. Oktober 2017 Isabel Baur, MLaw Geschäftsführerin Kompetenzzentrum Medizin-Ethik-Recht Helvetiae (MERH) Universität Zürich

Agenda 1. BIG Data 2. Spannungsfelder 3. Daten im Humanforschungskontext 4. Weiterverwendung der Daten 5. Generaleinwilligung 6. Herausforderungen und Lösungsansätze Seite 2

1. BIG Data Seite 3

1. BIG Data Seite 4

1. BIG Data Digitalisierungsprozess Servern/Clouds Digitale Datensammlungen Datenmengen aus unterschiedlichen Quellen Grosse wirtschaftliche Bedeutung «Gläserner Bürger» oder «gläserner Patient» Seite 5

2. Spannungsfelder Seite 6

2. Spannungsfelder Unterschiedliche Daten: Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten, Persönlichkeitsprofile, Datensammlungen Methoden zur Datenanalyse: Big Data Analytics Spannungsfeld 1: Analyse grosser Datenmengen und Verhältnismässigkeitsgrundsatz Spannungsfeld 2: Beschaffung der Daten für noch nicht absehbare Zwecken und Grundsatz der Zweckbindung Spannungsfeld 3: Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person und Fortschritt der Forschung Seite 7

2. Spannungsfelder Verhältnismässigkeit Zweck des Bearbeitens und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Persönlichkeit müssen im Verhältnis stehen. Erkennbarkeit Beschaffen der Personendaten und der Bearbeitungszweck müssen für die betroffene Person erkennbar sein. Zweckbindung Personendaten dürfen nur aus ersichtlichen oder gesetzlichen Umständen bearbeitet werden. Zweck muss ersichtlich sein. Seite 8

2. Spannungsfelder Bedrohung? Strikte Anwendung des Datenschutzrechts Herausforderung? Wissenschaft bzw. die Rechtswissenschaft muss sich neue Konzepte im Bereich Datenschutz, Schutz der Privatsphäre erarbeiten. Seite 9

3. Daten im Humanforschungskontext Seite 10

a. Bearbeiten von Personendaten Bearbeiten (Art. 3 lit. e DSG) Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Vernichten von Daten Neu auch: Speichern und Löschen, Art. 3 lit. d ndsg Personendaten (Art. 3 lit. a DSG) Angaben zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG) Besonders schützenswerte Personendaten sind u.a. Daten über die Gesundheit Seite 11

b. Menschliche Daten Biologisches Material (Art. 3 lit. e HFG) Körpersubstanzen von lebenden Personen (Organe, Gewebe, Zellen, Körperflüssigkeiten) Identifikation durch genetische Informationen der menschlichen Zellen. Gesundheitsbezogene Personendaten (Art. 3 lit. f HFG) Daten, die Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person und über ihre Krankheit oder Gesundheit geben Genetischen Daten Seite 12

b. Menschliche Daten Genetische Daten (Art. 3 lit. g HFG, Art. 3 lit. c Ziff. 3 ndsg) Unterkategorie der gesundheitsbezogenen Daten Erfasst die Informationen über das Erbgut einer Person, die aus einer genetischen Untersuchung hervorgehen. Stammen aus genetischen Untersuchungen oder aus biologischem Material Nichtgenetische gesundheitsbezogene Daten Keine Definition im HFG Weiterverwendung (Art. 33 HFG) oder Ausfuhr (Art. 42 Abs. 2 HFG) In Anlehnung an die vorgängigen Definitionen: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person, die sich auf Krankheit oder Gesundheit bezieht und keine Informationen über das Erbgut geben. Seite 13

4. Weiterverwendung der Daten Seite 14

a. Nicht-klinischer Versuch Abgrenzung zum klinischen Versuch Klinischer Versuch: Prospektive, gesundheitsbezogene Intervention; Untersuchung der Wirkung auf Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers (Art. 3 lit. l HFG) Es geht um Forschung mit Personen und um Massnahmen zur Entnahme biologischen Materials oder zur Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten (Art. 6 ff HFV) in Zusammenhang stehen. Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten für die Forschung (Art. 24 ff. HFV) Seite 15

b. Weiterverwendung Art. 24 HFV Als Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten gilt jeder Umgang zu Forschungszwecken mit bereits entnommenem biologischem Material beziehungsweise mit bereits erhobenen Daten, insbesondere: a. das Beschaffen, Zusammenführen oder Sammeln biologischen Materials oder gesundheitsbezogener Personendaten; b. das Registrieren oder Katalogisieren biologischen Materials oder gesundheitsbezogener Personendaten; c. das Aufbewahren oder Erfassen in Bio- oder Datenbanken; d. das Zugänglichmachen, Bereitstellen oder Übermitteln biologischen Materials oder gesundheitsbezogener Personendaten. Seite 16

c. Unverschlüsselte Daten Identifizierenden Personenbezug oder Personenbeziehbarkeit Dateninhalt gibt direkten Aufschluss über eine Person Nach hinreichender Aufklärung und Einwilligung der betroffenen Person, der gesetzlichen Vertretung oder der nächsten Angehörigen ist die Weiterverwendung von unverschlüsseltem biologischen Material und genetischen Daten erlaubt (Art. 32 Abs. 1 HFG) Seite 17

d. Verschlüsselte Daten Biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten sind mit einer bestimmten Person über einen Schlüssel verknüpft (Art. 3 lit. h HFG) Eine Drittperson, die keinen Zugang zum Schlüssel hat, qualifiziert die Daten als anonym (Art. 26 Abs. 1 HFV) Entschlüsselung möglich (Art. 27 HFV) Nach hinreichender Aufklärung und Einwilligung der betroffenen Person, der gesetzlichen Vertretung oder der nächsten Angehörigen ist die Weiterverwendung von verschlüsseltem biologischen Material und genetischen Daten erlaubt (Art. 32 Abs. 2 HFG) Seite 18

e. Anonymisierte Daten «Namenlos», Personenbezug fehlt Re-Individualisierung nur mit unverhältnismässigem Aufwand (Art. 3 lit. i HFG, Art. 25 Abs. 1 HFV). Insbesondere Namen, Adresse, Geburtsdatum und eindeutige Identifikationsnummern müssen unkenntlich gemacht oder gelöscht werden (Art. 25 Abs. 2 HFV) Nach vorgängiger Information und liegt kein Widerspruch der betroffenen Person, der gesetzlichen Vertretung oder der nächsten Angehörigen vor, ist die Weiterverwendung von anonymisiertem biologischen Material und genetischen Daten erlaubt (Art. 32 Abs. 3 HFG) Nicht erfasst vom Gesetz ist die Forschung mit anonymisiertem biologischem Material und mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Daten (Art. 2 Abs. 2 lit. b und c HFG) Seite 19

5. Generaleinwilligung Seite 20

a. Begriffsumschreibung Einmalige Einwilligung des Patienten oder der Probandin Verzicht auf - genaue Kenntnisse des Forschungsprojektes oder - Kenntnisse über weitere Projekte Schlüsselrolle in der datenbasierten Forschung Generalkonsent SAMW, swissethics und Swiss Biobanking Platform Seite 21

b. Gesetzliche Regelungen zur Generaleinwilligung Allgemein HFG: Bestimmungen zur Sicherstellung von Mindestanforderungen Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung der Generaleinwilligung insbesondere im Hinblick auf Bio(daten)banken Ethikkommissionen überprüfen bei der Bewilligung eines Forschungsprojektes, ob Schutzmassnahmen für die Gesundheitsdaten und Proben gewährleistet werden können. Seite 22

b. Gesetzliche Regelungen zur Generaleinwilligung Biologisches Material und genetische Daten Unverschlüsselt: Keine Weiterverwendung, keine Generaleinwilligung möglich Verschlüsselt: Generaleinwilligung möglich nach erfolgter Aufklärung und Einwilligung (Art. 32 Abs. 2 HFG i.v.m. Art. 29 Abs. 1 HFV) Anonymisiert: Generaleinwilligung möglich nach erfolgter Information und kein Widerspruch (Art. 32 Abs. 3 HFG i.v.m. Art. 30 HFV) Nichtgenetische gesundheitsbezogene Personendaten Unverschlüsselt: Generaleinwilligung möglich nach erfolgter Aufklärung und Einwilligung (Art. 33 Abs. 1 i.v.m. Art. 31 HFV) Verschlüsselt: Generaleinwilligung möglich nach vorgängiger Information und kein Widerspruch (Art. 33 Ab. 2 i.v.m. 32 HFV) Seite 23

c. Generalkonsent Version 1/2017 (SAMW, swissethics, Swiss Biobanking Platform) Zielgruppe Urteilfähige Patienten und Patientinnen und/oder gesunde Personen Diagnose und Behandlung in einem Spital Gegenstand Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten und Proben in verschlüsselter oder anonymisierter Form Option: Blutentnahme für Biobanken Kein Gegenstand Forschung mit unverschlüsselten Daten und Proben Ausschliessliche Qualitätssicherung Weitergabe von Daten und Proben an gesundheitsbezogene Register Seite 24

6. Herausforderungen und Lösungsansätze 6. Juni 2017 Seite 25

6. Herausforderungen und Lösungsansätze Datenschutz Zweckbindung: Grundsatz der Zweckbindung lockern? Welche (veränderte) Rolle nimmt das informationelle Selbstbestimmungsrecht in der «Big Data-Debatte» ein? Sind präventive und restriktive Vorgaben im Bereich Datenschutz sinnvoll? Schritt zurück: Sind die Kategorien «verschlüsselte» und «anonymisierte» Daten noch anwendbar? Aufklärung und Einwilligung Schwierigkeit: informierte Einwilligung zu gewährleisten Schwierigkeit: Inhalt der Aufklärung und Inhalt der Information/kein Widerspruch Schwierikeit: Recht auf Information. Ergebnisse werden für den Spender nicht einzeln ausgewertet. Ziel der Vorlage der SAMW: Einheitliches Vorgehen/Anforderungen für Biobanken Seite 26

6. Herausforderungen und Lösungsansätze Solidarität Gerechtigkeitsverständnis innerhalb der Gesellschaft? Verhältnis von Eigen- und Mitverantwortung, Verursacherprinzip Informations- und Transparenzasymmetrie: Verstärkte Vermessung des Einzelnen, künftige Prognosen Deskriptive Daten und normative Daten: Soziale Erwartungen an das «richtige Verhalten», Vergleich mit anderen Personen Chance: Unterschiedliche Ausprägungen werden einfacher sichtbar, für spezifische Patientengruppen ergeben sich individuelle Lösungen. Chance: Mitgestaltende Rolle in der Gesellschaft Seite 27

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 28

Diskussion und Fragen Seite 29

Wir freuen uns, Sie an der nächsten Mittagsveranstaltung zu begrüssen. Seite 30