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Transkript:

HVBG HVBG-Info 09/2001 vom 30.03.2001, S. 0809-0813, DOK 371.11 Unterbrechung des Betriebsweges (Zurredestellung eines anderen Verkehrsteilnehmers) keine Hilfeleistung - Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2000 - L 15 U 152/99 Unterbrechung des Betriebsweges - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - keine Hilfeleistung ( 548 Abs. 1 Satz 1, 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO = 8 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII); hier: Rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2000 - L 15 U 152/99 - Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26.09.2000 - L 15 U 152/99 - Folgendes entschieden: Orientierungssatz: Unterbricht ein Versicherter seinen Betriebsweg, um einen anderen Verkehrsteilnehmer wegen seiner angeblichen grob verkehrswidrigen Fahrweise zur Rede zu stellen bzw sich nach dessen Gesundheitszustand oder etwaigen Alkoholisierung zu erkundigen, indem er entgegen der versicherten Fahrtrichtung auf den anderen Pkw ohne Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum zuging, stand er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Tatbestand: ----------- Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (BG) oder der Beigeladene (Gemeindeunfallversicherungsverband) verpflichtet ist, den tödlichen Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3) H.-J. S. als Arbeitsunfall anzuerkennen und den Klägern aus Anlass des Unfalls Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Ehemann der Klägerin zu 1) war bei der Beklagten als Geschäftsführer der Firma H. J. S. GmbH & Co. KG freiwillig versichert. Er fuhr am 26.11.1996 zusammen mit der Klägerin zu 1) vom Betriebssitz in H. nach E., wo er eine Baustelleninspektion vornehmen wollte. Anschließend war beabsichtigt, die Fahrt fortzusetzen und nach D. zu fahren, um Renovierungsarbeiten in dem kurz zuvor erworbenen Mehrfamilienhaus zu besprechen. Um circa 17:40 Uhr befand sich das vom Ehemann der Klägerin zu 1) gesteuerte Fahrzeug auf der L 228 zwischen J.-M. und A. Nachdem er die Ortsdurchfahrt M. passiert hatte, überholte der Ehemann der Klägerin den vor ihm fahrenden Pkw vom Typ VW Sharan des Zeugen B. Dieser fuhr nach seinen Angaben gegenüber der Polizei mit einer Geschwindigkeit von circa 65 km/h. Der Ehemann der Klägerin bremste laut Polizeibericht vom 26.11.1996 anschließend den Zeugen allmählich bis zum Stillstand aus. Er verließ sein Fahrzeug und ging auf den Pkw des Zeugen zu. Dabei wurde er von einem entgegenkommenden Pkw erfasst. An den erlittenen Verletzungen verstarb er wenig später. - 1 -

Bei der polizeilichen Vernehmung am 03.12.1997 gab der Zeuge B. an, er fahre diese Strecke fast täglich. Es sei zum Unfallzeitpunkt stockdunkel gewesen. Die Fahrbahn sei nass und wie alljährlich zu dieser Zeit infolge der Rübenernte stark verschmutzt gewesen. Es habe böiger Seitenwind geherrscht. Sein Pkw sei windempfindlich und schaukele sehr schnell. Die Ortsdurchfahrt M. könne nur langsam durchfahren werden, weil hier zur Verkehrsberuhigung sogenannte Schikanen eingebaut seien. Hinter dem Ortsausgang hätten ihn einige Fahrzeuge überholt. Er sei so gefahren, wie er es verantworten konnte. Circa 500 bis 800 Meter hinter der Ortslage M. habe ihn ein Kfz überholt, das ihm bis dahin nicht aufgefallen sei. Nach dem Überholen habe dieses Fahrzeug gebremst und ihn zum Anhalten gezwungen. Er sei während des Überholvorganges mit einer Geschwindigkeit von circa 60 km/h gefahren. Er sei etwa 10 Meter hinter dem vorausfahrenden Pkw zum Stillstand gekommen. Der Fahrer des vor ihm stehenden Pkw habe die Tür aufgerissen, sei aus dem Auto gesprungen und ohne auf den Gegenverkehr zu achten auf ihn zugerannt. Ungefähr zwei Meter seitlich links vor dem Fahrzeug des Zeugen sei er von dem entgegenkommenden Pkw erfasst worden. Die Klägerbevollmächtigten gaben gegenüber der Polizeibehörde in J. an, der Zeuge sei vor dem Unfall mit relativ niedriger Geschwindigkeit gefahren und habe das Fahrzeug unmotiviert abgebremst. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe deshalb den Verdacht geäußert, der Zeuge könne unter Alkoholeinfluss stehen. Um die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht weiter der verkehrsbehindernden und unfallgefährdenden Fahrweise des Zeugen auszusetzen, habe er beabsichtigt, ihn auf sein grob verkehrswidriges Verhalten hinzuweisen und zu veranlassen, den Pkw auf dem nächstgelegenen Parkplatz abzustellen. Deshalb habe er sein Fahrzeug langsam bis zum Stillstand abgebremst und sei auf den Pkw des Zeugen zugegangen. Durch Bescheide vom 22.07.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Sterbegeld, Witwenrente und Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich kein Arbeitsunfall ereignet. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe den unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg unterbrochen, als er sein Fahrzeug verließ und sich in entgegengesetzter Richtung zu dem Ort der Arbeitstätigkeit bewegte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, der versicherte Weg sei nicht unterbrochen worden. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe sein Fahrzeug verlassen, um nach dem Grund für die auffallende Fahrweise des Zeugen zu forschen. Es habe nahegelegen anzunehmen, dass der Zeuge entweder alkoholisiert gewesen sei oder infolge eines Herzinfarktes, einer Kreislaufschwäche oder anderer körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug sicher zu führen. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe beabsichtigt, Beistand zu leisten. Durch Bescheid vom 04.12.1997 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte aus, die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung des Ehemannes der Klägerin zu 1) habe nach ihrer finalen Zielsetzung nicht dem von ihm geleiteten Unternehmen gedient, sondern sei eigenwirtschaftlicher Natur gewesen. Gegen den am 10.12.1997 zugestellten Bescheid haben die Kläger am Montag, dem 12.01.1998 Klage erhoben und vorgebracht, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe nicht den versicherten Betriebsweg unterbrochen. Im übrigen sei ansonsten der Beigeladene leistungspflichtig, weil er Hilfe habe leisten wollen. Er habe annehmen müssen, dass entweder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet - 2 -

seien, weil der Zeuge alkoholisiert gewesen sei oder dass dieser einen Herzinfarkt erlitten und sich deshalb in einer Notfallsituation befunden habe. Durch Urteil vom 05.05.1999 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Unfall des Ehemannes der Klägerin zu 1) sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sein unmittelbar zum Unfall führendes Verhalten habe nicht dem von ihm geführten Unternehmen gedient. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht gemäß 548 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 9a Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert gewesen, weil er bei einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not es unternommen hätte, Hilfe zu leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit zu retten. Umstände, wonach ein Unglücksfall oder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben eines anderen vorgelegen hätten, seien nicht hinreichend wahrscheinlich. Außerdem sei nicht erwiesen, dass der Versicherte tatsächlich in Rettungsabsicht gehandelt habe. Gegen das am 04.06.1999 zugestellte Urteil haben die Kläger am 01.07.1999 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe zum Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden. Er habe zwar die Fahrt unterbrochen. Dies sei jedoch geschehen, um eine Gefahr von der Allgemeinheit abzuwenden. Er habe nämlich angenommen, dass der vorausfahrende Autofahrer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte oder selber einer Gefahr unterlag, zumal er unmittelbar nach dem Überholtwerden die Lichthupe betätigt habe. Zu Unrecht sei das Sozialgericht nicht davon ausgegangen, dass er die Absicht gehabt habe, dem anderen Autofahrer Hilfe zu leisten. Es dürften keine negativen Folgerungen daraus gezogen werden, dass er seinen Pkw mitten auf der Fahrbahn angehalten und direkt auf den Pkw des Zeugen B. zugegangen sei. Auch daraus, dass er die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet hatte, seien keine Rückschlüsse auf seinen Gemütszustand zu ziehen. Offensichtlich habe der Versicherte zunächst erforschen wollen, was die Ursache für die Verhaltensweisen des Zeugen B. gewesen sei. Er habe mithin lediglich eine Gefahrensituation zu klären versucht. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er den anderen Verkehrsteilnehmer habe maßregeln wollen oder cholerisch über irgendwelche Zustände reagiert habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05. Mai 1999 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 1997 die Beklagte, hilfsweise, den Beigeladenen zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufungen hinsichtlich des Hauptantrages zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beigeladene beantragt (schriftlich sinngemäß), die Berufungen der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags zurückzuweisen. Er bringt vor, Versicherungsschutz nach 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO komme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Betracht. Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei jedoch versichert gewesen, weil er den Betriebsweg nur geringfügig unterbrochen habe. - 3 -

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu 1) angehört und den Zeugen B. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 106 bis 111 der Gerichtsakte verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Ehemann der Klägerin zu 1) betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: -------------------- Die Berufungen sind nicht begründet. Die Kläger haben nach den Vorschriften der RVO, die hier auch nach dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 weiterhin anzuwenden sind (vgl. Artikel 36 UVEG, 212, 214 Abs. 3 SGB VII), keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ihr Ehemann und Vater infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist ( 589 Abs. 1, 590 RVO). Arbeitsunfall ist nach 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Bei der zum Unfall führenden Handlung war der Ehemann der Klägerin zu 1) nicht nach 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Er hat weder bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet noch es unternommen, einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten. Als er auf der Landstraße anhielt, aus dem Auto ausstieg und auf den Pkw des Zeugen B. zuging, lag objektiv weder ein Unglücksfall noch eine gemeine Gefahr oder Notsituation vor, die es erfordert hätte, Hilfe zu leisten. Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den obwaltenden Umständen des Einzelfalles ein Schaden wahrscheinlich ist; eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr der Allgemeinheit droht (BSG, Urteil vom 11.12.1980-2/8 a RU 102/78, USK 80 300 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Senat kann sich zudem ebensowenig wie das Sozialgericht davon überzeugen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) bei gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten wollte, als er auf den Pkw des Zeugen zuging. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) hat ihr Ehemann mehrere, zunächst einmal nur theoretisch vorhandene Erklärungsmöglichkeiten für das als ungewöhnlich empfundene Fahrverhalten des Zeugen in Betracht gezogen. Neben der Vermutung, der Zeuge sei vielleicht alkoholisiert, hielt er es ebensogut für möglich, ein Herzinfarkt, eine Kreislaufschwäche oder eine andere körperliche Beeinträchtigung sei die Ursache. Außerdem erachtete er es auch für denkbar, der Zeuge könne sich schlichtweg unvernünftig verhalten haben. Die Klägerin zu 1) hat nämlich in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 05.05.1999 u.a. mitgeteilt, ihr Ehemann habe den Verdacht gehabt, bei dem Zeugen B. sei etwas nicht in Ordnung; ihr Mann habe "den Fahrer sozusagen über die Situation und das Fahrverhalten auf der Landstraße belehren" wollen. Auf weitere Nachfrage durch das Berufungsgericht am 29.11.1999 hat die Klägerin zu 1) ihre frühere Behauptung, wegen des Verdachts auf Alkoholeinfluß habe ihr Ehemann den Zeugen auf sein grob verkehrswidriges Fahrverhalten hinweisen und veranlassen wollen, sein Fahrzeug auf dem nächstgelegenen Parkplatz abzustellen, dahin korrigiert, dass ihr Ehemann lediglich gesagt habe, er wolle mal nachschauen. Dem ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) nur den Entschluss gefaßt hatte, den Zeugen nach den Gründen für seine "sonderbare" Fahrweise zu fragen und ihn dieserhalb zur Rede zu - 4 -

stellen. Im übrigen reicht ein Rettungswille allein nicht aus. Vielmehr ist zusätzlich darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des Einzelfalls annehmen durfte, es liege ein Unglückfall oder eine andere Gefahr- oder Notsituation im Sinne des 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO vor (vgl. BSGE 37, 38; BSG, Urteil vom 11.12.1980-2/8a RU 102/78 = USK 80 300). Daran fehlt es hier. Der Zeuge B. ist zwar nach eigenem Bekunden mit 60 bis 65 km/h relativ langsam gefahren. Angesichts der Dunkelheit und der nassen Fahrbahn zeigte diese Fahrweise jedoch keineswegs eine krankheitsoder alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit an. Das Vorbringen der Klägerin zu 1), der Zeuge sei Schlangenlinien gefahren und habe unmotiviert gebremst, ergeben ebenfalls objektiv keinen hinreichenden Anhalt für eine solche Annahme. Der Zeuge selbst hat dazu erklärt, er habe Fahrbahnverschmutzungen ausweichen müssen, außerdem sei sein Wagen seitenwindempfindlich. Außerdem mussten er und die nachfolgenden Pkw's unmittelbar vor dem Unfall die Ortslage M. durchfahren, wo Fahrbahnverengungen, die der Verkehrsberuhigung dienen, dazu zwangen, Ausweichbewegungen durchzuführen. Ob der Zeuge B. unmotiviert gebremst hat, lässt sich nicht feststellen. Dies mag aus der Sicht eines nachfolgenden Kraftfahrzeugführers so ausgesehen haben, dieser kann jedoch die Anlässe für die Abbremsvorgänge des vorausfahrenden Fahrzeugs infolge Dunkelheit und schlechter Sicht kaum hinreichend sicher beurteilen. Dass der Zeuge B. nach Angaben der Klägerin zu 1) unmittelbar nach dem Überholen die Lichthupe betätigte, berechtigte ebenfalls nicht zu dem Schluß, er sei alkoholisiert gewesen oder habe sich in einer von 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO erfassten Notlage befunden. Für ein solches Verhalten gibt es andere, näher liegende Erklärungsmöglichkeiten, wobei sich am ehesten die Deutung anbietet, der Zeuge habe dem vorausfahrenden Pkw-Fahrer signalisieren wollen, dass er sich durch das Überholmanöver oder zuvor durch ein zu dichtes Auffahren bedrängt gefühlt habe. Es konnte sich aus der Sicht des Betrachters auch so darstellen, dass er den Vorausfahrenden auf zu schnelles Fahren hinweisen oder/und vor sonstigen Gefahren warnen wollte. Die Fahrweise des Zeugen begründet objektiv auch nicht den Verdacht, er habe einen Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche erlitten. Bei einer akuten Herz- oder Kreislauferkrankung hätte der Betreffende die Fahrt nicht über eine längere Strecke hinweg fortgesetzt, sondern alsbald am Straßenrand angehalten oder aber er wäre von der Fahrbahn abgekommen. Ebensowenig stand der Ehemann der Klägerin zu 1) im Unfallzeitpunkt nach 539 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz. Er befand sich zwar auf der Fahrt von der Betriebsstätte in H.-H. zu einer Baustelleninspektion in E., B. 181. Diesen Betriebsweg hatte er jedoch unmittelbar vor dem Unfall dadurch unterbrochen, dass er sein Kfz anhielt, ausstieg und in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf den Pkw des Zeugen B. zuging. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit ist wertend zu entscheiden, ob das Verhalten zur versicherten Tätigkeit gehört (BSGE 58, 76, 77). Dabei ist die Handlungstendenz des Versicherten von entscheidender Bedeutung. Sie war beim Ehemann der Klägerin zu 1) darauf gerichtet, den Zeugen B. zu den Gründen für dessen als ungewöhnlich empfundenes Fahrverhalten zu befragen und ihn zur Rede zu stellen. Dies Handlungstendenz stand mit der versicherten Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang, denn die eingeschobene Verrichtung diente nicht mehr dem zuvor verfolgten Zweck, die Baustelle in E. zu erreichen, um dort eine Inspektion vorzunehmen. - 5 -

Diese Unterbrechung des Betriebsweges war auch nicht nur geringfügig, so dass der Versicherungsschutz fortbestanden hätte. Allerdings hat der Ehemann der Klägerin zu 1) den öffentlichen Verkehrsraum der Straße nicht verlassen, als er auf das Fahrzeug des Zeugen B. zuging. Vom Standort seines Pkw aus hatte er bis zum Pkw des Zeugen lediglich eine Strecke von etwa 10 Metern zurückzulegen, wie der polizeilichen Unfallskizze zu entnehmen ist. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (SozR 3-2200 550 Nr. 14), auf den die Kläger und der Beigeladene Bezug genommen haben, beabsichtigte der Ehemann der Klägerin zu 1) indessen nicht, unmittelbar anschließend an die zum Unfall führende Verrichtung den versicherten Betriebsweg fortzusetzen. Er wollte vielmehr noch mit dem Zeugen B. sprechen, und es war offen, wann dieses "Gespräch" beendet sein würde und er wieder zu seinem Pkw zurückgehen und den Betriebsweg fortsetzen konnte. Es handelte sich mithin nicht um ein Vorhaben, das quasi im Vorübergehen erledigt wird, wie etwa der Kauf von Brötchen und einer Tageszeitung. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) zum Unfallzeitpunkt die eingeschobene private Verrichtung noch nicht abgeschlossen hatte. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, er habe zum Unfallzeitpunkt nach vorheriger Unterbrechung des Betriebsweges bereits wieder die Handlungstendenz verfolgt, den Betriebsweg fortzusetzen, wie es sich in dem vom BSG entschiedenen Fall darstellte. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der Unterbrechung des Betriebsweges grundsätzliche Bedeutung zukommt ( 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). - 6 -