Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung

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Transkript:

Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung Gliederung 1. Ausbildung 1.1 Inhalte 1.2 Ausbildungsunterricht 1.2.1 Unterrichtsbesuche 1.2.2 Gemeinsame Unterrichtsbesuche 1.2.3 Besprechung von Unterricht 1.2.4 Entwurf 1.3 Die Arbeit in den Fach- und Pädagogikseminaren 1.3.1 Unterrichtsplanung 1.4 Schriftliche Arbeit 1.5 Ausbildungsgespräch 1.6 Ausbildungsnote 2. Prüfung 2.1 Prüfungsunterricht 2.2 Mündliche Prüfung 2.3 Gesamtnote der Staatsprüfung 3. Kriterien der Unterrichtsbewertung Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung Stand Juni 2017 Seite 1

1. Ausbildung 1.1 Inhalte Die Ausbildung umfaßt das gesamte gymnasiale Curriculum, um die Vergleichbarkeit mit anderen Studienseminaren, zu gewährleisten. In Absprache mit dem Niedersächsischen Kultusministerium bietet der Standort Braunschweig den Auszubildenden zwei Zusatzqualifikationen an: Bilingualer Unterricht Ausbau der personalen Kompetenzen Professionelles Lehrerhandeln stärken Den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren werden diese beiden Möglichkeiten im 1. Ausbildungsquartal vorgestellt. Sie können in der Regel einen der Schwerpunkte wählen und ein Zertifikat erwerben. 1.2 Ausbildungsunterricht 1.2.1 Unterrichtsbesuche Ziel der Unterrichtsbesuche ist die Beratung der Referendarinnen und Referendaren; das gilt vor allem für die Anfangsphase der Ausbildung. Im weiteren Verlauf muss der Gesichtspunkt der Gewichtung der Leistung und des Erfolgs hinzukommen. Die Ausbilder müssen die Möglichkeit haben, Einsicht in die Planung der Stunde nehmen zu können. Hierfür eignet sich ein Kurzentwurf. Da die Auszubildenden durch Unterricht in eigener Verantwortung einer großen Belastung ausgesetzt sind, muss darauf bei den Anforderungen an Häufigkeit, Terminierung, Lerngruppenauswahl und Inhalten Rücksicht genommen werden. 1.2.2 Gemeinsame Unterrichtsbesuche (GUB) Die Ausbildenden führen bei jedem Auszubildenden pro Unterrichtsfach zwei Gemeinsame Unterrichtsbesuche durch. Die beiden Gemeinsamen Unterrichtsbesuche pro Fach finden in den unterschiedlichen Sekundarbereichen statt. Die Gemeinsamen Unterrichtsbesuche im eigenen Fachseminar sind dienstliche Veranstaltungen, insofern ist die Teilnahme am Unterricht und der anschließenden Besprechung für alle Fachseminarmitglieder grundsätzlich verpflichtend. Ausnahmen sind nach Absprache mit der jeweiligen Fachleitung möglich (z.b. bei Überschneidungen mit dem eigenverantwortlichen Unterricht). 1.2.3 Besprechung von Unterricht Verschiedene Formen der Besprechung sind möglich, die Fachseminare können sich darüber verständigen. Allerdings sollte die Besprechung nicht länger als die vorgeführte Stunde dauern. Zwischen Stunde und Besprechung sollte eine Besinnungspause von mindestens 10 Minuten liegen. Die Besprechung von Unterricht sollte klar strukturiert sein und deutliche Akzente setzen. Entwurfsschwächen spielen nur dann eine entscheidende Rolle, wenn sie unterrichtsrelevant sind. Dabei muss die individuelle Ausbildungssituation Berücksichtigung finden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen an den Besprechungen beteiligt werden; das gilt auch für Gemeinsame Unterrichtsbesuche und Prüfungen. Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung Stand Juni 2017 Seite 2

1.2.4 Entwurf Für alle Fachseminare gilt der Leitfaden für die Erstellung eines GUB/PU Entwurfes. Die Entwürfe für die Gemeinsamen Unterrichtsbesuche und die Prüfungsunterrichte I und II sind am Vortage um 12 Uhr im Studienseminar abzugeben; sofern die Stunden an einem Montag liegen schon am Freitag! 1.3 Die Arbeit in den Fach- und Pädagogikseminaren 1.3.1 Unterrichtsplanung Um den Referendarinnen und Referendaren den Unterricht in eigener Verantwortung zu erleichtern, den sie frühzeitig übertragen bekommen, muss die konkrete Unterrichtsplanung ausführlich erarbeitet werden. 1.4 Schriftliche Arbeit Bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anzufertigen. 1.5 Ausbildungsgespräch Zwischen dem achten und zehnten Ausbildungsmonat führen die Ausbildenden mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst gemeinsam ein Gespräch über den Ausbildungsstand und beraten sie zum weiteren Verlauf der Ausbildung. Beim Ausbildungsgespräch sollte eine Bewertungstendenz dadurch erkennbar sein, dass Gütekriterien in allgemeiner Form genannt werden. 1.6 Ausbildungsnote Am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats werden die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im pädagogischem Seminar von dessen Leiterin oder Leiter, in jedem fachdidaktischem Seminar von dessen Leiterin oder Leiter und in der Ausbildungsschule von deren Schulleiterin oder Schulleiter mit einer Note nach 13 Abs. 1 APVO-Lehr bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt aus dem Punktwert der schriftlichen Arbeit ( 9 Abs. 3 Satz 6 APVO-Lehr) und den Noten nach Absatz 2 die Ausbildungsnote. Dafür errechnet sie oder er den Mittelwert. 2. Prüfung Die Prüfung besteht aus den Teilen Prüfungsunterricht I, Prüfungsunterricht II und der mündlichen Prüfung. Sie wird an einem Tag durchgeführt. 2.1 Prüfungsunterricht Das Thema oder den Themenbereich für den Prüfungsunterricht I und den Prüfungsunterricht II bestimmt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende; geeignete Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden. Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder ein Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt. Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung Stand Juni 2017 Seite 3

Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling zum Prüfungsunterricht (Reflexion). Ist die Fachlehrkraft anwesend, so soll sie zur Klasse oder Lerngruppe gehört werden. Anschließend äußern sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Prüfungsunterricht. Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Fachlehrkraft benotet. Bei der Benotung sind der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen. Bei der Besprechung von Prüfungsunterricht soll und kann es nicht darum gehen, den Unterrichtsverlauf nachzuzeichnen; vielmehr sollten deutliche Akzente gesetzt werden, die eine Bewertung ermöglichen. Er kann daher bei der Besprechung nicht im Vordergrund stehen. Da die Besprechung von Prüfungsunterricht einzig die Aufgabe einer begründeten, nachvollziehbaren Notenfindung hat und alle Mitglieder der Prüfungskommission hierbei gleichberechtigt sind, ergibt sich in diesem Fall aus Gründen der Vergleichbarkeit die Zweckmäßigkeit eines ritualisierten Ablaufs der Besprechung in der bekannten Weise. 2.2 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Grundlagen der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen, die unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher und unter Berücksichtigung schulrechtlicher Aspekte zu prüfen sind. Es sind insbesondere Probleme der pädagogischen Praxis zu analysieren und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln und darzustellen. Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert etwa 60 Minuten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt vor Beginn der mündlichen Prüfung den Ablauf der Prüfung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest. Der Ablauf ist dem Prüfling mitzuteilen. Wünsche des Prüflings können berücksichtigt werden. Der Prüfling kann je ein Themengebiet aus dem Bereich Pädagogik sowie Didaktik und Methodik der beiden Unterrichtsfächer nennen, mit dem er sich im Rahmen der Ausbildung besonders beschäftigt hat; diese Themengebiete sind Ausgangspunkt für das jeweilige Prüfungsgespräch (max. 5 Minuten), das sich dann weiteren Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung zuwendet. 2.3 Gesamtnote der Staatsprüfung Für die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das arithmetische Mittel des Punktwerts der Ausbildungsnote und des Punktwerts der Prüfungsnote. Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens ausreichend (4) lauten. Andernfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. Sie ist auch nicht bestanden, wenn 1. ein Prüfungsteil mit der Note ungenügend (6), 2. zwei Prüfungsteile mit der Note mangelhaft (5) oder 3. ein Prüfungsteil mi der Note mangelhaft (5) und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note befriedigend (3) bewertet wurde. Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung Stand Juni 2017 Seite 4

Kriterien zur Unterrichtsbewertung 1. Planung Berücksichtigung der Lerngruppe (Vorkenntnisse, Kompetenzen, Interessen) Kompetenzorientierung und Schwerpunktsetzung Strukturierung und Verknüpfung Auswahl der Medien Auswahl geeigneter Methoden Ergebnissicherung Vertiefung 2. Durchführung 2.1 Lehrerverhalten Aktivierung der Lerngruppe Schaffen einer positiven Atmosphäre Frage- und Aufgabenstellung Sprache und nonverbales Verhalten Fachliche Sicherheit Flexibilität 2.1 Gestaltung des Unterrichts Transparenz Zeiteinteilung Strukturierung und Verknüpfung Einsatz der Medien Ausgewogener Lehrer-/Schüleranteil Ergebnisse und deren Sicherung Abweichen von der Planung 3. Reflexion des eigenen Unterrichts Aspektorientierung Lernerperspektive Handlungsalternativen Leitlinien und Beschlüsse für Ausbildung und Prüfung Stand Juni 2017 Seite 5