1 Studienordnung für den Studiengang Kommunikations- und Medientechnik an der Fachhochschule Jena Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) erlässt die Fachhochschule Jena auf der Grundlage der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom... genehmigten Prüfungsordnung für den Studiengang Kommunikations- und Medientechnik folgende Studienordnung für den Studiengang Kommunikations- und Medientechnik. Der Rat des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik hat am 21.11.2000 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Fachhochschule Jena hat am 12.12.2000 der Studienordnung zugestimmt. Die Studienordnung wurde am... dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zulassung zum Studium 3 Dauer und Gliederung des Studiums 4 Lehrveranstaltungen 5 Praxissemester 6 Leistungsnachweise 7 Fristen und Verlust des Prüfungsanspruchs 8 Inkrafttreten 9 Gleichstellung Anlagen : 1. Studienplan Grundstudium 2. Studienplan Hauptstudium/ Pflichtfächer 3. Studienplan Hauptstudium/ Wahlpflichtfächer 1 Geltungsbereich (1) Für den Studiengang Kommunikationsund Medientechnik (KMT) gilt nachfolgende Studienordnung, im folgenden abgekürzt "SO. (2) Sie regelt gemeinsam mit der Prüfungsordnung des vorgenannten Studienganges, im folgenden abgekürzt "PO, und der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Jena, im folgenden abgekürzt RPO, Ziele, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studienganges Kommunikationsund Medientechnik, an der Fachhochschule Jena. 2 Zulassung zum Studium (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium im Studiengang KMT sind nach dem Thüringer Hochschulgesetz, 67: die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Vorbildung. eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Beruf oder ein Vorpraktikum im Umfang von mindestens 12 Wochen. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann ein fehlendes Vorpraktikum in vorlesungsfreien Zeiten des Grundstudiums nachgeholt werden. (3) Ausbildungsziel des Vorpraktikums ist die Aneignung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten - im Umgang mit Werkstoffen und Bauelementen der Elektrotechnik/ E- lektronik - der Informatik (Hard- und Software) - zum Produktionsablauf elektrotechnischer Erzeugnisse. (4) Ausbildungsinhalte sind z.b. - Aufbau- und Verbindungstechniken der Elektronik und Gerätetechnik, - Anfertigung und Auswertung technischer Dokumentationen, - Aufbau einfacher elektronischer Versuchsschaltungen - Software- Entwicklungen. (5) Als Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung der Praxiseinrichtung über Dauer und Inhalt des Vorpraktikums zu erbringen sowie ein Tätigkeitsbericht des Bewerbers.
3 Dauer und Gliederung des Studiums (zu 2, 3 und 5 der RPO) (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die theoretischen und praktischen Studiensemester sowie die Prüfungen und die Diplomarbeit. Ein Vorpraktikum gehört nicht zur Regelstudienzeit. (2) Theoretische Studiensemester sind das erste bis vierte und das sechste bis siebente Semester des Studienganges. Das praktische Studiensemester ist das fünfte Semester. Im achten Studiensemester finden 10 Semester- Wochenstunden weiterführende Lehrveranstaltungen nach einem Sonderplan statt und es wird die Diplomarbeit angefertigt. (3) Zum Grundstudium gehören das erste bis dritte Semester, zum Hauptstudium das vierte bis achte Semester. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ist in den Anlagen 1 und 2 festgelegt; Anlage 3 beinhaltet das Fächerangebot im Wahlpflichtbereich des Hauptstudiums.. (4) Im 4. und im 7. Semester wird eine Projektarbeit im Laufe des jeweiligen Semesters in je einem Lehrfach mit mindestens 4 SWS Umfang angefertigt und als alternative Prüfungsleistung bewertet. Während des Grund- und des Hauptstudiums wird jeweils eine Pflichtexkursion durchgeführt (5) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird durch das Vordiplomzeugnis (PO, Anlage 2) nachgewiesen. Die dazu erforderlichen Fachprüfungen sind bis zum Ende des fünften Studiensemesters erstmals vollständig abzulegen. (6) Die Leistungsnachweise für das Hauptstudium müssen spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Regelstudienzeit erstmals vollständig erbracht sein. Andernfalls ist eine verbindliche Studienberatung nach ThürHG, 20 (5) durchzuführen. 4 Lehrveranstaltungen (1) Ein Semester wird mit 30 Semesterwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich geplant; der Anteil der Wahlpflichtfächer ist aus den Studienplänen, Anlagen 1 und 2, zu entnehmen. (2) Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studiensemestern, Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen sowie Art und Umfang der Leistungsnachweise sind in den Studienplänen, Anlagen 1-3, festgelegt. Die Lehrinhalte aller Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, festgelegt mit einem zeitlichen Gesamtumfang von mindestens 180 Semesterwochenstunden (SWS), sind im jeweiligen Semester nach Maßgabe dieser Studienpläne durch die entsprechenden Leistungsnachweise oder Bescheinigungen entsprechend Anlage 1 der PO sowie 7, 8 und 9 der RPO abzuschließen. (3) Die möglichen Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums sind in Anlage 3 festgehalten. Die Auswahl entsprechend der vorgegebenen Stundenzahl (7 SWS im 6. Fachsemester und 3 SWS im 7. Fachsemester) und der im jeweiligen Semester gegebenen Rahmenbedingungen (Auslastung, Mindestbeteiligung) obliegt dem Studenten. (4) Die Einschreibung erfolgt im Semester vor der beabsichtigten Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung. (5) Als Wahlpflichtfächer werden auch Pflichtfächer des Hauptstudiums der jeweils anderen Studiengänge des Fachbereiches anerkannt. 5 Praxissemester (zu 3 der RPO) (1) Das praktische Studiensemester kann erst begonnen werden, wenn nicht mehr als zwei Leistungsnachweise des Vordiploms noch nicht bestanden sind. (2) Es umfasst 20 Wochen. Davon können bis zu 2 Wochen Lehrveranstaltungen (praxisbegleitende LV) an der Fachhochschule Jena durchgeführt werden. Urlaubs- und Fehltage müssen nachgeholt werden. (3) Zwischen Student und Praxisstelle ist ein Praktikantenvertrag abzuschließen. (4) Das praktische Studiensemester kann erst dann anerkannt werden, wenn alle Leistungsnachweise des Grundstudiums (Vordiplom) erbracht und von den bis zum Ende des vierten Studiensemesters vorgeschriebenen Leistungsnachweisen
höchstens zwei nicht erfolgreich abgeschlossen wurden. (5) Der Nachweis über die erfolgreiche Bewertung des praktischen Studiensemesters ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen des siebenten Fachsemesters. (6) Über die Anerkennung des praktischen Studiensemesters entscheidet das Praktikantenamt. (7) Das Diplomsemester kann nur begonnen werden, wenn von den Leistungsnachweisen des Hauptstudiums höchstens zwei noch nicht erbracht worden sind. (8) Näheres zu den Praxissemestern regelt die "Praktikantenordnung der technischen Fachbereiche an der Fachhochschule Jena" (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1994, S. 410) in der jeweils geltenden Fassung. 6 Leistungsnachweise (zu 10 RPO) (1) Prüfungsleistungen (PL) werden nach Studienplan (Anlage 1-3) bzw. Anlage 1 PO erbracht. Die näheren Bedingungen regelt 4 PO. (2) Alternative Prüfungsleistungen (AL) entsprechend der Studienpläne (Anlage 1-3) werden während des Semesters erbracht. Art und Dauer bzw. die nominale Bearbeitungszeit legen die Lehrkräfte fest und informieren darüber die Studierenden am Semesterbeginn. (3) Alle nach den Studienplänen (Anlagen 1-3) geforderten Leistungsabschlüsse müssen einzeln erfolgreich erbracht sein. Sie sind erfolgreich erbracht, wenn sie mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewertet werden. (4) Laborscheine (Lab) dienen dem Nachweis der Teilnahme und des positiven Abschlusses an einem Laborpraktikum. Über den Umfang des Laborpraktikums (Anzahl und Art der Versuche) sind die Studierenden bei Semesterbeginn durch die Lehrkräfte zu informieren. Entsprechend der Studienpläne (Anlage 1-3) können die Ergebnisse des Laborpraktikums Prüfungsvorleistung oder Voraussetzung für die Erteilung der Endnote sein oder als AL in die Semesternote eingehen (s. PO 4 Abs. 4). (5) Für jedes Lehrfach wird entsprechend der Prüfungsleistungen, die in den Studienplänen (Anlage 1-3) festgelegt sind, eine Fachnote gebildet. 7 Fristen und Verlust des Prüfungsanspruches (zu 29 RPO) (1) Die Leistungsnachweise für das Grundstudium und die Nachweise über die Teilnahme an den Pflichtexkursionen nach 3 (4) müssen nach 3 (5) SO, die für das Hauptstudium nach 3 (6) SO erbracht sein. (2) Für Wiederholungsprüfungen ist die Fristenregelung nach 7 (1) PO einzuhalten. (3) Für die Beantragung der Ausgabe eines Diplomthemas ist 10 (10) der PO zu beachten. (4) Hat der Studierende die o.g. Fristenregelungen nicht eingehalten, so gelten die ausstehenden Prüfungsleistungen als erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Wiederholungsprüfungen erfolgen nach 7 PO. 8 Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im "Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst" folgenden Monats in Kraft. (2) Diese Studienordnung gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2001/ 02 im ersten Studiensemester des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik aufgenommen haben.
9 Gleichstellung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Die Rektorin der Fachhochschule Jena Der Dekan des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik Prof. Dr. G. Beibst Prof. Dr. sc. M. Schmidt
FH Jena Anlage 1 Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik Studiengang Kommunikations- und Medientechnik Grundstudium Fach Nr. Fächer 1. Semester 2. Semester 3. Semester Fachprüfungen Pflichtfächer V Ü P LN V Ü P LN V Ü P LN E 011, 012 Mathematik I, II 6 4 PL/120 4 2 PL/120 Mathematik E 013 Numerische Mathematik 2 1 AL E 021, 022 Physik I, II 4 2 2 2 PL/120 Physik E 031, 032 Informatik I, II 4 2 PL/90 2 2 AL Informatik E 033 Informatik III 1 1 AL E 051, 052, Elektrotechnik I, II, III 2 2 PL/90 4 2 2 PL/90 2 1 1 PL/90 Elektrotechnik 053 E 041 Werkstoffe der ET 2 1 1 AL Werkstoffe und Bauelemente der Elektrotechnik E 043 Elektronische Bauelemente 3 2 PL/90 E 090 Geräteelemente 2 2 AL Gerätetechnik E 093 Gerätekonstruktion 2 1 AL E 063 Digitale Schaltungstechnik I 2 E 073 Signal- und Systemtheorie 3 2 PL/90 Signal- und Systemtheorie E 083 Messtechnische Grundlagen 2 AL E 085 Regelungstechnik 2 1 1 PL/90 Regelungstechnik Wahlpflichtfächer E 091 Fachsprache (Englisch, Französisch, Russisch) 2 2 PL/90 Fachsprache (Englisch, Französisch, Russisch) SWS 30 30 30 Summe 90 SWS Wahlfächer Arbeits- und Lerntechnik 1 1 MATLAB 1 1 AL V Vorlesung Ü Übung PL Prüfungsleistung P Praktikum AL Alternative Prüfungsleistung (Klausur, Beleg, Protokoll) im Semester LN Leistungsnachweis Die Praktika werden mit je einer Studienleistung (unbenoteter Schein) abgeschlossen. Dieser ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Ausnahme: E 052/ E 053 mit Praktikum als Voraussetzung für die Erteilung der Endnote.
FH Jena - Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik Anlage 2 Studiengang Kommunikations- und Medientechnik Hauptstudium Fach Nr. Pflichtfächer 4. Semester 5. 6. Semester 7. Semester 8. Fachprüfungen V Ü P LN V Ü P LN V Ü P LN E 201, 202 Betriebswirtschaft I, II 2 2 PL/120 Betriebswirtschaft E 210 Analoge Schaltungstechnik 2 2 PL/90 2 AL Schaltungstechnik E 063, 220 Digitale Schaltg.Technik I, II 1 1 1 PL/120 E 083, 231 Elektr. Mess- u. Prüftechnik 2 1 PL/90 P D Elektrische Messtechnik E 260 Signalverarbeitung 2 1 PL/90 R I Signalverarbeitung E 240 Mikroprozessortechnik 2 2 PL/90 A P Mikroprozessortechnik E 270 Elektronikkonstruktion 2 AL X L Elektronikkonstruktion E 205 Entwicklungsmanagement I 2 AL O Entwicklungsmanagement E 281, 282 Digitale Bildverarbeitung I, II S 2 2 AL 2 1 PL/90 M Digitale Bildverarbeitung E 250 Optische Signalübertragung S 3 1 AL S Nachrichtenübertragung E 400 Einführung in die Nachrichtentechnik 2 AL E E E 431 Übertragungstechnik M 1 1 2 2 PL/90 M E 440 Hochfrequenztechnik 1 1 E 2 2 PL/90 E Hochfrequenztechnik E 421 Nachrichtensysteme S 2 AL S Kommunikationsnetze E 570 Lokale Netze T 3 AL T E 700, E Digitale Audiotechnik E 2 1 PL/90 E Audio/ Video- Technik 720 Digitale Videotechnik I R 2 1 PL/90 R E 710, E Computergrafik/ VR 2 2 AL Interaktive Medien 741 Interaktive Medien/ Autorensysteme 1 2 AL E 770 Komplexpraktikum KMT 4 AL Komplexpraktikum KMT E 780 Internet- Technologie 1 2 AL Internet- Technologie E 940 Datenbanken I 1 1 AL Datenbanken I SWS 30 *) 22 + 8 27 + 3 **) Summe 90 SWS (Pflicht + Wahlpflichtfächer) V Vorlesung LN Leistungsnachweis Ü Übung PL Prüfungsleistung P Praktikum AL Alternative Prüfungsleistung (Klausur, Beleg, Protokoll) im Semester Die Praktika werden mit je einer Studienleistung (unbenoteter Schein) abgeschlossen. Dieser ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Ausnahme: E 210 sowie als Voraussetzung für die Erteilung der Endnote bei E 431 und E 440 *) incl. Studienabschnitt mit 60 h weiterführender Lehrveranstaltungen "en bloc" nach separatem Plan **) incl. Studienabschnitt mit 10 SWS weiterführender Lehrveranstaltungen nach Sonderplan
Anlage 3 FH Jena Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik Studienplan für das Hauptstudium des Studienganges Kommunikations- und Medientechnik Wahlpflichtfächer Fach- Nr. Lehrfach Semester SWS PVL Prüfungen/ Leistungen V Ü P V Ü P Art Dauer 6. 7. E 890 Digitale Regelung/ Fuzzy- Regelung 2-1 3 Lab PL 90' E 840 Ausgewählte Kapitel der analogen Schaltungstechnik 1 1 1 3 Lab SL E 242 Mikroprozessortechnik II 2-2 4 PL 90' E 600 Digitale Nachrichtentechnik 2 1-3 PL 90' E 867 Informations- und Codierungstheorie 1 1-2 PL 90' E 857 Fernsehtechnik 2 - - 2 PL 90' E 730 Desk Top Publishing 2-1 3 SL E 205 Marketing 2 - - 2 AL E 920 Anlagenautomatisierung 2 - - 2 AL E 350 Sensorik 2-1 3 PL 90' E 351 Aktorik 2-1 3 PL 90' E 370 EMV/ Schutz- und Sicherheitstechnik 2-1 3 Lab AL E 721 Digitale Videotechnik II 1-1 2 Lab AL E 815 Optoelektronik 2-1 3 Lab PL 90' E 850 Hochfrequenzmesstechnik 1-1 2 AL E 863 Entwurf analoger und digitaler Filter 2-2 4 AL E 860 Sonderprobleme der HF- Technik 2 - - 2 AL E 940 Datenbanken II 1-1 2 SL E 330 Lasertechnik 2 - - 2 AL E 980 Portable Betriebssysteme 2 - - 2 AL E 985 Objektorientierte graphische Programmierung 2 - - 2 AL s.a. Studienordnung 4 (5) PVL: Prüfungsvorleistung als Voraussetzung zur Erteilung der Endnote Wahlfächer E 905 Technisches Englisch (Unicert II) - - 4 902 PL 120' E 906 Technisches Englisch (Unicert III) - - 4 905 PL 180 E 950 Volkswirtschaftslehre 2 2 - PL 120' E 953 Unternehmensführung 2 - - PL 90' E 967 Wirtschaftsrecht 2 2 - PL 90' E 970 Urheber- und Medienrecht 2 - - AL E 993 Technikgeschichte 2 - - SL 03.06.04