Beschluss Strommarktgesetz

Ähnliche Dokumente
Die Weiterentwicklung der Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode Zum Entwurf der Anreizregulierungsverordnung

- Entwurf einer neuen Anreizregulierungsverordnung -

Die Festlegung der Netznutzungsentgelte für Verteilnetzbetreiber nach neuem Recht Chancen und Risiken der neuen Antragsverfahren

Hartmann & Wiegler. Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere

Bonn: 4. Workshop zur Evaluierung der ARegV

Umlaufrendite. Zinssatz Eigenkapital > 40% Verbraucherpreisindex (VPI)

Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen für Infrastrukturbetreiber (Gas und Strom)

Hinweise. zum Verfahren zur. Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines. Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto)

Umlaufrenditen. Verbraucherpreisindex (VPI)

Verordnung der Bundesregierung

Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes

Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen:

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und 4 Abs. 2 ARegV

Netzbetreiberinfo: Netzverlustpreis Strom 2016 Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrag Strom IT-Sicherheitskatalog

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Sebastian Piech

Probleme einer (un-)veränderten Fortschreibung der ARegV aus Sicht der Wissenschaft und Praxis

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)

Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab für

PREISE UND REGELUNGEN. für die Nutzung des Stromverteilnetzes der. Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG

Netzkongress. Erneuerbare ins Netz. Workshop 4

Anlage-a Preisblatt des Netzbetreibers. Gültig ab: (vorläufig) Gültigkeit der Preise:

Beschluss zu Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes, Verbraucherpreisindex 2012

Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze

Preisblatt für den Netzzugang Strom

Vorläufiges Preisblatt der Stadtwerke Andernach Energie für den Netzzugang Strom

Regulatorisches Umfeld der Netznutzung. Salzgitter

Entgelte für Netznutzung Strom der SWS Netze Solingen GmbH, gültig ab (inkl. Kosten des vorgelagerten Netzes)

Preisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH gültig ab dem

2017_RLM - 1/3. Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab

Netzentgelte Erdgas ab dem

Netzentgelte Erdgas ab dem

Netzentgelte Erdgas ab dem

Hinweis e. zum Verfahren zur. Anpas s ung der Erlös obergrenze aufgrund eines

Festlegung Datenabfrage Effizienzvergleich Strom

Preisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH gültig ab dem

Entgelte für Netznutzung Strom der SWS Netze Solingen GmbH gültig ab (inkl. Kosten des vorgelagerten Netzes)

Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 1: Anreizregulierung

Entgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2018

Link auf vereinfachtes Entgeltmodell Angewendete Parameter im vereinfachten Entgeltmodell (simplified Model)

Stadtwerke Erkrath GmbH Netznutzungsentgelte nach StromNEV gültig ab Entnahmen von Kunden mit registrierender Leistungsmessung

Preisblatt Netznutzung Strom der SWS Netze Solingen GmbH gültig ab (inkl. Kosten des vorgelagerten Netzes)

Die künftige Regulierungspolitik der Bundesnetzagentur

TRIDELTA Energieversorgungs GmbH

Unterlagen zum Workshop - AG 5 Kosten und Erlöse

Entgelte für Netznutzung Strom der SWS Netze Solingen GmbH gültig ab (inkl. Kosten des vorgelagerten Netzes)

RLM - 1/3. Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab

Netzzugangsentgelte Strom

Energiewirtschaft und Digitalisierung. Rechtsrahmen, Umsetzung und Geschäftsmodelle

Preisblatt Gas - RLM (inkl. vorgelagerter Netze, gültig ab )

Der Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab

Die sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschanen Energie, Telekommunikation und Eisenbahn 31

Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung

Netzentgelte Erdgas ab dem bis

Preisregelung für vermiedene Netzentgelte

Beschluss. der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH, An der Breiten Riede 9, Nienburg/Weser, vertreten durch die Geschäftsführung,

VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV)

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht

ENTWURF. Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Vom

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2019

Preisblatt Netznutzung Strom ab im ChemiePark Bitterfeld Wolfen

Vorläufige Preisliste Entgelte für Netzzugang Gas

Vorläufige Netzentgelte Erdgas ab dem

Reg ul ierungskam mer Niedersachsen

Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Gas der HALBERSTADTWERKE GmbH

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Moritz Manthey,

Preisblatt für den Netzzugang Strom

Preisblatt der ESWE Versorgungs AG für den Netzzugang Gas. gültig ab

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM

Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab )

Preisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung. - Kapitalkostenabgleich bei Verteilernetzbetreibern - - Stand

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017

Die Auswirkungen des neuen Regulierungsrahmens auf die Ausbauplanung der Verteilnetzbetreiber innerhalb der Verteilnetzebenen

Entgelte für Netznutzung

Netzentgelte Erdgas ab dem

Investitions- und Innovationssicherheit nach der Reform der ARegV?

Preisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH

Mögliche Auswirkungen der neuen handelsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Rückstellungen auf die Kalkulation von Netzentgelten

zur Novelle der Anreizregulierungsverordnung

18 StromNEV Ermittlung und Vergütung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeisung

Beurteilungsspielräume und Regulierungsermessen in der Rechtsprechung des BGH zum Energierecht. Dr. Christian Grüneberg

Antrag Regulierungskontosaldo zum , neue Rechtslage

Preisblatt Netznutzung Strom der Flughafen Köln Bonn GmbH gültig ab

Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Netzentgeltregulierung

vorläufiges Preisblatt 1 für die Netznutzung Strom (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung)

Netznutzung Erdgas Entgelte inkl. Kostenwälzung vorgelagertes Netz Gültig ab

BERECHNUNG DER ERLÖSOBERGRENZE STROM 2017 Alles Wissenswerte zur Kalkulation von Erlösobergrenzen und Netzentgelten für das Jahr 2017!

Netznutzung Strom Entgelte Gültig ab

PREISBLATT NETZNUTZUNGSENTGELTE STROM

Preisblatt der Harz Energie Netz GmbH für den Netzzugang Gas

Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte gem. 18 StromNEV

Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab )

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé=

Transkript:

Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 17. August 2016 Netzbetreiberinfo: Novellierung ARegV Beschluss Strommarktgesetz Netzverlustpreis Strom 2017 volatile Kosten Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung am 03. August 2016 den Beschluss zur zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) endgültig verabschiedet. Dieser soll demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und somit in Kraft treten. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) ist der Beschluss bereits bekannt gegeben worden. Abweichend vom Entwurf zur Neuregelung der ARegV vom 19. April 2016 (siehe unsere Netzbetreiberinfo vom 25. April 2016) sind nun folgende Änderungen beschlossen worden: Dauer der Regulierungsperioden weiterhin je fünf Jahre Abbau Ineffizienzen weiter über gesamte Regulierungsperiode und nicht innerhalb von drei Jahren

2 Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen zur bis dato gültigen ARegV sind nachfolgend kurz ausgeführt. Effizienzvorgaben und Effizienzvergleich Zukünftig ist ein zusätzlicher Effizienzbonus für besonders effiziente Netzbetreiber vorgesehen ( 12a ARegV). Diesen erhalten Netzbetreiber, die nach der Best-of-Four-Regelung als effizient gelten. Der Bonus wird über eine separate Supereffizienzanalyse ermittelt, auf 5% gedeckelt und über die Dauer der Periode verteilt. Es werden zudem weitere mögliche Vergleichsparameter für den Effizienzvergleich in den 13 ARegV aufgenommen; es entfällt jedoch die verbindliche Vorgabe von Parametern. Die DEA (Daten- Einhüllende-Analyse) wird durch die Einführung konstanter Skalenerträge (an Stelle nicht-fallende Skalenerträge) insbesondere für kleinere Netzbetreiber verschärft (Anlage 3 Punkt 4 der ARegV). Der Abbau der Ineffizienzen in der Regulierungsformel wird nun weiterhin innerhalb der jeweilig laufenden Regulierungsperiode erfolgen. Kapitalkostenabgleich Zur zeitnahen Berücksichtigung von Investitionskosten wird der Kapitalkostenausgleich (Kapitalkostenabzug 6 Abs. 3 ARegV und Kapitalkostenaufschlag 10a ARegV) an Stelle der bisherigen Instrumente Erweiterungsfaktor 10 ARegV und Investitionsmaßnahmen 23 Abs. 6 ARegV eingeführt. Der Kaptalkostenausgleich löst die bisherige Festschreibung der Kapitalkosten des Basisjahres für eine Regulierungsperiode (Sockeleffekt) mit Ausnahme der Investitionen der Jahre 2007 2016 ( 31 Abs. 5 ARegV) ab. Der Sockeleffekt für die Investitionen von 2007 2016 ist bislang auf die dritte Periode beschränkt. Künftige Investitionskosten werden innerhalb der Regulierungsperiode ohne Zeitverzug in den jeweiligen Erlösobergrenzen berücksichtigt. Mit der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Erlösobergrenzen der dritten Periode wird zusätzlich der Kapitalkostenabzug für jedes Jahr der Regulierungsperiode ermittelt. Dabei handelt es sich um die Differenz der Kapitalkosten für betriebsnotwendige Anlagengüter des Basisjahres und der Fortschreibung dieser Kapitalkosten zum jeweiligen Erlösobergrenzenjahr. Die Kapitalkosten beinhalten kalkulatorische Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und Gewerbesteuer sowie die Auflösung von BKZ und die Fremdkapitalzinsen. Zum 30. Juni eines jeden Jahres müssen Verteilnetzbetreiber den Kapitalkostenaufschlag für das folgende Erlösobergrenzenjahr beantragen. Der Aufschlag errechnet sich aus den Kapitalkosten für Investitionen nach dem Basisjahr bis einschließlich des Jahres, für das die Erlösobergrenze gelten soll. Für im Antrag enthaltene Investitionen noch nicht abgeschlossener Geschäftsjahre werden Planansätze herangezogen. Abweichungen zu den Istwerten werden über das Regulierungskonto ausgeglichen.

3 Regulierungskonto Das System des Regulierungskontos nach 5 ARegV, auf dem die abweichenden Erlöse der Netzbetreiber über die Dauer der Regulierungsperiode gesammelt werden, wird geändert. So wird die jährlich verzinste Differenz des Regulierungskontos annuitätisch über die kommenden drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die vollständige Auflösung im folgenden Kalenderjahr bei Mehr- oder Mindererlösen mit einem Anteil von mehr als 5% an der genehmigten Erlösobergrenze ( 5 Abs. 3 ARegV) wird aufgehoben. Das neue System soll alle noch offenen Jahre umfassen. Damit soll auch der Regulierungskontosaldo der zweiten Regulierungsperiode in einer Übergangslösung bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt werden. Der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenzen kann somit zum 30. Juni 2017 (Gasverteilnetzbetreiber), bzw. am 30. Juni 2018 (Elektrizitätsverteilnetzbetreiber) gestellt werden. Wichtig dabei bleibt der neu hinzugekommene und auch zu beantragende Kapitalkostenaufschlag nach 10a. Vereinfachtes Verfahren Für Netzbetreiber, die einen Antrag auf vereinfachtes Verfahren stellen wollen, gilt künftig die Abgabefrist zum 31. März des vorletzten der Regulierungsperiode vorangegangenen Kalenderjahres. Für Gasverteilnetzbetreiber zur Verfahrenswahl für die dritte Regulierungsperiode wird eine Übergangsregelung gelten. Demnach können diese noch bis zu vier Wochen nach Inkrafttreten der zweiten Verordnung der ARegV einen Antrag auf vereinfachtes Verfahren stellen. Weiterhin wird die Kürzung des pauschalen Anteiles der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in der Erlösobergrenzenberechnung von 45% auf 5% zzgl. vorgelagerte Netzkosten und vermiedene Netznutzung reduziert. Es werden die Anteile für vorgelagerte Netzkosten und vermiedene Netzentgelte nicht mehr wie bisher in der Ausgangsbasis bei der Ermittlung der Pauschale miteinbezogen (alt: genehmigte Gesamtkosten x 45% vs. neu: genehmigte Gesamtkosten nach Abzug vorgel. Netz / verm. Netznutzung x 5%). Netzübergänge Der Regulierungsbehörde erhält mittels 26 Abs. 3 ARegV die Befugnis zur Bestimmung des übergehenden Anteils der Erlösobergrenze von Amts wegen, sollten sich die Netzbetreiber bei einem Teilnetzübergang nicht innerhalb von 6 Monaten auf den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze einigen können. Zudem ist der aufnehmende Netzbetreiber bis zur Festlegung des Anteils der übergehenden Erlösobergrenze berechtigt, vorübergehend angemessene Netzentgelte zu erheben.

4 Veröffentlichung netzbetreiberbezogener Daten Ab der dritten Regulierungsperiode sollen Daten der Netzbetreiber in erheblichem Umfang in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden. Dazu zählen unter anderem: Höhe der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Regulierungskontos Die Effizienzwerte, die herangezogenen Parameterwerte sowie den etwaigen Supereffizienzbonus Parameter sowie Anpassungsbeträge aus Erweiterungsfaktor (dieser entfällt künftig jedoch) Den jährlich ermittelten Kapitalkostenaufschlag Jährliche Höhe der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile inkl. des Anpassungsbetrages Höhe der tatsächlich entstandenen Kostenanteile für genehmigte Investitionsmaßnahmen nach 23, die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen sowie Kostenanteile für vermiedene Netzentgelte Höhe der jährlichen volatilen Kostenanteile und Kennzahlen zur Versorgungsqualität Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Am 30. Juli 2016 trat das Strommarktgesetz in Kraft. Mehrere Gesetze wie EnWG und EEG als auch Verordnungen wie ARegV und StromNEV u. a. wurden geändert. Wesentliche Inhalte sind: Schaffung einer Netz-, Kapazitäts- und Braunkohlereserve Möglichkeit der Spitzenkappung bis zu 3% im Rahmen des Netzausbaues der Verteilnetzbetreiber bei Wind-Onshore und PV-Anlagen Stärkung der Elektromobilität o Ladepunkt = Letztverbrauch o Anspruch auf Netzanschluss eines Ladepunktes Neu: 19 Absatz 4 StromNEV individuelles Netzentgelt für Stromspeicher (Speicherverluste) Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage rückwirkend ab 01. Januar 2012 für die Regelungen des 19 Absatz 2 StromNEV Erweiterung der Veröffentlichungspflichten nach 27 StromNEV Öffnung der Regelleistungsmärkte für neue Anbieter Einrichtung einer nationalen Informationsplattform und eines Marktstammdatenregisters Die Ermittlung des individuellen Netzentgeltes für Stromspeicher lässt sich nur aus der Gesetzesbegründung ableiten. Nachfolgend ist eine Musterberechnung anhand unserer Interpretation dargestellt.

5 Messwerte aus Netz entnommene Menge in Netz rückgespeiste Menge Speicherverlust 100'000 kwh 90'000 kwh 10'000 kwh individueller Speicherwirkungsgrad 90% oder Herstellerangabe individueller Speicherverlustgrad 10% Preise Leistungpreis hohe Benutzungsdauer bn > 2.500 h individueller Leistungspreis 50.00 /kw*a lt. Preisblatt Netznutzung 5.00 /kw*a Leistungspreis * ind. Speicherverlustgrad Netzentgelt Speichernennleistung 40 kw individuelles Netzentgelt 200 /a ind. Leistungspreis * Nennleistung Zur Kontrolle des Rollouts von digitaler Messtechnik ab 2017 werden in die Veröffentlichungspflichten der Stromnetzbetreiber nach 27 StromNEV die Anzahl der Zählerstandsgangmessungen sowie Angabe des grundzuständige Messstellenbetreiber aufgenommen. Die Entfernung bzw. Teilberücksichtigung von vermiedenen Netzentgelten wurde gegenüber dem Entwurf aus dem Strommarktgesetz gestrichen. Hier soll im Herbst 2016 eine Neuregelung erfolgen. Netzverlustpreis Strom 2017 volatile Kosten Für das Jahr 2017 ist voraussichtlich mit einem Netzverlustpreis in Höhe von 2,815 Ct/kWh als volatile Kosten zu rechnen. Gegenüber dem Preis der freiwilligen Selbstverpflichtung bzw. dem Preis in Baden-Württemberg sinkt dieser in der zweiten Regulierungsperiode weiterhin stark ab. EEX-Future Preise erlauben einen Ausblick auf 2018.

6 Sollten Gasnetzbetreiber noch einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren stellen wollen, so ist dies noch bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Inkrafttreten der novellierten ARegV möglich. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Thema Kostenprüfung und Anreizregulierung wie gewohnt zur Seite. Ihr Team von Hartmann & Wiegler Consulting GmbH In Kooperation mit Consulting Ulm & Schendel GmbH & Co. KG